…KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haftet. Nach der Rechtsprechung…
…KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haftet. Dass der Komplementär…
…Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an. Der Bw. ist seit 30. Dezember 1997 im Firmenbuch als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der K KEG eingetragen. In Folge dieser firmenbuchmäßig ausgewiesenen Gesellschafterstellung haftet er demnach gemäß …
…Eigentümer" einen dominanten Einfluss auf die Betriebsführung ausgeübt habe. Diesem Einwand ist aber keine Bedeutung beizumessen, weil es aus der Sicht der gegenständlichen Haftungsnorm nur auf die förmliche Gesellschafterstellung, mithin auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition des Bw. als Komplementär der KEG ankommt (vgl…
…OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "Förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG bzw. KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine…
…OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "Förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG bzw. KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine…
…KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern…
…KG und KEG würden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst sein, wobei es auf die förmliche Gesellschafterstellung, somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankomme, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich hafte. Da…
…KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als…
… 12 BAO erfasst sei. Dabei komme es auf die förmliche Gesellschafterstellung, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an. Der persönlich haftende Gesellschafter der KG hafte für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sei im Verfahren gemäß…
…dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber…
…und die Frage, ob jemand Gesellschafter einer solchen OEG ist, nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen ist, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung" ankommt (VwGH 16.9.2003, 99/14/0276). Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie vor dem unbestrittenen Sachverhalt, dass der Bw…
…KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt. Bei einer GmbH & Co KG kann der Geschäftsführer der GmbH (des Komplementärs) für Abgabenschulden der KG gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen…
…OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den…
…KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haftet. Nach der Rechtsprechung…
…dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber…
…unwirksam (§ 130 UGB). Die Berufungswerberin trat im Jahr 2007 als persönlich haftende und selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin in die Gesellschaft ein und haftet daher für die Abgabenschulden der Gesellschaft. Diese Haftung knüpft allein an die förmliche Gesellschafterstellung an. Besteht der rechtliche Status eines Gesellschafters, so vermag…
…dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber…
…daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von der Wirkung des Zahlungsplanes erfasst worden wäre. Infolge Verwirklichung der Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Entstehung des Abgabenanspruches und förmliche Gesellschafterstellung der Bw.) vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens der Bw…
…OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den…