Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0325-G/08
Freie Dienstnehmer in einem Architekturbüro
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-G/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für einen echten Dienstvertrag spricht, ist das Bestehen eines Dienstverhältnisses anzunehmen. Es kommt nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages an, vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma X u. Mitges. in XY, vertreten
durch Dr. Dieter Neger / Mag. Thomas Klein, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Sackstr. 21, vom 8. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt, vom 19. April 2008 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid
für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Personengesellschaft.
Im Zuge der GPLA Prüfung wurden bei der
Berufungswerberin die Bezüge für die "Freien Dienstnehmer" Frau Ing. A
und Frau Dipl. Ing. B dem Dienstgeberbeitrag unterworfen, da es sich nach
Ansicht des Prüfers gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 um"Echte
Dienstnehmer" handeln würde.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden am 19. April 2008
entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide, für die Jahre 2002, 2003,
2004, 2005 und 2006 vom Finanzamt Graz-Stadt erlassen.
Gegen diese Bescheide wurde mit Eingaben vom 8. Mai 2008
die Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde beantragt, die Berufung
dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.
Mit Bericht vom 4. Juni 2008 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den
Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Dienstnehmer sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen (§ 41 Abs.
2 FLAG 1967).
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, freier
Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063).
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall die Frage
des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
hinsichtlich jener Mitarbeiters, das seitens der Berufungswerberin als freier
Dienstnehmer behandelt wurden.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
als Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die im
Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit formulierte Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in
denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen.
In diesen Fällen ist auf weitere Abgrenzungskriterien
abzustellen. Zu diesen gehören insbesondere die laufende Lohnzahlung sowie
das Fehlen eines Unternehmerwagnisses und einer Vertretungsbefugnis (Doralt,
Kommentar zum EStG, TZ 56 zu § 47).
Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu
untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der
Unselbständigkeit überwiegen. Für die Frage nach dem Bestehen
eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern
gewählte Bezeichnung an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten
vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (vgl. VwGH vom 5.10.1994, 92/15/0230),
die ausgeübte Tätigkeit muss in ihrer äußeren
Erscheinungsform dem Tatbild des § 47 Abs. 2 EStG entsprechen.
Die Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz selbst
vorschreibt, was als ein Dienstverhältnis anzusehen ist, führt
zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt im Steuerrecht
einerseits im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht andererseits
unterschiedlich beurteilt wird. Eine Bindung der Abgabenbehörde an
Feststellungen der Gebietskrankenkasse gibt es nicht. Unterschiedliche
Ergebnisse können daraus folgen, doch hat der VfGH dies nicht als
unsachlich erkannt (Erk. vom 8.6.1985, B 488/80).
Die Berufungswerberin betrieb im
streitgegenständlichen Zeitraum ein Architekturbüro in dem von den
freien Dienstnehmern diverse Planungsarbeiten verrichtet wurden.
Mit den, als freie Dienstnehmer bezeichneten, Damen wurden
im Zuge der Prüfung am 10. Oktober 2007 Niederschriften (als
Auskunftsperson) aufgenommen. Aus den Niederschriften geht
zusammenfassend ausgeführt hervor, dass sie die gesamte
Büroinfrastruktur benutzen konnten, zur persönlichen Arbeitsleistung
verpflichtet waren und die Abrechnung nach geleisteten (aufgezeichneten) Stunden
mit einem bestimmten Stundensatz erfolgte.
Zur Legaldefinition und den weiteren Abgrenzungskriterien
die Berufungswerberin betreffend:
1.) Weisungsgebundenheit:
Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit hat
nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit
zu verlieren.
Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit erfordert.
Die persönlichen Weisungen sind auf den
zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür
charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner
Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH
vom 2.7.2002, 2000/14/0148).
2.) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers:
In den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
ein Arbeitnehmer insbesondere dann eingegliedert, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt
und sich dieser verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu
vorgegebenen Zeiten zu leisten.
3.) Laufende Lohnzahlung:
Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden (hier
Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenaufzeichnungen) stellt noch
keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und dient somit als weiteres
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen
Tätigkeit (VwGH vom 5.10.1994, 92/15/0230).
Zu den wesentlichen Merkmalen eines
Dienstverhältnisses zählt, dass der Arbeitnehmer für seine
Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält, wobei
Dienstverhältnisse an keine zeitliche Mindestdauer geknüpft werden, da
auch eine nur kurz dauernde oder nur vorübergehende Beschäftigung ein
solches begründen kann.
4.) Unternehmerwagnis:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein
Unternehmerwagnis dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend
von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Leistungserbringer tatsächlich das Wagnis
ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegung
einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben (VwGH vom 2.7.2002, 2000/14/0148).
Die Vereinbarung und Auszahlung eines festen Stundensatzes spricht gegen
ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis.
5.) Vertretungsbefugnis:
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann
die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von
vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht
tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche
Nutzung zu erwarten ist. Beides trifft für den gegenständlichen Fall
nicht zu.
Abschließend ist festzuhalten, dass das Gesamtbild
der zu beurteilenden Tätigkeit für einen echten Dienstvertrag spricht,
da die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente ein Überwiegen der
Merkmale der Selbständigkeit nicht aufzeigen konnten.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-G/08
- Stammnummer
- 40066
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF