Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0026-W/06
Selbstanzeige durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Anforderungen an eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG. Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-W/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Februar 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Baden Mödling vom 24. November 2005, SpS, nach der am 27. Juni
2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
24. November 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt als Geschäftsführer
der Fa. K-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate November 2004 bis März 2005 in Höhe von
€ 34.568,50 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet zu haben.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 360,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. K-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe bestimmt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. K-GmbH als
deren Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei.
Am 10. Mai 2005 sei eine Selbstanzeige
hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen aus dem Jahre 2003 und der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November/Dezember 2004 und
Jänner/Februar 2005 erstattet worden. Dieser sei hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer 2003 wegen Rechtzeitigkeit eine strafbefreiende Wirkung
zuzuerkennen gewesen. Mangels entsprechender Zahlung der Umsatzsteuer
November 2004 bis Februar 2005 sei dies nicht möglich gewesen.
Für den Monat März 2005 sei keine Selbstanzeige erstattet
worden.
In einer umfangreichen Eingabe habe sich der Bw. am
12. August 2005 dahingehend gerechtfertigt, dass er nicht
vorsätzlich gehandelt habe, sondern wegen grober finanzieller Probleme der
Fa. K-GmbH die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig entrichten habe können.
Die objektive Tatseite sei daher erfüllt worden.
Zur subjektiven Tatseite sei anzuführen, dass der Bw.
als für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortlicher von seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst habe und dieser natürlich
vorsätzlich nicht nachgekommen sei, da er gewusst habe - aus
welchen Gründen auch immer - dass er nicht entrichtet habe. Er
habe allerdings nicht die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der
Strafbefreiung, nämlich der rechtzeitigen Meldungen in Anspruch genommen.
Sohin sei das Tatbild auch subjektiv zu vertreten und sei er nach der
angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis zum tatsächlichen und die offenbare Notlage des
Unternehmens, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
28. Februar 2006 mit welcher beantragt wird, das gegenständliche
Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. einzustellen
bzw. das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an
die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen bzw. in eventu das
Erkenntnis aufzuheben und die verhängte Geldstrafe schuldangemessen
herabzusetzen.
Zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird
ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz festhalte, dass für
den Monat März 2005 keine Selbstanzeige erstattet worden sei. Weiters
werde festgehalten, dass die Selbstanzeige mangels entsprechender Zahlung
für November 2004 bis Februar 2005 nicht rechtswirksam gewesen
sei.
Diese Feststellungen seien insofern unrichtig, als die
Strafbehörde erster Instanz nicht geprüft habe, ob die Selbstanzeige
rechtzeitig gewesen sei oder nicht. Es sei nicht entscheidend, wann bzw. mit
welcher Verspätung die Selbstanzeige, sondern vielmehr ob diese noch vor
Kenntnis der Behörde erfolgt sei. Dies werde insofern geschehen, als im
Zeitpunkt der Selbstanzeige das zuständige Finanzamt keinerlei
Aufzeichnungen bzw. amtswegige Vorerhebungen wegen nicht rechtzeitig
entrichteter Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Voranmeldung durchgeführt
habe.
Unbestritten bleibe die Tatsache, dass das Tatbild objektiv
erfüllt worden sei.
Unrichtig beurteilt sei jedoch von der Strafbehörde
erster Instanz die subjektive Tatseite worden. Dies deswegen, da der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer - dies werde nicht
bestritten - sehr wohl aufgrund der damaligen finanziellen
Wirtschaftslage des Unternehmens soweit wie ihm zumutbar, sämtliche
Abgaben, Steuern und sonstige Gebühren, wenn auch mit Verspätung
entrichtet habe.
Die Strafbehörde erster Instanz habe es
unterlassen, die Zahlungseingänge hinsichtlich Umsatzsteuer für den
gegenständlichen Zeitraum zu prüfen. Tatsächlich habe die
Fa. K-GmbH durch den Geschäftsführer Zahlungen für die
Umsatzsteuer geleistet bzw. mit offenen Forderungen der Fa. C., z.B.
25. August 2005 in Höhe von € 1.206,82 und am
29. August 2005 € 170,59 gegenverrechnet.
Die Strafbehörde erster Instanz führe
lediglich in ihrem Erkenntnis aus, dass der Geschäftsführer
"natürlich" vorsätzlich seiner Steuervorauszahlung nicht nachgekommen
sei. Hierbei handle es sich um ein kraftloses Verwenden von verba legalia, womit
jedenfalls der Nachweis des subjektiven Tatbestandes nicht erbracht
werde.
Ein Verfahrensmangel bestehe darin, dass die erste Instanz
es unterlassen habe, die genauen Umstände der Selbstanzeige durch den Bw.
zu prüfen. So sei der Bw. mangels rechtzeitiger Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen persönlich beim zuständigen Finanzamt
erschienen und es sei dort lediglich ohne Aushändigung einer Kopie seiner
Selbstanzeige mitgeteilt worden, dass diese Rechtssache damit erledigt sei und
keine weiteren Prüfungen erfolgen würden.
Mangels amtswegiger Belehrung und Hinweispflicht war
für den Bw. als damaligem Geschäftsführer diese
Rechtsangelegenheit erledigt und es beweise sich umso mehr, dass sich aufgrund
seines aktiven Mitwirkens keinerlei Vorsatz ableiten lasse.
Auch hätte die Finanzstrafbehörde von Amts wegen
eine Durchsicht der Steuerunterlagen, insbesondere der erfolgten
Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Steuerberater P.
durchführen können und auch müssen.
Dies sei jedoch unterlassen worden und wäre dabei bei
ordnungsgemäßer Beweisaufnahme festgestellt worden, dass kein Vorsatz
des Bw. vorgelegen sei, sondern maximal grobe Fahrlässigkeit. Diese grobe
Fahrlässigkeit ergebe sich einzig und allein - wie in den
Milderungsgründen angeführt - durch die wirtschaftlich
angespannte Unternehmenssituation insbesondere mangels Zahlungen von Schuldnern
an die Fa. K-GmbH.
Auch hätte berücksichtigt werden müssen,
dass die Buchhaltung für die nunmehr gegenständlichen Monate im
Zeitpunkt des angeblich erfüllten Tatbestandes nicht zur Gänze
erstellt gewesen sei und sohin auch daraus kein vorsätzliches Handeln des
damaligen Geschäftsführers zu erblicken sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet der Bw.
ein, die Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz dahingehend,
dass für den Monat März 2005 keine Selbstanzeige erstattet worden sei
und die Selbstanzeige für November 2004 bis Februar 2005 mangels
entsprechender Zahlung zu keiner strafbefreienden Wirkung geführt habe,
seien inhaltlich insofern rechtswidrig, als die Strafbehörde erster Instanz
nicht geprüft habe, ob die Selbstanzeige rechtzeitig gewesen sei oder
nicht. Es sei nicht entscheidend, wann bzw. mit welcher Verspätung die
Selbstanzeige erfolgt, sondern vielmehr, ob diese noch vor Kenntnis der
Behörde erfolgt sei. Dies sei insofern geschehen, als im Zeitpunkt der
Selbstanzeige das zuständige Finanzamt keinerlei Aufzeichnungen bzw.
amtswegige Vorerhebungen wegen nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuerzahlung bzw. Voranmeldung durchgeführt habe.
Aus dem Inhalt des Erkenntnisses ergibt sich, dass der
erstinstanzlich erkennende Spruchsenat die Rechtzeitigkeit und
Ordnungsgemäßheit der Selbstanzeige des Bw. vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Mai 2005 nicht in Frage
gestellt hat. Richtig ist, dass der Bw. nach der Aktenlage rechtzeitig im Sinne
des § 29 Abs. 3 FinStrG vor Setzung einer Verfolgungshandlung
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz und auch vor Tatentdeckung
Selbstanzeige durch Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
November 2004 bis Februar 2005 eingebracht hat, mit welcher eine
vollständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und der
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG ist es
jedoch für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige
auch erforderlich, dass die im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten
Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Von einer
solchen den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG ist nur dann auszugehen, wenn die im Rahmen
der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich
entrichtet wurden oder zumindest auf Grund eines mit der Selbstanzeige
eingereichten Zahlungserleichterungsansuchens ein zwei Jahre nicht
übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wird und eine Entrichtung der
selbst angezeigten Beträge entsprechend der gewährten
Zahlungserleichterung erfolgt ist. Eine derartige den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Aus einer im Strafakt
befindlichen Rückstandsaufgliederung vom 14. Juli 2005 geht hervor,
dass die selbstangezeigten Beträge zu diesem Tag vollstreckbar aushafteten.
Auch am Tag der Berufungsentscheidung haften die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge nach wie vor unberichtigt aus. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die
Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige am Nichtvorliegen einer
den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG scheitert.
Wie vom Spruchsenat richtig festgestellt wurde für den
Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum März 2005 keine Selbstanzeige
eingebracht.
Wenn vom Bw. eingewendet wird, dass es die
Finanzstrafbehörde unterlassen habe, die genauen Umstände der
Selbstanzeige durch den Bw. zu prüfen, zumal der Bw. mangels rechtzeitiger
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung persönlich beim zuständigen
Finanzamt erschienen sei und ihm dort mitgeteilt worden wäre, dass diese
Rechtssache damit erledigt sei und keine weiteren Prüfungen erfolgen
würden, so kann ihm auch dieser Einwand aus folgenden Gründen nicht
zum Erfolg verhelfen. Die Bestimmung des § 29 FinStrG macht die
Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige ausschließlich
von objektiven gesetzlichen Kriterien abhängig, die im
gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt wurde, nicht
erfüllt sind. Zudem ergibt sich aus dem Inhalt der gegenüber der
Finanzstrafbehörde erster Instanz niederschriftlich abgegebenen
Selbstanzeige vom 10. Mai 2005 eindeutig, dass der Bw. für den sich
nach Verbuchung der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen auf dem Abgabenkonto
ergebenden Rückstand um Zahlungserleichterung ansuchen und in nächster
Zeit ein Sanierungskonzept vorlegen werde. Ein derartiges
Zahlungserleichterungsansuchen wurde jedoch nicht unverzüglich mit der
Selbstanzeige, sondern nach der Aktenlage erst am 2. Juni 2005 eingebracht
und mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 7. Juni 2005
abgewiesen. Die insoweit eingewendeten Verfahrensmängel erweisen sich daher
einerseits aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar und andererseits auch nicht
entscheidungsrelevant.
Auch kann der unabhängige Finanzsenat dem weiteren
Berufungseinwand, der Spruchsenat habe die subjektive Tatseite unrichtig
beurteilt, ein vorsätzliches Handeln des Bw. sei nicht vorgelegen, sondern
maximal grobe Fahrlässigkeit, keineswegs folgen.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung
von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der
Umsatzsteuervorauszahlungen November 2004 bis März 2005, bis zum
5. Tag nach Fälligkeit. Ohne jeden Zweifel kannte der Bw. die
Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben, konnte jedoch eine Entrichtung auf Grund der von ihm
selbst im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens dargestellten
schlechten wirtschaftlichen Situation der Fa. K-GmbH, welche letztlich in
der Eröffnung des Konkursverfahrens am 31. August 2005 endete, nicht
durchführen. Dazu führt der Bw. in der gegenständlichen Berufung
selbst aus, dass er auf Grund der damaligen schlechten Wirtschaftslage des
Unternehmens soweit es ihm zumutbar gewesen sei, sämtliche notwendigen
Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren, wenn auch mit Verspätung
entrichtet habe. Führt man sich vor Augen, dass der Bw. bereits zweimal
wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit vorbestraft
ist und ihn diese Vorstrafen nicht davon abhalten konnten, neuerlich die
verfahrensgegenständlichen Deliktshandlungen zu setzen, so kann ein
derartiges Verhalten, wie vom Spruchsenat zutreffend festgestellt, nur mit
vorsätzlicher Handlungsweise erklärt werden.
Wie bereits festgestellt, haften die
finanzgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nach wie vor
unberichtigt am Abgabenkonto der mittlerweile sich in Konkurs befindlichen Fa.
K-GmbH aus, weswegen der Berufungseinwand dahingehend, die
Finanzstrafbehörde erster Instanz habe es unterlassen, die
Zahlungseingänge hinsichtlich Umsatzsteuer für den
gegenständlichen Zeitraum zu prüfen und die Fa. K-GmbH habe durch den
Bw. tatsächlich Zahlungen für die Umsatzsteuer geleistet bzw. mit
offenen Forderungen der Fa. C., z.B. 25.8.2005 in Höhe von
€ 1.206,82 und am 29.8.2005 € 170.59 gegenverrechnet, anhand
der Aktenlage keineswegs verifiziert werden kann. Die durchgeführten
Überrechnungen der Fa. C. vom 25.8.2005 und vom 29.8.2005 und auch die
Eingänge aufgrund von Forderungspfändungen führten nicht zur
Abdeckung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen,
sondern wurden entsprechend der Verrechnungsbestimmung des § 214 BAO
mangels Vorliegen einer Verrechnungsweisung, zur Abdeckung der am Abgabenkonto
aushaftenden ältesten Abgabenschuldigkeiten verwendet. Im Zeitpunkt der
Selbstanzeige haftete am Abgabenkonto der Fa. K-GmbH ein Rückstand von mehr
als € 151.000,00 aus.
Auch kann der Berufungssenat keinen Verfahrensmangel darin
erkennen, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz keine amtswegige
Überprüfung und Durchsicht der Steuerunterlagen, insbesondere der
erfolgten Steuervoranmeldungen beim zuständigen Steuerberater
durchgeführt hat, wurde doch die objektive Tatseite im
gegenständlichen Fall ausdrücklich außer Streit gestellt.
Inwieweit bei einer derartigen Beweisaufnahme festgestellt worden wäre,
dass kein Vorsatz des Bw., sondern maximal grobe Fahrlässigkeit vorgelegen
sei, wird in der Berufung nicht näher dargelegt. Wie bereits
ausgeführt, ist die subjektive Tatseite des Eventualvorsatzes aus der
unbestrittenen Kenntnis des Bw. von den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und auch auf Grund
der einschlägigen Vorstrafen zweifelsfrei erweisbar.
Wenn der Bw. in seiner Berufung letztlich ausführt,
dass auch berücksichtigt hätte werden müsse, dass die Buchhaltung
für die nunmehr gegenständlichen Monate im Zeitpunkt des angeblich
erfüllten Tatbestandes nicht zur Gänze erstellt gewesen sei und sohin
daraus kein vorsätzliches Handeln des Bw. zu erblicken sei, so kann auch
diesem Vorbringen keineswegs beigepflichtet werden. Zum einen hätte der Bw.
als GF der Fa. K-GmbH für die zeitgerechte Erstellung einer Buchhaltung
Vorsorge zu treffen gehabt und zum anderen war für ihn nach Ansicht des
Berufungssenates aus diesem Umstand zweifelsfrei erkennbar, dass eine
rechtzeitige Berechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen auch aus
diesem Grund nicht erfolgen konnte. Aus diesem Vorbringen ist vielmehr
ableitbar, dass der Bw. Kenntnis von der Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag
nach Fälligkeit hatte. Die subjektive Tatseite ist somit zweifelsfrei
erwiesen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen im Bezug auf die Höhe der erstinstanzlich bemessenen
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe. Führt man sich vor
Augen, dass zwei einschlägige Vorstrafen den Bw. nicht davon abhalten
konnten, neuerlich das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu begehen und auch eine geständige
Rechtfertigung zur subjektiven Tatseite sowie eine Schadensgutmachung nicht
vorliegt, so bleibt trotz eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des
Bw. für eine Strafmilderung keinerlei Raum. Auch insoweit kann nach Ansicht
des Berufungssenates den erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen
bedenkenlos gefolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
den Abgabenvorschriften entsprechende EntrichtungUmsatzsteuervoranmeldungenstrafbefreiende WirkungUmsatzsteuervorauszahlungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-W/06
- Stammnummer
- 23046
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF