Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0119-F/04
Dienstgeberbeitragspflicht für Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern - Bemessungsgrundlage, Zufluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-F/04vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über die vereinbarten und aufwandswirksam erfassten Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge hinausgehende und über das Verrechnungskonto gebuchte Entnahmen stellen keine Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit dar und können infolgedessen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einbezogen werden (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0094).
Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften inne hat, sodass von einem steuerlich beachtlichen Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 auszugehen ist. Ein andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn der Verfügung tatsächliche Hindernisse entgegenstünden (vgl. VwGH 13.12.1995, 95/13/0246).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vertreten durch Dr. Wolfram
Simma, Steuerberater, 6900 Bregenz, Scheffelstraße 1, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag und Quellensteuer gemäß
§ 99 EStG
für den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Abgaben für den
Zeitraum 1998 bis 2002 betragen:
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
17.386,63 €
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1.660,44 €
|
Quellensteuer gemäß
§ 99
EStG
|
290,69 €
Hinsichtlich
Lohnsteuer erfährt der angefochtene Bescheid keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft mbH sind deren
Geschäftsführer W.M. mit 51% und E.M. mit 49% beteiligt. Nach dem
Inhalt eines zwischen der Berufungsführerin und W.M. abgeschlossenen
Werkvertrages übernimmt W.M. die Besorgung der
Geschäftsführungsagenden (§ 1). Er ist dabei weder an
Weisungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen (§ 2) noch
an eine feste Arbeitszeit (§ 3) gebunden noch besteht ein
Urlaubsanspruch (§ 4). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann er
sich auf eigene Kosten eines geeigneten Vertreters bedienen (§ 5). Als
Honorar wurde für das Jahr 2001 ein Betrag von 1.200.000 S, der in
monatlichen Teilbeträgen von 100.000 S jeweils am Monatsletzten
fällig ist, vereinbart (§ 6). Bis zu einem im Vertrag zu
fixierenden Datum hat die Auftraggeberin bzw. der Auftragnehmer bekannt zu
geben, ob für das Folgejahr ein neuer Vertrag abgeschlossen wird
(§ 7).
Den Ergebnissen einer die Jahre 1998 bis 2002 umfassenden
Lohnsteuerprüfung Rechnung tragend, wurden von der Berufungsführerin
mit Haftungs- und Abgabenbescheid für die vom Prüfer mit
723.558 S (1998), 1,597.358 S (1999), 1,275.308 S (2000),
1,724.145 S (2001) und 78.306 € (2002) ermittelten
Geschäftsführerbezüge von W.M. zuzüglich der in den Jahren
1998 bis 2001 von der Berufungsführerin übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge und die mit 100.000 S (1998) und
6.400 € (2002) angesetzten Geschäftsführerbezüge von
E.M. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 22.998,19 € und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 2.211,96 € nachgefordert. Weiters wurde für die
Bezüge des in Liechtenstein ansässigen E.M. Quellensteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 in Höhe von
583,03 € festgesetzt.
Dagegen wandte sich die Berufungsführerin mit Berufung
und nach Ergehen einer abweisenden, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bejahenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Geschäftsführer W.M.
für die Jahre 1999 bis einschließlich 2002 jeweils schriftliche
Werkverträge abgeschlossen worden seien. Im Prüfungszeitraum habe
dieser Bruttobezüge in Höhe von 420.000 S (1998), 518.000 S
(1999), 1,200.000 S (2000), 1,500.000 S (2001) und 1.032.022,50 S
(2002) erhalten. Die vom Finanzamt angesetzten Auszahlungsbeträge
entsprächen nicht den Geschäftsführerhonoraren. Das Finanzamt
habe Leihbeträge, die als Forderungen der GmbH gegenüber W.M. offen
seien, fälschlicherweise auch den Honoraren zugerechnet. In rechtlicher
Hinsicht lägen die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht vor. Ein
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
setze Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers voraus. Ein selbständig
vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht
weisungsgebunden und § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 daher
nicht anwendbar. Die Weisungsgebundenheit wegzudenken, wie es vom
Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof praktiziert werde,
widerspreche der klaren gesetzlichen Regelung. Die Abhängigkeit eines
Gesellschafter-Geschäftsführers beschränke sich im Wesentlichen
auf seine Abberufbarkeit, W.M. sei ohne wesentlichen Grund aber nicht
abberufbar. Hinsichtlich der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
bestehe eine klare Parallele zum selbständigen Einzelunternehmer. Ebenso
wie der selbständige Einzelunternehmer habe der
Gesellschafter-Geschäftsführer im wirtschaftlichen Organismus die
maßgebliche und führende Rolle zu übernehmen und habe er sich
daher in den von ihm organisierten und gestalteten Organismus
selbstverständlich auch einzugliedern, nicht aber unterzugliedern. Ohne
Eingliederung werde er die Geschäfte nicht ordentlich führen
können. Im Gegensatz zum Dienstnehmer könne er den Organismus selbst
maßgeblich gestalten, da er der betrieblichen Organisation
selbstbestimmend vorstehe. Die geforderten Merkmale würden sich somit
teilweise gegenseitig ausschließen und würden mit der Ausklammerung
der Frage der Weisungsgebundenheit Merkmale ausgekoppelt, die in Verquickung mit
anderen Merkmalen andererseits wieder gefordert würden. Auch hänge der
Erfolg des Unternehmens maßgeblich vom Geschick und vom Engagement der
Geschäftsführer ab und hätten diese daher ein Unternehmerwagnis
zu tragen. Die Argumentation der Rechtsprechung, das Unternehmerrisiko
hätten nicht die Geschäftsführer zu tragen, sei für eine
Familiengesellschaft dieser Größenordnung nicht stichhältig. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer hafte mit Einschränkungen genauso
wie ein Einzelunternehmer. Er hafte persönlich für die Kredite der
Gesellschaft, würde seine Einkunftsquelle und sein im Unternehmen
gebundenes Vermögen im Falle einer Insolvenz verlieren, wobei die Zahlung
von Geschäftsführervergütungen bei Insolvenzgefahr unter Sanktion
gestellt wäre, sei von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen und von einer
Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenzsicherungsgesetz ausgeschlossen, habe keine
gesetzlichen Abfertigungsansprüche, keinen Anspruch auf Urlaub,
Überstundenentschädigungen und Jubiläumsgelder, keinen
Arbeitslosenversicherungsschutz und keine Interessensvertretung, sei bei der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, trage die
Pflichtversicherungsbeiträge selbst und habe auch für die Versteuerung
der Bezüge selbst zu sorgen. Der laufenden Auszahlung des Entgelts
maßgebliche Bedeutung beizumessen, laufe auf einen Rechtsformalismus
hinaus. Ein selbständiger Einzelunternehmer, der von den Erträgen
seines Unternehmens lebe, müsse regelmäßig Privatentnahmen
tätigen. Er könne nicht zuwarten, bis der Jahresgewinn festgestellt
sei und den Gewinn erst dann entnehmen. Ebenso wie bei einem Einzelunternehmen
hänge die Auszahlung und die Höhe der
Geschäftsführervergütungen bei einer Familiengesellschaft von der
Liquiditätslage des Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg ab, der
wiederum durch die Tüchtigkeit des Geschäftsführers bestimmt sei.
Selbstverständlich müssten die Geschäftsführer ihre
Bezüge kürzen oder aussetzen, wenn sie im Ergebnis der Gesellschaft
nicht gedeckt wären.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 nahm das Finanzamt
zur Frage der divergierenden Höhe der angesetzten Bezüge unter
Anschluss eines diesbezüglichen Antwortschreibens des steuerlichen
Vertreters vom 27. September 2005 und entsprechender Kontoauszüge
Stellung.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 zog der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Senatsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitslöhne, für die der Dienstgeberbeitrag zu
leisten ist, sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Mit Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 (zur
Kommunalsteuer) und vom 7.3.2001, G 110/00 (zum Dienstgeberbeitrag) hat der
Verfassungsgerichtshof vom Verwaltungsgerichtshof an ihn gestellte Anträge
auf Aufhebung der auf die Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988
verweisenden Wortfolgen in den §§ 2 und 5 Abs. 1 KommStG
sowie in § 41 Abs. 2 und 3 FLAG abgewiesen und in der
Begründung des Erkenntnisses vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren würden und daher für die Lösung
der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale
eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stünden, nicht brauchbar
seien. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere
für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe.
Den Aussagen des Verfassungsgerichtshofes zum Begriffstypus
des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses folgend, hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018 und die dort angeführten Judikate), ausgehend davon, dass dem
in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen ist, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen,
wobei allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu
beurteilen ist, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen, die Rechtsauffassung vertreten, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden,
wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Weiteren Merkmalen eines
Dienstverhältnisses, die vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, wie zB
dem Unterworfensein unter betriebliche Ordnungsvorschriften über
Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten", dem Unterliegen einer
betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, dem Anspruch auf Mindestentlohnung
nach dem Kollektivvertrag, den Ansprüchen auf Sonderzahlungen und auf
Abfertigung, dem Anspruch auf Urlaub, den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des
Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, dem Schutz nach dem
Arbeitsverfassungsrecht, der Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz oder der Befugnis, sich in der Tätigkeit
vertreten zu lassen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Judikaten im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit hingegen Aussagekraft für die Lösung der Frage,
ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, abgesprochen (vgl. VwGH
10.11.2004, 2003/13/0018; VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060).
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
10.11.2004, 2003/13/0018, ist der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der oben angeführten drei Merkmale zur
Auffassung gelangt, dass die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses
und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten
hätten und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei. In seiner Begründung
führt der Verwaltungsgerichtshof dazu im Wesentlichen aus, dass die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 das
steuerrechtliche Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen beschreibe,
nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in des
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Das
damit normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit werde durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nach dem auch in der bisherigen Rechtsprechung schon vertretenen
Verständnis beseitigt, sodass sich der Ausdruck "alle" in
derselben Vorschrift damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche
Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes
des Arbeitgebers beziehen könne. Den weiteren Elementen, wie etwa dem
Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, könne Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen
Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu
erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei nach dem
diesem Tatbestandsmerkmal in ständiger Rechtsprechung beigemessenen
Verständnis in aller Regel aber nicht auszugehen, weil die Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt werde, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht würde.
Aus dieser vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der in der
Literatur zum Teil geäußerten Kritik (vgl. Arnold, SWK 1/2005,
S 024) zwischenzeitig in zahlreichen Entscheidungen bestätigten
Rechtsauffassung (vgl. ua. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0046; VwGH 1.6.2006,
2006/15/0029; VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029; VwGH 13.4.2005,
2003/13/0014; VwGH 9.3.2005, 2005/13/0019) folgt somit, dass im Falle des
Vorliegens einer auf eine gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden Weisungsungebundenheit des
Geschäftsführers und einer klar erkennbaren Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Zweifelsfall
zusätzliche heranziehbare Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso irrelevant sind wie die zivilrechtliche
Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und tätigem
Gesellschafter (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Gegenständlich übten die beiden wesentlich
beteiligten Gesellschafter die Geschäftsführerfunktion unbestritten
seit mehreren Jahren aus. Auch wird in der Berufung die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus nicht bestritten. Vielmehr weist die
Berufungsführerin selbst darauf hin, dass der Geschäftsführer
ohne Eingliederung in den von ihm selbst organisierten und gestalteten
Organismus die Geschäfte der Gesellschaft nicht ordentlich führen
könnte, und kann damit nach Maßgabe des im angeführten
Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses dieses
Tatbestandsmerkmales ob der organisatorischen Eingliederung der für die
Gesellschaft tätigen Geschäftsführer kein Zweifel bestehen.
Soweit der steuerliche Vertreter diesbezüglich auf die Parallelen zu einem
selbständigen Einzelunternehmer bzw. darauf, dass ein
Gesellschafter-Geschäftsführer der betrieblichen Organisation im
Gegensatz zu einem Dienstnehmer vorstehe, verweist, ist ihm entgegenzuhalten,
dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck
bringt, dass die steuerliche Betrachtung die Trennung von
Gesellschaftersphäre einerseits und Geschäftsführersphäre
andererseits erfordert (vgl. zB VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068).
Mit seinen Ausführungen betreffend das Merkmal der
Weisungsgebundenheit setzt sich der steuerliche Vertreter in Widerspruch zu dem
diesem Tatbestandsmerkmal von den beiden Höchstgerichten beigemessenen
Verständnis. Inwieweit die Ausklammerung des Merkmals der
Weisungsgebundenheit der klaren gesetzlichen Regelung widersprechen sollte, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, zumal es der
steuerliche Vertreter seinerseits unterlässt, darzulegen, in welcher Weise
die Wortfolge "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sonst ausgelegt werden
sollte.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen betreffend das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos bzw. der laufenden Auszahlung des Entgelts,
genügt es darauf hinzuweisen, dass diesen beiden Merkmalen nach der im
Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018,
dargelegten Rechtsauffassung angesichts der auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden Weisungsungebundenheit und die
unzweifelhaft gegebene Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft keine
Bedeutung zukommt. Zudem stand ein Fixlohn, wie er gegenständlich
vertraglich vereinbart war, auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung der
Annahme eines vom Geschäftsführer zu tragenden Unternehmerrisikos
entgegen (vgl. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0072 und VwGH 28.1.2003,
2001/14/0048) und handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang
angeführten Indizien durchwegs um solche, die nach der oben
angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Beurteilung des Vorliegens einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
maßgeblich sind.
Das Finanzamt hat die Bezüge der wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer daher dem Grunde nach
zurecht als dienstgeberbeitragspflichtig behandelt. Strittig ist darüber
hinaus, in welcher Höhe die Bezüge in die Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen sind.
Dem Bericht über die Lohnsteuerprüfung zufolge
wurden die Geschäftsführerbezüge von W.M. mit 723.558 S
(1998), 1,597.358 S (1999), 1,275.308 S (2000), 1,724.145 S
(2001) und 78.306 € (2002) zuzüglich der in den Jahren 1998 bis
2001 von der Berufungsführerin übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 59.700 S (1998),
141.775 S (1999), 60.901 S (2000) und 135.414 S (2001) und die
Bezüge von E.M. mit 7.267,28 € bzw. 100.000 S (1998) und
6.400 € (2002) berücksichtigt. Der steuerliche Vertreter
beziffert die Bezüge von W.M. demgegenüber mit 420.000 S (1998),
518.000 S (1999), 1,200.000 S (2000), 1,500.000 S (2001) und
1.032.022,50 S (2002). Das Finanzamt habe diesbezüglich auch
Leihbeträge, die als Forderungen der GmbH offen seien, als Honorare
erfasst. Hinsichtlich der Bezüge von E.M. teilte der steuerliche Vertreter
auf Vorhalt des Finanzamtes mit Schriftsatz vom 27. September 2005 mit,
dass diesem für die Monate März 1997 bis Mai 1998 Bezüge von
monatlich 20.000 S zugerechnet worden seien. Diese Bezüge seien
gewinnmindernd als Aufwand erfasst, aber nicht ausbezahlt worden. Zum 31.
Dezember 1998 habe daraus eine Verbindlichkeit gegenüber E.M. in Höhe
von 320.000 S resultiert. Im Mai 2002 habe die GmbH begonnen, die
Verbindlichkeit in monatlichen Raten von 800 € abzustatten, im Jahr
2002 seien insgesamt 6.400 € abgestattet worden.
Die vom steuerlichen Vertreter angegebenen Beträge
decken sich mit den in den Bilanzen der Berufungsführerin ausgewiesenen
Geschäftsführerbezügen. Weshalb daher von den vom Prüfer
herangezogenen höheren Bezügen auszugehen sein sollte, ist nicht
einsichtig, zumal, abgesehen davon, dass sich eine Begründung hiefür
dem Bericht über die Lohnsteuerprüfung nicht entnehmen lässt,
über die aufwandswirksam als Geschäftsführerbezüge erfassten
Beträge hinausgehende Entnahmen zweifelsohne als Verbindlichkeiten des
Gesellschafters bzw. wie vom steuerlichen Vertreter eingewendet, als Forderung
der GmbH beurteilt werden können. Derartige "Mehrentnahmen"
stellen aber keine Entlohnung für die
Geschäftsführertätigkeit dar und können infolgedessen nicht
in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
einbezogen werden (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0094).
Zu Recht hat das Finanzamt hingegen die von der
Berufungsführerin getragenen Sozialversicherungsbeiträge als weitere
Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit beurteilt.
Ein solche Übernahme der Sozialversicherungsbeträge ist wirtschaftlich
nämlich nicht anders zu betrachten, als wenn entsprechend höhere
Bezüge gewährt würden und der Geschäftsführer gehalten
wäre, aus diesen höheren Bezügen die
Sozialversicherungsbeiträge selbst zu bezahlen (vgl. VwGH 26.3.2003,
2001/13/0092).
Ebenso hat das Finanzamt die
Geschäftsführerbezüge von E.M. zutreffend dem Dienstgeberbeitrag
samt Zuschlag unterzogen. Die Annahme eines steuerlich beachtlichen Zuflusses im
Sinne des § 19 EStG 1988 setzt die rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmöglichkeit über Einnahmen voraus (vgl. Zorn, in:
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 19
Tz 3.2 und die dort angeführte Judikatur). Dass ein wesentlich
beteiligter Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich die
tatsächliche Verfügungsmacht über zu seinen Gunsten ausgestellte
Gutschriften inne hat, ist nicht zu bezweifeln; eine andere Beurteilung
wäre nur dann geboten, wenn der Verfügung tatsächliche
Hindernisse entgegenstünden (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0202 sowie VwGH
13.12.1995, 95/13/0246).
Dass die Berufungsführerin im maßgeblichen
Zeitraum zahlungsunfähig gewesen wäre oder andere Hindernisse
rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur eine Verfügung über die in
Rede stehenden Beträge nicht zugelassen hätten, wurde weder seitens
des steuerlichen Vertreters vorgebracht noch waren aus der Aktenlage für
eine derartige Annahme sprechende Umstände erkennbar und waren daher die
von der Berufungsführerin im Jahr 1998 aufwandswirksam verbuchten
Bezüge von E.M. in Höhe von insgesamt 100.000 S als diesem
zugeflossen anzusehen. Bei den im Jahr 2002 erfolgten Zahlungen in Höhe von
6.400 € handelt es sich nach den durch die Kontoauszüge belegten
Ausführungen des steuerlichen Vertreters demgegenüber um die
Auszahlung der gutgeschriebenen, bei der Berufungsführerin als
Verbindlichkeit ausgewiesenen Beträge. Eine (nochmalige) Erfassung als
Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit kommt daher
nicht in Betracht und wurde dieser Betrag sohin zu Unrecht dem
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag bzw. dem Quellensteuerabzug
unterworfen.
Insgesamt war die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag somit um 203.558 S (1998), 1,079.358 S (1999),
75.308 S (2000), 224.145 S (2001) und 9.706 € (2002) zu
vermindern. Die genannten Abgaben reduzieren sich dadurch wie folgt (Berechnung
in €):
|
|
Korrektur
Bemessungsgrundlage
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag
|
1998
|
14.793,14
€
|
665,69
€
|
66,57
€
|
1999
|
78.440,00
€
|
3.529,80
€
|
352,98
€
|
2000
|
5.472,85
€
|
246,28
€
|
24,08
€
|
2001
|
16.289,25
€
|
733,02
€
|
70,04
€
|
2002
|
9.706,00
€
|
436,77
€
|
37,85
€
|
Gesamt
|
|
5.611,56
€
|
551,52
€
Die mit dem angefochtenen
Bescheid für den Zeitraum 1998 bis 2002 festgesetzten Nachforderungen
vermindern sich hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages somit auf
17.386,63 €, hinsichtlich des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auf
1.660,44 € und hinsichtlich der Quellensteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 auf 290,69 €. Gesamthaft gesehen war der
Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Ergänzend wird abschließend bemerkt, dass der
unabhängige Finanzsenat entgegen der Anregung im Schreiben vom 13. Juli
2005 für ein (weiteres) Zuwarten mit der Entscheidung über die
gegenständliche Berufung bis zu allfälligen Änderungen in der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung sah, zumal einerseits
der Verwaltungsgerichtshof die im Erkenntnis des verstärkten Senates vom
10.11.2004, 2003/13/0018, zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung zwischenzeitig
mehrfach bestätigt hat (so etwa VwGH 6.7.2006, 2006/15/0046 betreffend
Kommunalsteuer) und er keine Veranlassung sah, den Verfassungsgerichtshof
neuerlich zu befassen, andererseits der Verfassungsgerichtshof eine
Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen in seinen
Entscheidungen vom 1.3.2001, G 109/00, und vom 7.3.2001, G 110/00,
nicht erkannt hat. Zudem steht es der Berufungsführerin offen, selbst
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben und damit allenfalls in den
Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen.
Feldkirch,
am 27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusBemessungsgrundlageSozialversicherungsbeiträgeEntnahmenVerrechnungskontoVerfügungsmöglichkeitGutschriftZufluss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-F/04
- Stammnummer
- 24175
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF