Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0074-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0074-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR. Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a, b
und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 25. April 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Amstetten vom
5. März 2003, SpS 52/03-III, nach der am
7. Oktober 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
des Amtsbeauftragten Gottfried Mayer sowie der Schriftführerin Kerstin
Schmidt durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 5. März 2003, SpS 52/03-III, wurde der Bw. der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2
lit.a, b und 49 Abs 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als Geschäftsführer der
Fa.T.
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate November 1998 bis März 1999, Juni 1999,
September 1999 bis Mai 2000, Jänner und Juni bis Dezember 2001 in Höhe
von S 490.341,00 sowie Jänner 2002 in Höhe von € 802,64
(zusammen € 36.437,11) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und weiters
2.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden
Lohnkonten für den Zeitraum Jänner 1998 bis Februar 2001 eine
Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von S 160.948,00 und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von S 23.441,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und
weiters
3.) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abgeführt habe, und zwar für die Monate Oktober 1999
bis Mai 2000, Lohnsteuer in Höhe von S 1.573,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von S 15.312,00 (zusammen
€ 1.227,08).
Gemäß
§ 33
Abs 5 FinStrG und § 49 Abs 2 FinStrG, unter Anwendung des
§ 21 Abs 1 und 2 FinStrG, wurde über den
Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs 1 lit.a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.T. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde seitens
des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass der Bw. im März 2001 netto
S 13.000,00 bis S 15.000,00 verdient habe und drei einschlägige
Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2
lit.a und b sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1
lit.a FinStrG aufweise.
Er habe bis zur
Konkurseröffnung am 25. September 2002 die Fa. T.
geführt.
In den unter Punkt 1.) des
Spruchsenatserkenntnisses bezeichneten Zeiträumen habe der Bw.
vorsätzlich entweder keine oder verspätete Meldungen an Umsatzsteuer
erstattet, wobei auch wiederholt eine Zahlung nicht erfolgt sei. Wegen der
schlechten wirtschaftlichen Lage habe der Bw. eine Verkürzung der
Steuerleistung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Ferner habe der Bw. in den
Monaten laut Punkt 3.) des Spruchsenatserkenntnisses vorsätzlich
lohnabhängige Abgaben nicht termingerecht bezahlt und schließlich
habe er vorsätzlich im Zeitraum laut Punkt 2.) des Spruches keine
Lohnkonten geführt, dadurch eine Verkürzung an lohnabhängigen
Abgaben im angeführten Umfang bewirkt, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Diese Feststellungen
würden auf einer mehrfachen unbedenklichen Prüfung des Finanzamtes
sowie auf einer geständigen Rechtfertigung des Bw. vor der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz beruhen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das teilweise Geständnis und die teilweise
Schadensgutmachung zur Umsatzsteuer, wogegen als erschwerend drei
einschlägige Vorstrafen angesehen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
25. April 2003, welche sich ausschließlich gegen die Höhe des
verhängten Strafausmaßes richtet.
Begründend wird dazu
seitens des Bw. ausgeführt, dass der Spruchsenat bei Abwägung der
Erschwerungs- und Milderungsgründe die Tatsache, dass es nur deshalb zur
Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit gekommen sei, weil der
Bw. als Geschäftsführer auch in Verantwortung der ihm unterstellten
Dienstnehmer versucht habe, den Unternehmensfortbestand zu sichern, nicht
ausreichend berücksichtigt habe. Es könne jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass der Bw. die Abgabenhinterziehung reiflich überlegt
oder gar gezielt vorbereitet hätte. Diese Handlungen hätten sich
lediglich aus einem wirtschaftlichen Druck ergäben und seien sohin auf
äußere Umstände zurückzuführen.
Auch sei bei der Bemessung der
Geldstrafe im Sinne des § 23 Abs. 3 FinStrG auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. In diesem
Zusammenhang habe es der Spruchsenat jedoch unterlassen, auf das derzeit
anhängige Schuldnerregulierungsverfahren einzugehen. Aus den gesetzlichen
Begleitumständen im Zusammenhang mit dem Schuldnerregulierungsverfahren
ergäbe sich bereits zwingend, dass der Bw. derzeit über keine
Geldmittel verfüge und mit größtmöglicher finanzieller
Anspannung bemüht sei, seinen Gläubigern gegenüber eine
angemessene Abwicklung des Schuldenregulierungsverfahrens zu gewährleisten.
Bei der Strafbemessung
hätte der Spruchsenat daher zusätzlich zu diesen Umständen das
vom Bf. abgelegte teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung
in einem größeren Ausmaß berücksichtigen
müssen.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Berufungsbehörde möge unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Bw. sowie der
überwiegenden Milderungsgründe eine wesentlich geringere Strafe
verhängen und die Ersatzfreiheitsstrafe korrespondierend
herabsetzen.
Weiters werde der Antrag
gestellt, dass der zuständige Berufungssenat jedenfalls eine Zahlung der
verhängten Geldstrafe in monatlichen Raten mit einer Rückzahlungsdauer
von längstens 5 Jahren gewähren möge.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Vorweg ist festzustellen, dass
die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 5. September 2003
zugestellt, jedoch vom Bw. in der Folge nicht beim Postamt behoben wurde. Mit
Schriftsatz vom 16. September 2003 wurde zudem vom Verteidiger die
Vollmachtsrücklegung bekannt gegeben. Gemäß
§ 126 FinStrG waren daher die Voraussetzungen für eine
mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Bw. gegeben.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Höhe der
vom Spruchsenat ausgesprochenen Geldstrafe.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung ausführt, dass der Spruchsenat bei
Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe die Tatsache, dass es
nur deshalb zur Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit gekommen
sei, weil der Bw. in Verantwortung für die ihn unterstellten Dienstnehmer
versucht habe, den Unternehmensfortbestand zu sichern, nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei und jedenfalls nicht davon ausgegangen werden
könne, dass die Abgabenhinterziehung reiflich überlegt oder gar
gezielt vorbereitet gewesen wäre, so ist dazu auszuführen, dass dieses
Argument schon in sich widersprüchlich ist. Wenn sich der Bw., auf Grund
der unbestrittenermaßen schlechten wirtschaftlichen Situation der FaT., zu
den Fälligkeitstagen der jeweiligen Selbstbemessungsabgaben dazu
entschlossen hat, die Selbstbemessungsabgaben deswegen nicht zu bezahlen, um den
Unternehmensfortbestand zu sichern, so birgt diese Vorgangsweise zweifelsohne
eine reifliche Überlegung in sich, welche bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat auch entsprechend zu berücksichtigen war. Es kann daher im
gegenständlichen Fall von einer gezielten Schädigung des
Abgabengläubigers Republik Österreich zugunsten anderer Gläubiger
ausgegangen werden, wobei Ursache und Motiv des Handelns des Bw. zweifelsfrei
die schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fa.T. gewesen
ist.
Auch darf im
gegenständlichen Fall keinesfalls übersehen werden, dass der Bw.
bereits dreimal einschlägig wegen Abgabenhinterziehungen und
Finanzordnungswidrigkeiten, wie vom Spruchsenat richtig festgestellt,
vorbestraft wurde und ihm im Rahmen dieser Finanzstrafverfahren seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
und Entrichtung der monatlichen Selbstbemessungsabgaben eingehend vor Augen
geführt wurden. Trotz dieser Vorstrafen in der beträchtlichen
Gesamthöhe von S 240.000,00 hat der Bw. sein steuerschädliches
Verhalten auch im Tatzeitraum weiterhin fortgesetzt, sodass die Höhe der
vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe ohne jeden Zweifel geboten erscheint,
um den Bw. in Hinkunft von weiteren Finanzstrafdelikten abzuhalten.
Auch ist auszuführen, dass
im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für
Strafverschärfung für Rückfall gemäß
§ 41
Abs. 1 FinStrG gegeben sind, sodass die vom Spruchsenat verhängte
Geldstrafe nach Ansicht des Berufungssenates ohnehin im unteren Bereich des
Strafrahmens bemessen wurde und keiner Korrektur bedarf.
Zudem darf im
gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass seitens des
Spruchsenates, bei sonst richtiger Feststellung der Erschwerungs- und
Milderungsgründe, der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses
durch einen langen Tatzeitraum nicht der Bestrafung zu Grunde gelegt
wurde.
Wie in der
gegenständlichen Berufung richtig ausgeführt wird, sind bei der
Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Trotz der zugegebenermaßen schwierigen wirtschaftlichen Situation des Bw.
und seiner größtmöglichen finanziellen Anspannung im Zuge des
Schuldenregulierungsverfahrens bleibt nach Ansicht des Berufungssenates aus den
oben angeführten Gründen, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass
drei einschlägige Vorstrafen zu keiner Besserung des Verhaltens des Bw.
geführt haben, für eine geringere Strafbemessung kein
Raum.
In diesem Zusammenhang ist auch
der generalpräventive Strafzweck einer Bestrafung nach dem
Finanzstrafgesetz ins Treffen zu führen, welcher es nach Senatsmeinung
nicht ermöglicht bei Rückfallstäterschaft, die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe unter dem
vom Spruchsenat festgesetzten Ausmaß zu bemessen.
Zu dem in der
gegenständlichen Berufung abschließend eingebrachten Antrag auf
Ratenzahlung wird auf die Bestimmung des § 172 Abs.1 FinStrG
verwiesen, wonach die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz obliegt. Die Bearbeitung von
Zahlungserleichterungsansuchen fällt daher nicht in die Zuständigkeit
des Berufungssenates.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.154 des
Finanzamtes Amstetten zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-W/03
- Stammnummer
- 6280
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF