Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0338-W/06
Haftung des Komplementärs einer KEG (KG). Ermessensübung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-W/06vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Mai 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 22.308,59 (statt bisher € 22.347,63)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 wurde die Berufungswerberin
(Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 12 BAO für
folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. A. und Partner KEG, Adresse, in
Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
(U)
|
2001
|
2.891,33
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
(ZO)
|
10/2002
|
2.180,00
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2003
|
87,48
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2003
|
0,51
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
248,36
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
3,95
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
456,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
7-12/2003
|
4.800,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
1-2/2004
|
1.600,00
|
Säumniszuschlag
(SZ1)
|
2004
|
96,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
2002
|
9.600,00
|
Säumniszuschlag
(SZ1)
|
2003
|
192,00
|
Säumniszuschlag
(SZ2)
|
2003
|
96,00
|
Säumniszuschlag
(SZ3)
|
2003
|
96,00
|
|
gesamt:
|
22.347,63
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2003 über
das Vermögen der Fa. A. und Partner KEG das Konkursverfahren
mangels kostendeckendem Vermögens nicht eröffnet und die Gesellschaft
gemäß
§ 39 FBG aufgelöst worden sei. Die
Abgabenschuld könne bei der Primärschuldnerin nicht mehr ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden. Die Bw. sei
persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. A. und Partner KEG.
Gemäß
§ 128 HGB in Verbindung mit § 4 EGG
würden die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften. Gemäß
§ 12 BAO würden die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung
haften.
In der dagegen rechtzeitig am 20. Juni 2005 eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass sie aus der beiliegenden Aufstellung
keinerlei neuerliche Aufrollung der abgelaufenen Geschäftsjahre, aufgrund
ihrer neuen Umsatzsteuervoranmeldungen (wie seinerzeit vereinbart), vorfinden
könne. Fast zur gleichen Zeit habe sie bereits von der Wiener
Gebietskrankenkasse eine derartige Aufrollung aufgrund der Meldungen (alle neu
erstellten Unterlagen seien auch im vollen Umfang der Gebietskrankenkasse
übermittelt worden), erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die
Bw. persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. A. und
Partner KEG sei.
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG würden
vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst sein, wobei es auf
die förmliche Gesellschafterstellung, somit auf die nach Gesellschaftsrecht
zu beurteilende Rechtsposition ankomme, sodass der persönlich haftende
Gesellschafter einer KEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich hafte.
Da die Fa. A. und Partner KEG bereits
gemäß
§ 39 FBG nach Abweisung eines Konkursantrages mangels
Kostendeckung aufgelöst worden sei, könnten die Abgabenschuldigkeiten
bei der Gesellschaft nicht mehr ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten
eingebracht werden. Firmenvermögen sei ebenfalls keines mehr vorhanden,
welches zur Abdeckung des offenen Rückstandes herangezogen werden
könnte. Die Haftungsinanspruchnahme sei daher zu Recht erfolgt.
Weiters wurde in der gegenständlichen
Berufungsvorentscheidung die Bw. darauf hingewiesen, dass die von ihr
eingebrachten Abgabenerklärungen keine Änderungen in der Haftungssumme
ergeben hätten.
Mit am 19. Jänner 2006 bei der Abgabenbehörde
erster Instanz persönlich überreichten Schreiben beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Schreiben bezeichnet als Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw.
aufgrund ihrer schon mehrmals dargestellten Situation keine detaillierten
Unterlagen beibringen könne. Ihr sei bewusst, dass sie als Gesellschafter
hafte. Sie sei, wie auch aus verschiedenen Dokumenten ersichtlich sei, zu vielen
Handlungen gezwungen worden.
Weiters sei ihr vor kurzem bekannt gegeben worden, dass
sich ihr Ex-Gatte aus allen Forderungen zurückziehe, da er
Sozialhilfeempfänger sei (alle kostenlosen Möglichkeiten, wie
Kulturpass der Stadt Wien in Anspruch nehme) und für keinerlei laut
Scheidungsurteil anfallenden Kosten herangezogen werden könne! Alles habe
die Bw. zu tragen!
Anbei übergebe die Bw. Dokumente, aus denen
ersichtlich sei, dass er für sie den Wohnort geändert habe und die Bw.
somit nicht verständigt habe werden können!
Es sei aus den Dokumenten ersichtlich, dass die Bw. derzeit
Verbindlichkeiten (inklusive der Finanzamtsforderung) von ca.
€ 150.000,00 habe, die großteils bereits bei ihrer Firma, bei
der sie beschäftigt sei, aufliegen würden und ihre Anstellung in
Gefahr sei. Sie werde daher in kurzer Zeit auch wieder keinen Job mehr haben.
Außerdem würden Arbeitende ohnehin immer bestraft werden (im
Gegensatz zu Sozialhilfeempfängern - ihr Ex-Gatte sei Krankenpfleger
mit Intensivausbildung - warum arbeite er nicht und dürfe Sozialhilfe
empfangen?)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Die Bw. war laut Firmenbuch seit der Gründung der
Fa. A. und Partner KEG am 5. Mai 2000 deren einzige
unbeschränkt haftende Gesellschafterin, während ihr Ex-Gatte als
Kommanditist dieser Firma aufscheint.
Mit 1. Jänner 2007 erfolgte im Firmenbuch
eine Rechtsformänderung gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) auf
Fa. A. und Partner KG.
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die
"förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu
beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Gemäß
§ 128 HGB, nunmehr § 161 Abs. 1 UGB,
haften die Komplementäre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Wenn die Bw. in der gegenständlichen Berufung
vorbringt, dass sie aus dem dem Haftungsbescheid beigelegten
Rückstandsausweis keine Aufrollung der abgelaufenen Geschäftsjahre
aufgrund ihrer abgegebenen neuen Umsatzsteuermeldungen ersehen könne, so
wendet sie sich inhaltlich gegen die Höhe des Abgabenanspruches.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148
und VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Dem angefochtenen Haftungsbescheid liegen
ausschließlich bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuer
bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen und von Nebengebühren zu Grunde, sodass
die Abgabenbehörde an den Inhalt dieser Bescheide gebunden war.
Einwendungen des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch wären
daher im gegenständlichen Fall nur in einem gemäß
§ 248 BAO geführten Berufungsverfahren möglich.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag vorbringt, dass es ihr zwar
grundsätzlich bewusst sei, dass sie als Gesellschafterin für die
Abgabenschuldigkeiten der Fa. A. und Partner KEG hafte, jedoch aus
verschiedenen Dokumenten ersichtlich sei, dass sie zu vielen Handlungen
gezwungen worden wäre, so kann ihr auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg
verhelfen. Die Haftung nach § 12 BAO ist eine
verschuldensunabhängige Haftung, welche rein aus der unbestrittenen
Stellung der Bw. als Komplementärin beruht.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken
sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.
Der erstinstanzliche Haftungsbescheid erweist sich daher
hinsichtlich folgender, derzeit noch auf dem Abgabenkonto der Fa. A. und
Partner KEG aushaftender Abgaben und Nebenansprüche als
rechtmäßig:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
(U)
|
2001
|
2.891,33
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
(ZO)
|
10/2002
|
2.180,00
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2003
|
87,48
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2003
|
0,51
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
248,36
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
3,95
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2004
|
456,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
7-12/2003
|
4.760,96
|
Umsatzsteuer
(U)
|
1-2/2004
|
1.600,00
|
Säumniszuschlag
(SZ1)
|
2004
|
96,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
2002
|
9.600,00
|
Säumniszuschlag
(SZ1)
|
2003
|
192,00
|
Säumniszuschlag
(SZ2)
|
2003
|
96,00
|
Säumniszuschlag
(SZ3)
|
2003
|
96,00
|
|
gesamt:
|
22.308,59
Auch die im angefochtenen Haftungsbescheid dargelegten
Ermessenserwägungen der Abgabenbehörde erster Instanz erweisen
sich aus folgenden Gründen als rechtmäßig:
Fest steht, dass die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bei der Fa. A. und Partner KEG (nunmehr KG)
uneinbringlich sind, erfolgte doch mit Beschluss des Handelsgerichtes vom
7. März 2003 die Konkursabweisung mangels Vermögens. Die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei
der KG wurde durch die Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren auch zu
keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Berücksichtigt man die Tatsache, dass
die Bw. die einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. A.
und Partner KEG ist und daher die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nur im Haftungswege bei ihr einbringlich gemacht werden
können, so erweist sich die Haftungsinanspruchnahme in Ausübung des
freien Ermessens im öffentlichen Interesse jedenfalls als notwendig und
zweckmäßig, sodass die das persönliche Interesse der Bw.
betreffenden Billigkeitserwägungen, aufgrund ihrer im Vorlageantrag
dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Situation nach Scheidung
nicht zur Haftung herangezogen zu werden, in den Hintergrund treten. Gegen eine
Ermessensübung zugunsten der Bw. spricht auch ihr steuerliches Verhalten
als verantwortliche Gesellschafterin der Fa. A. und Partner KEG. Laut
Aktenlage weist die Bw. zwei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung auf, und zwar
wurde über sie mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 23 vom
21. März 2002 (SN X.) wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung
(§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) von Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Juni 2001 eine Geldstrafe von € 900,00 verhängt.
Weiters wurde sie mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. April 2005
(SN Y.) wegen Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) von
Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuer 2001 sowie wegen Hinterziehung
(§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) der Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner und Februar 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe
von € 13.200,00 verurteilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-W/06
- Stammnummer
- 28140
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF