Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1050-W/09
Haftung rechtskräftig verurteilter Straftäter, keine res iudicata bei Aufhebung mit Zurückverweisung und neuerlichem Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1050-W/09vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Stefan
Benesch & Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwälte, 1040 Wien,
Schwindgasse 6, vom 16. Dezember 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. November 2008 betreffend Haftung
gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Juni 2006 wurde das am
30. November 2005 über das Vermögen der D-AG eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung auf Grund der Masseunzulänglichkeit
lediglich an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit Berufungsentscheidung vom
9. September 2008 des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde der Berufungswerber (Bw.) schuldig
erkannt, als verantwortlicher Vorstand der D-AG vorsätzlich Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate 09/2002 sowie 03, 04 und 09/2005 in einer
Gesamthöhe von € 37.722,55 sowie Lohnabgaben für die Monate
09 und 10/2002, und zwar Lohnsteuer von € 6.767,66,
Dienstgeberbeiträge von € 2.850,38 sowie Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen von € 278,70 nicht spätestens am
fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet und die
geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der
Abgabenbehörde bekannt gegeben und damit die Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Mit Bescheid vom
18. November 2008 wurde der Bw. gemäß
§ 11 BAO
für aushaftende Abgabenschulden der D-AG in Höhe von
€ 21.424,83, nämlich Umsatzsteuer 03, 04 und 09/2005, zur Haftung
herangezogen, da die genannten Abgabenrückstände unberichtigt
aushaften würden, jedoch auf Grund des beendeten Konkursverfahrens bei der
Gesellschaft uneinbringlich wären und der Inanspruchnahme eine - per
22. September 2008 - rechtskräftige Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens zu Grunde liege.
In der dagegen am
16. Dezember 2008 rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass
es richtig wäre, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 9. September 2008 rechtskräftig geworden wäre
und sich unter Anderem auf die Umsatzsteuer für die Monate 03, 04 und
09/2005 beziehe. Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung nach
§ 11 BAO wäre die rechtskräftige Verurteilung, die
zweifellos vorliege.
Die Umsatzsteuer 04/2005
wäre allerdings bereits Gegenstand des Haftungsbescheides vom
19. Oktober 2007 gewesen, der mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10. November 2008 aufgehoben und die Rechtssache an die
erste Instanz zurückverwiesen worden wäre, weshalb dieser Betrag
bereits verfahrensanhängig wäre und nicht ein zweites Mal zum
Gegenstand eines Haftungsbescheides gemacht werden könne.
Am 30. November 2005
wäre über das Vermögen der D-AG das Konkursverfahren
eröffnet worden. Die Umsatzsteuer 09/2005 wäre am 15. November
2005 fällig gewesen. Selbst wenn der Bw. die diesbezügliche Zahlung
veranlasst hätte, wäre diese angefochten worden, da er zwei Wochen vor
Konkurseröffnung schon auf Grund der Konkursordnung nicht mehr befugt
gewesen wäre, eine derartige Überweisung durchzuführen. Insoweit
wäre ihm daher ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen.
Außerdem setze die
Geltendmachung der Haftung unter Anderem voraus, dass die Abgabenschuld
entstanden und noch nicht erloschen wäre. Der angefochtene Haftungsbescheid
gehe von den festgesetzten Abgaben aus. Im Rahmen des Konkursverfahrens
wären aber durch den Masseverwalter Zahlungen erfolgt, die zu
berücksichtigen wären.
Weiters wäre in der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. September
2008 zu entnehmen, dass teilweise Schadenswiedergutmachung erfolgt wäre und
von den tatsächlichen Umsatzsteuervorauszahlungen rund 57 %
unberichtigt aushaften würden. Sollte dies zutreffen, wäre ein weit
geringerer Betrag vorzuschreiben gewesen. Dies treffe auch dann zu, wenn
Zahlungen durch den Masseverwalter erfolgt wären, die als Entrichtung der
Abgabe zu werten wären.
Zur Ermessensübung brachte
der Bw. vor, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Haftungspflichtigen, der Grad des Verschuldens sowie Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu
berücksichtigen wären. Aus der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 9. September 2008 wäre zu
entnehmen, dass dieser nicht von einem vorsätzlichen Unterlassen im
Zusammenhang mit der mangelnden Abgabe der zeitgerechten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 03, 04 und 09/2005 ausgehe,
sondern dass diese Umstände auf Fahrlässigkeit
zurückzuführen wären. Zudem gehe der Unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass lediglich 57 % der tatsächlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen unberichtigt aushaften würden, weshalb daher
von einem leichten Verschulden des Bw. auszugehen wäre.
Hinzu komme, dass der Bw. nur
im eingeschränkten Ausmaß wirtschaftlich leistungsfähig
wäre, da er seine gesamte Tätigkeit dem nunmehr in Konkurs
befindlichen Unternehmen gewidmet hätte und es ihm nicht möglich
gewesen wäre, eine Angestelltentätigkeit nach dem Konkurs aufzunehmen.
Er wäre daher freiberuflich tätig und nicht in der Lage, die ihm
nunmehr vorgeschriebenen Beträge zu entrichten. Außerdem wäre
der Bw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund seines Alters nicht mehr
vermittelbar und es könne daher mit einer Verbesserung des Einkommens nicht
gerechnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist
die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen
Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Bw. mit Berufungsentscheidung vom 9. September 2008 des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
schuldig erkannt, als verantwortlicher Vorstand der D-AG vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 09/2002 sowie 03, 04 und
09/2005 in einer Gesamthöhe von € 37.722,55 sowie Lohnabgaben
für die Monate 09 und 10/2002, und zwar Lohnsteuer von
€ 6.767,66, Dienstgeberbeiträge von € 2.850,38 sowie
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen von € 278,70 nicht
spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt
der Abgabenbehörde bekannt gegeben und damit die Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben. Die Zustellung des
Straferkenntnisses erfolgte am 22. September 2008.
Die Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO ist daher
zweifelsfrei erfüllt, zumal ohnehin die finanzstrafbehördliche
Verurteilung und deren Rechtskraft nicht in Streit steht.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Das Vorbringen des Bw.
hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Vorsatzes geht daher ins Leere, weil der
Bw. mit der zitierten Berufungsentscheidung eben wegen eines Vorsatzdeliktes
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig
verurteilt wurde. Ein Eingehen auf die Schuldform musste zufolge der bereits
entschiedenen Vorfrage unterbleiben, da nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (die auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO
durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wurde) ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, entfaltet. Ein vom
bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
(im gegenständlichen Fall der Finanzstrafbehörde) durch die
Abgabenbehörde gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die von
der Finanzstrafbehörde festgestellten und durch den Spruch gedeckten
Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche
Entscheidung rechtswidrig ist (zB. VwGH 30.3.2000, 99/16/0141).
Aus dem Einwand, dass laut
Berufungsentscheidung von den tatsächlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nur
57 % unberichtigt aushaften würden, weshalb ein geringerer Betrag
vorzuschreiben gewesen wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil genau
56,8 % der ursprünglichen, vom Straferkenntnis umfassten,
Umsatzsteuern (09/2002, 03, 04 und 09/2005 in Gesamthöhe von
€ 37.722,55) noch aushaften und im nunmehrigen Haftungsbescheid
aufgenommen wurden (03, 04 und 09/2005 in Gesamthöhe von
€ 21.424,83).
Auch Zahlungen durch den
Masseverwalter waren entgegen der Ansicht des Bw. nicht zu berücksichtigen,
da diese zufolge der vorhanden gewesenen Masseunzulänglichkeit lediglich
auf Masseforderungen, nicht jedoch auf die haftungsgegenständlichen
Konkursforderungen erfolgten.
Ist
die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als
gegenstandslos zu erklären, so kann gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Dem Einwand des Bw., dass die
Umsatzsteuer 04/2005 bereits Gegenstand des Haftungsbescheides vom
19. Oktober 2007 gewesen wäre, weshalb diese Abgabe nicht ein zweites
Mal zum Gegenstand eines Haftungsbescheides gemacht werden könnte, muss
entgegengehalten werden, dass dieser Haftungsbescheid (nach § 9
Abs. 1 BAO) mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10. November 2008 gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben wurde. Da nach der zitierten Gesetzesbestimmung das
Verfahren in die Lage zurücktrat, in der es sich vor Erlassung des
aufgehobenen Bescheides befunden hatte, war eine neuerliche
Haftungsinanspruchnahme - gleichgültig ob nach § 9
Abs. 1 BAO, § 11 BAO oder einer anderen
Haftungsbestimmung - zulässig und stand ihr keine res iudicata
entgegen.
Auch der Einwand hinsichtlich
der Anfechtbarkeit von Zahlungen innerhalb von 60 Tagen vor
Konkurseröffnung und des damit verbundenen Zahlungsverbots, weshalb der Bw.
die Umsatzsteuer 09/2005 nach den Vorschriften der Konkursordnung nicht mehr
begleichen hätte dürfen, geht ins Leere, da bereits im
Haftungsverfahren nach § 9 Abs. 1 BAO nicht zu prüfen
ist, ob eine Anfechtbarkeit im Sinne der KO vorliegt (VwGH 29.3.2007,
2005/15/0081). Bei der gegenständlichen Haftung nach
§ 11 BAO ist ein solcher Einwand noch weniger geeignet, um eine
Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen, da als
Verschuldenskomponente lediglich die rechtskräftige Verurteilung wegen
eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens vorausgesetzt ist.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die haftungsverfangenen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht
werden können, weil das mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 30. November 2005 über das Vermögen der
D-AG eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung auf Grund der
Masseunzulänglichkeit lediglich an die Massegläubiger am 8. Juni
2006 aufgehoben wurde.
Die vom Bw.
geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei
der Ermessensübung vermisst, nämlich seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bw. damit
zum Ausdruck bringt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der
Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen
hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung
des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass
die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1050-W/09
- Stammnummer
- 41202
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF