Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1295-L/07
Ermessensentscheidung nur bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1295-L/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
1. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 29. August
2007 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 10. August 2007 brachte der
Berufungswerber (in Folge kurz: Bw.) durch seinen ausgewiesenen Vertreter ein
Ratenzahlungsansuchen ein. Da mit einer Nachzahlung und entsprechend
erhöhter Vorauszahlung 2007 aufgrund der
Steuererklärung 2006 nicht zu rechnen gewesen wäre, sei keine
finanzielle Vorsorge getroffen worden. Dazu käme noch eine erwartete
Reduzierung des Nachzahlbetrages sowie der laufenden Vorauszahlungen. Gegen
Jahresende werde sich das genaue Ausmaß der steuerlichen Gesamtbelastung
herausstellen, sodass gegebenenfalls ein weiteres Ansuchen eingebracht werden
würde.
Mit Bescheid vom 29. August 2007 wurde das Ansuchen um
Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen. Zur Vermeidung von
Einbringungsmaßnahmen würde der Bw. ersucht, die
rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
1.000,00 € bis 5. Oktober 2007 zu entrichten. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. Der aushaftende Rückstand
beruhe auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der
sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung mit deren Entstehung
der Bw. habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte
erblickt werden. Das dem Ansuchen zu Grunde liegende Anbringen sei inzwischen
erledigt worden, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Zahlungserleichterung weggefallen seien.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 wurde das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Gewährung von Raten in
Höhe von 200,00 € pro Monat beantragt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Rückstand sich mittlerweile auf
800,00 € reduziert habe. Die sofortige Entrichtung wäre eine
unbillige Härte. Die Schuld werde in überschaubarem Zeitraum
getilgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2007
wurde die Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
abgewiesen. Zur Begründung wurde die gesetzliche Bestimmung
(§ 212 BAO) zitiert sowie ausführlich auf die
diesbezügliche Judikatur Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 wurde der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht. Mit der genannten Entscheidung sei das Rechtsmittel
vom 29. August 2007 gegen die Ablehnung des
Zahlungserleichterungsansuchens abgewiesen worden. In der mit zehn
höchstgerichtlichen Erkenntnissen untermauerten Begründung werde
letztlich darauf verwiesen, dass eine unzureichende Konkretisierung der
Behauptung, wonach die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte
darstelle, die Abgabeneinbringlichkeit durch die Gewährung von Raten
hingegen nicht gefährdet sei, zu einer Abweisung des Ansuchens führen
müsse. Die Ablehnung würde in der Feststellung gipfeln, die
Entrichtung laufender Vorauszahlungen stelle weder eine erhebliche noch eine
unbillige Härte dar. Dieses Argument könne aber nicht widerspruchslos
hingenommen werden, da es die Ermessensgrundsätze der Billigkeit, die
ebenfalls zu berücksichtigen seien, nur unzureichend würdige.
Feststehe, dass der Bw. bis zum Steuerbescheid 2006 der Meinung sein
konnte, wegen seines erklärten Einkommens keine Steuern zahlen zu
müssen. Daran knüpfe sich aber die Konsequenz, auch von
Vorauszahlungen verschont zu bleiben. Feststehe weiters, dass wegen der bei der
Einkommensteuerveranlagung vorgenommenen Abweichung von den erklärten Daten
gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung eingebracht werden musste. Reduziere
sich der Steuerbetrag, dann verringere sich auch die Vorauszahlung im Extremfall
bis auf Null. Die Entrichtung solcher nicht geschuldeter Beträge sei aber
sehr wohl eine unbillige Härte. Auch dafür hätten sich
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes finden lassen, was die
Objektivität der angefochtenen Vorentscheidung wieder relativieren
würde. Zusammenfassend werde die Meinung vertreten, dass es mit der
Gewährung einer monatlichen Zahlung von 200,00 € (unter
Einschluss der letzten Vierteljahresrate an Einkommensteuer) möglich sein
müsste, die ausstehenden Steuerschulden in absehbarer Zeit abzutragen,
zumal der Bw. seine angebotenen Raten pünktlich erfülle. Gegen eine
zweite Berufungsvorentscheidung im beantragten Sinn bestehe kein Einwand.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am 9. Jänner 2008 richtete der
Unabhängige Finanzsenat folgendes Schreiben an den
Bw.: "Die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Ratenzahlung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen.
Sie
werden daher ersucht folgende Fragen zu beantworten sowie die Angaben durch
geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen:
Wie
hoch ist derzeit Ihr monatliches Nettoeinkommen?
Welche
monatlichen Verpflichtungen (Miete, Strom, Heizung, etc.) stehen dem Einkommen
gegenüber?
Bitte
gegeben Sie Ihr Vermögen (Sparbuch, Wertpapiere, PKW etc.)
bekannt!
Haben
Sie Schulden? Wenn ja, möge deren Höhe sowie Name und Adresse der
Gläubiger bekannt gegeben werden.
Der
Abgabenrückstand beträgt nunmehr (31.12.2007) € 2.332,27, wobei
die Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 (€ 1.872,72) noch nicht
berücksichtigt sind. Zu diesem Umstand wird um eine Stellungnahme
ersucht."
Das Schreiben wurde am 10. Jänner 2008
zugestellt und bis dato keiner Beantwortung zugeführt. Am Abgabenkonto des
Bws. haftet derzeit ein Rückstand in Höhe von 2.145,97 € aus.
Darin enthalten ist die Einkommensteuer 2006 in Höhe von 1.592,20 €
und Einkommensteuervorauszahlungen Juli bis Dezember 2007 in Höhe von
553,77 €.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2007 erledigt. Die
festgesetzte Einkommensteuer 2006 in Höhe von 1.734,37 €
wurde auf einen Betrag von 1.718,10 € vermindert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die eine abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat
daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu
machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche
Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen,
nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb
konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage
darzulegen. Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist. Kommt der Abgabepflichtige als
Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen. In diesem Fall
kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der erheblichen
Härte wurde seitens des Bws. ausgeführt, dass gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung eingelegt worden sei. Es wurde nicht dargelegt,
inwiefern dem Bw. die sofortige volle Entrichtung des Abgabenbetrages, gemessen
an seinen sonstigen Verpflichtungen nicht zugemutet werden könne. Es wurde
weder behauptet noch nachgewiesen, dass erhebliche Härte wegen
wirtschaftlicher Notlage vorliegen würde. Der diesbezügliche
Ergänzungsvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
9. Jänner 2008 wurde keiner Beantwortung zugeführt. Die
Tatsache der Anfechtung der Abgabenvorschreibung begründet für sich
allein noch keinen Härtefall. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich
in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die sofortige Entrichtung und
allenfalls die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft
erwachsenen Abgabenschuld unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten
Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeutet, wenn der angefochtene Bescheid
offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren
zu gegenwärtigen ist. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2006 ist
kein offenkundiger klarer Fehler unterlaufen. Darüber hinaus wurde die
diesbezügliche Berufung bereits am 30. November 2007 erledigt.
Die Einkommensteuer 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung mit
1.718,10 € festgesetzt, es ergab sich lediglich eine Gutschrift von
16,87 €.
§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
wird. Am Abgabenkonto des Bws. besteht derzeit ein Rückstand in Höhe
von 2.145,97 €. Trotz diesbezüglicher Fragen des
Unabhängigen Finanzsenates war der Bw. nicht bereit jene Umstände
darzulegen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit ausschließen
würden. Es wäre am Bw. gelegen, von sich aus ein entsprechend
konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Abgabeneinbringlichkeit zu
erstatten. Der Bw. hat nicht bekannt gegeben, ob er über irgendwelche
Sicherheiten verfügt, ob und in welcher Höhe er Schulden bei anderen
Gläubigern hat, wie hoch seine monatlichen Verpflichtungen (für Miete,
Strom, Heizung, etc..) sind und über welches derzeitige monatliche
Nettoeinkommen er verfügt. Der Bw. hätte im Antrag auf Gewährung
einer Zahlungserleichterung, in der Berufung, im Vorlageantrag und bei
Beantwortung der Ergänzungsvorhaltes der entscheidenden Behörde
Gelegenheit gehabt, seine qualifizierte Offenlegungspflicht zu erfüllen. Er
hat dies jedoch bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung nicht
getan.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist nicht als
erwiesen anzunehmen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Es ist weiters nicht als erwiesen
anzunehmen, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Der Bw. ist in keinster Weise der bei Begünstigungstatbeständen
geltenden Offenlegungspflicht nachgekommen. Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO setzt das Zutreffen
zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen,
um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 212 BAO jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt
sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1295-L/07
- Stammnummer
- 33100
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF