…Durch die Nichtentrichtung der Abgaben hat er das tatbildmäßige Unrecht wissentlich verwirklicht. Der Beweggrund (im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Notlage bzw. finanzielle Schwierigkeiten) für dieses Verhalten ist für die Feststellung des Vorsatzes nicht maßgeblich (VwGH 9.10.1991, 90/13/0279). Die Schuldform der Wissentlichkeit (…
…des Verwaltungsgerichtshofes dann eine erhebliche Härte dar, wenn dieser hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerät oder die Einziehung, unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, ihm nicht zugemutet werden kann (vgl…
…aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner…
…monatlichen Raten in Höhe von € 300,00 ein. Die sofortige volle Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten wäre für die Bw. mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit durch den von ihr geforderten Aufschub nicht gefährdet. Es lägen wirtschaftliche Notlage und finanzielle Bedrängnis vor, welche die Bw…
…nicht gefährdet wird. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der…
…nicht gefährdet wird. Dass dem Abgabenpflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der…
…gewürdigt werde. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Entrichtung des gesamten noch im Rechtsmittelweg bekämpften Abgabenmehrbetrages unter einem die Bw in erhebliche finanzielle Bedrängnis bis hin zur Notwendigkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bringen würde. Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen - und eine solche stelle sowohl die…
…das Zollamt diese Berufung ab. Begründend führte das Zollamt in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH aus, dass zwar die Zahlung der Abgaben das Unternehmen in finanzielle Bedrängnis bringen kann, das sei aber noch nicht mit einem existenzbedrohenden Schaden gleichzusetzen. Ein solcher sei aus dem…
…VwGH 21.02.1989, 88/15/45). Indessen sei die solcher Art gegebene wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis ohne Zweifel der deutlichste Fall einer erheblichen Härte (VwGH 25.11.1983, 83/17/114). Wie bereits in der Berufung ausgeführt beziehe der Bw. derzeit Einkünfte aus…
…nicht gefährdet wird. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der…
…dies allerdings nicht auf einmal, sondern über einen gewissen Zeitraum verteilt. Eine sofortige Entrichtung würde den Berufungswerber in finanzielle Bedrängnis führen und Liquiditätsengpässe nach sich ziehen. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei aufgrund der guten Auftragslage nicht gefährdet. Es werde daher um Erteilung der beantragten Ratenbewilligung…
…weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet…
…vorliegt, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl…
…wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen…
…und die dadurch resultierende finanzielle Bedrängnis (VwGH 12.7.1967, 612/67) seien evident. Der Tatsachenfeststellung, dass nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei könne nicht gefolgt werden. Da die Bw. ihre Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, sei die finanzielle Notlage auch im…
…der Errichtung eines Eigenheimes als äußerst knapp zu betrachten waren und geringfügigste Kostenüberschreitungen, die tendenziell zu Lasten des Bauherren gehen, die Familie in finanzielle Bedrängnis bringen konnten, dürfte von Anfang an klar gewesen sein. In Abwägung der Relationen von Gesamtverbindlichkeiten von rd. 270.000 €…
…der Errichtung eines Eigenheimes als äußerst knapp zu betrachten waren und geringfügigste Kostenüberschreitungen, die tendenziell zu Lasten des Bauherren gehen, die Familie in finanzielle Bedrängnis bringen konnten, dürfte von Anfang an klar gewesen sein. In Abwägung der Relationen von Gesamtverbindlichkeiten von rd. 270.000 €…
…Weitere Gründe, die eine erhebliche Härte darstellen könnten, wie die Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhalts durch die Abgabenentrichtung oder das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis wurden nicht vorgebracht. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Den Einwendungen des Bw. war kein Erfolg…
…mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung…
…Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am…