Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0391-L/02
Schenkungssteuerpflicht für zinsenloses Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-L/02vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch RR
Renate Pfändtner, vom 22. Juni 1998 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Schenkungssteuer wird mit
10% der Bemessungsgrundlage von 104.000,00 S, mit 10.400,00 S, unter
Anrechnung von Vorschenkungen in Höhe von 7.440,00 S mit
2.960,00 S pro Jahr, somit für 1994 bis 1996 mit 645,33 €
bzw. 8.880,00 S festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 1993 wurde zwischen Bw. als
Schuldner und mehreren Gläubigern, darunter H.S., eine Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "II. Bw.
anerkennt und bestätigt hiermit, von den nachgenannten Personen die
nachgenannten Beträge als Darlehen zugezählt erhalten zu haben und
diese Beträge schuldig zu
sein:
.....
b)
H.S. einen Betrag von
200.000,00 S.
..... Bw.
erklärt und bestätigt, dass die oben genannten Darlehensbeträge
im Rahmen seines Gastwirtschaftsbetriebes mindestens seit dem Geschäftsjahr
1979 aufscheinen mit dem Betrag von 800.000,00 S und seit dem
Geschäftsjahr 1989 mit einem gesamten Betrag von 865.000,00 S; die
Beteiligten erklären, dass die oben genannten Darlehen zinsenlos
gewährt
wurden.
II. Bw.,
im Folgenden kurz "Schuldner" genannt, verpflichtet sich
an....H.S.,....., im Folgenden kurz
"die Gläubiger" genannt, die oben genannten Darlehen binnen 5 Jahren
zurückzuzahlen. Das Darlehen wird nicht verzinst; im Falle des Verzuges
werden jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a.
vereinbart.
III.
Der
Schuldner verpflichtet sich
weiters:
a) alle Zahlungen an
Kapital, Zinsen und sonstigen Nebengebühren ohne jeden Abzug, daher unter
Ausschluss jeder Aufrechnung porto- und spesenfrei an die Gläubiger zu
leisten bzw. auf ein von den Gläubigern namhaft gemachtes Konto zu
überweisen;
.....
VI.
Für
die obigen
Darlehen:
.....
b)
H.S. in Höhe von 200.000,00
S
.....
samt
jeweils der vereinbarten 8 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution
im Höchstbetrage von jeweils 30 %..., verpfändet
Bw. die ihm gehörige ideelle
Hälfte der
Liegenschaft.....
....."
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 19. Juli 1995 im
Hinblick auf obigen Vertrag mit H.S. wurde die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 10 % vom steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 159.000,00 S mit 15.900,00 S festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
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Wert des zugewendeten Vermögens
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165.000,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-6.000,00 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
159.000,00 S
Begründet wurde dieser Bescheid wie
folgt: Andere Vermögenswerte: Der Verzicht auf Zinsen stelle eine
freigiebige Zuwendung dar. 5,5 % von 200.000,00 S = 11.000,00 S
jährlich. 1989 bis 1993 = 15 Jahre, daher 165.000,00 S.
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung
eingebracht mit folgender Begründung: Richtig sei, dass Bw. mit den
Gläubigern laut Darlehensvertrag vom 18. August 1993 diesen
abgeschlossen und dem Finanzamt angezeigt habe. Aus Punkt II. gehe hervor, dass
die genannten Darlehensbeträge im Rahmen seines Gastwirtschaftsbetriebes
mindestens seit dem Geschäftsjahr 1979 aufscheinen würden. Aus Punkt
II. des Vertrages gehe auch hervor, dass sich Bw. verpflichte, die genannten
Darlehen binnen 5 Jahren zurückzuzahlen. Das Darlehen werde nicht verzinst,
im Falle des Verzuges würden jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8 %
jährlich vereinbart worden sein und vorgeschrieben werden. Aus dem
Zusammenhalt von Punkt II. des genannten Vertrages gehe nun hervor, dass die als
Darlehen zugezählten Beträge bereits 1979 zugezählt worden seien
und "mindestens seit dem Geschäftsjahr 1979" aufscheinen würden. Der
genannte Vertrag gebe somit den Inhalt des seinerzeit, nämlich im Zeitpunkt
der Zuzählung, geschlossenen Vertrages wieder und bestätige diesen.
Der unter Punkt II genannte Zeitraum von 5 Jahren beziehe sich daher auf den
Zeitraum ab 1979, weil dies der ursprünglichen Vereinbarung entspreche.
Damit ergebe sich aber, dass seit dem Ablauf der 5jährigen Frist ab 1979,
somit seit 1984 Verzugszinsen in Höhe von 8 % vereinbart seien. Es
könne daher für den Zeitraum ab 1984 nicht von einem zinsenlosen
Darlehen gesprochen werden. Eine Schenkungssteuerpflicht bestehe daher
allenfalls für den Zeitraum 1979 bis 1984, wobei die Vorschreibung von
Schenkungssteuer für diesen Zeitraum verjährt sei. Es werde
daher beantragt, der Berufung vollinhaltlich statt zu geben und den
Schenkungssteuerbescheid vom 19. Juli 1995 ersatzlos zu beheben. In
eventu werde beantragt, Schenkungssteuer für den Verzicht auf Zinsen
für die Jahre 1979 bis 1983 vorzuschreiben.
Mit Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 29. August 1995 wurden an H.S. folgende Fragen
gerichtet: Laut Punkt II des gegenständlichen Vertrages hätte
Bw. das Darlehen binnen 5 Jahren zurückzuzahlen. Im Fall des Verzuges seien
Zinsen von 8 % pro Jahr zu leisten. Seien diese Verzugszinsen fünf
Jahre nach der Darlehensgewährung (also ab 1984) oder fünf Jahre nach
Unterfertigung der Urkunde (also ab 1998) zu entrichten?
Mit Schreiben vom 19. September 1995 wurde von
dieser wie folgt geantwortet: Bw. sei ihr Schwiegersohn und es
würden keine Zinsen verlangt werden, da die Finanzlage ihrer Familie sehr
schlecht sei, würde sie auch nach 1998 nichts verlangen. Wozu habe man
Schwiegereltern, also keine Zinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. September 1995 wurde obige Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 wurde ohne
weitere Begründung der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Berufungsentscheidung vom 23. November 1995
der Finanzlandesdirektion wurde obige Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dies mit im Wesentlichen folgender
Begründung: Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gelte als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigiebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
werde. Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens könne
grundsätzlich eine freigiebige Zuwendung darstellen, denn eine
entsprechende Verzinsung werde von jedem Kreditinstitut für Spareinlagen
gewährt und auch der Darlehensnehmer müsse im Regelfall mit der
Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, das
sei also ein Verzicht auf Kosten des Darlehensgebers bzw. das Ausmaß der
Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen stelle regelmäßig das
Ausmaß der freigiebigen Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
dar. Der Berufungswerber hätte das Vorliegen einer moralischen,
sittlichen oder Anstandspflicht überhaupt weder vorgebracht, noch sonst wie
behauptet. Die für die Annahme einer rechtlichen Pflicht geforderten
Voraussetzungen nach den Bestimmungen des ABGB (Unterhaltsverpflichtung des
Ehegatten bzw. der Eltern gegenüber Kindern bzw. Kinder gegenüber
Eltern) seien jedoch im gegenständlichen Fall weder vorhanden, noch nach
dem gegebenen Sachverhalt offenkundig. Im Übrigen könne der vom
Berufungswerber vorgetragenen Ansicht, wonach die vereinbarte Verzinsung erst
mit Verfassung bzw. Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
begonnen haben würde, nicht gefolgt werden: In Punkt II sei festgestellt
worden, dass der Berufungswerber erkläre und bestätige, dass die
Darlehensbeträge mindestens seit dem Geschäftsjahr 1979 mit einem
Betrag von 800.000,00 S und seit dem Geschäftsjahr 1989 mit einem
gesamten Betrag von 865.000,00 S aufscheinen würden und die
Beteiligten hätten erklärt, dass die genannten Darlehen zinsenlos
gewährt worden wären. Die Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb
von 5 Jahren (samt Verzugszinsen) ergebe sich erst mit Abschluss dieser Schuld-
und Pfandbestellungsurkunde. Ein anderer Vertragsinhalt sei dieser Urkunde nicht
zu entnehmen.
Am 6. Mai 1998 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den
Berufungswerber abgefertigt: Es würde mitzuteilen sein, ob Bw. das
Darlehen per 200.000,00 S bereits an H.S. rückbezahlt hätte. Falls ja,
wann.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 wurde vom
Berufungswerber bekannt gegeben, dass das angeführte Darlehen noch nicht
rückbezahlt worden sei.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 22. Juni 1998
wurde die Schenkungssteuer mit 8.460,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung:
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Zusammenrechnung für § 11 ErbStG
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Juli 1995: Verzicht auf Zinsen von
1979 - 1993
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165.000,00 S
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Verzicht auf Zinsen von 1994 - 1997,
jährlich 11.000,00 S x 4
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44.000,00 S
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209.000,00 S
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ab Freibetrag
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6.000,00 S
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203.000,00 S
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12 %
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24.360,00 S
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minus Steuer für Vorschenkung
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-15.900,00 S
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Schenkungssteuer
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8.460,00 S
Der Verzicht auf Zinsen stelle eine freigiebige Zuwendung
dar.
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung
eingebracht mit folgender Begründung: Richtig sei, dass Bw. mit H.S.
einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, welcher im Vertrag vom
18. August 1993 anerkannt und bestätigt worden sei. Aus dem
Vertrag gehe hervor, dass der genannte Darlehensvertrag im Rahmen des
Gastwirtschaftsbetriebes des Berufungswerbers mindestens seit dem
Geschäftsjahr 1979 aufscheine. Aus dem Vertrag gehe hervor, dass sich Bw.
verpflichtet hätte, das genannte Darlehen binnen fünf Jahren
zurückzuzahlen. Das Darlehen werde nicht verzinst, im Falle des Verzuges
würden jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vereinbart
und vorgeschrieben worden sein. Aus dem Zusammenhalt des genannten Vertrages
gehe nun hervor, dass die als Darlehen zugezählten Beträge bereits
1979 zugezählt worden seien und "mindestens seit dem Geschäftsjahr
1979" aufscheinen würden. Der genannte Vertrag gebe somit den Inhalt des
seinerzeit, nämlich im Zeitpunkt der Zuzählung geschlossenen Vertrages
wieder und würde diesen bestätigen. Der genannte Zeitraum von
fünf Jahren beziehe sich daher auf den Zeitraum ab 1979, weil dies der
ursprünglichen Vereinbarung entspreche. Damit ergebe sich aber, dass seit
dem Ablauf der fünfjährigen Frist ab 1979, somit seit 1984,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % vereinbart seien. Es könne daher
für den Zeitraum 1984 nicht von einem zinsenlosen Darlehen gesprochen
werden. Eine Schenkungssteuerpflicht bestehe daher allenfalls für den
Zeitraum 1979 bis 1984, wobei die Vorschreibung von Schenkungssteuer für
diesen Zeitraum verjährt sei. Unabhängig davon würde es
sich bei der Darlehensgeberin um die Schwiegermutter des Berufungswerbers und
somit um eine enge Verwandte des Bw. handeln, welche auf Grund einer moralischen
bzw. sittlichen bzw. Anstandspflicht das Darlehen gewährt habe. Es bestehe
daher keine Schenkungssteuerpflicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. November 1998 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen
und der Bescheid abgeändert, mit folgender Begründung: Laut
Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 18. August 1993 sei dem
Berufungswerber mindestens seit 1979 von seiner Schwiegermutter ein zinsenloses
Darlehen in Höhe von 200.000,00 S gewährt worden. Für den Fall
der nicht rechtzeitigen Darlehensrückzahlung (sieh Punkt II. des Vertrages)
seien Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. vereinbart worden. Nach den
Vorhaltsbeantwortungen vom September 1995 bzw. 8. Juni 1998 seien
bisher keine Rückzahlungen - weder Kapital noch Zinsen -
geleistet worden. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gelte als
Schenkung im Sinne dieses Gesetztes jede andere freigiebige Zuwendungen unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
werde. Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens bzw. der Verzicht auf
vereinbarte Zinsen könne grundsätzlich eine freigiebige Zuwendung
darstellen, denn eine entsprechende Verzinsung werde von jedem Kreditinstitut
für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer müsse im
Regelfall mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichts
auf Zinsen, das sei also ein Verzicht auf Kosten des Darlehensgebers bzw. das
Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen stelle
regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung iSd § 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG dar. Eine moralische bzw. sittliche Verpflichtung zur
zinsenfreien Hingabe durch die Schwiegermutter sei insbesondere im Hinblick auf
die lange Dauer (seit 1979) nicht gegeben. Im Übrigen werde auf die
in dieser Angelegenheit bereits ergangene Entscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 23. November 1995 verwiesen. Gemäß
§ 1 Abs.
1 ErbStG seien mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile in der Weise zusammen zu rechnen, dass dem letzten Erwerb
die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden
würden und von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen
werde, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben
gewesen sein würde. Es ergebe sich demnach folgende
Schenkungssteuerberechnung:
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Zinsen 1994
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11.000,00 S
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Vorschenkungen (Zinsen) 1985 bis 1993
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99.000,00 S
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110.000,00 S
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Freibetrag
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6.000,00 S
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104.000,00 S
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10 %
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10.400,00 S
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ab Steuer für Vorschenkungen
(99.000,00 S - 6.000,00 S)
|
93.000,00 S
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8 %
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7.440,00 S
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2.960,00 S
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1995 und 1996: Berechnung wie oben
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2.960,00 S
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2.960,00 S
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Schenkungssteuer
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8.880,00 S
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 wurde ohne
zusätzliche Begründung der Antrag Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Am 15. Jänner 1999 wurde die Berufung der
Abgabebehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 17. August 2004 wurden
unter Anderem folgende Fragen an den Berufungswerber gerichtet: In der
Berufungsschrift sei eingewendet worden, dass das vorliegende Darlehen auf Grund
einer moralischen bzw. sittlichen Anstandspflicht gewährt worden
sei. Eine solche liege nach ständiger Rechtsprechung des OGH nur
dann vor (siehe auch das Urteil vom 24.4.2001, 1 Ob 46/01y), wenn eine
besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den
Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestanden habe.
Dabei seien die persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem,
deren Vermögens- und Lebensstellung entscheidend. Der Berufungswerber werde
nun aufgefordert, diese besondere sittliche Verpflichtung detailliert
darzulegen.
Der Berufungswerber beantwortete diesen nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigiebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann nach
ständiger Judikatur des VwGH eine freigiebige Zuwendung darstellen. Eine
entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen
gewährt, und auch der Darlehensnehmer müsste im Regelfall mit der
Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen,
eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers, das Ausmaß der Einsparung
des Darlehensnehmers an Zinsen (dies stellt die Bereicherung dar), stellt
regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung iSd § 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass eine
solche Bereicherung des Darlehensnehmers von deren Geschäftswillen umfasst
war oder nicht (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 12.10.1989,
88/16/0228).
Laut Schreiben der Darlehensgeberin vom
19. September 1995 wurde jedenfalls in den Jahren 1994 bis 1996 auf
die Bezahlung der vereinbarten Zinsen verzichtet. Dieser Verzicht stellt eine
freigiebige Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 dar, die für den
Berufungswerber eingesparten Zinsen die Bereicherung.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.3.1999,
98/16/0358, ausgeführt hat, wird in subjektiver Hinsicht für die
Schenkungssteuerpflicht gefordert, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen
hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, diesem unentgeltlich
zuzuwenden. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die
Verkehrsauffassung maßgebend. Beim Zuwendenden muss der Wille zu
bereichern - wenn auch nicht unbedingt - vorhanden sein. Bei
Zuwendungen an einen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall
unstrittig gegeben - ist die Annahme eines Bereicherungswillens im
besonderen Maße gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe
legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht
(siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 11 zu §3, samt der dort zitierten
Rechtsprechung). Im dort vorliegenden Sachverhalt wurde - wie im
gegenständlichen Fall - von den Schwiegereltern an den Schwiegersohn
gewährt, und somit davon ausgegangen, dass die Familie der Tochter von den
Eltern der Tochter begünstigt werden sollte.
Der Senat sieht daher auch im vorliegenden Fall den
Bereicherungswillen als gegeben an.
Eine freigiebige Zuwendung im obigen Sinne liegt jedoch
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa 12.10.1989, 88/16/0228)
nicht vor, wenn das Darlehen auf Grund einer moralischen, sittlichen oder
Anstandspflicht zinsenlos gegeben wird. Ob eine solche Pflicht besteht,
ist nach Lehre und Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalles, nach
dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des
Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und
Beschenktem, nach ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung zu
beurteilen.
Der Berufungswerber hat eine solche Pflicht eingewendet,
wobei es sich dabei jedoch um eine reine Schutzbehauptung handelt. Trotz
Aufforderung konnte von diesem diese Pflicht in keiner Weise untermauert werden,
auf die durch den Senat gestellten Fragen wurde nicht eingegangen. Rein
aus der Aktenlage aber kann keine Grundlage für eine obige Verpflichtung
erblickt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Im Hinblick auf die Berechnung der Schenkungssteuer der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung wurden keine
Einwendungen vorgebracht, weshalb diese auch im Zuge der Berufungsentscheidung
übernommen wurde.
Linz, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-L/02
- Stammnummer
- 11765
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF