Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0340-K/02
Dienstnehmereigenschaft einer nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-K/02vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin, welche im Rahmen eines "freien Dienstvertrages" tätig wird, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 Dienstnehmereigenschaft zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prodinger und Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal/Drau (jetzt
Spittal Villach) betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und der Betrieb (die
Führung) von Hotels, die Beteiligung an Unternehmen der Hotelbranche und
die Übernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen ist.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin ist seit
Juni 1977 mit der Geschäftsführung der Bw. betraut.
Nach einer den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 umfassenden
Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Lohnsteuer in
Höhe von € 1.345,90, Dienstgeberbeitrag in Höhe von
insgesamt € 1.194,56 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von insgesamt € 124,11 für die Bezüge der im
Prüfungszeitraum zu 20 % am Stammkapital beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin fest.
Begründend führte das
Finanzamt zur Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin
Arbeitnehmerin gem. § 47 Abs. 1 EStG 1988 oder "freie Dienstnehmerin"
sei, aus: Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis seien nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets
das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit.
Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen würden, dass
durch eine bestimmte Tätigkeit kein Dienstverhältnis begründet
werde, sei das Rechtsverhältnis dennoch nach abgabenrechtlichen
Gesichtspunkten zu untersuchen, ob die für oder gegen die
Nichtselbständigkeit sprechenden Merkmale überwiegen würden. Nach
Ansicht des Finanzamtes würden bei der
Gesellschafter-Geschäftsführerin für ein Dienstverhältnis
sprechen, dass die Gestellung der Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien
durch den Auftraggeber (die Bw.) erfolge, weiters, dass der Arbeitsort
überwiegend im Betrieb der Bw. gelegen sei, dass laut
Gesellschafterbeschluss alle mit der Geschäftsführung verbundenen
Aufwendungen ersetzt würden, dass die Arbeitszeit laut eigenen Angaben der
Gesellschafter-Geschäftsführerin in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00
Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gelegen sei (aus diesen
Angaben könne abgeleitet werden, dass der Schwerpunkt eindeutig auf dem
Arbeitsbereich liege und somit ein Dauerschuldverhältnis vorliege), dass
sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin laut vorgelegtem "freien
Dienstvertrag" verpflichtet habe, die ihr übertragenen Arbeiten zu
erbringen (diese seien nach Aussage der
Gesellschafter-Geschäftsführerin die Gästebetreuung,
kaufmännische Verwaltung, Erstellung von touristischen Konzepten und das
Controlling), dass ein Unternehmerwagnis im vorliegenden Fall nicht gegeben sei
und dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
unter 25 % nach Ansicht des Finanzamtes auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und damit auf ein Dienstverhältnis
schließen lasse. Außerdem verwies das Finanzamt noch auf den
Umstand, dass in den letzten (mindestens 10) Jahren die Einkünfte der
Gesellschafter-Geschäftsführerin immer als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit deklariert worden seien und in der Art und dem
Umfang ihrer Tätigkeit so gut wie keine Änderung eingetreten sei, die
auf eine andere Einkunftsquelle schließen lasse. Aus diesen zitierten
Gründen sei daher das festgelegte Honorar von monatlich S 20.000,--
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen und der Dienstgeberbeitrag und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachzuverrechnen.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte die Bw. zunächst aus, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin im Rahmen eines freien
Dienstvertrages tätig sei und die Umlagepflicht daher dem Grunde nach
bestritten werde. Auch bei einem freien Dienstvertrag stelle der Auftraggeber
die Arbeitsgeräte und das Arbeitsmaterial zur Verfügung. Aus der Natur
der Dinge ergebe sich, dass die Tätigkeit überwiegend im Betrieb der
Bw. ausgeübt wurde. Sollte die Leitung der Hotels eine Abwesenheit
außerhalb erforderlich gemacht haben, so sei die
Gesellschafter-Geschäftsführerin diesen Aufgaben sicher nachgekommen.
Daraus jedoch ein bestehendes Dienstverhältnis zu folgern, sei nicht
richtig. Bei einem freien Dienstvertrag seien bezüglich des Dienstortes und
der Anwesenheit am Dienstort gleiche Voraussetzungen. Weiters hätte sich
die Gesellschafter-Geschäftsführerin in ihren Tätigkeiten
vertreten lassen können. Das Erfordernis, eine Stellvertretung zu
beanspruchen sei zum Glück im geprüften Zeitraum nicht erforderlich
gewesen. Dass lt. Gesellschafterbeschluss alle mit der
Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen ersetzt würden, sei ein
Hinweis auf den freien Dienstvertrag. Bei einem Arbeitsnehmer würden keine
mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen anfallen, da diese
vom Betrieb direkt und nicht vom Dienstnehmer getätigt würden. Ein
Ersatz sei daher nicht erforderlich. Anders aber beim freien Dienstvertrag, wo
der Geschäftsführer selbst Kosten aufwende, die er dann vom
Geschäftsherren ersetzt bekomme. Laut den festgehaltenen Angaben der
Gesellschafter-Geschäftsführerin betrage ihre tägliche
Arbeitszeit insgesamt 11 Stunden. Die Ableitung daraus, dass ein
Dienstverhältnis vorliege, sei irrig. Diese Arbeitszeit widerspreche jedem
Kollektivvertrag. Kein Dienstnehmer erbringe eine tägliche Arbeitzeit von
11 Stunden, vor allem nicht auf Dauer. Diese Arbeitsleistung dürfe lt.
Kollektivvertrag auch nicht dauernd erbracht werden, weil im Arbeitszeitgesetz
und im Kollektivvertrag Ruhepausen von 12 Stunden, Wochenruhepausen von 36
Stunden und Feiertagsruhepausen eingehalten werden müssten. Ein freier
Dienstnehmer unterliege nicht diesen Arbeitnehmerschutzgesetzen. Der freie
Dienstnehmer werde nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bezahlt,
unabhängig davon, wann diese Leistungen erbracht worden seien. Es
würden keine Vergütungen für Überstundenleistungen, Sonn-
und Feiertags- und Ruhetagsarbeit, wie sie bei einem Dienstverhältnis
dringend vorgesehen seien, erbracht. Auch bei einem freien Dienstvertrag liege
ein Dauerschuldverhältnis vor. Es stelle ein Dauerschuldverhältnis
somit keinen Hinweis auf ein Dienstverhältnis dar. Bei einem freien
Dienstvertrag verpflichte sich der "Auftragnehmer" die ihm übertragenen
Arbeiten zu erbringen. Bei Vorliegen eines Dienstvertrages müsste der
Ausdruck Dienstnehmer, Arbeitnehmer und Ähnliches jedoch nicht
"Auftragnehmer" lauten. Welche Arbeiten erbracht werden, würde keinen
Hinweis auf die Art des Vertragsverhältnisses bilden. Die ausgeführten
Arbeiten würden von der Gesellschafter-Geschäftsführerin
völlig selbständig und weisungsfrei gestaltet, nur auf das Ziel des
Erfolges gerichtet. Sie trage die Verantwortung, dass das Ziel, erfolgreich
Gäste in das Hotel zu bringen, erreicht werde. Ein Unternehmerwagnis,
welches die Gesellschafter-Geschäftsführerin persönlich treffe,
sei sehr wohl gegeben, da es zum Unterschied zum normalen Dienstvertrag nicht
auf die eingesetzte Arbeitszeit ankomme. Das heißt, das Unternehmerwagnis
bestehe darin, dass der gleiche Honorarbetrag von S 20.000,-- ein Mal mit
einem Arbeitseinsatz von mehr und das andere Mal von weniger Stunden erreicht
werden könne. Zum Unterschied davon werde beim normalen Dienstvertrag das
Mehr an Stunden gesondert abgegolten und es liege somit tatsächlich kein
Risiko für den normalen Dienstgeber, wohl aber für den freien
Dienstnehmer vor. Bei Verhinderung habe der Auftragnehmer für eine
entsprechende Vertretung selbst zu sorgen. Dies stelle ein weiteres
Unternehmerrisiko für den Auftragnehmer dar. Aus einer Beteiligung unter
25 % lasse sich wohl auf alle Fälle ein Versicherungsverhältnis
gem. § 4 Abs. 4 ASVG schließen. Unter dieses
Versicherungsverhältnis würden jedoch auch die freien
Dienstverträge fallen. Auf Grund dieser unter 25 %igen Beteiligung
jedoch ein freies Dienstverhältnis auszuschließen, sei nicht richtig,
da ein solcher Ausschluss nirgends vorgesehen sei. Es komme einzig und allein
auf die Vertragsgestaltung im Konkreten und nicht auf die Höhe der
Beteiligung an. Als weiterer Hinweis, so die Ausführungen der Bw. in der
Berufung, dass ein freier Dienstvertrag und kein Dienstverhältnis vorliege,
sei anzunehmen, dass die Entgelte 12 Mal jährlich und nicht - wie bei
Dienstnehmern üblich - 14 Mal ausbezahlt worden seien. Außerdem
seien keine Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und ähnliche
Zahlungen gewährt worden, die nur beim Dienstvertrag und nicht bei einem
freien Dienstverhältnis vorgesehen seien. Aus diesen Ausführungen
ergebe sich, dass sehr wohl ein freier Dienstvertrag und nicht ein
Dienstverhältnis vorliege. Die Einbeziehung der an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin bezahlten Beträge in die Basis
für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sei
daher nicht richtig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben bzw. unter Außerachtlassung der an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin bezahlten Honorare neu zu
erlassen.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und führte über die Begründung des
angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheides hinaus noch aus, dass auch die
Tatsache, dass sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin vertreten
lasse könne, nicht besage, dass die der Geschäftsführerin
obliegenden Verpflichtungen nicht grundsätzlich von ihr auszuführen
seien. Es stehe daher zweifelsfrei fest, dass die persönliche Mitarbeit der
Gesellschafter-Geschäftsführerin erforderlich sei und die auf Dauer zu
erbringende Leistungsverpflichtung und nicht die Verpflichtung zur Abwicklung
eines konkreten Projektes vorliege. Somit würden alle Fakten für die
notwendige organisatorische Einbindung in den betrieblichen Organismus der Bw.
und in diesem Zusammenhang auch für ein Dienstverhältnis
gemäß
§ 47 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 b EStG 1988
sprechen.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass bezugnehmend auf die in der Abweisung der
Berufung getroffene Feststellung, dass lediglich objektive Umstände
für die Beurteilung der Art der Leistungsbeziehung maßgeblich seien,
zu sagen sei, dass eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung diese objektiven
Umstände dokumentieren solle. Die angesprochenen
Zuständigkeitsbereiche der Gesellschafter-Geschäftsführerin seien
Verantwortungsbereiche, die wesentliche Kriterien jeder wirtschaftlichen
Tätigkeit darstellen würden. Diese Bereiche seien Arbeitsleistungen,
die erbracht werden müssten, jedoch nicht personenbezogen seien. Die
Feststellung, dass die Leistungsverpflichtung auf Dauer ausgerichtet sei,
betreffe lediglich die Arbeitsverpflichtung, die jedoch von irgendeiner Person
ausgeführt werden könne.
Aus einem mit 29. Juni
1999 datierten "Freien Dienstvertrag", abgeschlossen zwischen der Bw. und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin, geht hervor:
|
"01)
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Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich die ihm
übertragenen Arbeiten gemäß Stellenbeschrieb zu
erbringen
|
02)
|
Dabei ist er weder an eine Arbeitszeit noch an einen
Arbeitsort gebunden und weisungsunabhängig. Es besteht keine
persönliche Leistungsverpflichtung. Das heißt, eine Vertretung durch
eine geeignete Dritte Person ist jederzeit zulässig (Name und Daten dieser
Person sind dem Resort Manager unbedingt mitzuteilen). Ein arbeitsrechtliches
Dienstverhältnis wird hiermit ausdrücklich nicht
begründet.
|
03)
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Dieser freie Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit
vereinbart und kann unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist
beidseitig schriftlich gelöst werden.
|
04)
|
Für die o.a. Leistungserbringung erhält der
"Freie Dienstnehmer" folgendes monatliches Honorar:
ATS 20.000,--.
|
05)
|
Für die Entrichtung der Steuern ist der Dienstnehmer
selbst verantwortlich, die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für oben
genannte Tätigkeit werden vom Auftraggeber übernommen."
Als
Unterfertigerin scheint für "Arbeitgeber" und "Dienstnehmer" jeweils die
Gesellschafter-Geschäftsführerin auf.
Die im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vorgelegte "Stellenbeschreibung zum freien
Dienstvertrag", abgeschlossen zwischen der Bw. und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin, welche nicht datiert und nicht
unterfertigt ist, hat folgenden Wortlaut: "Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin verpflichtet sich, ihre Leistungen
auf eigenes, wirtschaftliches und rechtliches Risiko zu erbringen und hat
dafür zu haften. Sie erbringt ihre Leistungen selbständig und
eigenverantwortlich. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hat die
Vertretungsbefugnis."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet
ist.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die
in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß
§
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs 7
und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994. Das durch den Gesetzgeber festgelegte System
der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip
ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft.
Zum dem von der Bw. vorgebrachten Begriff des "Freien
Dienstvertrages" ist zunächst festzuhalten, dass das Einkommensteuergesetz
diesen nicht kennt und lediglich dahingehend unterscheidet, ob eine
selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt.
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit sind wesentliche Merkmale das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, einer Weisungsgebundenheit und der organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (VwGH 22.2.1996, Zl. 94/15/0123).
Wobei das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die
Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit
überwiegen (VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2000/13/0182).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es
nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als
Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich
verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (vergleiche u.a. VwGH
vom 2. Juli 2002, Zl. 99/14/0056).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung. Gerade diese
Eingliederung erscheint im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin ist seit 1977 durchgehend mit der
Geschäftsführung betraut. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer
angelegt. Sie übt ihre Tätigkeit im Interesse des betrieblichen
Organismus aus. Zwischen der Bw. und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin ist der für
Dauerschuldverhältnisse typische Beendigungsgrund der Kündigung - im
gegenständlichen Fall unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen -
vereinbart. Auch der zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens unstrittige
Aufgabenbereich der Gesellschafter-Geschäftsführerin spricht ohne
Zweifel für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2002, Zl. 2002/14/0080).
An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Bw.,
wonach bei einer Geschäftsführertätigkeit, die auf Grund eines
"freien Dienstvetrages" ausgeübt werde, kein Dienstverhältnis
vorliege, nichts zu ändern, da es auf die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der
Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht ankommt (vgl. Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2001/15/0066 und vom 19. Juni 2002, Zl.
2001/15/0068).
Die Bw. führte aus, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin die ausgeführten Arbeiten
völlig selbständig und weisungsfrei gestalte, nur auf das Ziel des
Erfolges gerichtet. Sie trage die Verantwortung, dass das Ziel, erfolgreich
Gäste in das Hotel zu bringen, erreicht werde. Hinsichtlich der
Weisungsgebundenheit als Voraussetzung für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass die Stärke des
geforderten Weisungsrechtes von der Art der Tätigkeit abhängig ist.
Insbesondere tritt bei höher qualifizierten Leistungen und Tätigkeiten
- so wohl auch beim Aufgabenbereich der
Gesellschafter-Geschäftsführerin - die Weisungsgebundenheit in Bezug
auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund (vgl.
Doralt, Kommentar zum EStG, § 47, Rz 34 und das dort zitierte Erkenntnis
des VwGH vom 17. Mai 1989, 85/13/0110).
Der im Zuge der Lohnsteuerprüfung vorgelegten
"Stellenbeschreibung zum freien Dienstvertrag" ist u.a. zu entnehmen, das die
Gesellschafter-Geschäftsführerin sich verpflichte, ihre Leistungen auf
eigenes, wirtschaftliches und rechtliches Risiko zu erbringen und dafür zu
haften. Sie erbringe ihre Leistungen selbständig und eigenverantwortlich.
Eine Möglichkeit, Aufträge der Bw. abzulehnen, ist aus den vorgelegten
Urkunden nicht ersichtlich und wurde von der Bw. im Verwaltungsverfahren auch
nicht ins Treffen geführt. Dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Grund ihrer qualifizierten
Tätigkeit in sachlicher Hinsicht weisungsungebunden sei, spricht nicht
gegen eine nichtselbständige Tätigkeit. Persönlich und
wirtschaftlich ist die Gesellschafter-Geschäftsführerin von der
Berufungswerberin wohl unzweifelhaft abhängig.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin trifft nach
der Aktenlage kein erkennbares Unternehmerrisiko. Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0052
und dortige Zitate).
Was zunächst die Ausgabenseite anlangt, finden sich im
vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführerin in Zusammenhang mit ihrer
Geschäftsführungstätigkeit andere Aufwendungen als die vom
Unternehmen getragenen erwachsen wären. Die Betrachtung der
tatsächlichen Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses
zeigt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Berufungszeitraum
Monat für Monat einen Geldbetrag von S 20.000,-- erhalten hat. Die Bw.
bezeichnet diesen Betrag als "Honorar", was für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles nichts beiträgt. Die Einnahmensituation der
Gesellschafter-Geschäftsführerin ist durch Jahre von monatlich
gleichbleibenden Zahlungen geprägt.
Der Einwand, das Unternehmerwagnis bestehe darin, dass der
gleiche Honorarbetrag von S 20.000,-- ein Mal mit einem Arbeitseinsatz von
mehr und das andere Mal von weniger Stunden erreicht werden könne, kann als
durchdringendes Argument nicht in Betracht kommen.
Im Lichte vorstehender Erwägungen erscheinen die
Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs 2 EStG 1988 unzweifelhaft als erfüllt. Das
Finanzamt hat zu Recht die Betätigung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin als solche iSd § 47 Abs 2
EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen.
Die Berufung erwies sich als unbegründet. Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerinnicht wesentlich beteiligtDienstnehmerfreier DienstvertragWeisungsgebundenheitEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-K/02
- Stammnummer
- 16166
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF