Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0311-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-S/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der seine Geschäftsführung ohne Unternehmerrisiko ausübt und eine laufende der Höhe nach gleichbleibende Entlohnung erhält, unterliegen auch dann dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn er keinen Weisungen unterliegt, an keine feste Arbeitszeit gebunden ist, keinen Urlaubsanspruch hat und sich vertreten lassen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Huber Herbert, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1999 vom 18. September 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
100% Gesellschafter der Bw ist die B. Produktions-und
VertriebsgmbH, an welcher
Herr M.R. zu 100% beteiligt ist.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
zuständige Finanzamt für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31.
Dezember 1999 wurden die Geschäftsführerbezüge des Herrn M.R. dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe obliegt gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen
Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
Nach Abs. 2 FLAG
sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind
dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs.
2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind, deren
Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche
mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte aufnimmt, hat er
hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit -ansonsten ein
wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur untergeordndete
Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an
einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung des Gesellschafter- Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen
Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung, einer Regelung über
Abfertigungsansprüche etc. und somit das Fehlen der Voraussetzungen des
§ 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese
Argumente im Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
"Es mag zutreffen,
dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen
unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass
sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, - aber -
wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (vgl.VwGH 20.11.1996,
96/15/0094).
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält.
Aus den
Prüfungsergebnissen des Finanzamtes I. Instanz ist klar ersichtlich, dass
Herr M.R., beginnend mit 1.5.1996 bis zum 31.12.1999, unabhängig vom
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einen der Höhe nach gleich
bleibenden laufenden monatlichen Geschäftsführerbezug von S 30.000.-
erhalten hat.
In Anbetracht der gleich
bleibenden Entlohnung über den gesamten Prüfungszeitraum (ab 1.5.1996)
kann vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen werden.
Wenn
die Bw in ihrer Berufungsausführung vom 11.12.2000 meint, ein
Unternehmerrisiko bestünde schon allein deshalb, weil im Falle eines
wirtschaftlichen Einbruches "als vereinbart gilt", eine
entsprechende Reduzierung des Geschäftsführungsentgeltes vorzunehmen,
so ist dem zu entgegnen, dass dies nicht als Unternehmerrisiko anerkannt wird,
wenn es im Prüfungszeitraum keine Rückzahlungsfälle gegeben
hat.
Was die in der
Berufungsausführung vom 18. Dezember 2000 angeführten
Anfechtungsanträge vom 26. September 2000, 2000/13/0048 (A 14/2000),
2000/13/0074
(A 15/2000) des
VwGH hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen in
§ 41 Abs. 2 und Abs. 3 FLAG 1967 betrifft, so ist festzuhalten, dass
diese mit Erkenntnisse des VfGH vom 7. März 2001, G 110/00, und
1. 3.2001, G 109/00, abgewiesen wurden:
Auch wenn es den
rechtlichen Typus eines unselbständig beschäftigten, wesentlich
beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafter-
Gesellschäftsführer nicht geben sollte, ist die Dienstgeberbeitrags-
(Kommunalsteuer)pflicht dieser Person ausreichend gesetzlich determiniert und
auch sachlich gerechtfertigt.
Die Tatsache, dass Herr M.R. lediglich mittelbar 100% iger
Gesellschafter der Bw ist, beeinflusst die Beurteilung nicht.
Die Berufung für die Jahre
1996-1999 war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Mittelbar 100%iger Gesellschafterfehlendes Unternehmerrisikogleichbleibende Entlohnungkeine Weisungenkeine feste Arbeitszeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-S/02
- Stammnummer
- 3238
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF