Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0137-W/07
Geschäftsführer wurde zur Haftung gemäß § 12 BAO herangezogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-W/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans
Pernkopf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mölkerbastei 10, vom 25. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
27. September 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 12
BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. September 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) für Abgabenschuldigkeiten der Fa.
G.K. GmbH & Co KG
in Höhe von insgesamt € 37.756,48 zur Haftung herangezogen. Als
hierfür maßgebliche gesetzliche Bestimmungen führte das
Finanzamt § 12 BAO i.V.m. § 80 BAO an.
Diese setzen sich aus der Lohnsteuer Juni und Juli 2001
sowie der Umsatzsteuer Mai, Juni und Juli 2001 zusammen.
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 9
BAO im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum
4. August 2000 bis 8. Februar 2002 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Fa.
G.K.Beteiligungs GmbH gewesen
sei.
Weiters wurde auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
hingewiesen.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung (der Bescheid
wurde dem Bw. am 30. März 2006 persönlich übergeben)
enthält im Wesentlichen Ausführungen zur Gläubigerbevorzugung,
einen Vermögensstatus per 20. Juli 2001 sowie das Vorbringen,
dass Lohnsteuer für Juli 2001 ebenso wie die Umsatzsteuervorauszahlungen
für Juni und Juli 2001 erst nach Konkurseröffnung (6. August
2001) fällig geworden seien.
In der Eingabe vom 15. November 2006 verwies der
Bw. auf eine Globalzession zu Gunsten einer Bank.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2006
wurde "der Berufung vom 25. April 2006 gegen den Haftungsbescheid
gemäß
§§ 9 i.V.m. 80 BAO" insoweit stattgegeben, als
der Haftungsbetrag auf € 15.666,70 eingeschränkt wurde.
Der Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung wird nicht
wiedergeben, da er sich auf eine hier nicht gegenständliche Haftung
gemäß
§ 9 BAO bezieht.
Dagegen beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht
wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für
die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Dem eindeutigen Spruch des Haftungsbescheides zur Folge
wurde der Bw. gemäß
§ 12 BAO zur Haftung herangezogen. Es
ist daher in diesem Verfahren ausschließlich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 12 BAO vorliegen. Dass sich die Begründung des Bescheides sowie
die Berufungsvorentscheidung auf § 9 BAO beziehen ist unbeachtlich, da
eine Änderung des Rechtsgrundes unzulässig ist.
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die
"förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht
zu beurteilende Rechtsposition ankommt.
Bei einer GmbH & Co KG kann der
Geschäftsführer der GmbH (des Komplementärs) für
Abgabenschulden der KG gemäß
§ 9 BAO zur Haftung
herangezogen werden.
Persönlich haftender Gesellschafter der
Primärschuldnerin war die G.K. BeteiligungsgmbH, Kommanditisten waren S.R.
und G.K. mit einer Vermögenseinlage in Höhe von je
ATS 50.000,00.
Der Bw. war, wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat,
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, nicht jedoch
Gesellschafter der Primärschuldnerin.
Somit ist mangels Gesellschafterstellung des Bw. eine
Haftung gemäß
§ 12 BAO ausgeschlossen.
Ob die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO vorliegen, war in
diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-W/07
- Stammnummer
- 29197
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF