…Wien 2/20/21/22 als der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. S-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer fahrlässig a) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Körperschaftssteuer für das Kalenderjahr 2004, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben…
…die geltende Beweislastumkehr hingewiesen wurde. Die Beantwortung dieses Schreibens durch den damaligen Vertreter der Bw vom 30. Juli 2004 enthielt neben der Aussage dass die Bw über ausreichende Mittel verfügt hat noch die Mitteilung, dass die Bw als Geschäftsführerin mit Gesellschafterbeschluss vom 5. bzw. 6…
…sich der Bw. gegenüber den Gesellschaftern der GmbH damit einverstanden erklärt hat, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung der GmbH keinen Einfluss zu nehmen. Der Umstand, dass die Geschäftsführung Dritten zustand, ändert jedoch an der Stellung des Bw. als Organwalter…
…Das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Die Untätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers führt zu einem Verschulden an der Uneinbringlichkeit der…
…sich daraus, dass der Bw. nur als formeller Geschäftsführer agierte. Denn das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Dabei ist…
…sei nur als formelle Geschäftsführerin ohne Entscheidungsfreiheit "vorgesehen" gewesen, wobei sich ihr Aufgabenbereich als Ehegattin auf die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Kinderbetreuung beschränkt habe. Diese Ausführungen vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer…
…Verschulden begründet. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit demnach nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0030;…
…der Fa.I. wisse er seit dem vorigen Jahr (= 2002). Aus dieser niederschriftlichen Einvernahme mit der Betriebsprüfung geht nach Ansicht des Berufungssenates zweifelsfrei hervor, dass der formell im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer K. zumindest niemals für die steuerlichen Belange der Fa.I. zuständig gewesen ist…
…von rund 0,23%. Bereits im Dezember 2004 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Bw. war in der Zeit vom 16.10.1998 bis 19.11.2003 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die…
…Fa. M-GmbH im Mai 2009 nach Ermittlungen der Abgabenbehörde gegen seine Person am 23. April 2009 als formeller Geschäftsführer ausgeschieden sei und der in der Folge die faktische Geschäftsführung gegen seinen Willen und unter fortlaufender Täuschung und Schädigung seiner Person übernommen habe. S. habe…
…erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13. Jänner 2011 verwies der Bw. nochmals darauf, dass er lediglich als formeller Geschäftsführer fungierte. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle…
…die ihn nichts angingen und keinesfalls von ihm als (nur formeller) Geschäftsführer der Firma Z-GmbH genehmigt worden seien oder auch nur für ihn in dieser Funktion erkennbar gewesen seien. Mangels Ausführungen zur Höhe der vorgeschriebenen Steuern und Abgaben sei es dem Bw gar nicht…
…die auch den Zeitraum umfasste, in welchem die Bw. GmbH-Geschäftsführerin war, führte zu hohen Abgabennachforderungen betreffend Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Kammerumlage, Kraftfahrzeugsteuer, Straßenbenützungsabgabe und Normverbrauchsabgabe. Die Umsatz- und Kapitalertragsteuernachforderungen waren auf schwerwiegende formelle und materielle Mängel der Buchführung zurückzuführen, die zu Umsatzzurechnungen, Vorsteuerkürzungen und verdeckten Gewinnausschüttungen…
…von der belangten Behörde, obwohl diese von Amts wegen dazu verpflichtet sei, nicht ermittelt worden, dass der Bw. erst seit 10. November 2008 formeller Geschäftsführer der Fa. B-GmbH sei, welche am 18. Jänner 2011 im Firmenbuch gelöscht worden wäre. Seit 30. September 2008 bestehe…
…299 Tz. 13). Eine solche liege jedoch offenkundig nicht vor. Das vom Bw. in seiner Berufung vom 28. Juni 2010 eingangs angeführte Argument, er sei nur formeller Geschäftsführer der A-GmbH gewesen, gehe - abgesehen davon, dass dieses Schuldeingeständnis sogar eine Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO…
…Unabhängigen Finanzsenat ergänzte der Bw. durch seinen Verteidiger sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass Y. faktischer Geschäftsführer während der Zeit seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung gewesen sei. Er selbst sei nur als "formeller Geschäftsführer" im Firmenbuch eingetragen gewesen und sei vom faktischen Geschäftsführer Y. lediglich zur Unterschriftsleistung herangezogen worden…
…Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat seine Verantwortung dahingehend, dass er nur der formelle Geschäftsführer der GmbH (Strohmann) gewesen sei und er lediglich für Zwecke des beabsichtigten Kaufes der gegenständlichen GmbH vorübergehend eingesprungen sei. Die zur Last gelegten Geschäfte seien allesamt durch Herrn B…
…Juni 2000 und vom 20. Dezember 2000 bis 7. März 2001 Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen und damit auch verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist brachte der Bw. sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die der…
…vom 18. September 1997 bis 21. Jänner 1998 Geschäftsführer gewesen sei, nichts gewonnen werden, zumal die Schätzung aufgrund formeller und materieller Mängel der Buchhaltung erfolgte. Im Betriebsprüfungsbericht vom 11. Juli 2000 wird betreffend das Jahr 1997 ausgeführt: "Das Jahr 1997 wurde nachträglich (p. 31.12…
…Geschäftsführung innegehabt. Im Abgabenbescheid sei nicht angeführt, worin das schuldhafte Verhalten des Bw. liege und leide daher der Bescheid an formeller Rechtswidrigkeit. In rechtlicher Hinsicht habe die Abgabenbehörde nicht ins Kalkül gezogen, dass andere nicht im Firmenbuch eingetragene Personen haften können, die für eine Geschäftsführung…