Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1641-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1641-L/02vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 9. August
2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
Jänner 1998 bis Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
9.8.2001 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 5.848,71 in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 4.782,45 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 502,75 für den Zeitraum
Jänner 1998 bis Dezember 2000 nachgefordert.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen
die Einbeziehung der von der Berufungswerberin an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im
gegebenem Fall spräche insbesondere das Fehlen der Merkmale a)
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus b)
Unternehmerrisiko gegen das Vorliegen einer DB- und DZ-Pflicht. Auf Grund
der Höhe der Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers (100
%) am Stammkapital der Berufungswerberin bestehe auch keine
Weisungsgebundenheit. In diesem Fall sei nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu untersuchen, ob die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben seien. Nach der ständigen Judikatur des
VwGH sei die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende
Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit überwiegen. Dabei
komme dem Unternehmerwagnis wesentlich Bedeutung zu. Eine Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus sei beim
Gesellschafter-Geschäftsführer aus nachstehend angeführten
Gründen nicht gegeben. - Der Geschäftsführer sei
weisungsungebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der
Geschäftsführertätigkeiten, - er besitze vollkommen freie
Einteilungsmöglichkeiten seiner Arbeitszeit, sei somit an keine feste
Arbeitszeit gebunden, - dem Geschäftsführer würden
Überstunden nicht vergütet, - der Geschäftsführer
habe keinen Urlaubsanspruch und auch keinen Anspruch auf Abfertigung, -
der Geschäftsführer sei hinsichtlich der Organisation und
Durchführung seiner Tätigkeiten vollkommen selbständig, -
im Krankheitsfall bestehe für den Geschäftsführer kein Anspruch
auf Entgeltleistung, - der Geschäftsführer könne sich
jederzeit vertreten lassen. Bezüglich des Unternehmerrisikos wird
angeführt, dass die Höhe der Bezüge des
Geschäftsführers ab dem Geschäftsjahr 1998 alleine abhängig
vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft seien. Wie aus den
Gesellschafterbeschlüssen für 1998 bis 2000 hervorgehe, sei der Bezug
des Geschäftsführers an das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gebunden. Die
Geschäftsführervergütung werde anläßlich der
Feststellung des Jahresbeschlusses endgültig bemessen, wobei jedoch dem
Geschäftsführer während des Geschäftsjahres die
Möglichkeit eingeräumt werde, ein Honorarakonto zu entnehmen. Bei der
Auszahlung dieser Beträge sei jedoch die Liquiditätslage des
Unternehmens zu beachten. Die in den Jahren 1998 bis 2000 an den
Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge seien sowohl von der
Höhe als auch vom Auszahlungszeitpunkt total unterschiedlich und es
könne hier keinesfalls eine Vergleichbarkeit mit einem Dienstnehmerbezug
hergestellt werden. Aus der Zusammenstellung sei eindeutig die Bindung an den
wirtschaftlichen Erfolg bzw. an die Liquiditätslage der Gesellschaft
ersichtlich. Unternehmerrisiko liege immer dann vor, wenn der finanzielle Erfolg
sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite selbst gestaltet werden
könne. Neben der angeführten erfolgsabhängigen Entlohnung und der
Nichtgewährung von Vergütungen im Nichtleistungsfall (Krankheit,
Urlaub) habe der Geschäftsführer auch die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Ausgaben selbst zu tragen. So würden von ihm unter anderem die
Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Ausgaben selbst
bestritten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.3.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird auf die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 und § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 hingewiesen. Im Wesentlichen
wird angeführt, dass dem Geschäftsführer tatsächlich die
volle organisatorische Leitung des Betriebes obliege. Es könne somit die
faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer
Hinsicht nicht bestritten werden, da die Erfüllung der Tätigkeiten
sehr wohl eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf erfordere,
zumindest in örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der
Geschäftsführer erbringe damit auf Dauer angelegte Leistungen. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spräche für diese
Eingliederung. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos seien hier die
tatsächlich festgelegten Geschäftsführervergütungen und
nicht das eingeräumte A-conto-Volumen des Honorars maßgebend. Ein
relevantes Unternehmerwagnis könne beim Geschäftsführer
allerdings nicht unterstellt werden, weil eine laufende jährliche, wenn
auch nicht monatliche Entlohnung vorliege, die keine massiven
Einnahmensschwankungen mit einer Reduzierung des Bezuges auf weniger als die
Hälfte aufweise und das Fehlen eines Anspruches auf Urlaub und auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht mit dem Unternehmerwagnis, sondern
mit dem sozial gestalteten Arbeitsrecht und mit der auf Grund gesellschaftlicher
Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit zusammenhänge.
Mit Schreiben vom 25.4.2002 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 3.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1641-L/02
- Stammnummer
- 14466
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF