Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0644-G/05
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des mit 75% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-G/05vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 7. Juni 2005 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2005
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB)
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 2001
bis 2004 nach der am 31. Dezember 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
betreffend die Jahre 2001 bis 2003 werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend
das Jahr 2004 wird dahingehend abgeändert, als die Nachforderung an DB in
Höhe von € 2.846,96 um € 673,46 auf € 2.173,50 vermindert
wird. Die Nachforderung an DZ wird von € 278,37 um € 65,85 auf €
212,52 vermindert. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Bescheid
betreffend das Jahr 2004 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben stellte der Prüfer fest, dass für die
Bezüge des im strittigen Zeitraum mit 75 % an der Berufungswerberin
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB und DZ
abgeführt worden sei. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide unter Hinweis
darauf, dass die Begründung dem beiliegenden Bericht zu entnehmen sei. Dort
wird nach der Darstellung der Gesetzeslage zusammengefasst darauf verwiesen,
dass auf Grund der Tätigkeit des Geschäftsführers sich das Bild
eines leitenden Angestellten (Eingliederung in die betriebliche Organisation,
Benützung von Arbeitsräumen und Arbeitsmittel der Gesellschaft,
Personalanweisung und -überwachung) ergeben würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird festgehalten, dass
auf das während der Prüfung hingewiesene Vorliegen des
Unternehmerrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Finanzamt
im angefochtenen Bescheid keinerlei Bezug genommen worden sei. Die
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers umfasse
sämtliche Agenden, die das GmbH-Gesetz vorsehe. Insbesondere die Vertretung
der Gesellschaft nach außen, Geschäftsführung nach innen und
Wahrung der sonstigen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft sowie
Einhaltung der nach Handelsrecht ihm aufgetragenen sonstigen Verpflichtungen. Es
sei ein Leistungsvertrag errichtet worden, wobei der Geschäftsführer
für seine Tätigkeit eine ausschließlich leistungsorientierte
Entlohnung erhalten hätte.
Hinsichtlich der Eingliederung des
Geschäftsführers in den Betrieb der Gesellschaft wird darauf
verwiesen, dass der Geschäftsführer an derselben Adresse ein
Einzelunternehmen betreiben und auf Grund seiner gewerblichen Betätigung
bereits über eine umfangreiche Infrastruktur verfügen würde.
Seine Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit würden ein
Vielfaches der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit
betragen, wobei die Geschäftsführung im Rahmen seines Gewerbebetriebes
ausgeübt werde. Von der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin könne daher in keinster Weise gesprochen werden, da eine
funktionale Einbindung in die Unternehmensorganisation durch eine auf Dauer
angelegte, kontinuierliche Leistung des Gesellschafters für die
Gesellschaft nicht erfolgt sei. Dies werde noch weiters dadurch bekräftigt,
dass es dem Geschäftsführer frei stehe, wann er arbeiten würde,
da es keine feste Arbeitszeit geben würde. Eine organisatorische
Eingliederung könne schon aus diesem Grunde nicht erfolgt sein.
In einem ergänzenden Schreiben vom 5.7.2005 wird
bekannt gegeben, dass der Geschäftsführer im Jahr 2004 anstatt €
63.266,00 lediglich € 48.300,00 an Bezügen erhalten hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 26.1.1989 selbstständig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer vertreten. Die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers umfasst nach den Angaben in der
Berufung sämtliche Agenden, die das GmbH-Gesetz vorsieht. Insbesondere die
Vertretung der Gesellschaft nach außen, Geschäftsführung nach
innen und Wahrung der sonstigen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft
sowie Einhaltung der nach Handelsrecht ihm aufgetragenen sonstigen
Verpflichtungen.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung spricht diese
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung, unabhängig davon, ob durch die Führung des Unternehmens
oder durch operatives Wirken. Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos
und der laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu. Der Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers ist unbeachtlich, da der Umstand, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Gesellschaften
und zudem auch selbstständig tätig ist, nicht dagegen spricht, dass
die Bezüge eines Geschäftsführers zu Einkünften iSd §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen (vgl. z.B. VwGH vom 3.8.2000,
2000/15/0097). Auch das Fehlen einer festen Dienstzeit und eines fixen
Dienstortes steht der Subsumption von Einkünften unter § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen (vgl. z.B. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0052 und die dort zitierte Judikatur).
Was die Bekanntgabe verminderter
Geschäftsführerbezüge für das Jahr 2004 betrifft, war diesem
Antrag, vor allem weil der Vertreter des Finanzamt dem in der mündlichen
Berufungsverhandlung nicht entgegengetreten ist und die im
Ergänzungsersuchen bekannt gegebenen Zahlen als richtig befunden hat,
nachzukommen. Die Berufungswerberin hat in diesem Ergänzungsersuchen
vorgebracht, dass der Geschäftsführer nicht € 63.266,00 sondern
lediglich € 48.300,00 bezogen hat. Dem Antrag der Berufungswerberin
gemäß ergibt sich daraus eine Verminderung an DB in Höhe von
€ 673,46 und eine Verminderung an DZ in Höhe von € 65,85,
insgesamt daher € 739,31.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die
Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den DB und den
DZ abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-G/05
- Stammnummer
- 31708
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF