Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0277-I/05
Berufung gegen einen Bescheid, mit welcher ein Antrag gemäß § 206 BAO abgewiesen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-I/05vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Maßnahme gemäß § 206 BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes, der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO unterliegendes Anbringen, weshalb eine Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht. Da ein Erstbescheid ersatzlos aufzuheben ist, wenn dieser ohne Verfahrenstitel erging, war der Berufung gegen einen abweisenden Bescheid des Finanzamtes über eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes A,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 21. April 2005 betreffend
Abweisungsbescheid gemäß
§ 206 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Eigentümerin des
UnternehmensA, in welchem sie seit 1996 ein Gastgewerbe betreibt. Das
UnternehmenA brannte am 16. Dezember 2003 ab.
Anlässlich der Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 beantragte die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. April 2004 die Absehung von einer
Besteuerung in Höhe der Differenz zwischen der erhaltenen
Versicherungsentschädigung für das zerstörte
Sachanlagevermögen (Gebäude und Einrichtung) und der betreffenden
Restbuchwerte der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter (aufgedeckte "Stille
Reserven") gemäß
§ 206 BAO, da sie durch den Brandschaden
vom 16. Dezember 2003 von den Folgen eines durch höhere Gewalt
ausgelösten Notstandes betroffen sei. Bei Stattgabe des Antrages würde
sich der erklärte steuerliche Gewinn in Höhe von
531.587,69 € um die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven aus
Brandschaden (höhere Gewalt) in Höhe von 741.199,21 € in
einen steuerlichen Verlust in Höhe von - 209.611,52 €
wandeln.
Die Abgabenbehörde unterwarf mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (mit Ausfertigungsdatum
21. April 2005) den (gesamten) erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb der
Einkommensteuer. Im Bescheid vom 21. April 2005 betreffend Abstandnahme von
der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 BAO entsprach sie
demzufolge auch nicht dem gegenständlichen Antrag, sondern führte ua.
aus, unter Notstand seien insbesondere Naturkatastrophen wie
Lawinenabgänge, Explosionen, Erdbeben, Feuer oder auch sonstige Ereignisse
zu verstehen, die außerhalb der Einflusssphäre des Abgabepflichtigen
stehen würden. Erforderlich für die Anwendung des § 206
lit. a BAO sei weiters, dass die Folgen dieses Notstandes die (im
Abgabengegenstand zu berücksichtigende) Leistungsfähigkeit des
Abgabepflichtigen beeinträchtige. Werde ein eingetretener Schadensfall von
Versicherungen gedeckt (in Ihrem Fall von der Feuerversicherung), liege kein im
§ 206 BAO angeführter Notstand vor, weshalb dem Antrag nicht
entsprochen werden könne.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
13. Mai 2005 führte die Berufungswerberin ua. aus, bei Maßnahmen
im Sinne des § 206 BAO handle es sich um solche, die bereits vor
Festsetzung der Abgabe zu treffen seien, die also dazu führen würden,
dass die Abgabe von vornherein nicht oder nur zum Teil festgesetzt werde.
§ 206 BAO gestatte weiter die Abstandnahme von der Festsetzung
bestimmter Abgaben, soweit sie von den Folgen des Notstandes betroffen seien.
Auch das Anliegen von nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Fällen - im
Besonderen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Verhältnisse
- solle anspruchsmindernd gerecht werden. Es sei also Sinn und Zweck des
Gesetzes und vom Gesetzgeber gewollt, die stillen Reserven nicht wieder im Wege
der Veranlagung zum Gutteil weg zu besteuern. Die erhaltene
Versicherungsvergütung könne deshalb nicht hinderlich für die
Anwendung des § 206 BAO sein. Würde diese zur Beurteilung
herangezogen werden, so wäre § 206 BAO nicht notwendig bzw.
überflüssig. Im Gegenstandsfall sei zweifelsohne zufolge des Brandes
ein Notstandsfall gegeben. Der Brand habe sich kurz vor Beginn der Wintersaison
ereignet. Auch sei die bisherige kleine Wohnung durch den Brand völlig
zerstört worden. Eine Wiederaufnahme der bisherigen betrieblichen
Tätigkeit sei vorerst ausgeschlossen. Aus diesen Gründen gestatte das
Gesetz die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung und biete im Ermessen im
Sinne von § 20 BAO die Möglichkeit für den festzulegenden
Abgabenverzicht. Die Berufung der Berufungswerberin wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (außer in den Fällen
des Abs. 1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 206 lit. a BAO kann die
Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand
nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt
ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige
Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
Maßnahmen gemäß
§ 206 BAO
erfolgen von Amts wegen. Wird eine Maßnahme gemäß
§ 206 BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um
kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes, der Entscheidungspflicht
des § 311 Abs. 1 BAO unterliegendes Anbringen, weshalb eine
Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht
(Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, Anm. 5 zu § 206, 2005).
Derartige behördliche Erledigungen stellen eine behördliche Mitteilung
dar, welche etwa auf Ersuchen, Anregungen oder Begehren ergehen und auf deren
(bescheidmäßige) Erledigung kein Anspruch besteht. Solche Ersuchen
werden vor allem außerhalb des ordentlichen Ermittlungsverfahrens-,
Festsetzungs-, Feststellungs-, Einhebungs- und Rechtsmittelverfahrens gestellt
und sind auf aufsichtsbehördliche Abhilfe, auf (oberbehördliche)
Überprüfung, auf Wahrnehmung der Möglichkeiten, die in
Ausübung des Aufsichtsrechtes bestehen oder auf amtswegige Wiederaufnahme
gerichtet. Die Behörde reagieren auf solche Anbringen, auf deren Erledigung
ein subjektives Recht nicht besteht, im Ablehnungsfall mit Hinweisen,
Mitteilungen, Aufklärungen, wonach sich die Behörde nicht veranlasst
sieht - außerhalb der gesetzlich vorgesehenen mit Rechtsanspruch auf
Erledigung verbundenen Rechtsschutzeinrichtungen - in das Verfahren oder gar in
den Rechtsbestand einzugreifen. Solche Verwaltungsakte sind als bloße
Mitteilungen keine Bescheide (VfGH 12.6.1987, B 352). Eine positive
(förmlich, rechtswirksame) Erledigung bestünde diesfalls nicht in
einem besonderen (dem Antrag auf Änderung nach § 299 BAO oder
§ 303 BAO stattgebenden) Bescheid, sondern in der Erlassung des
entsprechenden Verfahrensbescheides, etwa des Aufhebungsbescheides nach
§ 299 BAO oder des Wiederaufnahmebescheides gemäß
§ 305 BAO (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 92, Seite 924).
Auf Grund obiger Ausführungen wäre die
Abgabenbehörde im vorliegenden Fall angehalten gewesen, auf die
gegenständliche Anregung der Berufungswerberin im Schreiben vom
15. April 2004 lediglich mittels einer formlosen Verständigung zu
reagieren. Die Abgabenbehörde erließ jedoch einen Bescheid, mit
welchem sie hierüber abweisend absprach. Der gegenständliche Bescheid
erging damit ohne gesetzliche Grundlage, da der Abgabenbehörde keine
gesetzliche Berechtigung eingeräumt war, bescheidmäßig über
einen derartigen Antrag zu befinden.
Ein Erstbescheid, der - wie im vorliegenden Fall gegeben -
ohne Verfahrenstitel erging, ist ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO-Handbuch, Pkt.
3.2. zu § 289, 231, 2002). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein in
Berufung gezogener Abgabenbescheid ergangen ist, ein solcher aber gar nicht zu
erlassen gewesen wäre (Stoll, BAO Kommentar, § 289, Seite 2796).
Der bekämpfte Bescheid war daher als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben,
weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 17. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 206 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-I/05
- Stammnummer
- 21440
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF