Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0776-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-S/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988), der seine Geschäftsführung ohne Unternehmerrisiko ausübt und eine laufende der Höhe nach weitgehend gleichbleibende Entlohnung erhält, unterliegen auch dann dem Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.Nr. 818/1993 und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn er keinen Weisungen unterliegt, an keine feste Arbeitszeit gebunden ist, keinen Urlaubsanspruch hat, sich vertreten lassen kann und die Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Betriebsausgabenpauschale von 6% selbst leistet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch DDr. Dieter Rößlhuber gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2000 und 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember
2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr Ing. E. L. ist geschäftsführender
Gesellschafter und ist zu 100% an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Prüfungsverfahrens durch das FA für
den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 und
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 wurden die
Geschäftsführerbezüge des Ing. E. L. dem Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen richten sich die
fristgerecht eingelangten Berufungen, eingebracht am 26. November 2001 bzw.
am 29. Oktober 2002.
Die Berufungsvorlagen für
die Jahre 1997 bis 2000 und für das Jahr 2001 werden zusammengefasst und
die Berufungen in einem Verfahren und in einer Entscheidung abgehandelt, da es
sich in den gegenständlichen Streitjahren um die gleiche Rechtsfrage,
nämlich die Einbeziehung der Geschäftsführervergütungen des
Herrn E.L. in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag,
handelt. Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen obliegt gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen
Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
Nach Abs. 2 FLAG
sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind
dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs.
2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind, deren
Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche
mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte aufnimmt, hat er
hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit -ansonsten ein
wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur untergeordndete
Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an
einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen
Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung sowie die Möglichkeit
sich eines Vertreters zu bedienen und somit das Fehlen der Voraussetzungen des
§ 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese
Argumente im Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
"Es mag zutreffen,
dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen
unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass
sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, - aber -
wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (vgl.VwGH 20.11.1996,
96/15/0094).
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein
Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein.
Der Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn damit
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart
ist, nicht aber, wenn Gegenstand der Vertrages auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogende Erbringung von Leistungen, wie das im gegenständlichen
Fall ist, geschuldet wird. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die
tatsächlichen Verhältnisse. Besteht gemessen am Vertrag
Unternehmerrisiko, dann ist dies an den tatsächlichen Verhältnissen zu
verifizieren.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft.
Die Bw führt in den
Berufungsausführungen vom 26. November 2001 bzw.
29. Oktober 2002 dazu aus, dass ein Unternehmerwagnis schon deshalb
gegeben sei, weil das Geschäftsführer-Gesellschafter-Entgelt
erfolgs-und umsatzabhängig festgelegt wird. Bei negativer Entwicklung der
Marktlage und damit des Geschäftsergebnisses der Gesellschaft könne es
zur Aufkündigung des Anstellungsvertrages kommen.
Dazu ist Folgendes
auszuführen: Was die Geschäftsführerentschädigung an Herrn
Ing. E.L. betrifft, so wurde im Zuge der Prüfungen festgestellt, dass diese
aus einer garantierten monatlichen a conto Zahlung von S 50.000.- monatlich (
siehe dazu auch Geschäftsführervertrag, Pkt.4.) und einer von
Bruttoumsatz bzw. Jahresüberschuss abhängigen Nachzahlung bestanden
hat. Mit Ausnahme des Jahres 1997, in welchem die
Geschäftsführertätigkeit erst mit 1. Juni aufgenommen wurde,
betrugen die Gesamteinnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit
immer zwischen S 750.000 und 810.000.-Wenn die Bw nun vermeint, ein
Unternehmerrisiko sei schon deshalb gegeben, weil die Entschädigung des
Geschäftsführer-Gesellschafters erfolgsabhängig gestaltet wurde
und neben dem Grundgehalt Erfolgsprämien (Nachzahlungen) zugestanden seien,
so ist dem entgegenzuhalten, dass ein jährlich etwa gleich hoher
Geschäftsführerbezug, unabhängig davon, ob die monatlichen
Bezüge als Akontierungen des Jahresbezuges anzusehen sind, gegen ein
Unternehmerrrisoko auf der Einnahmenseite spricht, woran es nichts ändert,
dass -wie dies im Wirtschaftsleben oftmals der Fall ist, bei einer
Verschlechterung der Ertragslage beim Dienstgeber nicht ausgeschlossen werden
kann, dass das Vertragsverhältnis nicht oder nur zu geänderten
Konditionen verlängert wird. Das Risiko einer Bezugsverkürzung bei
einer Verlustsituation bildet ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko
wie eine Kürzung der Bezüge bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (VwGH 10. 2. 1999, 97/15/0175).
Leisungsbezogene
Entlohnungssysteme sind durchaus auch bei Dienstverhältnissen, zumal bei
Dienstnehmern leitender Position, üblich (VwGH 27. 7. 99,
9/14/0136).
In Anbetracht der gleich
bleibenden Entlohnung (Fixum von S 50.000.- monatlich) über den gesamten
Prüfungszeitraum, kann vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen
werden. Es liegen keine größeren Schwankungen vor, die auf ein
einnahmenseitiges Risiko schließen lassen.
Darüber hinaus wurde im
Zuge der Lohnsteuerprüfungsverfahren festgestellt, dass ein
Unternehmerrisiko beim Geschäftsführer-Gesellschafter auch auf der
Ausgabenseite nicht gegeben ist: Was die durch Ing.E.L. selbst zu
tragenden GSVG Aufwendungen betrifft, so ist dazu zu sagen, dass
Sozialversicherungsbeiträge in einer von vornherein absehbaren Relation zu
den Einnahmen stehen und der Arbeitnehmeranteil der
Sozialversicherungsbeiträge auch von klassischen Dienstnehmern im Sinne des
§ 47 Abs.2 EStG getragen wird, daher kein Wagnis darstellen (VwGH 3.8.2000,
2000/15/0097). Darüber hinaus werden dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitsmittel und ein entsprechender
Arbeitsplatz (Büro) zur Verfügung gestellt. Aus den
Einkommensteuererklärungen des Ing. E.L. für die Prüfungsjahre
1997 bis 2001 ist ersichtlich, dass Ing E.L. von seinen
Geschäftsführerbezügen jährlich eine
Betriebsausgabenpauschale von 6% in Abzug gebracht hat. Ein Unternehmerrisko ist
damit aber ebenfalls nicht gegeben, da die Ausgaben in einer von vornherein
absehbaren Relation zu den Geschäftsführerbezügen
stehen.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
des Gesellschafters-Geschäftsführers.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende, gleichbleibende Gehaltszahlungen,
kein ausgabenseitiges Risiko) lassen die Einkünfte des Herrn Ing.E.L. aus
seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bw als "
Arbeitslöhne " im Sinne der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967
erscheinen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass - wenn der
Geschäftsführer seine Arbeitskraft schuldet, die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgt, und er - wenn auch aufgrund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist - die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100%iger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG 1967 einzubeziehen sind.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,am
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-S/02
- Stammnummer
- 3333
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF