Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2303-W/08
Gefährdung der Einbringlichkeit, wenn Abstattung 13 Jahre dauern würde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2303-W/08vom 24.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 27. Juli 2007 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) ein Zahlungserleichterungsansuchen in Form von
monatlichen Raten in Höhe von € 300,00 ein.
Die sofortige volle Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten wäre für die Bw. mit erheblichen Härten
verbunden und die Einbringlichkeit durch den von ihr geforderten Aufschub nicht
gefährdet.
Es lägen wirtschaftliche Notlage und finanzielle
Bedrängnis vor, welche die Bw. nicht verschuldet habe, sondern diese durch
die progredient fortschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht
worden sei. Die Bw. habe Zeit ihres Lebens mit Freude und intensiv gearbeitet
und könne nicht von der Abgabenbehörde erster Instanz indirekt
dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass seit Jahren eine schleichende
Beeinträchtigung der gesundheitlichen Kräfte von den Ärzten
konstatiert worden sei, die einen großen Teil der monatlichen
Einkünfte durch Ankauf von Medikamenten und Auswahl geeigneter Nahrung
verzehren würde. Die Bw. könne daher nicht, was ja schon alleine
gleichheitswidrig wäre, genauso wie ein gleichaltriger gesunder
Abgabepflichtiger behandelt werden, da dieser die gesundheitsbedingten
Mehraufwendungen nicht habe. Gerade aber deshalb, weil die Bw. laufend
Medikamente nehme, sei auch keinesfalls für die Abgabenbehörde in
irgendeiner Form eine Beeinträchtigung der Einhebung der
Abgabenschuldigkeiten gegeben. Noch dazu habe die Bw. ihr Pendlerpauschale
für die letzten fünf Jahre nicht berücksichtigt erhalten, so dass
die Abgabenschuld schon angesichts dieses Umstandes von ihrer Gesamthöhe
her um einen guten Teil vermindert werde und der verbleibende Rest durch die von
ihr seit Mai 2007 wieder aufgenommenen Ratenzahlungen in absehbarer Zeit
abgedeckt werden könne.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen ab und führte begründend aus, dass
laut Aktenlage die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes durch einen
Zahlungsaufschub gefährdet würde. Diesbezüglich werde auf die
näheren Ausführungen im achten Absatz der Berufungsvorentscheidung vom
27. Juli 2007 (Bescheid über den Widerruf einer
Zahlungserleichterung vom 15. Juni 2007) hingewiesen.
In diesem wurde ausgeführt:
"Da
infolge der Nachsichtsabweisung von einer Verminderung des
Abgabenrückstandes nicht mehr ausgegangen werden kann, sind die mit
Bescheid vom 1. Juni 2007 bewilligten monatlichen Raten in Höhe
von € 300,00 nicht geeignet, den Abgabenrückstand in Höhe
von rund € 39.000,00 innerhalb angemessener Zeit abzubauen. Ohne
Berücksichtigung der im Falle eines Zahlungsaufschubes anfallenden
Stundungszinsen und der in dieser Zeit anfallenden Vorauszahlungen würde
der Rückstand erst nach fast elf Jahren abgebaut sein. Im Hinblick auf das
Alter, des Gesundheitszustandes und der Vermögenssituation der
Abgabepflichtigen muss leider davon ausgegangen werden, dass die
Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes durch einen Zahlungsaufschub
jedenfalls gefährdet ist. Auf Grund der Höhe der laufenden
Pensionseinkünfte ist aber zu erwarten, dass durch eine Pfändung und
Überweisung dieser Geldforderungen insgesamt ein größerer Teil
des Rückstandes einbringlich ist als durch die angebotenen monatlichen
Raten."
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei,
da die Erstbehörde ohne entsprechendes Beweisverfahren und ohne
ausreichende Beurteilung der im Zusammenhang mit der Berufung vom
23. Juli 2007 beigelegten ärztlichen Atteste die Feststellung
treffe, dass die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes durch einen
Zahlungsaufschub gefährdet sei. Offenbar gehe die Erstbehörde davon
aus, dass eine erhebliche Härte vorliege. Tatsächlich könne aber
von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe keine Rede sein. Im
Gegenteil sei seit Erlassung des Ratenbegünstigungbescheides der
Erstbehörde vom 16. Mai 2007 das seinerzeit vorhandene Gesamteinkommen
für die Bw. noch günstiger gewesen. Trotzdem habe die Bw. auch nach
Wegfall des Einkommens bei Rechtsanwalt Dr. M. die monatlichen Raten in
Höhe von € 300,00 bezahlt, wie dem Abgabenkonto zu entnehmen sei.
Von einer Gefährdung könne daher keine Rede sein. Es seien daher
sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 212 Abs. 1 BAO positiv
gegeben, so dass im Sinne des Ermessens, das gesetzlich zu üben sei, die
Abgabenbehörde erster Instanz das Ratenansuchen hätte bewilligen
müssen.
Darüber hinaus habe die Bw. eindeutig zu erkennen
gegeben, dass sie auch bereit sei, monatliche Raten bis maximal
€ 300,00 zu bezahlen, obwohl über ihren Antrag noch nicht
rechtskräftig entschieden worden sei und im Exekutionswege von der PVA
€ 296,48 einbehalten würden, was deshalb möglich sei, da die
Bw. vielfache Mutter sei und in einem Familienverband lebe und selbst im
Hinblick auf die erhöhten Gesundheitsaufwendungen immer mit
persönlicher Unterstützung ihrer Familie rechnen dürfe.
Durch die von der Bw. freiwillig erfolgte weitere
monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 300,00 ergebe sich
jedenfalls eindeutig, dass von einer Gefährdung keine Rede sein könne,
noch dazu, wo durch die regelmäßige Behandlung ihres Grundleidens und
im Hinblick auf die modernen Medikamente, die sie einnehme, die Bw. zumindest
mit einem durchschnittlichen Lebenszeitraum von vergleichbar anderen Gesunden
rechnen dürfe. Schon auf Grund dieser Erwägungen hätte daher die
Erstbehörde das Zahlungserleichterungsansuchen bewilligen müssen,
allenfalls die monatlichen Raten geringfügig anheben sollen.
Es werde daher der Antrag gestellt, dem
Zahlungserleichterungsansuchen zu entsprechen und der Bw. zur Abdeckung der
Abgabenschuld, in welcher darüber hinaus noch das steuerbegüstigende
Pendlerpauschale der letzten fünf Jahre zu ihrem Nachteil nicht
berücksichtigt worden sei, zu gestatten, den Abgabenrückstand in
monatlichen Raten von maximal à
€ 400,00 abzudecken.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29. August 2008 im Zusammenhang mit einer
Abgabennachsicht führte der steuerliche Vertreter in der Eingabe vom
7. Oktober 2008 aus, dass für die Abgabenschulden aus dem
Witwenbezug der RAK Wien in Höhe von netto monatlich € 1.131,69
im Exekutionsweg monatlich € 272,79 in Abzug gebracht würden, so
dass ihr restliche € 858,90 verbleiben würden.
Weiters würden im Exekutionsweg von der Alterspension,
die die Bw. von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von
€ 1.158,37 beziehe, monatlich € 287,47 in Abzug gebracht, so
dass ihr hiervon € 870,90 verbleiben würden.
Die Bw. verfüge also derzeit zur Deckung ihrer
Fixkosten und ihrer krankheitsbedingten Mehrkosten und ihres Lebensbedarfes
über ein Gesamteinkommen von € 1.729,80 netto. Bei
Berücksichtigung der im Beiblatt "Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse" unter Punkt 9 angeführten monatlichen
Fixkosten der Bw. von € 1.493,38 verbleibe ihr zur Deckung ihres
persönlichen Bedarfes und der ärztlichen Mehrkosten ein Betrag von
lediglich rund € 250,00 im Monat, so dass sie auf laufende
Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei.
Bei Berücksichtigung des Abgabenrückstandes von
rund € 41.000,00 und der jährlichen durchschnittlichen Verzinsung
auf dem Abgabenkonto wäre wirtschaftlich betrachtet bei Nachlass von
¾ der Abgabenschuld und dem verbleibenden Restsaldo von derzeit rund
€ 11.000,00 und der Verzinsung auf dem Abgabenkonto die Abstattung
dieser im Falle des Teilnachlasses der Abgabenschuld verbleibenden restlichen
Abgabenschuld der Bw. in monatlichen Teilzahlungen von € 250,00 auf
eine voraussichtliche Laufzeit von drei Jahren bis zu endgültigen Bezahlung
realistisch und erfüllbar.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Kalkulationen ersuche
daher die Bw. ¾ ihrer Abgabenschuld auf dem Abgabenkonto nachzulassen und
ihr über den verbleibenden Restbetrag samt weiter laufenden Zinsen
monatliche Ratenzahlungen in Höhe von € 250,00 bescheidlich zu
bewilligen und im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides die laufenden
Abgabenexekutionen einzustellen (vgl. GZ. RV/2301-W/08).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Der Ermessensentscheidung über einen derartigen Antrag
hat die Prüfung voranzugehen, ob die sofortige oder volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Nur wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es
im Ermessen der Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird.
Die mit Eingabe vom 9. Februar 2006 beantragte
Abgabennachsicht wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ebenso wie
die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen (vgl. Berufungsentscheidung des UFS
vom 24. Oktober 2008, GZ. RV/2301-W/08).
Der Abgabenrückstand beträgt derzeit
€ 38.968,47.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat die Bw. nunmehr
Raten in Höhe von € 250,00 anstatt bisher € 400,00
angeboten.
Die Bezahlung eines Rückstandes in Höhe von
€ 38.968,47 in monatlichen Raten von € 250,00 lässt an
und für sich Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten Rückstandes
begründet erscheinen, dies schon deshalb, da die Abstattung ungefähr
13 Jahre dauern würde, wobei noch dazukommt, dass in diesem Zeitraum noch
Einkommensteuervorauszahlungen anfallen würden, zumal die Bw. laut
telefonischer Auskunft der Rechtsanwaltskammer und der
Pensionsversicherungsanstalt vom 21. Oktober 2008 bis dato keinen
Antrag auf gemeinsame Versteuerung der Pensionen gestellt hat.
Selbst bei einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von
€ 400,00 würde die Abstattung des derzeitigen
Abgabenrückstandes selbst ohne Berücksichtigung der fällig
werdenden Vorauszahlungen etwa 8 Jahre dauern (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0015,
2.7.1965, 616/65).
Abgesehen davon, dass mit den von der Bw. angebotenen Raten
nicht einmal die Einkommensteuervorauszahlungen und die für den
maßgeblichen Zeitraum anfallenden Zinsen abgedeckt werden können,
kann im Hinblick auf die Höhe des aushaftenden Rückstandes und auf die
im Vergleich dazu angebotenen Raten dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden,
wenn es von einer Gefährdung der Einbringung der Abgaben ausgegangen
ist.
Maßgebend ist der Abgabenrückstand im Zeitpunkt
der Berufungsentscheidung. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen betreffend
Pendlerpauschale ist daher obsolet.
Der von der Bw. angesprochene schlechte gesundheitliche
Zustand und den damit verbundenen Kosten ist dem Bereich der erheblichen
Härte zuzuordnen, die unbestreitbar vorliegt, jedoch das Vorliegen des
Gefährdungstatbestandes nicht entkräften kann.
Die begehrte Zahlungserleichterung konnte mangels
Vorliegens der Voraussetzungen nicht gewährt werde, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 24.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2303-W/08
- Stammnummer
- 37444
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF