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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0453-W/11

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-W/11vom 24.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 5. November 2010 betreffend Haftung gemäß § 12 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 5. November 2010 nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw) als Haftungspflichtige gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der D-KEG im Ausmaß von € 274.748,31 in Anspruch. In der dagegen eingebrachten Berufung begehrte die Bw das Ausscheiden des Haftungsbescheides aus dem Rechtsbestand. Die Bw sei niemals für die Geschäftsführung der D-KEG zuständig gewesen. Im Jahr 2010 sei sie Vollhafterin geworden, dies jedoch nur aus gewerberechtlichen Gründen. Aus diesem Grunde treffe sie keinerlei Haftungen an den Malversationen der D-KEG. Diese Darstellung sei auch vom Finanzamt im Rahmen des Finanzstrafverfahrens anerkannt worden. Die Bw verweise diesbezüglich auf die Vorladung vom 27. Juli 2009. Die entsprechende Darstellung liege bei AV auf. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2010 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2011 beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gemäß § 130 Abs. 1 UGB gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht. Gemäß § 130 Abs. 2 UGB ist eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Die Haftung nach § 128 UGB erfasst sämtliche persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft und ist insofern auch auf Komplementäre einer KG anzuwenden (Bergmann/Ratka Hrsg, Handbuch Personengesellschaften, Rz 3/273). Unbestritten ist, dass die Bw entsprechend der Eintragung im Firmenbuch seit 30. Juni 2009 persönlich haftende Gesellschafterin der D-KEG war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027) werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haftet. Dass der Komplementär einer Kommanditgesellschaft de facto nur als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig ist und ihm in betriebswirtschaftlicher Hinsicht kein Einfluss auf die Betriebsführung, wie sie ansonsten dem rechtlichen Status eines Komplementärs entspricht, zukommt, stellt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, 85/15/0207, kein Hindernis für die Geltendmachung der abgabenrechtlichen Haftung gemäß § 12 BAO dar. Laut Rückstandsaufgliederung vom 23. Jänner 2013 haften die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft unberichtigt aus. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw für die Abgabenschuldigkeiten der D-KEG im Ausmaß von € 274.748,31 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 24. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Komplementärförmliche Gesellschafterstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0453-W/11
Stammnummer
63736
Gültig
24.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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