Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0078-W/07
Sicherheitszuschlag ist keine taugliche Grundlage für den Nachweis einer Abgabenverkürzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0078-W/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Mag.
Josef Fasching und Mag. Rudolf Grafl als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Wirtschaftsberatung Mariahilf
Mag. Ungerböck & Mag. Klepeisz,
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/2/6,
wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 1. März 2007, SpS, nach der am 13. November 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch und
im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH
fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen 2001
und 2002 sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 96 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 4.604,39, Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von
€ 10.123,66, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 4.291,09 und Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 10.123,66 bewirkt.
Er hat somit das Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. a und b
FinStrG begangen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4
FinStrG wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 5.200,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen
verhängt. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11. März 2004
(rechtskräftig am 16. April 2004), SN XY, anzusehen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. März
2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. S-GmbH fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 und 2002 eine Verkürzung
von Umsatz- und Kapitalertragsteuer in Höhe von € 48.118,04
bewirkt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Strafverfügung vom 11. März 2004,
SN XY, wurde über den Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe
€ 8.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 22 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzen Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen
von € 950,00 beziehe, Sorgepflichten für zwei Kinder habe und
drei finanzstrafbehördliche Vorstrafen aufweise.
Der Bw. sei vom 23. Juli 1998 bis zur
Konkurseröffnung am 1. Juli 2003 als Geschäftsführer der
Fa. S-GmbH für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig
gewesen.
Im Jahr 2005 sei eine Betriebsprüfung
durchgeführt worden, deren Feststellungen die Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahren begründet hätten und welche
mit einem beträchtlichen Mehrergebnis geendet habe. Der Bw. habe keine
ordnungsgemäße Buchhaltung vorlegen können, weshalb mit
Schätzung gemäß
§ 184 BAO bzw. mit
Sicherheitszuschlägen vorgegangen hätte werden müssen.
Beanstandet seien insbesonders mangelhafte Kassenführung, nicht in der
Buchhaltung erfasste Lieferungen an Großkunden und nicht vorhandene
Grundaufzeichnungen betreffend die Tageslosungen worden.
Die Schätzung der Betriebsprüfung hätte ein
Mehrergebnis an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 24.075,00,
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 24.197,62, Kapitalertragsteuer
2001 in Höhe von € 86.225,09 und Kapitalertragsteuer 2002 in
Höhe von € 86.865,64 ergeben. Diese Schätzung in Höhe
von insgesamt € 221.963,83 würde auch von der
Betriebsprüferin angesetzte Sicherheitszuschläge beinhalten.
Mit Konkurseröffnung seien sämtliche Unterlagen
von der Fa. S-GmbH an den Masseverwalter Dr. B. übersendet
worden. Bei Übergabe der Unterlagen sei der Bw. persönlich nicht
anwesend gewesen, wobei die Unterlagen von der Buchhalterin E. laut einer Liste
an Beauftragte des Masseverwalters übergeben worden seien. Nicht
festgestellt werden könne, dass sich dabei die vom Bw. behaupteten
Kassastreifen als Grundaufzeichnungen von Tageslosungen befunden hätten.
Vielmehr habe sich unter sämtlichen übergebenen Unterlagen lediglich
ein Kassastreifen von einem Tag befunden und habe in der Folge der
Masseverwalter Dr. B. aufgrund der fehlenden Buchhaltungsunterlagen Anzeige
bei der Finanz im Sinne der Anschuldigung erstattet.
Festgestellt werde, dass es bei der Fa. S-GmbH in den
Jahren 2001 und 2002 Schwarzumsätze in der Form gegeben habe, dass
Lieferungen an diverse Würstelstände und bei Tankstellen
durchgeführt worden seien, wobei diese nicht alle in die Buchhaltung
aufgenommen worden wären.
Aufgrund der Mängel der Aufzeichnungen und der nicht
vorhandenen Kassastreifen hätten die Umsatz- und Kapitalertragsteuer
für die Jahre 2001 und 2002 geschätzt werden müssen. Im Zweifel
sei im Strafverfahren jedoch nur eine Verkürzung von Umsatz- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 und 2002 in einer Gesamthöhe
von zumindest € 48.118,04 festzustellen.
Der Bw. habe die Umsatz- und Kapitalertragsteuer für
die Jahre 2001 und 2002 fahrlässig verkürzt, indem er gelieferte Waren
nicht als Rechnungen in der Buchhaltung erfasst habe. Die dadurch entstandene
Abgabenverkürzung sei für ihn durchaus vorhersehbar und ein korrektes
Vorgehen sei dem Bw. angesichts seiner langjährigen Unternehmerschaft
durchaus zumutbar gewesen.
Der Bw. habe sich weder im Vorverfahren noch in der
mündlichen Verhandlung schuldig im Sinne der ihm angelasteten
fahrlässigen Abgabenverkürzung bekannt. Die Feststellungen seien daher
aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich insbesonders
durch die Einvernahme der Zeugin F. (Betriebsberaterin der Fa. S-GmbH)
sowie der Betriebsprüferin H. vorgenommen worden. So habe die Zeugin F. in
der mündlichen Verhandlung am 1. März 2007 glaubwürdig
angegeben, dass es nach ihren Beobachtungen sehr wohl tatsächlich
Schwarzumsätze in Form von Lieferungen von Waren an Tankstellen und
Würstelstände bei der Fa. S-GmbH gegeben habe, indem nur die
Hälfte der Lieferungen als Rechnungen verbucht worden seien. Dabei konnten
jedoch die vorhandene Excel-Liste mit den Kundennamen und Kundennummern sowie
den Umsätzen (Beilage 4 des K.-Gutachtens) nicht den Feststellungen
zugrunde gelegt werden, zumal die Zeugin F. angegeben habe, dass diese Liste
nicht unmittelbar von ihr stamme. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. B.
sei davon auszugehen, dass die Kanzlei des Masseverwalters aufgrund der Angaben
von F. selbst die Liste erstellt und sodann in dieser Form Anzeige erstattet
habe. Aufgrund der fehlenden Unmittelbarkeit sei daher diese Excel-Liste
bezüglich der Höhe der Schwarzumsätze in Frage zu stellen, was
sich auch aus dem vorliegenden K.-Gutachten im Verfahren gegen C.S. ergebe. Nach
Einsicht und Verlesung des Sachverständigengutachtens Dr. K. gehe der
Senat davon aus, dass es teilweise sehr wohl zu den laut Excel-Liste
dargestellten Schwarzumsätzen gekommen sei und gehe daher im Zweifel von
der vom Verteidiger vorgenommenen Berechnung der verkürzten Umsatz- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 und 2002 in der Gesamthöhe
von € 48.118,04 aus. Die Angaben des Bw., dass es keine
Schwarzumsätze gegeben habe, seien als Schutzbehauptung zu werten und es
sei die am Schluss der Verhandlung vorgelegte Berechnung durch den Verteidiger
für den Spruchsenat so zu werten gewesen, als hätte der Beschuldigte
von sich aus die Summe der verkürzten Umsatz- und Kapitalertragsteuer
für den Tatzeitraum als Gegenbehauptungen zu den Berechnungen der
Betriebsprüferin dargelegt.
Bezüglich der vom Bw. behaupteten vorhandenen
Kassastreifen sei davon auszugehen, dass diese laut den glaubwürdigen
Angaben der Zeugin E. bei der Übergabe nicht vorhanden waren. Die Zeugin
habe sich an keine Kassastreifen, welche übergeben worden seien, sowie an
keinen "Chiquita-Karton", in welchem die Kassastreifen sich befunden
hätten, erinnern können. Ebenso habe auch die Zeugin D. als
kaufmännische Angestellte der Fa. S-GmbH nicht außer Zweifel
stellen können, dass der besagte "Chiquita-Karton" mit den Kassastreifen an
den Masseverwalter übergeben worden sei.
Die Zeugin H. habe sich als Betriebsprüferin auf die
Unterlagen berufen, welche ihr vom Masseverwalter bzw. der Betriebsberaterin F.
zur Verfügung gestellt wurden und habe daraus aufgrund der fehlenden
Grundaufzeichnungen ihre Schätzungsbefugnis glaubwürdig und
rechtmäßig abgeleitet. Lediglich hinsichtlich der Höhe der
Berechnungen hätten im Strafverfahren im Zweifel für den Bw.
Korrekturen vorgenommen werden müssen.
Der Zeuge Dr. B. habe glaubwürdig in der
mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auch die Kassastreifen, welche
eine Grundauszeichnung dargestellt hätten, vermisst habe. Dieser habe unter
Vorhalt der Excel-Liste auch zugegeben, dass diese aufgrund der Angaben der
Zeugin F. in seiner Kanzlei erstellt worden sei.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden auf
den glaubwürdigen Angaben der Zeugin F., dass es sehr wohl zu
Schwarzumsätzen gekommen sei, sowie auch den Angaben der Zeugin H. und des
Zeugen Dr. B. sowie der objektiven Vorgangsweise des Bw. beruhen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenen im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien. Im Zweifel habe jedoch nur fahrlässiges Verhalten
nachgewiesen werden können.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd
keinen Umstand, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 24. Mai 2007, mit
welcher die Höhe der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge angefochten und eine Herabsetzung des
Strafausmaßes beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Rechtsansicht des Spruchsenates nicht entgegengetreten werde, dass der
Geschäftsführer einer GmbH fahrlässig eine Abgabenverkürzung
begehen könne, wenn er der Überwachungspflicht nicht nachkomme und
durch Personen, die im Betrieb mitwirken, solche begangen würden.
Es werde die Neufestsetzung der Strafe mit
€ 4.575,92, das seien 18,2 % von € 25.142,40 beantragt.
Diese beantragte Neufestsetzung sei nach Ansicht des Bw. wegen eines
Übernahmefehlers im Spruchsenatserkenntnis aus den Akten begründet.
Der Spruchsenat sei wohl begründet vom Strafantrag
dahingehend abgegangen, insoweit explizit, als er die Sicherheitszuschläge
wegen der angeblichen mangelhaften Grundaufzeichnungen nicht in den
strafbestimmenden Wertbetrag einbezogen habe.
Der Spruchsenat sei dem Eventualvorbringen des Bw. implizit
auch dahingehend gefolgt, als er grundsätzlich dessen Argumenten gefolgt
sei, nach denen für die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages aus
Umsatzzahlen zu überlegen sei, ob der tatsächliche
Verkürzungsbetrag den nicht eine "Deckungsbeitragsgröße", das
heiße Umsätze minus Einzelkosten, insbesonders Wareneinsatz, sowie
entsprechenden Vorsteuerbeträgen bei entsprechender
"ordnungsgemäßer" Abwicklung sei.
Die entsprechende Überschrift des Tabellenwerkes
heiße: "ergänzendes (Eventual-)Vorbringen zur Frage der Stimmigkeit
der strafbestimmenden Wertbeträge unter ausschließlich
betriebswirtschaftlich - logischen Aspekten" - in den € 48.118,04
seien daher auch - nach Meinung des Beschuldigtenvertreters aus
betriebswirtschaftlicher Sicht richtig ermittelte strafbestimmende
Wertbeträge zum Faktum Sicherheitszuschläge enthalten.
Nach Beendigung der Zeugeneinvernahme habe der
Beschuldigtenvertreter das ergänzende Schriftstück vorgelegt, dieses
sei zum Akt genommen und die Verhandlung geschlossen worden.
Der Bw. habe zur Ermittlung der Umsatzsteuerzahllasten bzw.
der Deckungsbeiträge für die Kapitalertragsteuer entsprechende
Schätzungen aus den Jahresabschlüssen der GmbH in seiner Aufstellung
im Rahmen des Eventualvorbringens beigebracht.
Für eine allfällige Minderung des
strafbestimmenden Wertbetrages ("Sicherheitsabschläge") bis zu einem Betrag
von € 500,00 bzw. einer gänzlichen Behebung des Bescheides des
Spruchsenates und Einstellung des Strafverfahrens würden folgende
Überlegungen sprechen:
Die Zeugin F. habe in der Verhandlung vom 1. März
2007 zur Beilage 4 angegeben, dass sie das Wort Schwarzumsätze nie
hingeschrieben habe. Sie wisse, dass es Schwarzumsätze gegeben habe.
Könne jedoch keine Beträge bezüglich der Schwarzumsätze
angeben. Sie wisse nur, dass es welche gegeben habe und dass nicht alle
Lieferscheine von Frau C.S. in Rechnungen umgewandelt worden seien. Sie sei sich
jedoch nicht zu 100% sicher gewesen, ob das Eintippen dieser Lieferungen in die
Kassa der Fa. S-GmbH unterblieben sei.
Zur Aussage der Zeugin sei auszuführen, dass sich
diese - angeblich - sicher sei, dass es Schwarzumsätze gegeben habe. Auf
die Frage, wie sie diese Schwarzumsätze begründe bzw. aufgrund welcher
eigenen Wahrnehmung sie das Wissen darüber habe, sei sie unsicher geworden.
Die Zeugin hätte theoretisch Frau C.S. lückenlos und auch die beiden
Registrierkassen in der Zentrale der Firma ebenfalls lückenlos
überwachen müssen. Wenn nun die Zeugin angebe, dass sie nach dem
Urlaub 2001 oder 2002 nicht mehr in die Firma gekommen sei, so müsse man
sich insoweit die Frage stellen, wie das möglich sei, wenn die erste Liste
bzw. die einzige ein komplettes Jahr betreffende Liste für 2002 erstellt
worden sei (das Jahr 2001 sei nur aufgrund des Jahres 2002 rekonstruiert worden
und andererseits die Zeugin ja offensichtlich mitten im Jahr 2002 ihre
Beratungstätigkeit zurückgelegt habe).
Auch der als Zeuge einvernommene Masseverwalter Dr. B.
habe in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2007 angegeben,
sich an eine Liste nicht mehr erinnern zu können, jedoch ausgeführt,
dass nach dem EDV-Pfad der Liste von seiner Kanzlei erstellt worden sein
müsste.
Das im Spruchsenatserkenntnis zitierte
Sachverständigengutachten sei nicht für ein Zivilverfahren, sondern
für ein Strafverfahren erstellt worden. Das K.-Gutachten halte die Liste
als Beweismittel für das Strafverfahren für zu fragwürdig und
gehe von ungeklärten Umsätzen in Höhe von ca.
€ 1.000,00 aus, wobei es sich dabei um ungeklärte und nicht um
"Schwarzumsätze" handle. Jedenfalls anzuzweifeln sei die Frage der
Zulässigkeit der Hereinnahme des Jahres 2001, da es für dieses Jahr ja
überhaupt nicht einmal eine Excel-Liste gebe.
Es werde daher beantragt, das Jahr 2001 aus dem
strafbestimmenden Wertbetrag herauszunehmen, der nunmehr nach dem
Berechnungsmodus des steuerlichen Vertreters € 12.571,20 betrage. Die
Strafe wäre dann € 2.287,96. In eventu werde die Festsetzung des
strafbestimmenden Wertbetrages mit € 500,00 (für Umsätze
laut K.-Gutachten, abzüglich Adaptierungen betreffend Vorsteuer und
Wareneinsatz), die Strafe wäre dann € 91,00 bzw. werde die
gänzliche Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend
die Fa. S-GmbH für die Jahre 2001 bis 2003 zugrunde, welche mit
Bericht der Abgabenbehörde erster Instanz vom
9. November 2005 abgeschlossen wurde.
Im Bezug auf die Aufzeichnung der Bareinnahmen wurde
seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass es in den einzelnen Filialen
Computerkassen gegeben hat, durch die eine lückenlose Aufzeichnung der
Bareinnahmen gewährleistet war. In der Unternehmenszentrale befand sich
jedoch lediglich eine Handkassa ohne elektronische Aufzeichnungen, deren
Verwaltung in den Händen der Mutter des Bw. lag.
In dieser Handkassa sind einerseits die Tageslosungen der
einzelnen Filialen und andererseits die von den Fahrern der Fa. S-GmbH bei
der Auslieferung von Waren zumeist bar kassierten Rechnungen an
Wiederverkäufer einbezahlt worden. An Auszahlungen sind aus der Kassa
Barzahlungen an Lieferanten und ein Teil der Lohn- und Gehaltszahlungen
getätigt worden.
Ein erheblicher Teil des Zahlungsverkehrs der
Fa. S-GmbH ist somit über die Handkassa in der Zentrale abgewickelt
worden. Über diese tatsächlichen Baraus- und -eingänge sind keine
detaillierten Aufzeichnungen vorgelegt worden. Das "offizielle"
EDV-mäßig geführte Kassabuch ist erst im Rahmen der Verbuchung
der einzelnen Belege, die zumeist mehrere Wochen nach deren Anfall erfolgt ist,
erstellt worden. Eine laufende Abstimmung des Kassastandes laut Kassabuch mit
dem tatsächlich in der Kassa vorhandenen Bargeldbestand war durch die
Betriebsprüfung daher nicht möglich.
Aufgrund von durchgeführten Recherchen, insbesondere
durch die Zeugenaussage der für die Fa. S-GmbH in einzelnen Monaten
des Jahres 2001 tätig gewesenen Betriebsberaterin F. sowie durch die
Aussagen der Zeugen Masseverwalter Dr. B. und der Betriebsprüferin H. vor
der Finanzstrafbehörde erster Instanz steht fest, dass durch die GmbH
laufend Lieferungen an Wiederverkäufer durchgeführt wurden, die nur
zum Teil in der Buchhaltung Erfassung gefunden haben. Auf einer von der
ehemaligen Betriebsberaterin F. dem Masseverwalter zur Verfügung gestellten
Liste sind die Kundennummern der diesbezüglichen Kunden sowie der Anteil
der Umsätze an den Gesamtumsätzen, welche nicht
ordnungsgemäß mit Rechnungen abgewickelt wurden, enthalten. Aufgrund
dieser Daten, ausgehend von den tatsächlich in der Buchhaltung für die
einzelnen Kunden ausgewiesenen Umsätzen, wurden die nicht erklärten
Umsätze durch die Betriebsprüferin im Schätzungswege
hochgerechnet. Laut dieser plausiblen Schätzung betragen die nicht
deklarierten Umsätze für die Jahre 2001 und 2002 je
€ 116.400,00.
Weiters wurde durch die Betriebsprüfung eine
Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) zu den Tageslosungen wegen nicht
vorhandener Grundaufzeichnungen in Form der Computerkassenstreifen, welche nicht
aufbewahrt wurden, vorgenommen. Zu den aufgezeichneten Tageslosungen wurde
deswegen ein 10%iger Sicherheitszuschlag für die Jahre 2001 und 2002 in
Höhe von je € 120.000,00 den zum ermäßigten Steuersatz
zu versteuernden Umsätzen hinzugerechnet.
Zudem wurde seitens der Betriebsprüfung unterstellt,
dass diese im Schätzungswege ermittelten und nicht in den
Umsatzsteuererklärungen offen gelegten Umsätze in voller Höhe
verdeckt an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden und daher der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen sind.
Nach dem Berufungsvorbringen unstrittig ist im
gegenständlichen Fall der Sachverhalt dahingehend, dass der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. S-GmbH fahrlässig
seine Überwachungspflicht gegenüber seiner in der Firmenzentrale in
den Tatzeiträumen tätigen Mutter verletzt hat. Diese hat
eingestandener Weise zu den verfahrensgegenständlichen
Abgabenverkürzungen durch Führung unrichtiger Kassenaufzeichnungen
beigetragen, indem sie Bareingänge von Kunden, welche aus einer Aufstellung
des Masseverwalters betragsmäßig hervorgehen, nicht in die
Losungsaufzeichnungen aufgenommen, sondern vielmehr in die Privatsphäre
abgeschöpft hat, ohne dem Bw. als verantwortlichen
Geschäftsführer davon zu informieren, weshalb es in der Folge dann zur
Erstellung einer unrichtigen Buchhaltung und zur Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen bzw. zur Nichtmeldung und Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Kapitalertragsteuer kam.
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich die Höhe der der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatz- und
Kapitalertragsteuer 2001 und 2002.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass der
Spruchsenat abweichend von der erstinstanzlichen Anschuldigung einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung an Umsatz- und Kapitalertragsteuer der
Jahre 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt € 221.963,83,
entsprechend einer vom Verteidiger des Bw. vorgelegten Berechnung der
strafbestimmenden Wertbeträge, von einer verminderten Verkürzung an
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 4.604,39,
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 19.611,28,
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 4.291,09 und
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 19.611,28 (in Summe
€ 48.118,04) ausgegangen ist.
Zu Recht wird in der gegenständlichen Berufung
eingewendet, dass in dieser Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages auch
die von der Betriebsprüfung wegen Nichtaufbewahrung der (als
Grundaufzeichnungen zu sehenden) Kassastreifen verhängten
Sicherheitszuschläge in Höhe von € 120.000,00 (netto 10%)
beinhaltet sind.
Sicherheitszuschläge sind meist nicht das Ergebnis
eines den finanzstrafrechtlichen Vorschriften genügenden Beweisverfahrens,
bei dem von der Unschuldsvermutung auszugehen ist; sie sind vielmehr von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung
gekennzeichnet und daher nicht geeignet, in ihrem Ausmaß eine
Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen (VwGH 20.12.1994,
89/14/0149).
Die von der Betriebsprüfung ohne genaue
kalkulatorischen Grundlagen hinzugerechneten pauschalen
Sicherheitszuschläge in Höhe von € 120.000,00 sind von einer
derartigen Unsicherheit einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Sie können daher für Zwecke
eines Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für den Nachweis
einer Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine
finanzstrafrechtliche Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu
erbringen, aufgrund welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Verkürzungen erfolgt sind.
Der Unabhängige Finanzsenat folgte insoweit den
Berufungseinwendungen des Bw. und stellt die vom Bw. fahrlässig
verkürzten Beträge an Kapitalertragsteuer 2001 und 2002 mit je
€ 10.123,66, entsprechend der vom Bw. beantragten Berechnungsmethode
unter Außerachtlassung der Sicherheitszuschläge, fest.
Nicht gefolgt werden kann seitens des erkennenden
Berufungssenates den Einwendungen im Bezug auf die vom Spruchsenat der
Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 2001
in Höhe von € 4.604,39 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 4.291,09. Diese Berechnung basiert auf einer vom Bw. bei der
Berechnung der Verkürzungsbeträge zugrunde gelegten
Vorsteuerschätzungen in Höhe von € 17.944,70 für 2001
und € 18.258,00 für 2002.
Wenngleich es den Erfahrungen des täglichen Lebens
entspricht, dass Umsatzverkürzungen auch Verkürzungen auf der
Beschaffungsseite gegenüberstehen, bleibt hier nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für die Berücksichtigung einer
geschätzten Vorsteuer bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages
kein Raum, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass insoweit
zusätzliche Leistungen jemals an das Unternehmen erbracht und dafür
ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 11 UStG zum
Zweck eines berechtigten Vorsteuerabzuges ausgestellt wurden. Ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf die Sicherheitszuschläge von
jeweils € 12.000,00 jährlich ergeben sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates daher richtige Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 12.075,28 und Umsatzsteuer 2002
in Höhe von € 12.197,62.
Gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG ist
jedoch eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur
bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Ein derartiges
Rechtsmittel liegt nicht vor. Es war daher zu Gunsten des Bw. von den
erstinstanzlich bereits der Bestrafung zugrunde gelegten geringeren
Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 4.604,39 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 4.291,09
bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat vorzugehen.
Einwendungen des Bw. zur Strafhöhe nicht vor.
Bei der Strafbemessung durch
den Berufungssenat wurde auf die derzeit äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. Bedacht genommen (Nettoverdienst als
Angestellter ca. € 960,00 monatlich, kein Vermögen, Schulden in
Höhe von ca. € 1,5 Millionen, Sorgepflichten für 2
minderjährige Kinder) und als mildernd sein Schuldeinbekenntnis, als
erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen angesehen. Unter
Bedachtnahme auf die verringert der Bestrafung zugrunde zu legenden
Verkürzungsbeträge erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe tat- und schuld angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-W/07
- Stammnummer
- 31448
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF