Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0103-W/07
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe, wobei sich der in Teilrechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen Vorliegens einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung als unrechtmäßig erwiesen hat. Unterbleiben eines Straf- und Kostenausspruches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0103-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Dr. Wolfgang Seitz als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. Mai 2007, SpS,
in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Dezember 2007
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch und im Kostenausspruch
aufgehoben.
Ein Strafausspruch in Form der
Verhängung einer Zusatzstrafe und sowie die Festsetzung von
Verfahrenskosten haben zu unterbleiben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
25. Mai 2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2004 in Höhe von
€ 37.303,65 und für Jänner bis November 2005 in Höhe
von € 37.813,90 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahren mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde zur Person des Bw. festgestellt,
dass der finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretene Bw. von Beruf
Zivilingenieur sei und ein monatliches Einkommen von ca. € 3.000,00
beziehe. Er sei sorgepflichtig für 2 Kinder.
Bei einer im Februar 2007 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung sei zu Tage gekommen, dass für die
inkriminierten Zeiträume die jeweils fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht termingerecht entrichtet und auch nicht mit
strafbefreiender Wirkung gemeldet worden seien. Vom Steuerberater seien zu
Beginn der Prüfung berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt worden.
Eine sofortige Nachentrichtung konnte mangels entsprechender finanzieller Mittel
nicht erfolgen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
geständige Verantwortung vor.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die bereits im großen Umfang erfolgte
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Vorstrafen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
19. Juli 2007, welche sich ausschließlich gegen die Höhe
der vom Spruchsenat festgesetzten Strafe richtet.
Begründend bringt der Bw. vor, dass er zum Ersten
betonen wolle, dass er sein schuldhaftes Verhalten voll und ganz eingestehe. Er
wolle aber gleichzeitig folgende "unglückliche" Verkettung von
Umständen vorbringen, welche dazu geführt habe, dass er seinen
Verpflichtungen zur rechtzeitigen Meldung und Begleichung der
Umsatzsteuerschulden nicht wahrgenommen habe. Er sei hauptberuflich
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, einem Unternehmen mit fast
50 Dienstnehmern und einem Jahresumsatz in Höhe von rund
€ 4,000.000,00 und als solcher mit umfangreichen Agenden betraut.
Daher habe er darauf vertraut, dass die Verpflichtung zur Ermittlung und Meldung
von Selbstermessungsabgaben von den dafür zuständigen Sachbearbeitern
wahrgenommen werde.
Im Zuge der Umsatzsteuerüberprüfung sei wurde ihm
nun bewusst geworden, dass diese Verpflichtung mangels Kenntnis der Sachlage
nicht erfüllt worden sei. Der Grund liege darin, dass die Gemeinschaft
F&T in den Jahren 2004 und 2005 keine Rechnungen gelegt hätte und daher
nicht erkannt worden sei, dass die seitens der Fa. A-GmbH geleisteten
Abschlagszahlungen auf die offenen Forderungen aus der Überlassung des
Kundenstocks Umsatzsteuerschuld nach sich ziehen würden.
Zum Zweiten wolle der Bw. vorbringen, dass seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch folgende
Verpflichtungen weitgehend eingeschränkt seien.
Die monatliche Belastung für seine beiden studierenden
Töchter betrage rund € 1.300,00. Als Geschäftsführer
der Fa. A-GmbH hafte er mit seinem Privatvermögen für Schulden
dieser Firma bei der Bank X. bis zu einem Betrag von € 1,300.000,00.
Ebenso sei für diese Bankschulden sein Anteil am Geschäftsgebäude
in S. zugunsten der Bank verpfändet. Für Bankverbindlichkeiten der
Ingenieurgemeinschaft F&P in Höhe von rund € 200.000,00 hafte
er mit seinem privaten Grundbesitz. Die Rückzahlung dieser
Bankverbindlichkeiten stelle ebenfalls eine finanzielle Belastung dar. Die
Begleichung der Einkommensteuerschuld in Höhe von derzeit noch aushaftend
rund € 164.000,00 belaste dem Bw. laut Ratenbewilligung mit monatlich
€ 10.000,00.
Er ersuche nunmehr, das Strafausmaß unter
Berücksichtigung all dieser Umstände herabzusetzen.
Gleichzeitig wurde auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Die gegenständliche Berufung richtet
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Strafe und es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen
(vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/15/0293).
Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass der
gegenüber dem Bw. in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen Vorliegens
einer strafbefreienden Selbstanzeige sich als unrechtmäßig erweist.
Der Bw. hat nämlich rechtzeitig am 30. Jänner
2006, also vor einer am 1. Februar 2006 begonnen Außenprüfung, eine
ordnungsgemäße Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
abgegeben, indem er die Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabe berichtigter
Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegt hat. Mit Bescheiden vom 27. Februar
2006 erfolgte darauf eine erklärungsgemäße Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, wobei für die
Entrichtung der Nachforderungsbeträge eine Zahlungsfrist bis 6. April 2006
eingeräumt wurde.
Dem Bw. wurden in der Folge zur Entrichtung der im Rahmen
des Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuerbeträge aufgrund von ihm
eingebrachter Zahlungserleichterungs-ansuchen Ratenbewilligungen erteilt, wobei
er die ihm von der Finanzbehörde eingeräumten Ratenzahlungstermine
bzw. Zahlungsfristen eingehalten und die selbst angezeigten Beträge bis
November 2007, also innerhalb der im § 29 Abs. 2 FinStrG festgelegten
Zweijahresfrist, entrichtet hat.
Es ist daher von einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
auszugehen, zumal der Bw die ihm gewährten Ratenbewilligungen, ohne einen
Terminverlust zu bewirken, eingehalten hat.
Auf Grund des Vorliegens einer strafbefreienden
Selbstanzeige war daher von der Verhängung einer Zusatzstrafe im Sinne des
§ 21 Abs. 3 FinStrG abzusehen. Die erstinstanzlich festgesetzte Geldstrafe
wäre nämlich richtigerweise als Zusatzstrafe zur Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. September 2006 (rechtskräftig
am 18. September 2006, SN XY des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, sowie auch zur Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 16. November 2006 (rechtskräftig 21. Dezember 2006),
SN YX, zu verhängen gewesen.
Da sich gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a. FinStrG
der Pauschalbetrag an Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 10% der
verhängten Geldstrafe bemisst und aus den genannten Gründen von der
Verhängung einer Geldstrafe abzusehen war, war auch der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und es hatte eine
Bestimmung von Verfahrenskosten zu unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Teilrechtskraft des SchuldspruchesSelbstanzeigestrafbefreiende WirkungUnterbleiben eines StrafausspruchesZusatzstrafe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-W/07
- Stammnummer
- 31919
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF