Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0958-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0958-W/03vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,A-Gasse, vertreten durch
Renate Gerger, Steuerberater, 3400 Klosterneuburg,
Andreas-Hofer-Straße 52, vom 21. Mai 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 24. April 2003
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1/1999 bis 12/2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Geschäftsführer der Bw. war laut
Firmenbuchauszug bis 28. August 2001 der zu 88% an der Bw. beteiligte
Gesellschafter J.C..
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des J.C. Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden sind. Es wurden daher für folgende Beträge die
im Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in
ATS):
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Jahr
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Geschäftsführerbezug
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DB
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DZ
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1-12/1999
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288.000,-
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1-12/2000
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288.000,-
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1-12/2001
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192.000,-
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Summe
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768.000,-
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34.560,-
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4.003,-
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, der bis August
2001 tätige Gesellschafter-Geschäftsführer habe das Unternehmen
gleich einem Einzelunternehmer geführt. Es habe keine persönliche
Arbeitsverpflichtung bestanden, jedoch sei wie bei einem Einzelunternehmen
gleicher Größe die persönliche Arbeitsleistung zur Leitung des
Unternehmens erforderlich gewesen. Es habe weder ein Dienstvertrag noch ein
Werkvertrag bestanden und somit auch keine Vereinbarung über Urlaub oder
Kündigungsbestimmungen. Auch ein Abfertigungsanspruch stehe ihm nicht zu.
Darüber hinaus habe Herr J.C. für beide Kredite bei der Bank Austria
die volle Haftung mit seinem persönlichen Besitz übernommen. Dies
würde kein Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis tun.
Herr J.C. habe daher das volle Unternehmerrisiko getragen.
In Ergänzung der Berufung
würden für die Jahre 1999, 2000 und 2001 das Verrechnungskonto des
J.C. und das Geschäftsführerbezügekonto vorgelegt. Aus den
Verrechnungskonten sei ersichtlich, dass die Auszahlungen
unregelmäßig erfolgt seien und der Geschäftsführer bei
Bedarf an liquiden Mitteln aus seinem privaten Vermögen Einlagen
getätigt habe.
Den Werkverträgen sei zu
entnehmen, dass ihm keine Vergütung der mit der
Geschäftsführertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben
zugestanden sei, sondern seien diese Auslagen vom Geschäftsführer
selbst getragen worden. Über diese Aufwendungen seien keine Belege
aufbewahrt worden, da Herr J.C. in seinen Einkommensteuererklärungen das
Pauschale gemäß
§ 17 EStG in Anspruch genommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der
Geschäftsfüher J.C. ist zu 88% an der Bw. beteiligt.
Er
erhielt in den Streitjahren folgende Vergütungen:1999: ATS
288.000,-2000: ATS 288.000,-2001: ATS 192.000,-
Laut
Vertrag über die Geschäftsführung übernimmt es Herr J.C. ,
die Geschäftsführung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den
Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit
bestmöglich zu besorgen.
Er
ist an keine feste Arbeitszeit gebunden und entscheidet frei darüber, wann
sein Tätigwerden notwendig oder zweckmäßig ist.
Er
hat keinen eigenen Urlaubsanspruch.
Er
kann sich eines Vertreters bedienen.
Als
Honorar erhält er einen Jahresbetrag von ATS 204.348,-. Darüberhinaus
wird für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges ein Betrag von ATS
83.652,- festgelegt. Auf das Jahreshonorar von insgesamt ATS 288.000,-
können Teilbeträge von monatlich ATS 17.029,- akontiert werden.
Mit
dem Geschäftsführerhonorar sind alle Auslagen im Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit abgegolten.
Belege
hinsichtlich der vom Geschäftsführer getragenen Auslagen konnten nicht
vorgelegt werden.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der Bw.
vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung und ist insoweit unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für den Streitzeitraum in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen
Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung
tätig ist.
Im vorliegenden Fall wird in
der Berufung vorgebracht, dass der Geschäftsführer das Unternehmen
gleich einem Einzelunternehmer führt und die persönliche
Arbeitsleistung zur Leitung des Unternehmens erforderlich war.
Vor dem Hintergrund des vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff
der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für den
Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben
(VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den Sachverhaltskomponenten, dass der
Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit gebunden ist, keinen
Urlaubs- und Abfertigungsanspruch hat und sich eines Vertreters bedienen kann,
ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH v. 16.6.2001,
2001/14/0103).
Das im oben zitierten
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000,
2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Der Geschäftsführer
erhielt im Streitzeitraum erfolgsunabhängige jährliche
Vergütungen, es lagen keine ins Gewicht fallenden Einnahmenschwankungen vor
und wurden derartige Schwankungen auf der Ausgabenseite nicht behauptet.
Mit dem Berufungsvorbringen,
der Geschäftsführer habe für zwei Kredite die volle Haftung mit
seinem persönlichen Besitz übernommen, was für einen
Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis völlig
ungewöhnlich wäre, ist die Bw. auf die ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Risiko, welches der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, der
Gesellschafter-Sphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz für ein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführertätigkeit
darstellt (vgl. VwGH v.30.10.2003,
2003/15/0072).
Die Berufung war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusHaftungUnternehmerrisikoWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0958-W/03
- Stammnummer
- 14362
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF