…aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen begangen habe. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen mehrere einschlägige Vorstrafen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 17. Dezember 2003…
…in seinem Einspruch, dass die Geldstrafe überhöht sei, nicht gefolgt werden. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet; als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 1. August 2002 führt der Bw. aus, dass die Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeit…
…als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und es würden diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zutreffen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der…
…Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und den langen Deliktszeitraum an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen des Bw. und…
…beseitigen. Objektiv ist daher davon auszugehen, dass Vorauszahlungen für den im Bescheid angegebenen Tatzeitraum nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen entrichtet oder gemeldet wurden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer des belangten Verbandes weist bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (10 Seiten Vorstrafenanfrage, die letzte Bestrafung vor der verfahrensgegenständlichen…
…werden. Bedenkt man weiters, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat richtigerweise von zwei einschlägige Vorstrafen auszugehen gewesen wäre und andererseits auch der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum zu Unrecht unberücksichtigt blieb, so bleibt trotz äußerst eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. für…
…Umsätze betrafen, die aufgrund der Buchhaltung nachprüfbar waren, nicht aber die Erlösverkürzungen. Bei der Strafbemessung war a) mildernd: Teilgeständnis; b) erschwerend: langer Tatzeitraum und eine Vorstrafe (die 2. Verurteilung ist mangels Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten nicht als solche zu werten). § 33 Abs. 5…
…Fitnessstudios möglicherweise keinen Zutritt mehr gewähren würden. Am 29. Oktober 2002 und 19. November 2002 wurde der Bf., der über einschlägige Vorstrafen betreffend die Abgabenhehlerei mit Anabolika verfügt, als Verdächtiger niederschriftlich einvernommen. Er erklärte dabei, seit dem Jahre 2001 nicht mehr mit Anabolika zu handeln…
…ausgesprochen. Begründend wurde seitens des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass der Bw. im März 2001 netto S 13.000,00 bis S 15.000,00 verdient habe und drei einschlägige Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit.a und b sowie der Finanzordnungswidrigkeit…
…Sinne des § 41 FinStrG] bis zu € 214.858,89. Im Hinblick auf die ständige Tatwiederholung und die vorliegenden einschlägigen Vorstrafen sei der Beschuldigte hinlänglich über sein finanzdelinquentes Verhalten sensibilisiert worden. Aus diesem Grunde müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es dem…
…den Hintergrund tritt sowie unter weiterer Berücksichtigung der obgenannten (erstinstanzlich teilweise unberücksichtigt gebliebenen) Milderungsgründe sowie der Erschwerungsgründe von (lediglich) zwei einschlägigen Vorstrafe und des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erweist sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die aus dem Spruch…
… als erschwerend die Vorstrafen, die Tatwiederholungen, die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg und das Zusammentreffen mit den Finanzordnungswidrigkeiten. Drei einschlägige Vorstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von seinen Verfehlungen abzuhalten. Im vorliegenden Fall tritt aufgrund des Berufes des Beschuldigten der Aspekt der Spezialprävention sehr…
…seien. Im Zweifel habe jedoch nur fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden können. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 24…
…zu erkennen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis zum tatsächlichen und die offenbare Notlage des Unternehmens, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 28…
…Beschuldigte in seiner Beschwerde selbst vorgebracht hat, ist er finanzstrafrechtlich vorbestraft. Insgesamt weist er laut Auszug aus der Finanzstrafkartei 7 (einschlägige) Vorstrafen auf, wobei die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Finanzstraftaten zwischen 2004 und 2007 begangen worden sind. Die letzte finanzstrafrechtliche Bestrafung erfolgte am 16…
…entrichteten Zahllast die Verpflichtung zur Abgabe von (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuervoranmeldungen, in Unternehmerkreisen nach allgemeinen Erfahrungswerten so weit verbreitet, dass nahezu von steuerlichem Allgemeinwissen gesprochen werden kann. Zieht man nun die langjährige Unternehmereigenschaft des ja auch einschlägige Vorstrafen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisenden Bf.…
…Bw. habe im gesamten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben, von einem Eingeständnis der Malversationen sei auf Grund der erstatteten Selbstanzeige auszugehen. Auch der Umstand, dass er zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, spreche dafür, dass er das Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Dem Bw. seien…
…der Bf könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben, weil darüber hinaus den Bf betreffende einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind und der Bf bei zunächst leugnender Verantwortung nicht bestreitbare Sachverhalte, wie jenen durch die Bilder vom 30…
…als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und den längeren Tatzeitraum gewertet. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Senat schuld- und tatangemessen erschienen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte…
…1 lit. a FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und die erfolgte volle Schadensgutmachung sowie die Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an. Hinsichtlich des belangten Verbandes wurde als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis, die volle Schadensgutmachung…