Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0295-F/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-F/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., Q.-Straße 28,
vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz,
Weiherstraße 3/III, vom 25. Februar 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 30. Jänner 2008 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) brachte am
23. Jänner 2008 durch ihren rechtlichen Vertreter ein
Ratenzahlungsansuchen mit dem sinngemäß folgenden Inhalt ein: Der Bw.
sei die Begleichung ihres derzeitigen Abgabenrückstandes in Höhe von
13.524,14 € derzeit nicht möglich. Sie sei jedoch bemüht,
ihre momentan schwierige finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Zu
diesem Zweck habe sie auch Kontakte zu anderen Gläubigern aufgenommen, um
weitere Schritte (Klagen, Einleitung von Exekutionsverfahren) zu verhindern.
Beantragt werde, den ausstehenden Betrag in monatlichen Raten von
1.500,00 € abbezahlen zu können. Nach endgültiger
Klärung der finanziellen Angelegenheiten der Bw. und Möglichkeiten der
Rückführung des Obligos werde sich der rechtliche Vertreter der Bw.
mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes umgehend in Verbindung
setzen.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2008 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen,
gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO sei eine Bewilligung nur
möglich, wenn durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine aber durch die
Angaben im Ansuchen der Bw. gegeben zu sein.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung wurde sinngemäß vorgebracht, die Bw. habe ihr Ansuchen um
Bewilligung einer Zahlungserleichterung damit begründet, dass es ihr nicht
möglich sei, sämtliche offenen Forderungen unter einem zu begleichen.
Zu diesem Zweck seien auch Gespräche mit den Gläubigern geführt
worden, um weitere Schritte, wie die Einleitung von Exekutionsmaßnahmen zu
verhindern. Diese Gespräche seien mittlerweile erfolgreich geführt
worden. Die Bw. werde unter Mithilfe dritter Personen die offenen
Verbindlichkeiten in absehbarer Frist - allerdings auch in Raten -
zurückzahlen. Die beim Finanzamt bestehenden Abgabenschuldigkeiten
hätten eine Höhe erreicht, die es der Bw. nicht ermögliche,
diesen Betrag unter einem zu begleichen. Selbstverständlich sei die Bw.
aber bemüht, die offenen Forderungen so schnell als möglich -
allerdings in Raten - zu tilgen, um Einbringungsmaßnahmen zu verhindern.
Solche wären in Anbetracht der derzeitigen Situation der Bw.
kontraproduktiv. Wenn dadurch Einbringungsmaßnahmen verhindert werden
würden, wäre die Bw. auch bereit, monatliche Raten in Höhe von
2.000,00 € zu bezahlen. Entgegen der Ausführungen des Finanzamtes
werde durch die Gewährung von Ratenzahlungen die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet. Das Gegenteil sei der Fall. Durch die Setzung
allfälliger Einbringungsmaßnahmen werde die
Gesamtrückführung des offenen Obligos gefährdet, zumal dann nicht
von einer Zahlungsstockung, sondern einer Zahlungsunfähigkeit (berechnet
auf den gesamten Betrag) ausgegangen werden müsse. Es sei sohin nicht
ersichtlich, weshalb dem Antrag auf Ratenzahlung nicht stattgegeben worden sei,
zumal damit die berufliche Existenz der Bw. gesichert wäre und zudem die
offene Forderung - wenngleich nicht unter einem - zurückbezahlt werden
könnte. Da durch die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gesichert, sondern gefährdet werde, sei
diese zu Unrecht erfolgt. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Stattgabe des Ratenzahlungsansuchens beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2008
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die
Abgabenrückstand setze sich aus der Einkommensteuer 2006, den
Einkommensteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2007 sowie das erste
Quartal 2008, den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August,
Oktober, November und Dezember 2007, den Lohnabgaben für November und
Dezember 2007 sowie Jänner 2008 und den Nebengebühren
(Säumniszuschläge) zusammen. Bezüglich der
erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuer 2006 und der daraus
resultierenden Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen für die
Folgejahre 2007 sowie 2008 werde Folgendes festgestellt: Der Abgabepflichtige
habe für die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen, sofern mit dem Zufließen der
Einkünfte auf Grund des guten Geschäftsganges 2006 zu erwarten gewesen
sei, dass die Abgabenvorschreibung die getätigten Vorauszahlungen
übersteigen würde. Hinsichtlich der Umsatzsteuern werde angemerkt,
dass diese für den Unternehmer ein treuhändig inkassiertes Fremdgeld
darstellten (Durchlaufposten), für welches an den gesetzlichen
Fälligkeitstagen eine zwingende Abfuhrverpflichtung bestehe. Insoweit der
Abgabenpflichtige mit diesen Treuhandgeldern anderweitig disponiere und eine
Säumigkeit verursache, läge keine erhebliche Härte mehr vor.
Für die Annahme einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben brauche es noch nicht zu einem Abgabenausfall
gekommen sein. Es reiche aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerate. Wie in der
Berufung ausgeführt werde, sei das Finanzamt nicht der einzige
Gläubiger der Bw. Laut ihren Angaben hätten sich die weiteren
Gläubiger mit einer Tilgung ihrer Verbindlichkeiten in Form einer
Ratenzahlung einverstanden erklärt. Die Mittel zur Ratenrückzahlung
würden von "dritter Seite" zur Verfügung gestellt. Bereits mit der
Angabe, die Tilgung könne nicht mit eigenen Mitteln finanziert werden und
die Abweisung der dem Finanzamt angebotenen Ratenzahlung von monatlich
2.000,00 € bedeute die Zahlungsunfähigkeit der
Abgabenschuldnerin, werde die Gefährdung der Einbringlichkeit dargetan.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssten sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es sei daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstelle und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Nur bei Vorliegen aller
Voraussetzungen stehe es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehle hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der
Antrag wäre aus Rechtsgründen abzuweisen. Nach dem vorliegenden
Sachverhalt seien die beiden für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, weshalb die
Berufung zwingend abzuweisen gewesen sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die
Ausführungen im Berufungsschriftsatz verwiesen und ergänzend
vorgebracht, aus der Berufungsschrift ergäbe sich, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben nur dann nicht gefährdet sei, wenn eine
entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen
und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin neben einem entsprechenden Antrag das
Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig den Umstand voraus, dass
die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, bedarf es weder der Auseinandersetzung
mit dem anderen Tatbestandsmerkmal noch verbleibt Raum für eine
Ermessensentscheidung, sondern der Antrag ist zwingend aus Rechtsgründen
abzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 25.6.1990,
89/15/0123; VwGH 17.12.1996, 96/14/0037).
Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung dar (siehe dazu VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 22.2.2001,
95/15/0058, 0059). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen.
Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der
Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine
wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm
die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen
nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese
in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten
dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen
bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung
späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer
drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine
Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung
darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer
Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem
Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O.
S. 2249 f).
Das Vorbringen der Bw. im bisherigen Verfahren
beschränkt sich auf den Hinweis auf ihre derzeit schwierige finanzielle
Situation, die Existenz weiterer Gläubiger, mit denen zur Abwendung der
Einleitung von Exekutionsverfahren Ratenzahlungen vereinbart wurden, die
Notwendigkeit der Mithilfe Dritter bei der Tilgung der Verbindlichkeiten und der
Zahlungsunfähigkeit bei Setzung allfälliger
Einbringungsmaßnahmen. Trotz Vorhalts des Finanzamtes im angefochtenen
Bescheid sowie in der Berufungsvorentscheidung - die Angaben zur Einkommens- und
Vermögenslage der Bw. rechtfertigten die Annahme einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben - wurde lediglich behauptet, eine solche sei nur
bei Verweigerung einer Zufristung gegeben, ohne diese Behauptung jedoch durch
konkrete Darstellung des der Bw. zur Begleichung des Abgabenrückstandes zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens glaubhaft zu machen.
Unterblieben ist auch eine ziffernmaßige Angabe der sonstigen
Verbindlichkeiten der Bw. sowie ein Nachweis über den Bestand und Inhalt
der Gläubigervereinbarungen. Damit ist die Bw. ihrer obig dargelegten
Konkretisierungs- und Offenlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zudem
teilt der Unabhängige Finanzsenat die Beurteilung der Abgabenbehörde
erster Instanz, sofern das Vorbringen der Bw. über ihre finanzielle
Situation für zutreffend erachtet werde, sei von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen. Denn die Bw. hat angegeben, dass sie
ihren Zahlungsverpflichtungen nur mit Hilfe Dritter nachkommen kann, sodass von
einer Überschuldung auszugehen ist. Wie obig ausgeführt wurde, ist bei
einer solchen aber der Tatbestand einer Gefährdung der Einbringlichkeit
erfüllt. Im Berufungsfall spricht für eine Gefährdung der
Einbringlichkeit des Rückstandes auch der Umstand, dass der
Abgabenrückstand laut Kontoabfrage vom 7. Oktober 2008 von
30.969,71 € zum Antragszeitpunkt nunmehr auf 53.843,85 €
angewachsen ist, weil die zwischenzeitlich getätigten Zahlungen der Bw.
nicht einmal die laufenden Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze abgedeckt
haben. Dieses nicht unerhebliche Anwachsen der Abgabenverbindlichkeiten
widerlegt das Vorbringen der Bw., durch die Zufristung werde die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet.
Mangels Vorliegens eines der gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO geforderten Tatbestandsmerkmale erfolgte daher die vom Finanzamt aus
Rechtsgründen vorgenommene Abweisung zu Recht und verblieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-F/08
- Stammnummer
- 37229
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF