…Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss. Soweit die Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung…
…an keine feste Arbeitszeit gebunden ist und keine persönliche Arbeitsleistung schuldet, sondern sich vertreten lassen kann, ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH 16.6.2001, 2001/14/0103). Auch die Freiheit, den für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand eigenverantwortlich zu bestimmen und die Arbeitszeit selbst einzuteilen…
…oder mehr oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss. Soweit die Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung sowie die Möglichkeit…
…von 50% oder mehr oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss. Soweit die Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung etc…
…die darin besteht, das Unternehmen der Bw. zu führen. Zudem seien die Gesellschafter nicht an feste Arbeitszeiten oder Arbeitsplätze gebunden und es sei in Zukunft geplant, dass die Gesellschafter verstärkt Leistungen mit ihren Einzelunternehmen an andere Personen als die Bw. erbringen. Es seien somit nicht…
…der C-Direktion Wien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat an seiner Dienststelle in Wien, eine feste Arbeitszeit, jeweils Montag bis Freitag von 07.30 bis 15.30 Uhr zu leisten. Wegen der geänderten Wohnverhältnisse beanspruchte der Bw. bei der Arbeitnehmerveranlagung ab dem Jahr 2003…
…Tätigkeit zu bewerten, er trage das Unternehmerrisiko, es bestehe keine regelmäßige Entlohnung, eine feste Arbeitszeiteinteilung existiere nicht. Für diese Tätigkeit sei deshalb kein Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben. Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2007 als unbegründet ab. Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage…
…Vertretung vom Auftraggeber gestellt worden. Er habe ihm zugeteilte Aufträge nicht sanktionslos ablehnen können. Er sei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen und habe sich seine Arbeitszeit vollkommen frei einteilen können. Er habe einen eigenen Laptop und sein eigenes Auto verwendet, vom Auftraggeber seien ihm…
…dem Gebiet Kran- und Staplerfahrer die Tätigkeit: Bedienung von Kran, Stapler und Ausbruchgerät und gegebenenfalls Verarbeitung von Feuerfest-Materialien im Stahlwerk X. 3. Durchführung des Werkes Der Auftragnehmer verfügt über eine Gewerbeberechtigung. Der Auftragnehmer ist an keine feste Arbeitszeit gebunden, es steht ihm frei, wann…
…besorgen. 2. Herr A... ist an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden. 3. Herr A... ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Er entscheidet frei darüber, wann seine Anwesenheit notwendig oder zweckmäßig ist. Er ist nicht in den betrieblichen Organismus eingegliedert. Welche Tätigkeitsbereiche…
…Weisungen geben könne. Es sei ihm frei gestanden, wann und wo er arbeite, er hätte keinen festen Arbeitsplatz und keine feste Arbeitszeit, er sei in die organisatorische Struktur nicht eingegliedert und hätte auch keinen Urlaubsanspruch, da er sich seine Freizeit einteilen könne. Sein Entgelt stehe…
…Dies werde noch weiters dadurch bekräftigt, dass es dem Geschäftsführer frei stehe, wann er arbeiten würde, da es keine feste Arbeitszeit geben würde. Eine organisatorische Eingliederung könne schon aus diesem Grunde nicht erfolgt sein. In einem ergänzenden Schreiben vom 5.7.2005 wird bekannt gegeben…
…nachstehenden Umständen nicht gegeben: Der Geschäftsführer sei weisungsungebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Geschäftsführertätigkeiten, er besitze vollkommen freie Einteilungsmöglichkeiten seiner Arbeitszeit, sei somit an keine feste Arbeitszeit gebunden, dem Geschäftsführer würden Überstunden nicht vergütet, der Geschäftsführer habe keinen Urlaubsanspruch und auch keinen Anspruch auf…
…trifft laut mündlichem Vertrag den Geschäftsführer. Dazu ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das Fehlen einer festen Arbeitszeit, eines Urlaubsanspruches oder einer Vereinbarung über die Entgeltszahlung im Krankheitsfall nichts zur Lösung der gegenständlichen Frage beiträgt (VwGH 16. 9 2003, 2003/14…
…Werkverträge ergäbe sich, dass die Geschäftsführer ihre Tätigkeit eigenverantwortlich auszuüben hätten und in keiner Weise gebunden wären. Weiters bestehe keine feste Arbeitszeit und kein definierter Urlaubsanspruch sowie eine Vertretungsmöglichkeit. Die Vergütungen seien ausschließlich erfolgsabhängig und an den Cash Flow der Gesellschaft gebunden. Würde kein positiver…
…M. die Besorgung der Geschäftsführungsagenden (§ 1). Er ist dabei weder an Weisungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen (§ 2) noch an eine feste Arbeitszeit (§ 3) gebunden noch besteht ein Urlaubsanspruch (§ 4). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auf eigene Kosten eines geeigneten Vertreters bedienen (…
…kein Dienstverhältnis vor. Die Anstellung des Geschäftsführers einer GesmbH könne auf Grund eines Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen. R sei hinsichtlich seiner Geschäftsführungstätigkeit an keine feste Arbeitszeit gebunden, er entscheide frei darüber, wann seine Anwesenheit notwendig sei, habe keinen Urlaubsanspruch, könne sich…
…Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160). Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung gehen daher die Ausführungen der Bw ins Leere, wonach der Gf an keine feste Arbeitszeiten gebunden sei, keinen Urlaubsanspruch habe und sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere…
…Gründen nicht gegeben. - Der Geschäftsführer sei weisungsungebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Geschäftsführertätigkeiten, - er besitze vollkommen freie Einteilungsmöglichkeiten seiner Arbeitszeit, sei somit an keine feste Arbeitszeit gebunden, - dem Geschäftsführer würden Überstunden nicht vergütet, - der Geschäftsführer habe keinen Urlaubsanspruch und auch keinen Anspruch auf Abfertigung, -…
…Laut Vertrag über die Geschäftsführung übernimmt es Herr J.C. , die Geschäftsführung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu besorgen. Er ist an keine feste Arbeitszeit gebunden und entscheidet frei darüber, wann sein Tätigwerden notwendig oder zweckmäßig ist. …