Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1557-W/05
Haftung des ehemaligen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1557-W/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam (VwGH 16.9.2003, 99/14/0276).
Im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides ist die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn C.F., vom 3. Mai 2004
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 1. April 2004 entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf eine Höhe von
€ 5.081,84 eingeschränkt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 1. April 2004
wurde der Berufungswerber (in der Folge Bw.) als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 12 BAO für die aushaftende Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 der Firma C-KEG im Ausmaß von € 7.273,29 in
Anspruch genommen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bw.
gemäß
§ 12 BAO für die Rückstände der KEG
hafte.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 3. Mai 2004 verwies der Bw. darauf, dass der Bescheid unrichtig sei
und auf unrichtigen Angaben und Feststellungen beruhe. Der Bw. habe mit Wirkung
vom 1. November 2001 Geschäftsführung und Geschäftsanteile an
Frau S. R. abgetreten und dieser ordnungsgemäß die
geschäftlichen Aufzeichnungen übergeben. Im Gegenzug habe sich Frau R.
verpflichtet, für den ausstehenden Jahresabschluss 2001 zu sorgen und ihm
die Verlustanteile aus diesem Geschäftsjahr als Teil des Kaufpreises der
Geschäftsanteile zukommen zu lassen. Das Jahr 2001 sei schließlich
vom Finanzamt richtig veranlagt worden. Das Geschäftsjahr habe sicher mit
einem ziemlichen Verlust geschlossen, der Bw. habe als Steuerausgleich Geld
zurückerhalten und die Umsatzsteuer sei ausgeglichen gewesen.
Plötzlich sei wieder alles anders, ohne dass er in diese Vorgänge
eingebunden gewesen wäre und dagegen etwas machen hätte
können.
Der Bw. beantrage daher die
Richtigstellung der Veranlagung 2001 dahingehend, dass der alte Zustand in
Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder hergestellt werde. Die Änderung der
Bescheide sei für ihn weder plausibel noch nachvollziehbar und beruhe auf
offensichtlich vollkommen falschen Annahmen des Finanzamtes. Da die
Geschäftsaufzeichnungen Frau R. habe, beantrage er mit Nachdruck bei dieser
Person für eine Aufklärung etwaiger Unklarheiten zu sorgen.
Ferner habe sich Frau R. nach
eingehender Überprüfung verpflichtet, alle auftretenden
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen und zu begleichen. Sollte
der Bw. im Zusammenhang mit Geschäften der Gesellschaft in Anspruch
genommen werden, habe sie sich verpflichtet, diese voll und ganz zu
übernehmen. Dies alles deswegen, weil Frau R. kaum Bargeld für den
Erwerb des Betriebs gehabt habe. Der Bw. sei daher auch für offene Salden
des Finanzamtes nicht die richtige Ansprechperson und beantrage höflich,
sich an Frau S. R. schadlos zu halten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13.
September 2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag
für Umsatzsteuer 2001 von € 7.622,73 auf € 5.081,84
eingeschränkt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. als Haftender gemäß
§ 12 BAO
für die Umsatzsteuer betreffend die Monate 1-8/2001 in Höhe von €
5.081,84 der Firma C-KEG herangezogen worden sei. Da der Bw. seine
Tätigkeit als voll haftender Gesellschafter nur bis 31. Oktober 2001
ausgeübt habe, sei die Haftung auf die Monate 1-8 des Jahres 2001
eingeschränkt worden. Die Firma sie im Firmenbuch als
Kommandit-Erwerbsgesellschaft eingetragen. Der Bw. sei als persönlich
haftender Gesellschafter (Komplementär) vom 22. März 1997 bis 31.
Oktober 2001 im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Umfang der Haftung richte
sich nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetzes (EGG).
Demzufolge seien die handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der
Komplementär der Kommanditgesellschaft hafte gemäß
§ 128
HGB unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und
persönlich. Der Bw. hafte für die Abgabenschulden der Firma auch dann,
wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist (vgl. VwGH 16.9.2003,
9/14/0276). Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2001 vom 3.
Dezember 2003 werde gesondert erledigt.
Im Schreiben vom 13. Oktober
2005 (richtig wohl 2004) beantragt der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Jahreserklärung
für das gesamte Jahr 2001 betrage laut Auskunft des Finanzamtes €
(gemeint wohl ATS) 46.095,00, das seien € 3.349,85. Wenn man bedenke, dass
der Bw. nur acht Monate Betrieb gehabt habe, sei der Betrag von € 5.041,85
viel zu hoch. Von diesen € 3.349,85 sei aber auch ein im Moment vom Bw.
nicht eruierbarer Betrag bezahlt worden. Möglicherweise, dass eine
Kleinigkeit hier aushafte, sicher jedoch nicht in der vom Finanzamt
dargestellten Größenordnung, die sich zudem durch nichts be- oder
ergründen lasse.
Die Haftungsproblematik sei dem
Bw. klar und er ersuche daher von einem für ihn nachvollziehbaren Ergebnis
auszugehen, nämlich der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 über
€ 3.349,85. Sollte hier ein Betrag noch unberichtigt aushaften, werde er
diesen unverzüglich entrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und
nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet
der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß.
Unstrittig ist, dass der Bw.
als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma C-KEG
vom 22. März 1997 bis 31. Oktober 2001 im Firmenbuch eingetragen war.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG
vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die
"förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu
beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).
Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Eine entgegenstehende, im
Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist
unwirksam (VwGH 16.9.2003, 99/14/0276).
Wie die Abgabenbehörde
erster Instanz richtig ausführte, richtet sich der Umfang der Haftung nach
der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetzes (EGG).
Demzufolge sind die handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der
Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet gemäß
§ 128
HGB unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und
persönlich. Der Vertreter haftet für die Abgabenschulden der Firma
auch dann, wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist (vgl. VwGH
16.9.2003, 9/14/0276).
Im Übrigen führt der
Bw. selbst in seiner Berufung aus, dass ihm die Haftungsproblematik klar
sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung
ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte
Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Eine
Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftungspflichtigen
steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH
16.10.2002, 99/13/0060). Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch
jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen (VwGH 23.1.1989,
87/15/0136).
Dass die im Haftungsbescheid
angeführte Abgabenschuld bei der KEG als Hauptschuldnerin nicht ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnte, ist
aktenkundig allein daraus zu ersehen, dass wiederholt
Einbringungsmaßnahmen bei der Käuferin der Gesellschaftsanteile
vergeblich versucht worden sind.
Der Bw. führt in der
Berufung aus, dass die Umsatzsteuer 2001 laut Erklärung für das
gesamte Jahr nur einen Betrag von € 3.349,85 ergeben habe, der Bw. auch
Teilbeträge entrichtet hat und der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
eingeschränkte Haftungsbetrag von € 5.041,85 nicht nachvollziehbar und
viel zu hoch ist, sodass die Höhe des Haftungsbetrages bekämpft wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 3. Dezember 2003
die Jahresumsatzsteuer für das Jahr 2001 mit € 16.787,42
festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung von € 7.622,73 ergeben
hat. Bei aliquoter Betrachtung der Monate Jänner bis August 2001, in denen
der Bw. für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen ist, ergibt sich der in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13. September 2004
erwähnte eingeschränkte Haftungsbetrag von € 5.081,84,
sodass der Haftungsbetrag an Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2001 auf
diesen Betrag einzuschränken war. Dass zwischenzeitig nicht mehr der
gesamte Betrag von € 5.081,84 offen aushaftet ist insoweit irrelevant,
als die Haftung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen war.
Soweit dem Abgabenakt zu
entnehmen ist, dass zwischenzeitig die Berufung des Bw. gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 mit Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg vom 23. Februar 2005 als zurückgenommen
erklärt wurde, sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof in den
Erkenntnissen vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, vom 22. Jänner 2004,
2003/14/0095, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242, klar gestellt hat, dass im
Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides die über die Haftung
entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden
ist. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen
sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen
Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen,
welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht (VwGH
13.4.2005, 2004/13/0027). Insofern waren die Ausführungen des Bw. zur
Höhe des Haftungsbetrages unbeachtlich, da deren Höhe im
Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 zu klären sein
wird.
Wenn ein zur Haftung
Herangezogener gegen die Haftung und den Abgabenanspruch beruft, ist
zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu
entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation
zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Im Lichte dieser
Ausführungen erscheint es daher rechtlich verfehlt, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 23. Februar 2005 die
Berufung vom 19. Jänner 2005 gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 3.
Dezember 2003 als zurückgenommen erklärt hat.
Soweit der Bw. darauf hinweist,
dass sich Frau R. verpflichtet habe, ihn für den Fall, dass er im
Zusammenhang mit Geschäften der Gesellschaft in Anspruch genommen werde,
diese voll und ganz zu übernehmen und sich das Finanzamt an Frau S. R.
schadlos halten soll, ist zu erwähnen, dass dies lediglich eine
Vereinbarung zwischen dem Bw. als Verkäufer und Frau R. als Käuferin
der Gesellschaftsanteile sein kann, die zwar den Bw. ermächtigt, seine
Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Dies ändert jedoch
nichts an seiner vom Gesetz determinierten Stellung als persönlich
haftender Gesellschafter.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1557-W/05
- Stammnummer
- 21241
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF