Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0641-K/08
Umqualifizierung "freier Dienstnehmer" eines Sicherheitsunternehmens (Detektei) in "Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-K/08vom 06.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist die Berechnung der Lohnsteuer unrichtig, so ist die Haftung des Arbeitgebers auch dann gegeben, wenn ihn an der unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 22.01.1986, 84/13/0013; 31.05.2006, 2003/13/0139, § 82 EStG 1988 E 32; OGH 17.6.1987, 14 ObA 80/87). Weder Zahlungsschwierigkeiten noch die Erklärung des Arbeitnehmers, er würde die vom Arbeitgeber erhaltenen Bezüge zur Einkommensteuer erklären, befreien den Arbeitgeber von der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (siehe Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Band III E, 50. Lfg., § 82 Tz 5 und die dort angeführte VwGH-Judikatur).
Der Auffassung der Bw. im Vorlageantrag, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in puncto Qualifikation "einer unzulässigen LSt.-Arbeitgeberhaftung" nach den Erkenntnissen vom 3.8.2004, 2000/13/14/0046 bzw. vom 25.2.2002, 2001/15/0152, auch auf den vorliegenden Streitfall anwendbar sei, ist nicht zu folgen, zumal diesen beiden VwGH-Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der mit der gegenständlich zu beurteilenden Sach- und Aktenlage "gänzlich" nicht vergleichbar ist.
Aber auch die übrigen von der Bw. in diesem Zusammenhang vorgebrachten Berufungsargumente vermochten nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb, da aus den umfangreichen Begründungselementen der gegenständlich erstinstanzlich erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 sich für den Unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Sachverhalt der Lohnabgabennachforderung (LSt., DB und DZ, siehe GPLA-Bericht vom 18.01.2008) zugrunde gelegt worden ist, aus welchen Erwägungen bzw. Schlussfolgerungen das Finanzamt zur Feststellung gelangt ist, dass die Bw. als Arbeitgeberin iSd. § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist und aus welchen Gründen das Finanzamt die Bw. zur Lohnsteuer -Arbeitgeberhaftung nach § 82 EStG 1988 herangezogen hat (siehe BVE-Begründungspunkte: 1, 2, 3 und 5).
2. Dienstverhältnisse - Arbeitnehmer - Steuerabzug vom Arbeitslohn:
Gegenständlich steht in Streit, ob die von der Bw. im Prüfungszeitraum 2005 und 2006 an sogenannte "freie Dienstnehmer" ausbezahlten Entgelte (zB. Stundenhonorare, fiktive Reisekostenersätze) den Lohnabgaben (LSt., DB und DZ) zu unterwerfen seien, weil insoweit "echte" Dienstverhältnisse iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorlägen.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: - Die Bw. betrieb in den verfahrensgegenständlichen Jahren ein Detektivunternehmen. - Evident ist, dass die im Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung vom 18.01.2008 namentlich angeführten Mitarbeiter mit der Bw. schriftliche Tätigkeitsvereinbarungen in Form von "Freien Dienstverträgen" abgeschlossen hatten und ab 1. September 2005 für ihre Tätigkeiten von der Bw. entlohnt worden waren. - Im Rahmen von Überprüfungshandlungen der KIAB des Finanzamtes Klagenfurt wurden drei freie Dienstnehmer, die im Prüfungszeitraum im Vertragsverhältnis zur Bw. standen, als Zeugen einvernommen und eingehend ua. zur Tätigkeitsausübung (zB. organisatorische Abwicklung), zur Arbeitszeiteinteilung, zur Möglichkeit auf den Arbeitsverlauf persönlich Einfluss zu nehmen (zB. Vertretungsmöglichkeit) und zur Entlohnungsabrechnung befragt. Aus den Befragungsprotokollen der niederschriftlich einvernommenen "Zeugen" geht ua. schlüssig hervor, dass diese ihre Tätigkeiten bzw. genau umrissenen Leistungen auf Grund von Weisungen der Bw. an vorgegebenen Arbeitsorten (zB. Detektivdienste und Monitorüberwachungen in Supermärkten, Ordner- und Sicherheitsdienste bei div. Veranstaltungen) sowie verpflichtend persönlich einzuhaltenden Dienst- und Zeitplänen (Protokollaussage: auch die Pausen waren vorgeschrieben) zu erbringen hatten. Nach den einhelligen Aussagen dieser drei Zeugen habe für diese ein sanktionsloses Ablehnungsrecht übertragener Aufgabenbereiche bzw. Tätigkeiten nicht bestanden. Die Einhaltung der angeordneten und jeweils persönlich zu erbringenden Arbeitszeit (ua. Pausen) seien fallweise von der Bw. kontrolliert worden. Eine frei wählbare Vertretungsmöglichkeit sei einem verhinderten "freien Mitarbeiter" nicht eingeräumt gewesen. Darüber hinaus habe für alle freien Dienstnehmer ein striktes Konkurrenzverbot bestanden. Die Entlohnung sei in Form eines Stundenhonorars und in Entsprechung der abzugebenden Arbeitszeitaufschreibungen erfolgt. Auch gaben die einvernommenen Zeugen an, dass Entlohnungsansprüche auf Stundenabrechnungsbasis, welche allerdings ein betragsmäßig vorgegebenes wöchentliches Honorarfixum überschritten hätten, von der Bw. in Form von Kilometergeldauszahlungen (Protokollaussage: "ohne Fahrtenbuchaufschreibungen und fiktiver KM-Fahrleistung") und Diäten abgegolten worden seien (siehe Niederschriften: A.K. vom 16.01.2007; N.R. und T.M. je vom 22.01.2007). - Fest steht, dass sich die freien Dienstnehmer bezüglich der Tätigkeiten in den Y. Märkten und div. S. Filialen an die einheitliche Dienstleistungsvorgabe (Dienstanweisung beinhaltend: Dienstplanung, Anmelden bei Dienstbeginn, Pausenregelung, Abmeldung bei Dienstende, Ausfüllen und Abgabe der bereitgestellten Arbeitsunterlagen: wie zB. Niederschriften, Überwachungsbestätigungen, Wochenberichte, Regresskostenliste, Honorarnote, etc.) der Bw. zu halten hatten. Diese schriftliche Dienstanweisung, erstellt durch die Bw., musste vom freien Dienstnehmer durch persönliche Unterschriftsleistung bestätigt werden (siehe XX. - Dienstanweisung, gezeichnet Bw. für die Geschäftsleitung, gültig ab 1.4.2006). - Fest steht, dass die für die Bw. tätigen freien Dienstnehmer im Prüfungszeitraum dieser ihre persönliche Arbeitskraft (keine speziellen Werke) geschuldet hatten und deren monatliche Entlohnungen (Lohnabrechnung) auf Basis von vertraglich festgesetzten brutto Stundensätzen sowie nach Maßgabe ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgten. - Fest steht, dass der auf Grund von Buchhaltungsunterlagen der Bw. vom GPLA-Prüfungsorgan für jeden einzelnen freien Dienstnehmer ermittelte Arbeitslohnaufwand von der Bw. monatlich abgerechnet und getragen (siehe ua. Lohnkonten) worden war. Zur "Entlohnung" hielt das Prüfungsorgan im Bericht vom 18.01.2008 ua. fest, dass der "Lohnabgabennachversteuerungsberechnung" der jeweils vertraglich vereinbarte Stundensatz unter Beachtung der jeweils im Lohnzahlungszeitraum erbrachter Arbeitsstunden zu Grunde gelegt worden sei. - Ebenso steht schlüssig fest, dass die von der Bw. unter dem Titel "Reiseaufwandsentschädigungen" ausbezahlten Vergütungen von der Bw. im Wege der monatlichen Entgeltabrechnungen (vertragswidrig) aus den vereinbarten Stundenhonoraren "fiktiv" herausgerechnet worden waren. Mangels überprüfbarer bzw. geeigneter Dienstreiseaufschreibungen und ordnungsgemäßer Reisekostenabrechnungen konnte folglich diesbezüglich auch von keiner konkreten Leistung der Bw. iSd. § 26 EStG 1988 gesprochen werden (siehe Prüfbericht vom 18.01.2008). - Fest steht, dass es sich in dem von der Bw. im Vorlageantrag angesprochenen Gerichtsverfahren (BGAZ.), womit das Klagebegehren des Klägers A.K. gegenüber der Bw. als Beklagten abgewiesen wurde, um die Fragenbeurteilung "offener Werklohnzahlung - mit allfälligen Gegenforderungsansprüchen" anlässlich einer (schriftlich) vereinbarten Vertragsauflösung gehandelt hat. Aus diesem Urteil geht allerdings klar hervor, dass der freie Dienstnehmer A.K. seit 1.9.2005 in einem Vertragsverhältnis zur Bw. stand und von der Bw. für die jeweils erbrachten Tätigkeiten auf Stundenhonorarbasis (monatlich) entlohnt worden war. - Aktenkundig ist, dass das Finanzamt der Bw. in seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 diverse entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen wiederholt vorhielt und des Weiteren sachbezogen in nachvollziehbarer Weise auch auf die verfahrensrechtlichen Berufungsvorbringen der Bw. einging. Um unnotwendige Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die detaillierten und umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 verwiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt.
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis u.a. dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge (Leistungen des Arbeitgebers), die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen (§ 41 Abs. 2 FLAG 1967).
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a) und b) EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001.
Nach Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III D, § 47 EStG 1988, Tz 4.3, liegt ein Dienstverhältnis nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Definition des § 47 Abs. 2 EStG ist eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (vgl. VwGH 22.01.1986, 84/13/0015).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, kommt es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, etc.) an. Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht (vgl. VwGH 23.03.1983, 82/13/0063).
Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind somit zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen (VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200).
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 01.12.1992, 88/14/0115).
Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht fordert einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163).
Aus dem zum Streitfall erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, der seinem entscheidungsrelevanten Inhalt nach vorstehend wiedergegeben wurde, geht für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit bzw. Leistungserbringung klar hervor, dass die betroffenen "freien Mitarbeiter" dabei in den geschäftlichen Organismus der Bw. eingegliedert gewesen waren und in Entsprechung der Auftragserfüllung der Bw. gegenüber ihren Geschäftspartnern (Kunden) unter Beachtung der jeweils persönlich zu erbringenden Tätigkeits- und Aufgabenbereiche an von der Bw. vorgegebenen Arbeitsorten und zeitlichen Gegebenheiten (Einhaltung des Dienstplanes, Pausen, etc.) gebunden gewesen waren. Für die Behauptung der Bw., dass die "Zeugenaussagen" der durch die KIAB einvernommenen freien Dienstnehmer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, gibt es laut Aktenlage weder Nachweise noch Anhaltspunkte. Inwieweit eine weitere Zeugeneinvernahme der Bw. selbst oder ihres Gatten oder anderer freier Dienstnehmer zusätzliche Klarheit zu den oben angeführten sachverhaltserheblichen Tatsachen erbringen hätte können, legte die Bw. im gesamten Berufungsverfahren nicht konkret dar, sodass von einer diesbezüglichen Beweisaufnahme im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren Abstand genommen werden konnte.
Bezüglich des Einwandes der Bw. im Vorlageantrag, dass im Falle einer Außendiensttätigkeit nicht von einer betrieblichen Eingliederung zum Arbeitgeber gesprochen werden könne, ist zu entgegnen, dass gerade die zu erfüllenden Aufgabenbereiche der betroffenen "freien Mitarbeiter" in den Betrieben bzw. Unternehmensanlagen bei den Geschäftspartnern der Bw. als "Auftraggeber" die Aspekte von organisatorischen Eingliederungen in betriebliche Abläufe durch Vorgabe eines bestimmten "Arbeitsortes" und geregelter "Arbeitszeit", wenn auch nicht in einer eigenen Betriebsanlage der Bw., wiederspiegeln. Im Übrigen wird die Behauptung der Bw., es seien die freien Dienstnehmer durch die Außendiensttätigkeit bei ihr nicht eingegliedert gewesen, durch die eigene "XX. - Dienstanweisung der Bw." klar widerlegt. In der Verpflichtung der freien Dienstnehmer eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebener Zeit an einem bestimmten Arbeitsort im Auftrag und in Absprache mit der Bw. zu leisten, auch wenn man sich dabei an organisatorischen Betriebsabläufen sowie an den betrieblichen Erfordernissen von Kunden zu orientieren hatte, ist als ein klares Indiz für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. zu deuten (siehe Niederschriften der Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Bw.).
Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht fordert einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163).
Die persönliche Weisungsgebundenheit der betroffenen "freien Mitarbeiter" spiegelt sich gegenständlich ua. auch in den glaubhaften Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Bw. wieder, wonach sich diese bei Zuweisung eines neuen Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsortes vor Dienstantritt bei der Bw. telefonisch melden mussten und bei Ausübung ihrer Tätigkeiten von der Bw. regelmäßigen Arbeitszeitkontrollen unterzogen wurden. Auch die Arbeitseinsätze und zeitlichen Arbeitsabläufe wurden von der Bw. jeweils vorgegeben und mussten durch persönliches Tätigwerden und entsprechende Berichtspflichten ihr gegenüber (Bestandteil von Detektivvereinbarungen) erfüllt werden. Des Weiteren hatten sich die "freien Dienstnehmer" auch an die jeweils vorgegebenen, getroffenen Diensteinteilungen und -zeiten zu halten. Eine allfällige Dienstverhinderung musste der Bw. gemeldet werden. Nach den einhelligen Zeugenaussagen der einvernommenen "freien Mitarbeitern" stand es zudem auch nicht in deren Belieben Arbeitsleistungen abzulehnen oder den Beschäftigungsort jederzeit zu verlassen. Für den Richtigkeitserweis der diesbezüglich getätigten Zeugenerklärungen spricht auch die eigene schriftliche Dienstleistungsvorgabe der Bw. (XX. - Dienstanweisung). Auch dieses Kriterium spricht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates klar für die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung der betroffenen "freien Mitarbeiter" und ein Schulden ihrer persönlichen Arbeitskraft gegenüber der Bw. und damit für ein Dienstverhältnis. Die Annahme des Finanzamtes, dass die betroffenen "freien Mitarbeiter" unter Beachtung der Weisungsgebundenheit ihre Tätigkeiten gegenüber der Bw. zu erbringen hatten, ist daher gerechtfertigt (siehe dazu auch die Begründungselemente des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008, Pkt. 3a).
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt auch, dass der Arbeitnehmer für seine persönlichen Arbeitsleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält, wobei Dienstverhältnisse an keine zeitliche Mindestdauer geknüpft werden, da auch eine nur kurz dauernde oder nur vorübergehende Beschäftigung ein solches begründen kann.
Im gegenständlichen Streitfall erfolgte die Entlohnung nach vereinbarten festen Stundensätzen und nach Maßgabe der vorgelegten Stundenaufzeichnungen der betroffenen "freien Mitarbeiter".
In den von der Bw. vorgetragenen Umständen, dass die freien Dienstnehmer kein Anrecht auf Arbeitnehmeransprüche (zB. Sonderzahlungen, Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Pflegefall, Abfertigungsansprüche) gehabt hätten und im Falle von nicht geleisteten Stunden in einer Periode (zB. wegen Krankheit oder Pflegeverhinderung) kein Entgelt erhielten, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates noch kein ein Dienstverhältnis ausschließendes Unternehmerrisiko erblickt werden.
Unrichtig erweist sich auch die Zweckbehauptung der Bw., das Finanzamt habe die in Rede stehende Nachverrechnungen an LSt., DB. und DZ. ohne eine Überprüfungshandlung auf eine mögliche Steuerbefreiung aus dem Titel des § 26 Z 4 EStG 1988 vorgenommen.
Damit Leistungen eines Arbeitgebers als Reisevergütungen nach § 26 Z 4 EStG 1988 steuerlich qualifiziert werden können, muss es sich dabei um "Arbeitnehmeransprüche" handeln, deren Bezahlung auf Grund von Reisekostenabrechnungen klar die Funktion eines Kostenersatzes (zB. Kilometergelder, Diäten) erfüllen. Im gegenständlichen Fall wurden von den freien Mitarbeitern keinerlei geeignete Reiseaufzeichnungen geführt und die in Rede stehenden "fiktiv angenommenen Reisekosten" von der Bw. vielmehr aus einem "fix vereinbarten Stundenhonorarsatz" herausgerechnet und ohne für die GPLA-Prüfung nachvollziehbare (überprüfbare) Reisekostenabrechnungen ausbezahlt. Der vom Finanzamt diesbezüglich in der Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 dargelegte Sachverhalt (Pkt. 4) findet seine fehlerfreie und somit korrekte Deckung in den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat das Finanzamt demnach zu Recht die von der Bw. in unsachlicher Weise als "Reisekostenvergütungen" dargestellten und insoweit an die freien Dienstnehmer in den Streitzeiträumen ausbezahlten Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt.
Ein weiteres Eingehen auf die Berufungsargumente der Bw. hält der Unabhängige Finanzsenat bei der gegebenen Sach- und Aktenlage sohin für entbehrlich und es war aus den dargestellten Erwägungen spruchgemäß - wie gleichfalls bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 rechtlich gewürdigt - die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. September 2013
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
SicherheitsunternehmenDetekteifreie Dienstnehmerfreier DienstvertragDetektiveWach- und SchutzpersonalDienstverhältnisseechter DienstnehmerArbeitnehmerSteuerabzug vom Arbeitslohn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-K/08
- Stammnummer
- 66834
- Gültig
- 06.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF