Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0502-G/06
Freier Dienstnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-G/06vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für einen echten Dienstvertrag spricht, kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages an. Es ist vielmehr Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz selbst vorschreibt, was als Dienstverhältnis anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH in XY, vertreten durch Koll
& Koll WTH GmbH, 2000 Stockerau, Schießstattgasse 24, vom
15. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 16. Februar 2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid
für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine GmbH.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurden bei der
Berufungswerberin die Bezüge für den "Freien Dienstnehmer" X dem
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen, da es
sich nach Ansicht des Prüfers gemäß
§ 47 Abs. 2
EStG 1988 um einen "Echten Dienstnehmer" handeln würde.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde am 16. Februar 2006
ein entsprechender Haftungs- und Abgabenbescheid, für den Zeitraum 1.1.2002
bis 31.12.2004 erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 15. März
2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Die Berufung richtet sich
gegen die Nichtanerkennung der Beschäftigung des Herrn X
als freien Dienstnehmer. Die Einstufung durch
die Lohnsteuerprüfung als Angestellter und in dieser Folge die
Vorschreibung des DB, DZ und der Kommunalsteuer ist unrichtig.
Das
Auftragsverhältnis meiner Mandantschaft zu Herrn
X als freien Dienstnehmer beinhaltete
folgende Vereinbarungen: Herr X war in
Erfüllung seines Auftrages völlig unabhängig von Bindungen an
vorgegebenen Arbeitszeiten. Auch war er unabhängig von Arbeitsanweisungen
fachlicher Art, es lag keine vereinbarte Arbeitszeit vor, es konnte die
Arbeitszeit frei eingeteilt werden.
Aufträge die der
freie Dienstnehmer nicht annehmen wollte, konnten zurückgewiesen werden,
und wurden dann von A, der Angestellter
meiner Mandantschaft war, erledigt.
Es erfolgten keine Weisungen im
Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten. Der freie Dienstnehmer war
alleine beim Kunden und verrichtete seine Wartungs- und Reparaturleistungen.
Der freie Dienstnehmer hat auch
das wirtschaftliche Risiko tragen müssen, es gab unentgeltliche
Nachbesserungspflichten durch Herrn X.
Bei einigen Aufträgen wurden die Wartungsarbeiten nicht in Ordnung
durchgeführt, nach Beanstandung durch den Kunden bei dem Auftragnehmer
A Werkzeugmaschinen GesmbH, musste Herr
X, dem dieser Auftrag zugeteilt war,
ohne Kostenersatz die Mängelbehebung durchführen.
Arbeitsmittel wurden zum
Teil vom Auftraggeber des freien Dienstnehmers, zum Teil auch vom Servicekunden
aber auch vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt. So verfügte
Herr X
über diverse
Sonderwerkzeuge, Schabmaschinen und seinem Kraftfahrzeug.
Herr
X durfte sich in seiner Arbeitsleistung
durch gleichqualifiziertes Personal vertreten lassen, die Kosten für die
Vertretung hätte er bezahlen müssen. In den Jahren des
Auftragsverhältnisses war dies nicht erforderlich, da die Auftragslage bei
den mechanischen Maschinen, die v.a. von Herrn
X gewartet wurden, aufgrund der
Verdrängung durch die Elektronik rückläufig waren. Weiters
konnten die anstehenden Wartungsarbeiten mit dem Auftraggeber der
A GesmbH in längeren
Zeitabständen im vorhinein vereinbart werden, dass eine sofortige
Vertretung nicht erforderlich war.
Ein weiteres Merkmal,
dass ein freies Dienstverhältnis vorlag, besteht in der Entgelthöhe.
Der
Vorgänger von Franz X war ein
Angestellter der A GesmbH mit einem
Bruttostundensatz von rd. 13 € pro Stunde, dem freien Dienstnehmer wurde im
Prüfungszeitraum ein Stundensatz von anfänglich 24 und dann
27 € gezahlt. Die Erfahrung und Leistungsfähigkeit beider
Servicetechniker ist durchaus vergleichbar, beide Personen hatten
langjährige Berufserfahrung im Servicebereich der Werkzeugmaschinen.
Weiters
wurden dem freien Dienstnehmer Reisekosten nach individuellem Anfall ersetzt.
Diese Reisekosten wurden in der Lohnverrechnung voll beitragspflichtig
behandelt. Die Bezahlung von Reisekosten ist in diesem Verhältnis kein
Argument um das Vorliegen des freien Dienstverhältnis zu versagen, da es
für die Kalkulation zwischen freien Dienstnehmer und der GesmbH es im
vorhinein sehr kompliziert gewesen wäre, einen höheren Stundensatz zu
vereinbaren, der allfällige Reisekosten beinhaltet, da der
tatsächliche Anfall von Reisekosten (Aufträge in Vorarlberg ebenso wie
in Wien oder Niederösterreich) im vorhinein sehr schwer kalkulierbar
gewesen wäre.
Es
war eindeutiger Vertragswille beider Parteien ein freies Dienstverhältnis
zu vereinbaren und wurde auch von beiden eingehalten, da Herr
X aufgrund seiner familiären
Verhältnisse, er betreut zusammen mit seiner Gattin ein schwer behindertes
Kind, und wollte daher über frei einteilbare Freizeit verfügen, sich
das zu leistende Stundenausmaß individuell einteilen, wurde von beiden
Parteien dieses Vertragsverhältnis bewusst eingegangen.
Man
sieht auch aus den Stundenaufstellungen, dass die Arbeitszeiten sehr schwankten,
je nach Auftragslage und Bereitschaft des freien Dienstnehmers seine
Stundenleistungen anzubieten:
1/2002
165
2/2002
186
3/2002
155,50
4/2002
195
5/2002
116
6/2002 199,25
7/2002
30
8/2002
176
9/2002
200
10/2002 169
11/2002 182,50
12/2002 153,50
Summe 1927,75
1/2003 175,50
2/2003
158
3/2003
182,25
4/2003 132,50
5/2003 153
6/2003
160,75
7/2003
21
8/2003 162,5
9/2003
190,5
10/2003 107
11/2003 159,50
12/2003
185
Summe 1.787,50
1/2004
156,25 2
2/2004 145,75
3/2004 190
4/2004 123
5/2004 133,50
6/2004
126,75
7/2004
196
8/2004
0
9/2004 121
10/2004
171,50
11/2004 197
12/2004
164,75
Summe
1.725,50
Die
Feststellung der Abgabenbehörde, dass die geleisteten Arbeitsstunden durch
eine Ähnlichkeit mit den von einem Angestellten bei einer 38,5 h
Arbeitswoche zu erbringenden Stundenanzahl aufweist, die Annahme des Vorliegens
eines Angestelltenverhältnisses rechtfertigen, ist unrichtig. Wenn man
unterstellt, dass ein Angestellter unter Berücksichtigung von 5 Wochen
Urlaub, und 5 Wochen weiteren bezahlten Nichtleistungszeiten (Krankenstand,
Behördenwege, Arztwege, bezahlte Feiertage) arbeitet, dann kommt ein
Angestellter durchschnittlich auf 42 Wochen a 38,5 h, sind 1.617 h pro Jahr. Von
diesem Wert weicht Herr X doch in den
geprüften Jahren sehr deutlich ab, in den ersten Jahren des freien
Dienstverhältnisses (nicht Prüfungszeitraum) wurden noch mehr Stunden
gearbeitet. Auch die Arbeitsaufteilung lässt sehr deutlich den Umstand
hervortreten, dass der freie Dienstnehmer sehr wohl seine Arbeitsstunden frei
bestimmt hat, da doch sehr große Schwankungen in den einzelnen Monaten
vorliegen.
Das
freie Dienstverhältnis mit Herrn X
hat im April 1999 begonnen. Es hat eine Lohnsteuerprüfung und eine
Gebietskrankenkassenprüfung bis einschließlich 2001 stattgefunden,
bei beiden Abgabenprüfungen wurde der Vertrag als freies
Dienstverhältnis beurteilt, bei der Anmeldung bei der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde das Vorliegen eines freien
Dienstverhältnisses von der Behörde bestätigt, und nun wird der
gleiche Sachverhalt von einem anderen Beamten gänzlich anders eingestuft,
dies kann nicht korrekt sein.
Weiters
ist die Behandlung der Bezüge mit DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht und
keine sonstigen Änderungen rechtlich unrichtig. Der freie Dienstnehmer hat
seine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen beim FA Hollabrunn
Korneuburg Tulln eingereicht, vollständig bezahlt und wurde
erklärungsgemäß veranlagt. Alle weiteren Entgeltbestandteile wie
sie dem Angestellten zustehen, wie bezahlter Urlaub, Abfertigung, Sonderzahlung,
bezahlter Krankenstand (Herr X hatte im
Prüfungszeitraum eine Operation, nach deren Folgen er einige Wochen nicht
arbeiten konnte) waren nicht vereinbart und sind auch nicht geflossen, daher ist
die Unterstellung eines Angestelltenverhältnisses unrichtig.
Weiters
ist auch die Bemessungsgrundlage für DB, DZ etc selbst bei Vorliegen eines
Angestelltenverhältnisses unkorrekt, da abhängig vom Einsatzort sehr
hohe Reisekosten ausbezahlt wurden, und diese nun pauschal in die
Bemessungsgrundlage vom Prüfer eingerechnet wurden.
Ich beantrage daher die
Einstufung des Vertragsverhältnisses zwischen der
A Werkzeugmaschinenservice GmbH und
Herrn Franz X als freies
Dienstverhältnis und daher nicht den Abgaben Dienstgeberbeitrag, Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer unterliegend. Anhand der von mir
aufgezählten Kriterien liegen überwiegend Merkmale eines freien
Dienstverhältnisses vor.
Die Berufung wurde am 29. Mai 2006 mittels
Berufungsvorentscheidung abgewiesen, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit
die Merkmale für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG überwiegen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2006 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht. Die Begründung ist überwiegend gleich gehalten wie im
Berufungsbegehren.
Mit Bericht vom 8. August 2006 legte das
Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den
Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Dienstnehmer sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen (§ 41 Abs.
2 FLAG 1967).
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, freier
Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl.
82/13/0063).
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall die Frage
des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
hinsichtlich jenes Mitarbeiters, das seitens der Berufungswerberin als freier
Dienstnehmer behandelt wurde.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
als Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die im
Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit formulierte Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in
denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen.
In diesen Fällen ist auf weitere Abgrenzungskriterien
abzustellen. Zu diesen gehören insbesondere die laufende Lohnzahlung sowie
das Fehlen eines Unternehmerwagnisses und einer Vertretungsbefugnis (Doralt,
Kommentar zum EStG, TZ 56 zu § 47). Es ist daher das Gesamtbild
einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen.
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es
nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an. Vielmehr
sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen
entscheidend (vgl. VwGH vom 5.10.1994, 92/15/0230), die ausgeübte
Tätigkeit muss in ihrer äußeren Erscheinungsform dem Tatbild des
§ 47 Abs. 2 EStG entsprechen.
Die Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz selbst
vorschreibt, was als ein Dienstverhältnis anzusehen ist, führt
zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt im Steuerrecht
einerseits im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht andererseits
unterschiedlich beurteilt wird. Eine Bindung der Abgabenbehörde an
Feststellungen der Gebietskrankenkasse gibt es nicht. Unterschiedliche
Ergebnisse können daraus folgen, doch hat der VfGH dies nicht als
unsachlich erkannt (Erk. vom 8.6.1985, B 488/80).
Die Berufungswerberin betrieb im
streitgegenständlichen Zeitraum ein Werkzeugmaschinenservice von dem aus
vom freien Dienstnehmer X Wartungs- und Reparaturleistungen verrichtet
wurde.
Zur Legaldefinition und den weiteren Abgrenzungskriterien
die Berufungswerberin betreffend:
1.) Weisungsgebundenheit:
Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit hat
nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit
zu verlieren.
Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit erfordert.
Die persönlichen Weisungen sind auf den
zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür
charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner
Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH
vom 2.7.2002, 2000/14/0148).
2.) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers:
In den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
ein Arbeitnehmer insbesondere dann eingegliedert, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt
und sich dieser verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu
vorgegebenen Zeiten zu leisten. Auch wenn im Berufungsbegehren dargestellt wird,
dass ein Angestellter durchschnittlich auf 42 Arbeitswochen (5 Wochen Urlaub und
5 weitere Wochen Krankenstand und Behördenwege) im Jahr und somit eine
Gesamtstundenanzahl von rund 1.617 Stunden erreicht. Im vorliegenden Fall sind
aus der Darstellung in der Berufung für das Jahr 2002 1.927,75 Stunden,
für 2003 1.787,50 Stunden und 2004 1.725,50 Stunden geleistet worden. Jeder
Arbeiter bzw. Monteur kann von seinem Dienstgeber bei Bedarf zur Ableistung von
Mehrstunden angehalten werden oder diese auch freiwillig ableisten. Es ist daher
nicht ungewöhnlich und entspricht auch den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass Mehrstunden erbracht werden bzw. - wie im vorliegenden Fall -
erbracht worden sind. Die kontinuierliche Ableistung der Arbeitsstunden
mit einer jeweils länger andauernden Abwesenheit im Juli oder im August
jeden Jahres, sprechen für ein ausreichendes Maß an betrieblicher
Eingliederung.
3.) Laufende Lohnzahlung:
Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden (hier
Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenzettel) stellt noch keine
erfolgsabhängige Entlohnung dar und dient somit als weiteres gewichtiges
Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (VwGH
vom 5.10.1994, 92/15/0230).
Zu den wesentlichen Merkmalen eines
Dienstverhältnisses zählt, dass der Arbeitnehmer für seine
Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält, wobei
Dienstverhältnisse an keine zeitliche Mindestdauer geknüpft werden, da
auch eine nur kurz dauernde oder nur vorübergehende Beschäftigung ein
solches begründen kann.
Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen
mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen
Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG nicht schuldet (VwGH vom 15.9.1999, 97/13/0164).
4.) Unternehmerwagnis:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein
Unternehmerwagnis dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend
von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund
diese Merkmales steht, ob den Leistungserbringer tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegung
einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben (VwGH vom 2.7.2002, 2000/14/0148).
Die Vereinbarung einer Entlohnung von 24 € bzw. 27 € brutto
pro Stunde spricht gegen ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis.
5.) Vertretungsbefugnis:
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann
die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von
vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht
tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche
Nutzung zu erwarten ist. Beides trifft für den gegenständlichen Fall
nicht zu.
Abschließend ist festzuhalten, dass das Gesamtbild
der zu beurteilenden Tätigkeit für einen echten Dienstvertrag spricht,
da die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente ein Überwiegen der
Merkmale der Selbständigkeit nicht aufzeigen konnten.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-G/06
- Stammnummer
- 35488
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF