Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2579-W/07
Haftung nach § 12 BAO, teilweise Stattgabe wegen Einschränkung auf den tatsächlichen Zeitraum der entsprechenden Gesellschafterstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2579-W/07vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.J., Wien, vertreten durch M+R
Münzker und Riehs Rechtsanwälte OEG, 1070 Wien, Neubaugasse 8,
vom 2. Juli 2007 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 14. Juni 2007 gemäß
§ 12 iVm §
224 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid
dargestellten Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 91.162,65 vermindert:
Lohnsteuer 11/2006 in Höhe
von € 52,99, Dienstgeberbeitrag 11/2006 in Höhe von
€ 317,11, Dienstgeberzuschlag 11/2006 in Höhe von
€ 28,19, Dienstgeberbeitrag 12/2006 in Höhe von
€ 253,61, Dienstgeberzuschlag 12/2006 in Höhe von
€ 22,54, Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von
€ 4.246,32, Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von
€ 5.215,67, Dienstgeberbeitrag 2005 in Höhe von
€ 712,75, Dienstgeberzuschlag 2005 in Höhe von
€ 58,72, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 2.127,82, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.881,03, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von
€ 27.047,60, Umsatzsteuer 1-10/2006 in Höhe von
€ 40.841,18, Säumniszuschlag 1 für 2004 in Höhe
von € 157,62 Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 52,00, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 540,95, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 816,82, Verspätungszuschlag 11/2006 in Höhe von €
339,71, Verspätungszuschlag 12/2006 in Höhe von €
260,78, Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von €
84,93 sowie Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von €
104,31.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 9.052,09 als unbegründet
abgewiesen:
Dienstgeberbeitrag 2004 in
Höhe von € 467,42, Dienstgeberzuschlag 2004 in Höhe
von € 83,17, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 8.334,80 sowie Säumniszuschlag 1 für 2005 in
Höhe von € 166,70 für U 2004 .
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 14. Juni 2007 wurde D.J. (in der
Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§ 12 BAO iVm § 224
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma D-KEG, Wien im
Ausmaß von € 100.214,74, nämlich
Lohnsteuer 11/2006 in Höhe
von € 52,99, Dienstgeberbeitrag 11/2006 in Höhe von
€ 317,11, Dienstgeberzuschlag 11/2006 in Höhe von
€ 28,19, Dienstgeberbeitrag 12/2006 in Höhe von
€ 253,61, Dienstgeberzuschlag 12/2006 in Höhe von
€ 22,54, Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von
€ 4.246,32, Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von
€ 5.215,67, Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von
€ 467,42, Dienstgeberzuschlag 2004 in Höhe von
€ 83,17, Dienstgeberbeitrag 2005 in Höhe von
€ 712,75, Dienstgeberzuschlag 2005 in Höhe von
€ 58,72, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 2.127,82, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.881,03, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 8.334,80, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von
€ 27.047,60, Umsatzsteuer 1-10/2006 in Höhe von
€ 40.841,18, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe
von € 52,00, Säumniszuschlag 1 für 2004 in Höhe von
€ 157,62, Säumniszuschlag 1 für 2005 in Höhe von
€ 166,70, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 540,95, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 816,82, Verspätungszuschlag 11/2006 in Höhe von €
339,71, Verspätungszuschlag 12/2006 in Höhe von €
260,78, Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von €
84,93 sowie Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von €
104,31
in Anspruch genommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. gemäß
§ 12
iVm § 224 BAO als Komplementär einer abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht rechtsfähigen Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit für die Abgabenschulden der Kommanditgesellschaft
D-KEG hafte. Für den Umfang der Haftung, die sich nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts richte, seien für Komplementäre einer KG
(Kommanditgesellschaft) die §§ 171ff HGB (Handelsgesetzbuch)
maßgebend. Als Komplementär einer KG (Kommanditgesellschaft) hafte
der Bw. unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und
solidarisch.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 2. Juli 2007 verwies der Bw. darauf, dass die Beurteilung des
Finanzamtes unrichtig sei. Der Bw. sei lediglich Kommanditist der genannten
D-KEG und nicht Komplementär, hafte sohin nicht nach den handelsrechtlichen
Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt, sondern lediglich im
Ausmaß seiner Haftungseinlage, die er zur Gänze eingezahlt
habe.
Der Bw. beantrage daher, den
Haftungsbescheid vom 14. Juni 2007 ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 19. Juli 2007 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf Dienstgeberbeitrag
2004 in Höhe von € 467,42, Dienstgeberzuschlag 2004 in Höhe
von € 83,17, Dienstgeberbeitrag 2005 (8/12 von 712,75) in Höhe
von € 475,20, Dienstgeberzuschlag 2005 (8/12 von 58,75) in Höhe
von € 39,20, Umsatzsteuer 2003 (8/12 von 7.881,03) in Höhe von
€ 5.254,40, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 8.334,80,
Umsatzsteuer 2005 (8/12 von 27.047,60) in Höhe von € 18.031,76,
gesamt € 32.685,95 eingeschränkt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. im gegenständlichen Fall laut Firmenbuch im
Zeitraum 23. April 2003 bis 25. August 2005 unbeschränkt haftender
Gesellschafter der D-KEG gewesen sei, erst nach dem 26. August 2006 sei die
Komplementärnachfolgerin P. haftbar zu machen. Die haftungsrelevanten
Abgaben seien erst im Zuge einer Lohnsteuerprüfung und einer
Buchprüfung im Jahre 2007 als Nachforderungen zu Tage getreten, sodass die
nachfolgende Komplementärin bei diesen Nachforderungen nicht zur Haftung
herangezogen werden könne. Der Berufung sei dahingehend teilweise
stattzugeben gewesen, die Vorschreibung betreffend die Haftung für die
Jahre 2002 und nach 25. August 2005 werde aufgehoben, im Übrigen werde die
Haftung (Anmerkung: gemeint wohl Berufung) als unbegründet abgewiesen.
Im Schreiben vom 27. August
2007 beantragt der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und
nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschafter einer OHG,
OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei
kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach
Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll,
BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG
haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner unmittelbar, primär, unbeschränkt und persönlich
(VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Dass die im Haftungsbescheid angeführte
Abgabenschuld bei der KEG als Hauptschuldnerin nicht ohne Gefährdung und
ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnte, ist aktenkundig.
Laut Auszug aus dem Firmenbuch
ist der Bw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D-KEG vom 23.
April 2003 bis 25. August 2005 eingetragen gewesen, sodass er vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst ist. Schon in der
Berufungsvorentscheidung wurde berücksichtigt, dass der Bw. nur für
die Abgaben zur Haftung herangezogen werden kann, die in den Zeitraum seiner
entsprechenden Gesellschafterstellung innerhalb der KEG gefallen sind. Allein
aus diesem Grund war die Haftung für Lohnsteuer 11/2006 in Höhe von
€ 52,99, Dienstgeberbeitrag 11/2006 in Höhe von
€ 317,11, Dienstgeberzuschlag 11/2006 in Höhe von
€ 28,19, Dienstgeberbeitrag 12/2006 in Höhe von
€ 253,61, Dienstgeberzuschlag 12/2006 in Höhe von
€ 22,54, Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von € 4.246,32,
Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von € 5.215,67, Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 2.127,82, Umsatzsteuer 1-10/2006 in Höhe von
€ 40.841,18, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von
€ 52,00, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von €
540,95, Säumniszuschlag 1 für 2006 in Höhe von € 816,82,
Verspätungszuschlag 11/2006 in Höhe von € 339,71,
Verspätungszuschlag 12/2006 in Höhe von € 260,78,
Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von € 84,93 sowie
Säumniszuschlag 1 für 2007 in Höhe von € 104,31
aufzuheben.
Weiters ist festzuhalten, dass
im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides die Umsatzsteuer 2005 laut
Bescheid vom 2. Februar 2007 in Höhe von € 27.047,60 als
Haftungsbetrag geltend gemacht wurde. Dazu ist anzumerken, dass der Bescheid
über die Umsatzsteuer 2005 sämtliche für das Jahr 2005 erfassten
Nachforderungsbeträge erfasst hat, ohne eine betragsmäßige
Aufschlüsselung auf einzelne Monate zu erwähnen. Sollte das Finanzamt
die Absicht gehabt haben, mit der Umsatzsteuer 2005 die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 1 bis 6/2005 - ab 25. August 2005 war der
Bw. nicht mehr in der erforderlichen Gesellschafterstellung - dargestellt zu
haben, so ist diese Absicht aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und
konnte daher im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht berücksichtigt
werden, da diesfalls die Berufungsbehörde unzuständiger Weise eine
Haftung für Abgaben ausgesprochen hätte, die bisher im
erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgewiesen waren. Daher war der Berufung auch
hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 stattzugeben und der diesbezügliche
Haftungsausspruch aufzuheben.
Aus dem selben Grund ist auch
eine Kürzung der Haftung für Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.881,03 auf € 5.254,40 (8/12 der Jahressumme) nicht
möglich, da ebenfalls die Haftung für die Nachforderung des
Jahresbetrages an Umsatzsteuer 2003 im Bescheid angeführt ist, nicht jedoch
nur einzelne Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume, und eine korrekte
Zuordenbarkeit und betragsmäßige Aufschlüsselung zu den
fraglichen Fälligkeitsterminen der Monate Mai bis Dezember 2003 aus den
vorliegenden Akten nicht möglich ist. Der entsprechende
Säumniszuschlag 1 für 2004 in Höhe von € 157,62 teilt das
rechtliche Schicksal der zugehörigen Umsatzsteuer und war ebenfalls von der
Haftung auszunehmen.
Ob aus dem - dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden - Bericht über die
abgabenbehördliche Prüfung der D-KEG zur Umsatzsteuer 2003 und 2005
bzw. aus dem Bericht der Lohnsteuerprüfung zu den Dienstgeberbeiträgen
2005 und den Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 2005 entsprechende
Aussagen getroffen werden hätten können, kann insofern nicht
bestätigt werden, als einer an die Abgabenbehörde erster Instanz
gerichtete Aufforderung vom 29. April 2008 zur Vorlage des entsprechenden
Prüfberichtes an den Unabhängigen Finanzsenat trotz monatelangem
Zuwartens nicht nachgekommen wurde.
Zu den laut
Berufungsvorentscheidung als Haftungsbeträge dargestellten
Dienstgeberbeitrag 2005 (8/12 von 712,75) in Höhe von € 475,20
und Dienstgeberzuschlag 2005 (8/12 von 58,75) in Höhe von € 39,20
ist festzuhalten, dass von der KEG im Jahr 2005 sowohl diverse
Dienstgeberbeiträge als auch Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen entrichtet wurden, und zwar im Februar 2005 €
343,31 an DB und € 32,04 an DZ, im April 2005 € 271,32 an DB,
€ 25,32 an DZ sowie im Mai 2005 € 407,26 an DB und € 38,01
an DZ, wobei der Kontostand nach Bezahlung der Abgaben für Mai 2005 ein
Guthaben von € 675,74 aufgewiesen hat. Eine Aliquotierung des
Dienstgeberbeitrages 2005 (8/12 von 712,75) in Höhe von € 475,20
und des Dienstgeberzuschlages 2005 (8/12 von 58,75) in Höhe von
€ 39,20 scheitert somit an der Möglichkeit der exakten
Zuordenbarkeit, wobei noch hinzutritt, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz offensichtlich übersieht, dass der Bw. zwar bis 25. August 2005 als
unbeschränkt haftender Gesellschafter herangezogen werden kann, jedoch nur
für Abgaben, die davor fällig waren, somit - wenn überhaupt -
für Dienstgeberbeiträge und Zuschläge mit Fälligkeit bis 15.
August 2005 (für Lohnabgaben des Monats Juli 2005 bzw. Umsatzsteuer Juni
2005). Da jedoch aus dem Akt eine genaue Berechnung und Zuordenbarkeit von
Abgabenbeträgen für die Monate Jänner bis Juli 2005 nicht
abgeleitet werden kann, eine Aliquotierung aus den oben angeführten
Darstellungen nicht möglich ist, war die Haftung für
Dienstgeberbeitrag 2005 in Höhe von € 712,75 sowie für
Dienstgeberzuschlag 2005 in Höhe von € 58,72 aufzuheben.
Hinsichtlich der verbleibenden
Beträge an Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von € 467,42,
Dienstgeberzuschlag 2004 in Höhe von € 83,17, Umsatzsteuer 2004
in Höhe von € 8.334,80 sowie Säumniszuschlag 1 für 2005
in Höhe von € 166,70 für U 2004 besteht die Haftung
gemäß
§ 12 BAO zu Recht, da der Bw. laut Firmenbuch für den
Zeitraum 23. April 2003 bis 25. August 2005 unbeschränkt haftender
Gesellschafter der D-KEG gewesen ist. Im Übrigen wurden weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag Argumente, die gegen die nunmehr
eingeschränkte Haftung sprechen, geltend gemacht.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2579-W/07
- Stammnummer
- 35848
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF