Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0429-L/02
Bargeldschenkung im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-L/02vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. hat eingewendet, dass das geschenkte Bargeld zum Zeitpunkt der Schenkung nicht legal nach Österreich verbracht werden konnte, da devisenrechtliche Beschränkungen bestanden hätten. Dies ist für die Bewertung insoweit nicht relevant, da es nicht darauf ankommt, ob der geschenkte Gegenstand nach Österreich verbracht werden kann. § 10 BewG 1955 knüpft nicht an den gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes im Inland (Österreich) an, sondern an den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Wo dieser gewöhnliche Geschäftsverkehr stattfindet, hängt davon ab, wo sich das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Zuwendung befindet. Da sich das zugewendete Bargeld im ehemaligen Jugoslawien befunden hat, war zu untersuchen, ob dem Bargeld in Jugoslawien ein Wert zukam.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch
Mag. Lumetsberger, Steuerberater, 4300 St. Valentin,
Langenharterstraße 30, vom 30. September 1994 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 6. September
1994 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Schenkungssteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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steuerpflichtiger Erwerb
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2.798.000,00 S
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Schenkungssteuer (8 % der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG)
|
223.840,00 S
|
|
|
Schenkungssteuer
|
16.267,09
€
Die Festsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung endgültig. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage
und der festgesetzten Abgabe ist der Begründung zu entnehmen. Die
Fälligkeit bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz wurde am 16. Juni 1994 ein als "beglaubigte Übersetzung des
serbokroatischen Originals" eines "Schenkungs- und
Altenteilvertrages" übermittelt. Laut diesem Schriftstück wurde
am 2. Mai 1993 in Belgrad zwischen Frau Vladimira A. (Geschenkgeberin) und deren
Sohn Slobodan A. (Beschenkter) dieser "Schenkungs- und
Altenteilvertrag" abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hätte sich Frau
Vladimira A. verpflichtet, ihrem Sohn einen Betrag von 3.500.000,00 S zu
schenken. Im Gegenzug hätte sich Herr Slobodan A. verpflichtet, die
Geschenkgeberin bis an ihr Lebensende finanziell mit einem Betrag von
2.000,00 S zu unterstützen. Weiters hätte er sich verpflichtet,
nach Bedarf (Alter, Krankheit etc.) die unmittelbare Verpflegung der
Geschenkgeberin auf eigene Kosten zu übernehmen und ihr jede nötige
Pflege und Achtung zu leisten.
Am 4. August 1994 brachte der Berufungswerber folgende
Abgabenerklärung vom 1. August 1994 beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz ein: Zuwenderin sei Vladimira A., geboren am
20. Oktober 1924, Pensionistin wohnhaft in Belgrad, Dobracina Nr. 22.
Empfänger der Zuwendung sei der Berufungswerber, der der Sohn der
Zuwenderin sei. Zugewendet wurde Bargeld in Höhe von 3.500.000,00 S.
Zweckbestimmung der Zuwendung sei eine monatliche Zahlung von 2.000,00 S
und die Pflege, Verpflegung etc.. Die Zuwendung sei mit Übergabe
ausgeführt worden. Die Zuwendung hätte den Wert von 2.828.000,00 S.
Vom Betrag von 3.500.000,00 S wurden die monatlichen Zahlungen (2.000,00 x
12 Monate x 7 = 168.000,00 S) und die Pflege, Verpflegung (6.000,00 x 12 Monate
x 7 = 504.000,00 S) in Abzug gebracht. Der zugewendete Betrag befinde sich im
Ausland. Der Empfänger hätte von der Zuwendenden in den letzten 10
Jahren keine Zuwendung erhalten. Die Steuer werde vom Geschenknehmer
getragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer mit 297.180,00 S fest. Als Bemessungsgrundlage wurde ein
Betrag von 3.332.000,00 S abzüglich des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 30.000,00 S, somit 3.302.000,00 S,
herangezogen und die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 9 % der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung vorläufig.
In der gegenständlichen Berufung vom 30. September
1994 wurde vorgebracht, dass die Schenkungsvaluta, die das Finanzamt aus der dem
Bescheid zu Grunde liegenden Erklärung übernommen hat, nicht
gemäß
§ 19 ErbStG iVm. § 10 BewG bewertet wurde. Es sei
unbestritten, dass sich Restjugoslawien im Zeitpunkt der Schenkung, nämlich
dem 15. Mai 1993, im Kriegszustand befunden hat und eine strenge
Devisenbewirtschaftung gegolten hätte. Die im Zeitpunkt der Schenkung mit
einem Geldwert von 3.500.000,00 S bewertete geschenkte Geldmenge hätte
nicht legal aus Jugoslawien ausgeführt werden können. Die Verbringung
von Teilen dieser Geldmenge ins Ausland, soweit sie überhaupt in einer im
Westen mit Kaufkraft ausgestatteten Währung besteht bzw. in eine solche
Währung umgewandelt werden kann, sei für den Transporteur des Geldes
mit hohem persönlichen Risiko verbunden, da derartige Verstöße
gegen das restjugoslawische Devisenrecht mit langjährigen Haftstrafen
geahndet würden. Er hat noch darauf verwiesen, dass Devisenkonten von
Gastarbeitern, die Ersparnisse in der Landeswährung ihres jeweiligen
Arbeitsplatzes nach Jugoslawien transferierten vom serbischen Staat
beschlagnahmt würden. Auf Grund dieser Situation müsse es als
unmöglich bezeichnet werden, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in
Österreich derartige Guthaben zu verkaufen. Wenn ein derartiger Verkauf im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr jedoch unmöglich ist, hätte
die betreffende Sache auch keinen Wert im Sinn des § 10 BewG. Der
Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Verfügungsbeschränkungen,
soweit sie nicht aus persönlichen Verhältnissen resultieren, bei der
Feststellung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen sind (VwGH 6. 10. 1980,
2915/78; 29. 6. 1984, 82/17/0169; 6. 5. 1953/51). Wesentlich zu nieder
seien die Kosten der als Schenkungsauflage bedungenen Versorgung und Pflege der
Geschenkgeberin angesetzt worden. Notwendige Medikamente seien in Serbien
lediglich auf dem Schwarzmarkt erhältlich. Auch viele andere
lebensnotwendige Dinge seien auf Grund des Embargos der UNO gegen
Restjugoslawien nur auf dem Schwarzmarkt erhältlich, sodass die monatlichen
Kosten für die Verpflegung der Geschenkgeberin mit 15.000,00 S bis
20.000,00 S anzusetzen seien. Es wurde beantragt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Am 7. Oktober 1994 wurde von den Steuerberatern Josef und
Roswitha W. für den Berufungswerber eine Berufung vom 6. Oktober 1994
eingebracht. Auch in dieser Berufung wurde unter Hinweis auf die Situation in
Restjugoslawien darauf hingewiesen, dass die Zuwendung keinen gemeinen Wert
hätte.
Dem Finanzamt wurden am 20. Jänner 1995 von der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz Ablichtungen aus der
Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 27. September
1994 zur Kenntnis gebracht. Darin hat der Berufungswerber zum Schenkungsvertrag
vom 2. Mai 1993 Folgendes angegeben:
"Wenn im Schenkungsvertrag angeführt ist,
dass 3,5 Mio ATS geschenkt wurden, so gebe ich an, dass es sich bei diesem
Betrag um den ungefähren Gegenwert der Schenkung handelt, die jedoch aus
verschiedenen Währungen bestand. Von diesen Währungen habe ich ca.
600.000 in österr. Schilling mit nach Österreich genommen und die
Kreditrückzahlungen für mein Haus getätigt. Es könnte sich
aber auch um Geld, das ich selber angespart habe, handeln. Mir wird ein Beleg
vorgelegt. Dabei handelt es sich lt. Dr. Friedrich
K. (Anm.
anwesender Dolmetsch) um einen Beleg der
Z. Bank, datiert
vom 22. 7. 93, Konto-Nr. 8271. Mit diesem Beleg bestätigt Slobodan
A. den Erhalt
von 80.000 DM. Der Finanzbehörde liegen noch zwei weitere Belege vor.
Am selben Tag werden noch einmal 80.000 DM und einmal 90.000 DM von
Slobodan A.
bestätigt."
Zu diesen Belegen hat der Berufungswerber angegeben, dass
es sich um ein gemeinsames Konto von ihm und seiner Gattin handle. Es handle
sich um jenes Geld, das er in Sicherheit bringen konnte. Bei diesem Geld handle
es sich um jenes Geld, das er von der Mutter bekommen hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 1999 hat das
Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die
Schenkungssteuer mit 312.300,00 S festgesetzt wurde. Als Bemessungsgrundlage
wurde der zugewendete Betrag von 3.500.000,00 S abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955, also
3.740.000,00 S angesetzt. Die Steuer wurde mit 9 % der Bemessungsgrundlage
festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein
relatives Scheingeschäft vorliege. Die Mutter des Berufungswerbers sei nach
seinen Angaben sehr vermögend und es sei keine Glaubhaftmachung dafür
erbracht worden, dass die vereinbarte Auflage auch tatsächlich erbracht
werde. Weiters führte das Finanzamt aus, dass nicht 3.500.000,00 S
geschenkt worden wären, sondern es handle sich bei diesem Betrag um den
ungefähren Gegenwert dieser Schenkung, die jedoch in verschiedenen
Währungen bestanden hätte. Von diesen 3.500.000,00 S hätte er ca.
600.000,00 S mit nach Österreich genommen. Weiters hätte er laut
vorliegenden Belegen den Erhalt von 270.000,00 DM bestätigt. Es sei nicht
glaubwürdig, dass ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt worden
wäre, von diesem Geldbetrag wieder einen Teil für die Pflege,
Verpflegung und zur finanziellen Unterstützung der Geschenkgeberin zu
verwenden.
Im Vorlageantrag vom 10. März 1999 wurde noch
angeführt, dass es nicht entscheidend sei, ob die Schenkung in
österreichischer oder ausländischer Währung erfolgt sei.
Entscheidend sei der gemeine Wert der Geldmenge in Österreich im Zeitpunkt
der Schenkung. Im Zeitpunkt der Schenkung hätte sich der geschenkte Betrag
in Jugoslawien befunden und hätte auf Grund der jugoslawischen
Devisenvorschriften nicht ausgeführt werden dürfen. Ein gemeiner Wert
sei diesem geschenkten Betrag in Österreich mangels Verfügbarkeit
nicht zugekommen. Dass der Berufungswerber selbst Teile des Geldes nach
Österreich geschmuggelt hat, falle unter die persönlichen
Verhältnisse, die nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht zu berücksichtigen seien. Es wurde die
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Berufung wurde im März 1999 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Da die Finanzlandesdirektion die Berufung nicht erledigt hat, ging die
Entscheidungskompetenz mit dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz (BGBl I 2002/97)
mit 1. Jänner 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat über. Zum
Referenten im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde Herr HR Mag. M.
bestellt. Im Jänner 2005 kam es mit Zustimmung der Präsidentin des
Unabhängigen Finanzsenates zur rückwirkenden Änderung der
Bestellung wegen lang andauernder Verhinderung des Referenten (§ 270 Abs. 4
BAO). Zum neuen Referenten wurde Herr Mag. F. bestellt.
Mit dem Vorhalt vom 15. Februar 2005 wurde dem
Berufungswerber ein Auszug aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank
März 2002 übermittelt. Dem Berufungswerber wurde Folgendes
vorgehalten:
"Die gegenständliche Steuerfestsetzung
erfolgte auf Basis des Schenkungs- und Altenteilsvertrages vom 15. Mai 1993, der
lediglich als Kopie einer beglaubigten Übersetzung des serbokroatischen
Originals vorliegt. Dieses Schriftstück ist am 16. Juni 1994 als
Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung in Linz dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz übermittelt worden. Am 4.
August 1994 ist eine Abgabenerklärung über die Zuwendung unter
Lebenden der Vladimira
A. dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz übermittelt
worden.
Nach der in Ablichtung vorliegenden "beglaubigten
Übersetzung vom 15. Mai 1993" wurde der Schenkungs- und
Altenteilsvertrag am 2. Mai 1993 in Belgrad abgeschlossen. Auffällig ist,
dass auf der Kopie der beglaubigten Übersetzung des serbokroatischen
Originals die Unterschriften der Vertragsparteien und des Zeugen aufscheinen.
Weiters stellt sich die Frage, warum bereits am 15. Mai 1993 eine deutsche
Übersetzung des Vertrages vom 2. Mai 1993 angefertigt wurde. Im Zuge
des Finanzstrafverfahrens vor dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz haben Sie sich
nämlich damit gerechtfertigt (Rechtfertigung vom 1. August 1994,
eingebracht durch Josef und Roswitha
Wa.), dass es
sich für Sie bei dem Vertrag vom 2. Mai 1993 um ein rein
"jugoslawisches" Rechtsgeschäft" gehandelt hat. Nachdem
Sie alle Maßnahmen zur Erfüllung Ihrer Abgabepflicht in Jugoslawien
vorgenommen hätten, hätten Sie nicht erkannt, dass in diesem sehr
spezifischen Fall der Republik Österreich ein Besteuerungsrecht zusteht.
Obwohl Sie sich eines österreichischen Besteuerungsrechtes nicht bewusst
waren, wurde dennoch schon am 15. Mai 1993, also 13 Tage nach dem
Vertragsabschluss eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages angefertigt.
Zu welchem Zweck wurde die "beglaubigte Übersetzung vom 15. Mai
1993" angefertigt, wenn zu diesem Zeitpunkt Ihnen noch kein Bezug zu einem
österreichischen Schenkungssteuerverfahren bekannt war.
Es bestehen somit Zweifel an der Echtheit dieser in
Ablichtung vorliegenden Vertragsurkunde und es wird daher ersucht, das Original
der serbokroatischen Vertragsurkunde bzw. eine der in Art. 8 der
"beglaubigten Übersetzung" angeführten Ausfertigungen
vorzulegen.
Berücksichtigt werden auch Ihre Aussagen in der
Vernehmung vom 27. September 1994 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung
eines Verdächtigen vom 27. September 1994, aufgenommen bei der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz von
SM und
RM). Dort haben
Sie zum Schenkungsvertrag vom 2. Mai 1993 Folgendes angegeben:
"Wenn im Schenkungsvertrag angeführt ist,
dass 3,5 Mio ATS geschenkt wurden, so gebe ich an, dass es sich bei diesem
Betrag um den ungefähren Gegenwert der Schenkung handelt, die jedoch aus
verschiedenen Währungen bestand. Von diesen Währungen habe ich ca.
600.000 in österr. Schilling mit nach Österreich genommen und die
Kreditrückzahlungen für mein Haus getätigt. Es könnte sich
aber auch um Geld, das ich selber angespart habe, handeln. Mir wird ein Beleg
vorgelegt. Dabei handelt es sich lt. Dr. Friedrich König (Anm. anwesender
Dolmetsch) um einen Beleg der Zepter Bank, datiert vom 22. 7. 93, Konto-Nr.
8271. Mit diesem Beleg bestätigt Slobodan
A. den Erhalt
von 80.000 DM. Der Finanzbehörde liegen noch zwei weitere Belege vor.
Am selben Tag werden noch einmal 80.000 DM und einmal 90.000 DM von
Slobodan A.
bestätigt."
Zu den Belegen haben Sie angegeben, dass es sich um ein
gemeinsames Konto von Ihnen und Ihrer Gattin handle. Es handle sich um jenes
Geld, das Sie in Sicherheit bringen konnten. Bei diesem Geld handle es sich um
jenes Geld, das Sie von Ihrer Mutter bekommen hätten.
Bezüglich der Bewertung der von Ihnen offen
gelegten Zuwendung in Höhe von 3.500.000,00 ATS wird auf den
Jahresbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2002 (vgl. beiliegende
Ablichtung), der im Zuge einer Internetrecherche hervorgekommen ist, verwiesen.
Auf Seite 29 wird zur Auslandsnachfrage der Deutschen Mark dort ausgeführt,
dass auf Grund der anhaltenden Krise im ehemaligen Jugoslawien eine deutliche
Schwächung der heimischen Währung einherging. Die D-Mark hätte in
diesen Regionen den Status einer Zweitwährung gehabt. Im Zuge der
Vernehmung am 27. September 1994 wurden Ihnen Belege vorgelegt, wonach Sie
D-Mark-Beträge von Ihrer Mutter Vladimira
A. erhalten
hätten. Sie haben bestätigt, dass es sich bei diesem Geld um jenes
gehandelt hätte, das Sie von Ihrer Mutter zugewendet bekommen hätten.
Wie aus dem zit. Jahresbericht der Deutschen Bundesbank hervorgeht, hatte die
D-Mark im ehemaligen Jugoslawien den Status einer Zweitwährung und war
damit nach Ansicht des Referenten auch in Jugoslawien mit Kaufkraft
ausgestattet. Sie haben jedoch in der gegenständlichen Berufung den
gemeinen Wert des erhaltenen Geldbetrages mit 0,00 ATS angesetzt. Wenn die
D-Mark jedoch in Jugoslawien als Zweitwährung im Umlauf war, ist Ihre
Einschätzung zweifelhaft. Um diese Zweifel auszuräumen, haben Sie
Gelegenheit, ein entsprechendes Sachverständigengutachten
vorzulegen."
Über telefonisches Ersuchen wurden dem Berufungswerber
mit Schreiben vom 22. Februar 2005 folgende Aktenteile in Ablichtung zur
Kenntnis gebracht:
beglaubigte Übersetzung des
Schenkungs- und Altenteilsvertrages vom 15. 5.
1993 Abgabenerklärung vom 1. 8. 1994 Rechtfertigung zur
Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 1. 8. 1994 Auszüge aus der
Niederschrift über die Vernehmung eines Verdächtigen der
Prüfungsabteilung Strafsachen in Linz vom 27. 9. 1994 samt
Belegen
Auch die Vertreterin des Finanzamtes hat am 10. März
2005 Einsicht in die Akten genommen.
Zum Erörterungsgespräch am 16. März 2005
sind der Berufungswerber, dessen Sekretärin, Frau Sandra D., dessen
Steuerberater, Herr Mag. Karl Lumetsberger und die Vertreterin des Finanzamtes,
Frau RR ADir. Renate Pfändtner erschienen. Es wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Der Referent trägt den Inhalt der
Abgabenerklärung vor.
ADir. Pfändtner: Wurde dieser Vorgang der
Übergabe der 3,5 Mio ATS einer Finanzbehörde in Jugoslawien
angezeigt?
Bw. Nein.
ADir. Pfändtner : Gibt es eine Schenkungssteuer in
Jugoslawien?
Bw. Wenn man offiziell beschenkt wird, dann gibt es eine
Schenkungssteuer.
ADir. Pfändtner: Ist ihre Mutter noch am
Leben?
Bw. Nein, meine Mutter ist am 7. Februar 2002
verstorben.
ADir. Pfändtner: Haben Sie in Jugoslawien etwas
geerbt?
Bw.: Nein.
Der Bw. legt das in serbokroatisch verfasste
Schriftstück vom 2. Mai 1993 vor, womit nach seinen Angaben ein Schenkungs-
und Altenteilsvertrag zwischen Vladimira
A. (Mutter) und
dem Bw. abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wird in Ablichtung zum Akt genommen.
Referent: Zu welchem Zweck wurde die
"beglaubigte Übersetzung" vom 15. Mai 1993 angefertigt?
Vertr.: Der Grund war, dass sein Bruder schwerer
Alkoholiker war und von der Mutter Geld haben wollte. Die Übersetzung ist
deswegen erfolgt, weil der Bw. zu der Zeit in Österr. ansässig war und
dies dem Bruder entsprechend glaubhaft gemacht werden sollte.
Bw.: Weil der Druck auf den Bruder sehr groß war,
damit es glaubhaft erscheint, dass das Geld nicht mehr in der
Verfügungsgewalt der Mutter ist.
Der Bw. legt ein Schreiben des Hrn. Zoran
A. vom 25.2.1996
vor, welches in Serbokroatischer Sprache verfasst ist. Eine Ablichtung dieses
Schreibens wird zum Akt genommen. Hr.
A. gibt an, dass
lt. diesem Schreiben sein Bruder Zoran
A. keine Gewalt
gegen die Mutter anwenden wird. Weiters legt der Bw. ein Schriftstück vom
23. August 1993 vor. Darin werde bescheinigt, dass der Bw. einen Teil der
Zuwendung für Wohnungskauf aufgewendet hat. Ablichtungen dieser Schreiben
werden zum Akt genommen und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Dem einschreitenden Steuerberater wird die
Berufungsschrift vom 30. Sept. 1994 zur Kenntnis gebracht.
Dem einschreitenden Steuerberater wird die
ergänzende Berufungsschrift vom Steuerbüro
W. vom 6. Okt.
1994 zur Kenntnis gebracht.
Weiters wird ihm der Vorlageantrag vom 10. März
1999 zur Kenntnis gebracht.
ADir. Pfändtner: Aus welchem Grund ist bei
Abfassung des Schenkungsvertrages ÖS verwendet worden, das ist eher
ungewöhnlich bei einem Vertrag in Jugoslawien?
Fr.
D.: Weil der Bw.
in Österreich wohnhaft war und es so glaubwürdiger war. Grund für
den Vertrag war der Druck auf die Mutter des Bw. durch den Bruder. Er war als
Schutz für die Mutter gedacht.
Über Befragung des Referenten gibt der Bw.
an, dass österr. Schillinge im ehem. Jugoslawien entsprechend akzeptiert
waren. Er verwies insbesondere auf die zahlreichen Serben, die in
Österreich wohnhaft waren und in engem Kontakt mit ihrer Heimat standen.
Der Bruder des Bw., Herr Zoran
A., war bzw. ist
noch immer in Serbien wohnhaft.
Der Bw. gibt an, dass es unmöglich sei, ein
Sachverständigengutachten mangels an Belegen und Beweisstücken
über den gemeinen Wert der Zuwendung zu erstellen.
Der Bw. gibt über Befragen des Referenten
an, dass es insbesondere durch den Tod seiner Mutter nicht möglich sei, die
Zusammensetzung der Zuwendung nach einzelnen Währungen nachzuvollziehen.
Vertr.: Der Bw. beziffert die monatlichen
Gegenleistungen aufgrund dieses Vertrages infolge der schweren Erkrankung der
Mutter in den letzten Jahren vor ihrem Tod als sehr hoch ua. auch teure
Krankenhausaufenthalte, Arztbehalte, diese Kosten mussten selbst getragen
werden, es war keine Versicherung vorhanden, sodass letztendlich unter dem
Strich von dieser Zuwendung bis zu ihrem Ableben kaum etwas übrig geblieben
ist. Er hatte auch die Kosten der Wohnung der Mutter zur Gänze
übernommen und die gesamten Lebenshaltungskosten.
ADir. Pfändtner: War Ihre Mutter zum
Zeitpunkt der Zuwendung der 3,5 Mio noch im Besitz eines Gutes in Montenegro mit
Haus an der Küste und einer Eigentumswohnung in Belgrad?
Der Bw. antwortete mit ja.
Der Bw. ergänzt noch, dass während des
anhängigen Verfahrens insbes. zu Lebzeiten der Mutter niemand nach dem
Vermögen, nach den tatsächlichen Vermögensverhältnissen
gefragt hat. Es wäre die Einvernahme der Mutter zweckmäßig
gewesen.
ADir. Pfändtner: Hat Ihre Mutter dieses Gut
mit Haus an der Küste und die Eigentumswohnung selbst
verkauft?
Bw.: Das Haus hat die Mutter selber verkauft, die
Wohnung ist dem Bruder zugesprochen worden.
Der Bw. gibt an: Die Mutter hätte sich
finanziell von diesem Gut das Leben erhalten können, hat es verkauft und
dem Bw. den Geldbetrag übergeben, damit der Zugriff vom Bruder auf das
Vermögen nicht möglich war.
Die Zuwendung diente dazu, das Vermögen der
Mutter des Bw. im Wesentlichen in die Verfügungsgewalt des Bw. zu bringen,
damit der Bruder des Bw. keinen Zugriff auf das Vermögen der Mutter mehr
nehmen konnte.
Der Verkauf des Hauses steht im Zusammenhang mit
diesem Schenkungs- und Altenteilsvertrag.
ADir. Pfändtner: Wo sind Sie steuerlich
erfasst?
Bw.: In Österreich
ADir. Pfändtner: Unter welcher
Steuernummer?
Vertr.: Es gibt die Fa.
St.. Die Firma
hat in den letzten Jahren Verluste erwirtschaftet.
Es gibt in Österreich eine Steuernummer, in Linz.
Die hat aber irgendwie "aufgehört".
Seitens des Finanzamtes wird vorläufig
nichts mehr vorgebracht.
Seitens des Bw. wird nichts mehr
vorgebracht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der hier anzuwendenden Rechtslage zum Mai 1993
unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) der Schenkungssteuer Schenkungen
unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne des ErbStG 1955 gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes bzw. gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955 jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. § 6
Abs. 1 Z 1 ErbstG 1955 lautete:
"Die Steuerpflicht ist gegeben für
den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der
Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist."
Soweit nichts besonderes bestimmt ist, gelten gemäß
§ 1 Abs. 2 ErbStG 1955 die Vorschriften des ErbStG 1955 über den
Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen, sodass diese Bestimmung auch
für Schenkungen anzuwenden ist. Nach § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955 gelten
als Inländer iSd. ErbStG 1955 auch Ausländer, die im Inland einen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz in
Österreich hatte, ergibt sich bereits aus dem Schenkungs und
Altenteilvertrag vom 2. Mai 1993 und ist nicht strittig. Auch ist nicht
strittig, dass eine freigiebige Zuwendung iSd. § 3 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955 stattgefunden hat.
Strittig ist lediglich die Bewertung dieser Zuwendung. Nach
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung, soweit im §
19 Abs. 2 ErbStG 1955 nichts Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955)
ist - soweit nichts anderes vorgeschrieben ist - der gemeine Wert zu
Grunde zu legen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass bei einer
Bargeldschenkung der gemeine Wert anzusetzen ist. Wie die Ermittlungen ergeben
haben, setzte sich das zugewendete Bargeld aus verschiedenen Währungen
zusammen. Insbesondere wurden nach den vorliegenden Belegen zB. 250.000 DM dem
Berufungswerber von der Mutter zugewendet. Die genaue Zusammensetzung des
Bargeldbetrages könne nicht mehr ermittelt werden. Der Berufungswerber gibt
selbst an, dass es unmöglich sei, ein Sachverständigengutachten
mangels an Belegen und Beweisstücken über den gemeinen Wert der
Zuwendung zu erstellen. Auch sei es insbesondere durch den Tod seiner Mutter
nicht möglich, die Zusammensetzung der Zuwendung nach einzelnen
Währungen nachzuvollziehen. Der in der Vertragsurkunde vom 2. Mai 1993
angeführte Betrag von 3.500.000,00 S sei nach Angaben des Berufungswerbers
gewählt worden, weil der Bw. in Österreich wohnhaft war und es so
glaubwürdiger war. Grund für den Ansatz in österreichischen
Schillingen war insbesondere auch, um die Zuwendung gegenüber dem Bruder zu
dokumentieren. Der Bruder des Berufungswerbers sei schwerer Alkoholiker gewesen
und hätte von der Mutter Geld haben wollen. Es sollte glaubhaft gemacht
werden, dass das Geld nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Mutter ist.
Grund für den Vertrag sei der Druck auf die Mutter des Bw. durch den Bruder
gewesen und der Vertrag sei als Schutz für die Mutter gedacht gewesen. Die
österreichischen Schillinge seien im ehemaligen Jugoslawien entsprechend
akzeptiert gewesen. Der Berufungswerber hat insbesondere auf die zahlreichen
Serben, die in Österreich wohnhaft waren und in engem Kontakt mit ihrer
Heimat standen verwiesen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der genaue
Nennbetrag der Bargeldschenkung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Währungen nicht mehr ermittelt werden kann. Demnach handelt es sich bei dem
in die Vertragsurkunde vom 2. Mai 1993 aufgenommenen Betrag von 3.500.000,00 S
um einen von den Vertragsparteien geschätzten Betrag.
Hinsichtlich der Bewertung dieses geschätzten
Bargeldbetrages ist die Argumentation in der gegenständlichen Berufung bzw.
im Vorlageantrag nicht nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber anführt,
dass das geschenkte Bargeld zum Zeitpunkt der Schenkung nicht legal nach
Österreich verbracht werden konnte, da devisenrechtliche
Beschränkungen bestanden hätten, so ist dies für die Bewertung
insoweit nicht relevant, da es nicht darauf ankommt, ob der geschenkte
Gegenstand nach Österreich verbracht werden kann. § 10 BewG 1955
knüpft nicht an den gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes im Inland
(Österreich) an, sondern auf dem Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Wo dieser gewöhnliche
Geschäftsverkehr stattfindet, hängt davon ab, wo sich das
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Zuwendung befindet. Da sich das zugewendete
Bargeld in Jugoslawien befunden hat, war zu untersuchen, ob dem Bargeld in
Jugoslawien ein Wert zukam. Dazu stellte der Unabhängige Finanzsenat fest,
dass laut Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2002 die Deutsche
Mark in den neunziger Jahren im ehemaligen Jugoslawien den Status einer
Zweitwährung hatte. Da ein Teil der Geldzuwendung in Deutschen Mark erfolgt
ist und diese Währung im ehemaligen Jugoslawien als Zweitwährung galt,
kann ein gewisser gemeiner Wert der Zuwendung nicht geleugnet werden. Zudem hat
der Berufungswerber ein in Serbokroatisch abgefasstes Schriftstück vom 23.
August 1993 vorgelegt. Darin werde nach seinen Angaben bescheinigt, dass der
Berufungswerber einen Teil der Zuwendung für einen Wohnungskauf aufgewendet
hat. Auch dies zeigt, dass der zugewendete Betrag im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr in Jugoslawien verwendet werden konnte. Ein gemeiner Wert
der Zuwendung liegt somit auf der Hand.
Der Hinweis in der gegenständlichen Berufung, dass es
unmöglich gewesen wäre im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in
Österreich "derartige Guthaben" zu verkaufen, ist nicht
relevant, handelt es sich bei der in Rede stehenden Zuwendung um eine Zuwendung
von Bargeld und nicht um eine Zuwendung einer Forderung. Im Vertrag vom 2. Mai
1993 ist von einem Geldgeschenk die Rede. Auch in der Abgabenerklärung vom
1. August 1994 wurde der Gegenstand der Schenkung als "Bargeld"
bezeichnet. Es wurde somit keine Geldforderung sondern Bargeld
zugewendet.
Der Berufungswerber hätte bereits in der
Abgabenerklärung vom 1. August 1994 offen legen müssen, welche
konkreten Bargeldbeträge (Aufschlüsselung nach den einzelnen
Währungen) ihm zugewendet wurden. Nunmehr lässt sich diese genaue
Aufschlüsselung nicht mehr erstellen. Die Ausführungen des
Berufungswerbers, warum ein Betrag von 3.500.000,00 S angesetzt wurde, sind
nicht von der Hand zu weisen. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen,
dass der Betrag bewusst angesetzt wurde, um eine gewisse Kaufkraft der
zugewendeten Bargeldbeträge zum Ausdruck zu bringen. Als plausibler Grund
dafür wurde angeführt, dass der Bruder des Berufungswerbers immer
wieder versucht hat Zugriff auf das Vermögen der Mutter des
Berufungswerbers zu nehmen und der Vertrag vom 2. Mai 1993 zum Schutz der
Mutter des Berufungswerbers abgeschlossen wurde. Berücksichtigt man diese
Umstände, so entspricht von den Vertragsparteien vorgenommene
Einschätzung des Wertes des zugewendeten Bargeldbetrages mit 3.500.000,00 S
dem gemeinen Wert der Zuwendung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge (monatliche
Zahlung und Pflege bzw. Verpflegung) ist zu bemerken, dass der Berufungswerber
im Zuge des Erörterungsgespräches sehr wohl realistisch dargestellt
hat, dass derartige Leistungen an seine Mutter auf Grund des Vertrages vom 2.
Mai 1993 zu erbringen waren. Die Einschätzung des Finanzamtes wonach es
sich dabei um ein relatives Scheingeschäft handle, kann nicht geteilt
werden. Auch nicht geteilt werden kann die Einschätzung in der
gegenständlichen Berufung, wonach diese Leistungen mit 15.000,00 S bis
20.000,00 S anzusetzen wären. Diese Behauptung wurde nicht glaubhaft
gemacht und widerspricht den ursprünglichen Ausführungen in der
Abgabenerklärung vom 1. August 1994. Der Berufungswerber konnte die
Aufwendungen nicht konkret beziffern, sodass eine Schätzung vorgenommen
werden muss. Die ursprüngliche Einschätzung des Berufungswerbers in
der Abgabenerklärung vom 1. August 1994, wonach die Kosten der Pflege
und Verpflegung, mit monatlich 6.000,00 S anzusetzen wären, erscheint
durchaus realistisch. Mangels konkreter Ansatzpunkte schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat dieser ursprünglichen Einschätzung an, da
diese noch unbeeinflusst von den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen
erfolgt ist. Direkt aus dem Vertrag vom 2. Mai 1993 ergibt sich, dass der
Berufungswerber eine monatliche Rente von 2.000,00 S zu leisten hatte. Die
Bewertung dieser Rente erfolgt gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG 1955 mit
dem Kapitalwert. Dabei ist auf Grund des Lebensalters der Begünstigten zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (69 Jahre) der 7-fache Jahreswert, also
168.000,00 anzusetzen. Gleiches gilt auch für die Kosten der Pflege und
Verpflegung, die vom Berufungswerber ursprünglich selbst mit 6.000,00 S
monatlich angesetzt wurden. Auch hier ist der Kapitalwert gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG 1955 anzusetzen, sodass 504.000,00 S zu
berücksichtigen sind.
Aus diesen Gründen wird der Abgabenerklärung des
Berufungswerbers vom 1. August 1994 folgend eine Zuwendung von 2.828.000,00 S
angenommen. Von dieser ist der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 1
ErbStG 1955 (Stand Mai 1993) in Höhe von 30.000,00 S abzuziehen, sodass
sich ein steuerpflichtiger Erwerb (Bemessungsgrundlage) von 2.798.000,00 S
ergibt. Nach § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Stand Mai 1993) beträgt die
Steuer in der Steuerklasse I bei Erwerben bis einschließlich 3.000.000,00
S 8 % der Bemessungsgrundlage, sodass die Steuer mit 16.267,09 €
(223.840,00 S) festzusetzen ist.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festsetzung der
Schenkungssteuer vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO). Konkrete Gründe für die vorläufige
Festsetzung wurden nicht angeführt. Es ist auch kein derartiger Grund
hervorgekommen, sodass kein Grund besteht, neuerlich eine die vorläufige
Festsetzung vorzunehmen. Berufungsentscheidungen können den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abändern. Daher kann in einer
Berufungsentscheidung eine erstinstanzliche vorläufige Abgabenfestsetzung
in eine endgültige umgewandelt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 200 Tz. 18; Stoll, BAO,
2110; VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0097). Im gegenständlichen Fall wurde mangels
Vorliegens der Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO nunmehr die
Schenkungssteuer endgültig festgesetzt.
Linz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ausländisches Bargeldvermögengewöhnlicher Geschäftsverkehrgemeiner WertInlandOrtdevisenrechtliche Beschränkungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-L/02
- Stammnummer
- 14890
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF