…46. Der Antrag auf Nachsicht von 50 % der Aussetzungszinsen werde deshalb gestellt, da der Bw bei einer Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Aussetzungszinsen einen großen Schaden erleiden würde der nicht durch sein Verhalten zu Begründen sei. Die hohen Aussetzungszinsen seien nicht durch sein Verschulden entstanden…
… 206 lit. a BAO sei weiters, dass die Folgen dieses Notstandes die (im Abgabengegenstand zu berücksichtigende) Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen beeinträchtige. Werde ein eingetretener Schadensfall von Versicherungen gedeckt (in Ihrem Fall von der Feuerversicherung), liege kein im § 206 BAO angeführter Notstand vor, weshalb dem Antrag nicht…
…Juli 2009 bis 9. Juli 2009 eingetreten. Diesbezügliche Nachweise (Anzeige, etc.) hat der Bw. nicht vorgelegt. Wenn auch dem Bw. zugestanden werden muss, dass - da er sein Privatfahrzeug in diesem Zeitraum nicht verwendet hat - eine nähere Eingrenzung des Schadenszeitpunktes nicht möglich war, so war im…
…95/13/0143 verwiesen. Ebenso wird wiederum darauf hingewiesen, dass ein eventuell eingetretener Schaden beim Leistungsempfänger nicht durch Zulassung eines Vorsteuerabzuges zu kompensieren sei, sondern eben zivilrechtlich Ersatzansprüche gegen den Leistenden geltend zu machen seien. Kernaussage zu den einzelnen Lieferanten (siehe im Detail dazu unten…
…sondern die abgabenspezifische Betroffenheit, verursacht durch die Folgen des Notstandes berechtigt zur vorgesehenen Maßnahme. Der nicht festzusetzende Abgabenbetrag hat verhältnismäßig dem eingetretenen Schaden zu entsprechen. § 12 EStG 1988 idF BGBl 797/1996 lautete: "(1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von…
…Bestimmung. Aus der VwGH Judikatur ist weiters abzuleiten, dass das Indiz der Überwiegensregelung jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn zB das Wirtschaftsgut aufgrund eingetretener "Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb)" aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Der VwGH definiert die "Unwägbarkeiten" nicht…
…wegen Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben eingetretenen Bereicherung in Höhe der Differenz zwischen der Geldstrafe und den verkürzten Abgaben ist auszuführen, dass zum Einem aus dem Umstand der nicht erfolgen Schadensgutmachung nicht zwingend geschlossen werden kann, dass insoweit tatsächlich eine Bereicherung eingetreten ist und zudem bestehen…
…2007 in Höhe von € 16.600,00; 2,4,5,10,12/2008 in Höhe von € 16.154,00 und 1-10/2009 in Höhe von € 16.775,00 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs…
…§ 217 Abs. 1 BAO stelle keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezwecke vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Im Fall des Erfolges der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 könne…
…Unterstützung (Durchführung der Reparatur) die ihm gegen den Beschädiger des Wagens zustehende Forderung dem Verein auf dessen Verlangen abzutreten, damit in erster Linie eingetretene Schäden durch Heranziehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung gutgemacht werden können und sich in diesen Fällen eine Unterstützung durch den ....der Bw.... erübrigt. …
…Unterstützung (Durchführung der Reparatur) die ihm gegen den Beschädiger des Wagens zustehende Forderung dem Verein auf dessen Verlangen abzutreten, damit in erster Linie eingetretene Schäden durch Heranziehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung gutgemacht werden können und sich in diesen Fällen eine Unterstützung durch den ....der Bw.... erübrigt. …
…21. März 2005) noch nicht eingetreten. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung bestehen nach Ansicht des Senates daher nicht. Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist auch auszusetzen, wenn dem Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die…
…Lebenszeit verlangen. Eine Schadenersatzrente wegen Verdienstentganges zufolge Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder zufolge eingetretener Arbeitsunfähigkeit ist der Natur des Schadenersatzes nach nicht als Unterhaltsabgeltung zu betrachten. Maßgebend für die Zuerkennung einer Schadenersatzrente wegen Verdienstentganges ist das Ausmaß der in der Zukunft zu erwartenden Einkommensminderung (vgl. Stoll…
…Verhaltens hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben, trotz anhängigem Strafverfahren, nicht eingetreten ist. In Anbetracht der als geordnet anzusehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Bw., der nicht erfolgten Schadensgutmachung und aus generalpräventiven Überlegungen dahingehend, die nunmehrige Geschäftsführung der Fa. K-GmbH von künftigen Finanzvergehen abzuhalten…
…38, 1-12/2007 in Höhe von € 5.517,13, 1-12/2008 in Höhe von € 3.010,19 und 1-12/2009 in Höhe von € 3.749,80 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs…
…von € 21.194,00, für 4-12/2008 in Höhe von € 21.144,00 und für 1-12/2009 in Höhe von € 23.822,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über…
…Dienstgeberbeiträge von € 2.850,38 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen von € 278,70 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben und damit die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit…
…für 1-12/2004 in Höhe von € 4.646,82, für 1-12/2005 in Höhe von € 4.527,65 und für 1-8/2006 in Höhe von € 8.874,64 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet. Gemäß …
…vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2004 in Höhe von € 37.303,65 und für Jänner bis November 2005 in Höhe von € 37.813,90 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs…
…nur nachträgliche Unwägbarkeiten wie ein aufgrund höherer Gewalt auftretender Schaden oder eine nicht vorhersehbar eingetretene Unbrauchbarkeit im Betrieb als für den Prämienanspruch unschädlich angesehen werde und wirtschaftliche Gründe im Sinne einer Stärkung oder Verbesserung der Wettbewerbssituation für sich alleine einer Nachversteuerung der Prämiengewährung nicht entgegenstünden…