Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2302-W/08
Von einem vorbehaltenen Widerruf kann nur gesprochen werden, wenn dieser näher determiniert ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2302-W/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Juni 2007 betreffend Widerruf
(§ 294 BAO) des Zahlungserleichterungsbescheides vom 1. Juni 2007
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 bewilligte das Finanzamt
auf Grund des Ansuchens vom 25. Mai 2007 eine Zahlungserleichterung in Form
von Raten betreffend den gesamten zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto
aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von
€ 39.721,41.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 widerrief das
Finanzamt den Zahlungserleichterungsbescheid mit der Begründung, dass
zwischenzeitlich die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des
Ansuchens um Nachsicht der Einkommensteuervorauszahlungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2007 abgewiesen worden sei,
sodass von einer Verminderung des Abgabenrückstandes nicht mehr ausgegangen
werden könne. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
4. Juni 2007 mitgeteilt worden sei, seien die angebotenen monatlichen
Raten in Höhe von € 300,00 nicht geeignet, den
Abgabenrückstand innerhalb angemessener Zeit abzubauen. In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die
Behauptungen und Vorbringen anlässlich der Vorsprache vom
25. Mai 2007 nicht geprüft habe. Es würden ärztliche
Atteste zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die Bw. erhöhte Mehrkosten
aus gesundheitlichen Gründen in Höhe von mindestens monatlich
€ 400,00 habe und dass bei Berücksichtigung der mit den Leiden
der Bw. verbundenen Gesamtaufwendungen und den monatlichen Fixkosten weniger als
das Lebensexistenzminimum verbleibe. Die Bw. zahle monatlich € 917,45
Miete, € 184,37 Versicherung, ca. € 45,00 Telefonspesen,
€ 42,56 Radio und Fernsehgebühren. Dazu komme noch, dass die Bw.
die Rate in Höhe € 300,00 seit Mai an das Finanzamt zahle und
auch das Dienstverhältnis zum steuerlichen Vertreter infolge des
angegriffenen Gesundheitszustandes habe beenden müssen, so dass sie nur
noch von den Pensionen lebe.
Es lägen daher alle Voraussetzungen des
§ 212 BAO vor, weil die sofortige und volle Entrichtung für die
Bw. mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei. Die wirtschaftliche
Notlage infolge des angegriffenen Gesundheitszustandes und die dadurch
resultierende finanzielle Bedrängnis (VwGH 12.7.1967, 612/67) seien
evident.
Der Tatsachenfeststellung, dass nachträglich eine
Änderung der Verhältnisse eingetreten sei könne nicht gefolgt
werden. Da die Bw. ihre Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen
habe aufgeben müssen, sei die finanzielle Notlage auch im Hinblick auf den
gesundheitlichen Zustand und die daraus resultierenden Mehrkosten
größer geworden. Es lägen jedoch keine Widerrufsgründe im
Sinne des § 294 BAO vor, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass im Bescheid über die Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens
in der Fortsetzung des Spruches darauf hingewiesen worden sei, dass die
Bewilligung jederzeit widerrufen werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2007 sei
die Berufung gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens abgewiesen worden,
weshalb mit einem Rückstandsabfall nicht mehr habe gerechnet werden
können.
Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides,
der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten
betreffe, durch die Abgabenbehörde sei gemäß
§ 294
Abs. 1 BAO - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten seien - nur
zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert
hätten, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen
seien, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund
unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
sei.
Das Finanzamt habe die Zahlungserleichterung mit dem
Bescheid vom 1. Juni 2007 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes
gewährt.
Diese Widerrufsvorbehalte seien nicht an die in
§ 294 Abs. 1 lit. a und b BAO genannten Voraussetzungen gebunden.
Diese würden nur gelten, soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten
seien. Für den Fall eines nicht besonders determinierten
Widerrufsvorbehaltes sei aber darauf abzustellen, dass nur sachliche Gründe
zur Ausübung des Widerrufes berechtigen.
Da infolge der Nachsichtsabweisung von einer Verminderung
des Abgabenrückstandes nicht mehr ausgegangen werden könne, seien die
mit Bescheid vom 1. Juni 2007 bewilligten monatlichen Raten in
Höhe von € 300,00 nicht geeignet, den Abgabenrückstand in
Höhe von rund € 39.000,00 innerhalb angemessener Zeit abzubauen.
Ohne Berücksichtigung der im Falle eines Zahlungsaufschubes anfallenden
Stundungszinsen und der in dieser Zeit anfallenden Vorauszahlungen würde
der Rückstand erst nach fast elf Jahren abgebaut sein. Im Hinblick auf das
Alter, des Gesundheitszustandes und der Vermögenssituation der Bw.
müsse leider davon ausgegangen werden, dass die Einbringlichkeit des
Abgabenrückstandes durch einen Zahlungsaufschub jedenfalls gefährdet
sei. Auf Grund der Höhe der zu erwartenden Pensionseinkünfte sei aber
zu erwarten, dass durch eine Pfändung und Überweisung dieser
Geldforderungen insgesamt ein größerer Teil des Rückstandes
einbringlich sei als durch die angebotenen monatlichen Raten.
Da somit zureichende Gründe für den Widerruf der
bewilligten Zahlungserleichterung vorgelegen seien, sei der Widerruf völlig
zu Recht erfolgt, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Die vom rechtsfreundlichen Vertreter gemachten
Einwände betreffend die anfallenden monatlichen Ausgaben oder der schlechte
gesundheitliche Zustand der Bw. könnten nur bei einer Ermessensentscheidung
ins Kalkül gezogen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz irre, wenn sie vermeine willkürlich oder
in anderen Worten, wie in der Berufungsvorentscheidung zu lesen sei, jederzeit
die Begünstigungen, die der Bw. im Aufschub der Lohnexekution gewährt
worden seien, widerrufen zu können. Gemäß Art. 18 B-VG
dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen
erfolgen. In der BAO sei aber der Widerruf, auf den sich wörtlich das
Finanzamt in seinem Begünstigungsbescheid berufe, lediglich im
§ 294 BAO geregelt. Dort sei im Abs. 1 eindeutig zu lesen, dass eine
Änderung der bescheidmäßigen Begünstigungen, soweit
Widerruf oder Bedingungen vorbehalten seien, was im gegenständlichen Fall
nicht zutreffe, nur zulässig seien,
a.) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert hätten und
b.) wenn unrichtige oder irreführende Angaben gemacht
worden seien.
Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich
zum Nachteil der Bw. nicht jedoch zum Nachteil der Abgabenbehörde erster
Instanz geändert. Die Bw. verfüge nicht mehr über das Einkommen
beim steuerlichen Vertreter, bei dem sie noch bis 2007 trotz ihrer schweren
Erkrankung beschäftigt gewesen und ihren Pflichten redlich nachgekommen
sei. Wenn die Abgabenbehörde nunmehr vermeine, auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Überlegungen über die allfällige
(versicherungsmathematische) Restlebensdauer der Bw. im Hinblick auf die
angebotenen Raten darlegen zu können, dass die Einbringlichkeit des
Abgabenrückstandes gefährdet erscheine, so habe sie ja bereits selbst
vor Erlassung des Begünstigungsbescheides vom 1. Juni 2007 diese
Erwägungen angestellt und sei seinerzeit zur Ansicht gelangt, dass die
Ratenzahlung gesetzlich gedeckt sei. Es habe sich aber, wie oben dargelegt, seit
der Erlassung des Bescheides lediglich das Einkommen zu ihrem Nachteil
geändert, weil die Bw. nicht nur über das laufende Einkommen beim
nunmehrigen steuerlichen Vertreter nicht mehr verfüge und ihr
Dienstverhältnis dort selbst beendet worden sei, sondern weil, wie die Bw.
bereits durch ein fachärztliches Attest bescheinigt habe, die medizinischen
Mehrkosten für die Erhaltung ihres Gesundheitszustandes angestiegen seien.
Es lägen also im Sinne der gesetzlichen Determinierungen des
§ 294 BAO keinerlei Gründe vor, den Begünstigungsbescheid zu
widerrufen. Einen anderen Widerruf als den nach § 294 BAO gäbe es
aber nicht, so dass diese Gesetzesstelle ausschließlich zur Beurteilung
dieser Rechtsfrage herangezogen werden müsse. Schon aus diesem Grunde
hätte die Abgabenbehörde erster Instanz daher den Widerruf aufheben
und der Bw. die weitere Bezahlung des Abgabenrückstandes in Form der von
ihr selbst genehmigten Raten bewilligen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Änderung oder
Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder
die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den
Bescheid erlassen hat, ist nach der Bestimmung des § 294 Abs. 1 BAO -
soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur
zulässig,
a) wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser
Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu
Unrecht angenommen worden ist.
Vom Vorbehalt eines Widerrufs im Sinne der gesetzlichen
Anordnung des § 294 Abs. 1 BAO in einem Bescheid kann nur dann gesprochen
werden, wenn der vorbehaltene Widerruf determiniert ist, sodass der den
Vorbehalt des Widerrufs enthaltende Bescheid erkennen lässt, unter welchen
Umständen der Widerruf in Betracht kommt (siehe Ritz, Tz 7 zu § 294
BAO und insbesondere das auch dort zitierte Erkenntnis vom 17. September 1997,
93/13/0072).
Da der Bescheid über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vom 1. Juni 2007 eine Determinierung des darin
vorbehaltenen Widerrufs nicht erkennen lässt, stünde die im zweiten
Satz des Spruches des nunmehr angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung
der belangten Behörde mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn eine der in
§ 294 Abs. 1 lit. a oder lit. b BAO normierten
Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht wäre.
Dass dies der Fall ist, hat die belangte Behörde in
der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt (zu den
Begründungsanforderungen eines nach § 294 Abs. 1 BAO erlassenen
Bescheides siehe ergänzend das Erkenntnis des VwGH vom 26. 9. 2000,
99/13/0200).
Das Finanzamt begründet den Widerrufsbescheid mit dem
Umstand, dass die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des
Ansuchens um Nachsicht abgewiesen wurde und dass die monatlichen Raten nicht
ausreichen würden, um den Abgabenrückstand innerhalb angemessener Zeit
zu tilgen.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass nur zureichende
sachliche Gründe (etwa Änderung der Verhältnisse) zur
Ausübung des Widerrufs berechtigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. 9.
1989, 87/07/0119, und vom 10. 12. 1991, 91/14/0163), erweist sich der
angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da die Abweisung einer Berufung gegen
einen Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bewirkt. Der Begründung des
Finanzamtes kann auch nicht entnommen werden, weshalb (zunächst) von einer
Bewilligung der Nachsicht im Berufungsverfahren ausgegangen wurde.
Davon abgesehen, stellt eine Berufung gegen einen Bescheid
über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens noch kein Motiv zur
Gewährung einer Zahlungserleichterung und daher auch die Erledigung einer
solchen Berufung keinen Widerrufsgrund dar.
Wenn das Finanzamt weiters ausführt, dass die
bewilligten Raten zu gering seien, um den Abgabenrückstand zu reduzieren,
liegt in Wahrheit eine Änderung der Rechtsauffassung vor, die keine auf
§ 294 BAO gestützte Maßnahme rechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2302-W/08
- Stammnummer
- 36434
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF