…bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge der GPLA Prüfung wurden bei der Berufungswerberin die Bezüge für die "Freien Dienstnehmer" dem Dienstgeberbeitrag unterworfen, da es sich nach Ansicht des Prüfers gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 um "Echte Dienstnehmer" handeln würde. Aufgrund dieser Feststellungen wurden am 20…
…im gegenständlichen Fall die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG hinsichtlich jener Mitarbeiters, das seitens der Berufungswerberin als freier Dienstnehmer behandelt wurden. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält als Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen…
…zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer bei der als Taxiunternehmerin tätigen Berufungswerberin fest, dass Taxifahrer als freie Dienstnehmer beschäftigt wurden…
…erlasse, die selbst die Créme der Juristen Österreichs, nämlich die Richter und Richterinnen des Verfassungsgerichtshofes zu der Aussage bewogen haben, dass weite Teile dieses Gesetzes über die freien Dienstnehmer nicht verstanden worden wären, zeige mit Deutlichkeit, dass nicht der einzelne ungebildete Nichtjurist erahnen könne, welche…
…Ohne den tatsächlich erhobenen Sachverhalt näher zu berücksichtigen geht die Begründung sogar soweit zu sagen: " Auf Grund des vorstehenden VwGH - Erkenntnisses wurde im Zuge der Prüfung eine Lohnsteuerpflicht der freien Dienstnehmer angenommen und aus diesem Grund der DB und DZ nachversteuert". Es ist direkt offensichtlich…
…Im Zuge einer den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2006 umfassenden GPLA-Prüfung wurden die bei der Berufungswerberin (Bw.) als "freie Dienstnehmer" tätigen Mitarbeiter, an Hand der Merkmale des Gesamtbildes der jeweils erbrachten Detektivtätigkeiten bzw. Überwachungsdienste vom Prüfungsorgan als Arbeitsleistungen im Rahmen…
…2, 3 und 5). 2. Dienstverhältnisse - Arbeitnehmer - Steuerabzug vom Arbeitslohn: Gegenständlich steht in Streit, ob die von der Bw. im Prüfungszeitraum 2005 und 2006 an sogenannte "freie Dienstnehmer" ausbezahlten Entgelte (zB. Stundenhonorare, fiktive Reisekostenersätze) den Lohnabgaben (LSt., DB und DZ) zu unterwerfen seien, weil insoweit…
…Ausführungen der Behörde, wonach das typische Unternehmerrisiko nicht gegeben ist, ist eine rechtlich unrichtige bzw. nicht relevante Beurteilung. Zudem liegt bei den gegenständlichen freien Dienstnehmern insofern ein "Unternehmerrisiko" vor, als diese im Falle einer Krankheit bzw. von weiteren Verhinderungsgründen kein Entgelt erhalten. Zudem wird nochmals…
…Matratzen, Bettwaren, wobei die Waren im Rahmen von "Homepartys" zum Verkauf angeboten werden. Die diesbezüglichen Veranstaltungstermine werden von den freien Dienstnehmern (die Einschulung erfolgt durch die Kollegenschaft) via Telefon unter Zuhilfenahme einer umfangreichen Adressdatei, die ihnen von der Bw am Computer zur Verfügung gestellt werde…
…der von der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, richtet sich nach § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98. Dem Steuerrecht ist der Begriff des "freien Dienstnehmers" fremd. Steuerlich ist zu beurteilen, ob eine Beschäftigung die in § 47 Abs. 2 EStG 1988 umschriebenen…
…wurde am 12.9.2006 das Konkursverfahren eröffnet. In der folgenden Prüfung der Lohnabgaben stellte der Prüfer zusammengefasst fest, dass bei den als freie Dienstnehmerinnen behandelten Beschäftigten für Telefondienstleistungen die Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG) überwiegen würden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und…
…im gegenständlichen Fall die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG hinsichtlich jenes Mitarbeiters, das seitens der Berufungswerberin als freier Dienstnehmer behandelt wurde. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält als Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen…
…haben soll. Dies sei für die Bw. aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar. Mit Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) vom 26. März 2010 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese Entscheidungen wie folgt begründet: Freie Dienstnehmer: nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 47 Abs. 2 EStG 1988 und §…
…Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin betreibt in Wien ein "Call-Center", in dem zahlreiche Telefonkontakter beschäftigt wurden und diese als "freie Dienstnehmer" geführt wurden, sodass für diese Personen weder der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde…
…Geschäftsführerin Arbeitnehmerin gem. § 47 Abs. 1 EStG 1988 oder "freie Dienstnehmerin" sei, aus: Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis seien nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen würden, dass durch…
… 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs…
…sind sowie durch die Behörden und den VwGH unrichtig interpretiert wurden. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des die freie Dienstnehmerin und auch Herrn N betreffenden Verwaltungsverfahrens in Zweifel zu ziehen. Bereits dem ersten VwGH-Verfahren lagen umfangreiche Ermittlungen der OÖ. GKK zugrunde…
…des BMASK, in denen die Rechtsansicht der OÖ GKK bestätigt wurde, verwiesen. Zum Einwand, dass in steuerlichen Prüfungen vor dieser GPLA-Prüfung die freie Dienstnehmereigenschaft der Taxilenker nicht beanstandet wurde, wurde festgehalten, dass die Prüfungen betreffend Vorzeiträume kein Präjudiz für nachfolgende Zeiträume darstellen. Es finde…
…sie Zeit haben, ihr Interesse an der Durchführung von Fahrten bekunden. Mangels persönlicher Leistungspflicht kann gar kein echter Dienstvertrag vorliegen. Darüber hinaus kann sich jeder freie Dienstnehmer jederzeit und ohne Grund auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch einen geeigneten Dritten vertreten lassen. Er muss…
…oder sonstige Abwesenheiten während derer keine Tätigkeiten verrichtet werden. | 4. | Mit der auftragsgemäßen Überlassung von Beiträgen räumt die/der freie Dienstnehmer/in der Radio GmbH das generelle Werknutzungsrecht ein. Dieses generelle Werknutzungsrecht umfasst insbesondere die Weitergabe an die unterschiedlichsten Medien als auch das…