Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0575-S/06
Stundung eines Säumniszuschlags
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0575-S/06vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Saller &
Saller, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5500 Bischofshofen,
Sparkassenstrasse 16, vom 22. September 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Berauer
Bernhard, vom 15. September 2006 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 24. August 2006 begehrte die Bw. die
Stundung einer Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 617,40 bis zur
Erledigung der Berufung vom 8. August 2006, die gegen die Abweisung eines
Antrags nach § 217 Abs. 7 BAO gerichtet war. Da die Abschreibung eines
Säumniszuschlags im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO möglich sei,
würde die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte bedeuten. Die
Einbringlichkeit sei in keiner Weise beeinträchtigt. Mit Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 15. September 2006 wurde der
Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass das Anbringen
bereits erledigt sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligungen von
Zahlungserleichterungen weggefallen seien. In der dagegen form- und fristgerecht
eingebrachten Berufung führt die Bw. aus, dass die Berufung vom
8. August 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt
wurde und somit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nach wie vor gegeben seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde nach § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Die Bw. führt nun aus, dass die erhebliche Härte
dadurch begründet sei, dass eine Abschreibung des Säumniszuschlags im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO möglich wäre.
Damit ist sie aber nicht im Recht, zum Ersten deswegen, da
alleine die Möglichkeit der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO keine
erhebliche Härte darstellt und auch die Einbringung eines Rechtsmittels
selbst keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen
Abgabenbetrages zu begründen vermag (vgl zB VwGH 20.2.1996, 95/13/0190).
Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH
5.5.1992, 92/14/0053; 18.9.2003, 2000/16/0576) nur dann vor, wenn der
angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung
im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten führt. Der angefochtene Bescheid leidet an diesen Fehlern
nicht. Zum Zweiten wurde das Berufungsverfahren hinsichtlich des Antrags nach
§ 217 Abs. 7 durch den UFS als unbegründet abgewiesen und blieb
unangefochten (UFS 28.2.2007, RV/0574-S/06). Diese Entscheidung erwuchs in
Rechtskraft. Weitere Gründe, die eine erhebliche Härte darstellen
könnten, wie die Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhalts
durch die Abgabenentrichtung oder das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage
oder finanzielle Bedrängnis wurden nicht vorgebracht.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden. Den Einwendungen des Bw. war kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
19. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0575-S/06
- Stammnummer
- 33179
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF