Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0018-Z3K/03
Verkauf von Anabolika
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z3K/03vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert und Dr. Helmut
Greil, Rechtsanwälte, 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, vom
30. Jänner 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 17. Jänner 2003, Zl. 500/21600/2002, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafrechtlicher Ermittlungen gegen Herrn
A.B. wurden von Beamten des Hauptzollamtes Linz an dessen Wohnadresse in X., und
in den Geschäftsräumen der Firma Y. in Z., Hausdurchsuchungen
vorgenommen. Dabei wurden diverse Anabolikaprodukte und Aufzeichnungen über
Bestellungen und Weiterverkäufe beschlagnahmt. Die beschlagnahmten
Anabolika wurden in Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren getrennt und
wurde im selben Verhältnis an Hand der vorgefundenen Beweismittel im
Schätzungswege errechnet, dass es sich um unverzollte Waren im Gesamtwert
von € 7.441,45 gehandelt hat, die zwischen Dezember 2000 und Juli 2002
in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht wurden.
In der Vernehmung als Verdächtiger am 21. Oktober
2002 erklärte Herr A.B. niederschriftlich, dass er die Anabolika im
Gesamtwert von € 7.441,45 vom Beschwerdeführer (Bf.) bezogen
habe. Den Großteil der Anabolika habe er dabei im Postweg erhalten, nur
geringfügige Mengen seien bei zufälligen Treffen in Studios direkt
übernommen worden. Die Bezahlung der gelieferten Waren sei immer erst nach
Zustellung der Waren durch die Post und in vielen Fällen auch erst dann
erfolgt, nachdem er das Geld durch den Weiterverkauf an Andere eingenommen habe.
Zur Bezahlung habe er sich mit dem Bf. an verschiedenen Orten in Linz und
Umgebung, wie zum Beispiel bei Tankstellen oder bei ihm in der Firma, getroffen.
Den zu zahlenden Betrag habe er ihm ohne Beleg übergeben. Von wem der Bf.
die Anabolika bezogen hatte, konnte A.B. nicht angeben.
Am 22. Oktober 2002 übermittelte A.B. dem
Hauptzollamt Linz ein Telefax in dem er ersuchte den oben angeführten
Absatz aus dem Protokoll zu streichen. Begründend führte er dabei aus,
dass er wirtschaftliche Nachteile für seine Firma befürchte, da der
Bf. in der Fitnessszene sehr bekannt sei und ihm Fitnessstudios
möglicherweise keinen Zutritt mehr gewähren würden.
Am 29. Oktober 2002 und 19. November 2002 wurde
der Bf., der über einschlägige Vorstrafen betreffend die
Abgabenhehlerei mit Anabolika verfügt, als Verdächtiger
niederschriftlich einvernommen. Er erklärte dabei, seit dem Jahre 2001
nicht mehr mit Anabolika zu handeln und A.B. nie beliefert zu haben. Dieser
hätte aber von ihm beliefert werden wollen, doch habe er ihm nichts
geliefert. Möglicherweise sei darin das Motiv für dessen
Anschuldigungen zu erkennen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 28. November
2002, Zl. 500/090520/24/2002, wurden dem Bf. die Eingangsabgaben für
Anabolika im Wert von € 7.441,45 gemäß Art. 202 Abs.1
Buchstabe a und Abs.3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG
in Höhe von € 1.488,29 sowie eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 116,01 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Erstaussage
des A.B. mehr Wahrheitsgehalt beigemessen werde. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass ein Gesamtschuldverhältnis über den gesamten Betrag
mit A.B., über € 800,81 mit Herrn C.D., und über
€ 533,24 mit Herrn E.F., bestehe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
16. Dezember 2002 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Umstand,
dass er in der Vergangenheit mit Anabolika in Kontakt gekommen sei auch Herrn
A.B. nicht unbekannt gewesen sei. Er sei aber seit zwei Jahren nicht mehr
"rückfällig" geworden. Die bei A.B. beschlagnahmten
Anabolika und Beweismittel stünden jedenfalls in keinem Zusammenhang zu
ihm. Es sei daher nahe liegend, dass A.B. den Bf. namhaft gemacht habe um so in
der Folge die Nachforschungen in Richtung des Bf. zu lenken. Dass A.B. seine
Aussage am Folgetag revidiert habe, könne nur damit begründet werden,
dass er gewusst habe, dass der Bf. mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun habe.
Es habe zwischen den beiden Personen im Zeitraum zwischen 21. und
22. Oktober 2002 auch kein Kontakt bestanden, weshalb die belastenden
Abgaben nicht zum Nachteil des Bf. herangezogen werden können.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 17. Jänner 2002,
Zl. 500/21600/2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Aussagen des A.B. einen
verfahrenstypischen und lebensnahen Geschehensablauf beinhalten würden. So
habe dieser anlässlich seiner ersten Einvernahme am 3. Juli 2002 den
Ankauf und Weiterverkauf von Anabolikaprodukten gestanden, aber erst
anlässlich der fortgesetzten Einvernahme am 4. Juli 2002 habe er die
Hauptabnehmer und anlässlich der fortgesetzten Einvernahme am
21. Oktober 2002 seinen Lieferanten bekannt gegeben. Es sei zudem nach
jeder Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Aussage des A.B., der
detailliert Ankaufspreise und Verkaufspreise der Präparate schildert oder
die Übergabemodalitäten bekannt gibt, ein wesentlich höherer
Wahrheitsgehalt beizumessen sei, als der schlicht leugnenden Aussage des Bf.,
der im Übrigen einschlägig finanzstrafrechtlich vorbestraft sei.
Außerdem habe sich A.B. durch sein Geständnis selbst belastet und mit
der Bekanntgabe des Namens seines Lieferanten aber weder finanzstrafrechtlich,
noch abgabenrechtlich einen Vorteil erzielt. Hinsichtlich der Telefax-Eingabe
des A.B. ist darauf zu verweisen, dass der Erstaussage größere
Glaubwürdigkeit als der späteren Darstellung des Geschehens zukomme,
da zu einem späteren Zeitpunkt bereits Absprachen erfolgt sein
könnten. Auch im gegenständlichen Fall habe A.B. seine Abnehmer
telefonisch vorgewarnt, es sei daher unglaubwürdig, dass zwischen dem Bf.
und A.B. keine Absprache erfolgt sei. Bezüglich der Bemessungsgrundlage
für die Abgabenerhebung sei eine Schätzung zulässig.
Mit Eingabe
vom 30. Jänner 2003 hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf
der Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift erhob der Bf. den Inhalt der
Berufung zu einem Bestandteil der Beschwerde und führte im Wesentlichen
weiters aus, dass das Hauptzollamt Linz davon ausgehe, dass die
ursprüngliche Aussage des Zeugen A.B. ausreiche, den Bf. zur Verantwortung
zu ziehen. Nach den Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung gehe aber selbst das Hauptzollamt Linz nicht von einer
überragenden Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat
begangen habe, aus, weshalb die für ein Verwaltungsverfahren erforderliche
Gewissheit nicht vorliege. Im Zweifelsfall sei jedenfalls davon auszugehen, dass
der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Es sei auch Aufgabe
der Behörde, durch neuerliche Einvernahme der beteiligten Personen der
Wahrheit näher zu kommen. Dabei könnte auch geklärt werden, dass
keine Absprache zwischen den beteiligten Personen erfolgt sei. Weiters seien die
Vorstrafen des Bf. im vorliegenden Fall völlig unmaßgeblich, das eine
Wertung von Fall zu Fall zu erfolgen habe und die sinngemäße
Behauptung "einmal schuldig, immer schuldig" unzulässig sei.
Der Behörde sei es somit nicht gelungen, die dem Bf. angelastete Tat mit
der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
nachzuweisen.
Mit Erkenntnis
des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. April
2004 wurde A.B. der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß
§§ 37 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für
schuldig befunden. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Am
27. Feber 2006 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das Zollamt Linz,
Herrn A.B. als Zeugen gemäß
§ 169 ff. BAO im
Abgabenverfahren gegen den Bf. zu vernehmen. Herr A.B. wurde daraufhin vom
Zollamt Linz zur Abgabe einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert,
woraufhin dieser mit Schreiben vom 9. März 2006 erklärte, sich an
den damaligen Sachverhalt bei bester Bemühung nicht mehr erinnern zu
können. Anstatt wagen Vermutungen, die einer eventuellen falschen
Zeugenaussage nach § 289 StGB gleichkämen, mache er von seiner
Möglichkeit zu schweigen Gebrauch. Der Bf. äußerte sich dazu in
der Eingabe vom 11. April 2006 dahingehend, dass er von A.B. völlig
grundlos beschuldigt worden sei, dieser seine Anschuldigungen widerrief, nachdem
ihm die rechtliche Konsequenz einer falschen Beschuldigung bewusst geworden sei,
und nunmehr unter Hinweis auf § 289 StGB jegliche Erinnerung an den
Sachverhalt verloren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die
ursprüngliche Aussage von ihm unrichtig gewesen sei. Herr A.B. könne
aber auch keine entlastende Aussage zu Gunsten des Bf. machen, da er auch
diesfalls mit den Konsequenzen des § 289 StGB zu rechnen hätte.
Offenbar aufgrund rechtsfreundlicher Beratung habe er sich dazu entschlossen,
keine konkrete Aussage zu treffen. Vor diesem Hintergrund könne nunmehr mit
Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. einen strafbaren
Tatbestand mit der für eine Verurteilung nötigen Gewissheit begangen
habe, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei. In diesen Zusammenhang
füge sich auch, dass die Staatsanwaltschaft Linz eine Anzeige wegen des
Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zurückgelegt habe, da keine
konkreten Anhaltspunkte vorhanden waren, dass er die
verfahrensgegenständlichen Anabolikaprodukte in Verkehr gebracht
hätte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im anhängigen Verfahren wird die Zollschuldentstehung
für den Bf. dem Grunde nach bestritten, da nicht feststehe, ob der Bf.
Lieferant der Anabolikaprodukte an A.B. war. Hingegen wird die Höhe der
Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung sowie die allfällige
Rechtsgrundlage für die Zollschuldentstehung nicht gesondert
bekämpft.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250). Es ist daher keineswegs wie in der Beschwerdeschrift bzw. der
Gegenäußerung behauptet, im Abgabenverfahren mit Sicherheit oder
unzweifelhaft festzustellen, dass der Bf. Lieferant der Anabolikaprodukte war.
Vielmehr ist aber als Ergebnis der Beweiswürdigung zumindest festzustellen,
ob eine größere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die
Verantwortung des Bf. oder aber die belastenden Angaben des Johannes Kainberger
den Tatsachen entsprechen.
An vorhandenen Beweismitteln ist auf die Vernehmung des
A.B. als Verdächtiger am 21. Oktober 2002 zu verweisen. Dabei handelt
es sich entgegen der Ansicht des Zollamtes Linz aber um keine Ersteinvernahme,
da dieser bereits am 3. und 4. Juli 2002 niederschriftlich vernommen wurde.
In der Niederschrift vom 21. Oktober 2002 hat A.B. zuerst die
Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Linz bestätigt und nachfolgend den
Bf. detailliert unter Anführung der Übergabe- und
Zahlungsmodalitäten schwer belastet. In seinem Telefax vom 22. Oktober
2002 hat A.B. keine dieser Anschuldigungen inhaltlich zurückgenommen. Er
ersuchte lediglich um Streichung des Absatzes aus dem Protokoll, da er negative
wirtschaftliche Folgen für seine Firma befürchtete. Auch in seiner
schriftlichen Zeugenaussage vom 9. März 2006 erklärte A.B. nicht,
dass seine damaligen Aussagen unzutreffend wären, sondern erklärte,
sich an nichts mehr erinnern zu können. Die belastenden Aussagen hätte
er aber - sofern diese falsch gewesen wären - entgegen der Ansicht des Bf.
in der Gegenäußerung ohne weitere Konsequenzen widerrufen
können, da er diese lediglich als Verdächtiger eines
Finanzstrafverfahrens und somit nicht unter Wahrheitspflicht stehend
getätigt hatte. Eine Verfolgung nach § 289 StGB hätte er
aber befürchten müssen, hätte er nunmehr als Zeuge die Unwahrheit
gesagt.
Demgegenüber erklärte der Bf. am 29. Oktober
2002 mit den Anschuldigungen als Verdächtiger eines Finanzvergehens
konfrontiert, dass er sich vor einer Aussage mit seinem Rechtsbeistand beraten
möchte. In der fortgesetzten Vernehmung am 29. Oktober 2002 bestritt
der Bf. jegliche Beteiligung an dem Finanzvergehen, konnte aber keinen
plausiblen Grund dafür nennen, warum ihn A.B. zu Unrecht beschuldigen
sollte. Auch zu dem Vorwurf seinerseits, dass A.B. von ihm mit Anabolika
beliefert werden wollte, konnte er keine näheren Angaben
machen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist kein Motiv
ersichtlich, warum Herr A.B. den Bf. zu Unrecht eines Finanzvergehens
bezichtigen sollte. A.B hat im durchgeführten Abgabenverfahren davon
überhaupt nicht profitiert, zumal er als Gesamtschuldner ohnehin selbst den
Großteil der Abgaben entrichtet hat, während der Bf. keinen Beitrag
leistete. Im durchgeführten Finanzstrafverfahren hätte A.B durch die
Teilung des Wertersatzes mit einem weiteren Täter ebenfalls nur ein
geringer Vorteil zu Gute kommen können, wobei nicht davon auszugehen ist,
dass A.B diesen kleinen Vorteil im Zeitpunkt seiner Aussage überhaupt
erkannt hat. Es entspricht auch überhaupt nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass ein voll geständiger Täter eines
weitgehend aufgedeckten Finanzvergehens eine andere unschuldige Person eines
Finanzvergehens bezichtigt, um Nachforschungen in Richtung dieser Person zu
lenken. Vielmehr ist aufgrund der Erfahrung des täglichen Lebens und der
Denkgesetze davon auszugehen, dass A.B in der ohne Rechtsbeistand
durchgeführten Vernehmung vom 21. Oktober 2002 durch die
Vernehmungstechnik des einvernehmenden Beamten dazu bewogen wurde, den
Lieferanten preiszugeben, obwohl er dies zuvor nicht beabsichtigte. Als ihm
dieser Umstand - sei es durch persönliche Absprache zwischen den
Beiden oder auch nicht - am nächsten Tag bewusst wurde, ersuchte er um
Streichung des Absatzes im Protokoll, zumal er aufgrund der Bekanntheit des Bf.
in der Fittnessszene einen wirtschaftlichen Schaden für seine Firma
befürchtete. Nunmehr als Zeuge hatte A.B die Vorkommnisse aus seinem
Gedächtnis verdrängt oder wollte die Anschuldigungen gegen den Bf. aus
den vorgenannten Gründen nicht nochmalig wiederholen. Die Aussage konnte er
aber wegen der angedrohten Folgen des § 289 StGB nicht widerrufen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat hat die oben
beschriebene Möglichkeit die bei Weitem größte
Wahrscheinlichkeit für sich, da die vom Bf. ins Spiel gebrachte
Möglichkeit, A.B habe ihn mangels Belieferung mit Anabolika oder um
Nachforschungen von seiner Person abzulenken fälschlicherweise eines
Finanzvergehens beschuldigt, verbunden mit einem "Widerruf" dieser
Aussage im Telefax und der irrtümlich bestehenden Furcht vor
strafgerichtlicher Verfolgung, würde er nunmehr Jahre später als Zeuge
wahrheitsgemäß zugunsten des Bf. aussagen, weder den Denkgesetzen
noch den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher
gemäß
§ 167 Abs.2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und der bei der
Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dem Schluss, dass der Bf.
die verfahrensgegenständlichen Anabolikaprodukte an Herrn A.B. verkauft
hat, somit im Besitz vorschriftswidrig verbrachter Waren war, wobei er bereits
im Zeitpunkt des Erhalts der Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig
verbracht worden waren, zumal die Waren im legalen Handel in Österreich
nicht erhältlich sind und dies dem Bf. aufgrund der gegen ihn bereits
durchgeführten Finanzstrafverfahren bekannt war. Die Eingangsabgabenschuld
wurde, da bei allen in Frage kommenden Zollschuldnern dieselben Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründe vorlagen, zu Recht gegenüber allen
Gesamtschuldnern gleichzeitig geltend gemacht und von Herrn A.B. und Herrn E.F
bereits zur Gänze entrichtet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z3K/03
- Stammnummer
- 22015
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF