Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0738-G/06
Taxilenker als freie Dienstnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-G/06vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 26. Jänner 2006
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16. Jänner 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer bei der als Taxiunternehmerin tätigen Berufungswerberin fest,
dass Taxifahrer als freie Dienstnehmer beschäftigt wurden. Die Löhne
jener Arbeitnehmer, die nicht in die DB- bzw. DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen
worden waren, wurden unter Berücksichtigung der Freigrenze neuerlich
durchgerechnet.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. Begründend wurde
ausgeführt, dass bei den folgenden Voraussetzungen im Sinne der
ständigen Rechtsprechung bei Taxilenkern von einem Dienstverhältnis
auszugehen sei.
"-
Der Taxilenker benutzt das Fahrzeug des Taxiunternehmers auf dessen
Gefahr.
- Wartung und
sämtliche laufenden Betriebskosten werden vom Taxiunternehmer
getragen.
- ein wesentlicher
Teil der vom Taxilenker erzielten Einnahmen ist an den Taxiunternehmer
abzuführen, dem auf diese Weise unmittelbar der wirtschaftliche Erfolg der
Tätigkeit des Taxilenkers zugute kommt.
- Taxifahrer haben nicht die
Möglichkeit sich von jedem vertreten zulassen (Vertretung nur von
geprüften Taxifahrern, daher keine normal übliche
Vertretungsmöglichkeit)"
Maßgebend für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis werde daher stets das Gesamtbild
der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. Wenn es üblich sei,
dass Angestellte Taxilenker mit Rücksicht auf die besonderen
Verhältnisse, unter denen sie tätig werden würden, Ausmaß
und zeitliche Lagerung ihrer Tätigkeit und damit auch deren
wirtschaftlichen Erfolg weitgehend selbst bestimmen könnten, so spreche
dies nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
In den dagegen erhobene Berufungen wird vorgebracht, dass
die Mitarbeiter freie Dienstnehmer gewesen seien, da
"-
keine Zeitvorgaben gegeben waren (Beginn und Ende der
Fahrzeit),
- konnten sich
Beschäftigungstage selbst
wählen,
- jederzeit eine
Vertretung möglich war,
-
jeweils nur auf eigenen Wunsch gefahren sind."
In einer Ergänzung zur Berufung bringt die
Berufungswerberin weiters vor, dass ihre Taxilenker freie Dienstnehmer gewesen
seien, da
"-
die Taxilenker für die Benützung des Fahrzeuges Miete bezahlt haben
(%-Anteil der Einnahmen des
Lenkers),
- für die Wartung
und Betriebskosten mussten ebenfalls die Lenker teilweise selbst
aufkommen,
- sich die Taxilenker
die Vertretung selbstständig und kurzfristig aussuchen
konnten,
- die Taxilenker
höchstens durchschnittlich 5-8 mal monatlich gefahren sind, und das nur auf
eigenen Wunsch,
- keine
Zeitvorgaben gegeben waren (Beginn und Ende der Fahrzeit, bzw. an welchen Tagen
gefahren wurde),
- und von mir
weder ein Lohn noch ein Gehalt an die Fahrer ausbezahlt wurde, wie es in der
Bescheidbegründung formuliert wurde"
Das Finanzamt forderte daraufhin die Vorlage der
schriftlichen Dienstverträge, eine Auflistung sämtlicher im strittigen
Zeitraum laufenden Fahrzeuge samt Einsatzplänen und Einteilungen mit
Zuweisungen zu den einzelnen Dienstnehmern, eine Aufstellung, geordnet nach
Fahrzeugen, Dienstnehmern und Zeiträumen über die Höhe der
einzelnen Fahrzeugmieten und die Berechnung der darauf entfallenden Honorare
für die Taxilenker samt der dazugehörigen Belege, Nachweise über
die der von der Berufungswerberin bzw. über die Höhe der von den
Dienstnehmern getragenen Betriebskosten, aufgelistet nach Fahrzeugen,
Dienstnehmern und Zeiträumen und eine Auflistung sämtlicher gefahrener
Kilometer, bezogen auf die einzelnen Fahrzeuge im strittigen Zeitraum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, "freier
Dienstvertrag" oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989,
84/13/0001). Unter diesen Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer
Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit
oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl. VwGH vom 22.2.1996,
94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Ein über Verlangen des Finanzamtes vorgelegter, als
"Freier Dienstvertrag" bezeichneter, Arbeitsvertrag nennt unter Punkt 4. als
Vertragsgegenstand das Lenken von Taxifahrzeugen des Dienstgebers durch den
freien Dienstnehmer auf dessen eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko.
Wie bereits oben erwähnt, kommt es für die Frage nach dem Bestehen
eines Dienstverhältnisses nicht auf die von den Vertragspartnern
gewählte Bezeichnung als "Freies Dienstverhältnis" oder "freier
Dienstnehmer" an, sondern vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten
Vereinbarungen aus dem Vertrag entscheidend (vergleiche u.a. VwGH vom
2. Juli 2002, Zl. 99/14/0056). Durch die Formulierung im Arbeitsvertrag,
"auf dessen eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko" kann jedoch nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vom Vorliegen eines
Unternehmerrisikos der gegenständlichen Taxilenker gesprochen werden.
Grundsätzlich kann von einem Unternehmerwagnis dann
gesprochen werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der
Beauftragte durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner
Hilfskräfte, mehr oder minder zweckentsprechende Organisation seines
Betriebes, die günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen
Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu
beeinflussen vermag, wenn also der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die
Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen
Geschicklichkeit so wie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs
abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom
Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Nach dem von der Berufungswerberin vorgelegten
Arbeitsvertrag wird das Entgelt für die im Rahmen dieses Vertrages
erbrachte Leistung nach dem Umsatz minus 10 % und davon 45 % bemessen. Dieses
lediglich vom erbrachten Umsatz, jedoch nicht von anderen Wagnissen,
abhängige Entgelt zeigt kein Unternehmerwagnis auf, da nach der oben
dargestellten Definition des Unternehmerwagnisses die beschäftigten
Taxilenker nicht nur nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit sondern
ganz konkret weder über eine eigene Geschäftseinteilung oder über
Hilfskräfte noch über eine Organisation eines eigenen Betriebes
verfügen oder durch günstige oder ungünstige Bestreitung von
betrieblichen Anschaffungen den Ertrag ihrer Tätigkeit in irgendeiner Weise
zu beeinflussen vermögen. Der von der Berufungswerberin ins Treffen
geführte Einwand, für die Wartung und Betriebskosten hätten die
Lenker teilweise selbst aufkommen müssen, widerspricht einerseits dem Punkt
7. des Arbeitsvertrages, wonach die zur Ausübung der vereinbarten
Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel dem freien Dienstnehmer vom
Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, und andererseits konnten die vom
Finanzamt abverlangten Nachweise über die von den Taxilenkern
getätigten Betriebskosten für die Fahrzeuge nicht vorgelegt werden.
Dass die Taxilenker keinen fixen Lohn erhalten, sondern anteilsmäßig
entsprechend ihrem erwirtschafteten Umsatz entlohnt werden ist für eine
nichtselbständige Tätigkeit nicht schädlich, da das an sich
für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit sprechende Merkmal
des Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Misserfolg einer Tätigkeit
unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte auswirken, in
gewissem Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen kann, etwa wenn
der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (vgl. dazu z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, 88/14/0115). Der
UFS kann das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bei den gegenständlich
beschäftigten Taxilenkern nicht erkennen.
Nach Punkt 5. des Arbeitsvertrages (Weisungsfreiheit) ist
der freie Dienstnehmer in der Gestaltung seiner Dienste frei, kann diese unter
Bedachtnahme auf den Verwendungszweck nach eigenem Ermessen erbringen und ist an
Weisungen hinsichtlich des Arbeitsablaufes, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes
nicht gebunden. Die Wahl des konkreten Standplatzes ist dem freien Dienstnehmer
daher selbst überlassen. Ebenso ist der freie Dienstnehmer berechtigt,
angebotene Einzelfahrten jederzeit grundlos und ohne Sanktion abzulehnen. Auch
den Zeitraum der Leistungserbringung kann der freie Dienstnehmer selbst
wählen. Aus logistischen Gründen verpflichtet er sich jedoch, dem
Dienstgeber rechtzeitig seine Präferenzen hinsichtlich der Fahrtzeit
bekannt zu geben.
Bezüglich der Weisungsgebundenheit ist
grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den
sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der
persönlichen Abhängigkeit treten die fachlichen Weisungen in den
Hintergrund. Kennzeichnend für einen echten Dienstvertrag sind Weisungen
betreffend das persönliche Verhalten des Dienstnehmers bei Verrichtung der
Arbeit. Diese Weisungen betreffen den Arbeitsort, die Einhaltung bestimmter
Arbeitszeiten, die Einhaltung gewisser Organisationsrichtlinien.
Den gegenständlichen Taxilenkern wird von der
Berufungswerberin für die Dauer ihrer Tätigkeit ein Fahrzeug
zugewiesen mit dem sie sich, gebunden durch die Vorgaben (Konzession) der
Berufungswerberin, in einem bestimmten Gebiet (z.B. Stadt) zu bewegen haben, was
einem zugewiesenen Arbeitsort gleichkommt. Der Umstand der freien Wahl des
konkreten Standplatzes ist unter dem Blickwinkel des umsatzabhängigen
Entgeltes zu sehen, demgemäß die Taxilenker solche Standplätze
aufsuchen werden, an denen sie für sich und somit auch für die
Berufungswerberin bessere Umsatzchancen sehen.
Die persönliche Abhängigkeit wird weiters durch
die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers indiziert. Das Ergebnis der
Leistung des Arbeitnehmers, vielmehr jedoch auch sein Verhalten bei Erbringung
der Arbeitsleistung sowie die Einhaltung gewisser Richtlinien und
Verhaltensvorgaben unterliegen regelmäßig der Kontrolle durch den
Dienstgeber. Hierbei ist bereits die so genannte stille Autorität des
Dienstgebers ausreichend. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der
Dienstnehmer - ohne eigens explizit angewiesen zu werden - von sich aus
weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat und sich
nicht zuletzt aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse oder seiner Ausbildung
fachspezifische Weisungen erübrigen. (vgl. Freudhofmeier, Dienstvertrag -
freier Dienstvertrag - Werkvertrag, Linde Verlag, Seite 13 ff).
Die Kontrollunterworfenheit der Taxilenker ergibt sich aus
der nach dem Einsatz abzuführenden Abrechung des Fuhrlohnes und
unterscheidet sich nicht von nichtselbständigen Taxilenkern. Zudem
unterliegen sie eindeutig der oben erwähnten stillen Autorität des
Dienstgebers, da sie sich, ohne eigens explizit angewiesen zu werden, von sich
aus auf Grund ihrer fachspezifischen Kenntnisse oder ihrer Ausbildung ebenso wie
nichtselbstständige Taxilenker verhalten. In einem zweiten Vertragsmuster
wird der Auftragnehmer in Punkt 7) zur Geheimhaltung ihm zur Kenntnis
gelangender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Weiters
besteht ein Konkurrenzverbot, indem der Auftragnehmer erklärt, an keinen
anderen Auftraggeber gebunden zu sein und sich für die Dauer dieses
Vertragsverhältnisses auch an keinen anderen Auftraggeber zu binden, der im
Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber steht. Damit ist eine
persönliche Abhängigkeit der Taxilenker von der Berufungswerberin
eindeutig erkennbar und es sind bei den bei der Berufungswerberin tätigen
Taxilenkern im Vergleich zu nichtselbständigen Taxilenkern keine
Unterschiede zu erkennen, wenn man davon ausgeht, dass die freie Wahl der
Arbeitszeit eine in vielen Bereichen von nichtselbständigen
Tätigkeiten eine steigende Möglichkeit der Erbringung der
Arbeitsleistung darstellt. Auch das ASVG betreffend hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 24.1.2006, 2004/08/0202, ausgesprochen, dass persönliche
Abhängigkeit auch dann vorliegen könne, wenn der Beschäftigte
Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen
könne.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72 f). Die
Eingliederung der gegenständlichen Taxilenker in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin ist schon dadurch gegeben, dass mit dem von der
Berufungswerberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug ausschließlich
die Arbeitsmittel der Berufungswerberin benützt werden. Darüber hinaus
ist die Eingliederung der Taxilenker dadurch gegeben, dass die Berufungswerberin
die auch für sie geltenden Rahmenbedingungen den Taxilenkern vorgibt. Dass
die Berufungswerberin nicht die einzelnen Fahrten bzw. die Standplätze
für die Taxilenker vorschreibt, liegt an der besonderen speziellen Art der
Dienstleistung und ist nicht geeignet, für die überwiegende
Selbständigkeit der Tätigkeit zu sprechen (vgl. VwGH 2.7.2002,
2000/14/0148).
Das in Punkt 6. des Arbeitsvertrages vereinbarte "generelle
Vertretungsrecht", wonach der freie Dienstnehmer berechtigt ist, sich jederzeit
und ohne Grund auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch einen geeigneten
Dritten (mit Taxilenkerberechtigung) vertreten zu lassen, der Dienstgeber ist
hierüber lediglich zu verständigen, ist im Hinblick auf die
Ausführungen der Berufungswerberin, wonach die Taxilenker höchstens
durchschnittlich 5-8 mal monatlich gefahren seien und keine Zeitvorgaben gegeben
gewesen seien (Beginn und Ende der Fahrzeit bzw. an welchen Tagen gefahren
worden wäre), von nur untergeordneter Bedeutung, da das Erfordernis eines
Vertretungsrechtes objektiv nicht nachvollzogen werden kann, wenn die Taxilenker
tatsächlich an keinerlei Zeitvorgaben gebunden gewesen wären. Der
Nachweis, dass das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wurde, ist nicht
erfolgt. Der OGH (z.B. 8ObA86/03k vom 13.11.2002) hat in diesem Zusammenhang
entschieden, dass generelle Vertretungsbefugnisse nur dann beachtlich sind, wenn
das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver
Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Dasselbe gilt bei
der Vereinbarung eines Arbeitsablehnungsrechtes.
Nach der dem Einkommensteuerrecht eigenständigen
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG, wonach lediglich zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
unterschieden wird, kommt der Unabhängigen Finanzsenat zu dem Ergebnis,
dass die ausgeübte Tätigkeit der gegenständlichen Taxilenker in
ihrer äußeren Erscheinungsform im Wesentlichen dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht. Das Finanzamt hat demnach zu Recht die
angefochtenen Bescheide erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-G/06
- Stammnummer
- 39404
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF