Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0259-S/07
Berufung gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchen wegen Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-S/07vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 19. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 3. April 2007
betreffend Nachsicht von Aussetzungszinsen gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 18. Dezember 2006 stellte der Berufungswerber (Bw) A den Antrag die mit
Bescheiden vom 23. November 2006 und Berufungsvorentscheidungen vom 1. Dezember
2006 festgesetzen Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 8.963,46
in Höhe von 50 % d.s. € 4.481,73 durch Abschreibung
nachzusehen.
Die
Aussetzungszinsen 2000, 2005 und 2006 wurden mit Bescheiden vom 23. November
2006 und Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2006 aufgrund von
Steuergutschriften für die Jahre 1988, 1989, 1990 und 1991 berichtigt und
neu festgesetzt. Für den Zeitraum 27. Mai 1991 bis 11. Oktober 2006
verbleiben nun Aussetzungszinsenvorschreibungen in Höhe von €
8.963,46.
Der Antrag auf
Nachsicht von 50 % der Aussetzungszinsen werde deshalb gestellt, da der Bw bei
einer Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Aussetzungszinsen einen
großen Schaden erleiden würde der nicht durch sein Verhalten zu
Begründen sei. Die hohen Aussetzungszinsen seien nicht durch sein
Verschulden entstanden, sondern durch die lange nicht nachvollziehbare
Verfahrensdauer (von Oktober 1991 bis Oktober 2006) des Finanzamtes. Die
lange nicht erklärbare Verfahrensdauer habe er einem Beamten des
Finanzamtes Salzburg-Stadt beim persönlichen Gespräch mitgeteilt und
mit den drei Berufungen vom 15. November 2006 gegen die
Aussetzungszinsenvorschreibungen eingehend dargelegt.
Müsste der
Bw die gesamten Aussetzungszinsen bezahlen würde er folgenden Schaden
erleiden, obwohl ihn bei den unergründlich verspäteten
Steuervorschreibungen keine Schuld treffe und dies daher eine grobe unbillige
Härte ihm gegenüber darstellen würde.
Den Zinsverlust
berechnete der Bw ausgehend vom Aussetzungszinsenbetrag von
€
8.963,46, davon 2,5 % über 15 Jahre mit einem Zinsertrag von €
2.520,90. Dieser Betrag von den Aussetzungszinsen in Höhe von €
8.963,46 abgezogen ergebe einen effektiven Zinsverlust von € 6.442,56.
Trotz dieses effektiven Zinsverlustes sei er bereit € 4.481,73 an
Aussetzungszinsen zu bezahlen.
In
Würdigung der besonderen Situation und da die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen in Höhe von € 8.963,46 eine nicht zumutbare
unbillige Härte darstelle werde höflich wie dringend um Stattgabe des
Ansuchens ersucht.
Mit Bescheid
vom 3. April 2007 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt dieses Ansuchen als
unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass eine sachliche Unbilligkeit, wie im gegenständlichen
Fall, dann nicht gegeben ist, wenn die Steuervorschreibung bloß eine
Auswirkung genereller Normen darstellt, die alle steuerpflichtigen in einer
vergleichbaren Situation gleichermaßen trifft. Weiters stützte
sich das Finanzamt unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) darauf, dass die Einhebung von Aussetzungszinsen
die durch einen vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachten Antrag auf Aussetzung
der Einhebung ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig erscheint. Der
Abgabepflichtige habe es nämlich in der Hand, die Entstehung der
Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu
verhindern.
Daraufhin erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 19. April 2007 das Rechtsmittel der Berufung, die
sich gegen die Annahme des nichtvorliegens einer sachlichen Unbilligkeit
richtet.
Im Bescheid
wurde unter anderem angeführt, die sachliche Unbilligkeit liege nicht vor,
da die ausgesetzten Abgaben um die Aussetzungszinsen zu verhindern, jederzeit
entrichtet hätten werden können. Dies entspreche in keiner
Weise den Tatsachen. Wie der Bw in diversen Anträgen,
persönlichen Vorsprachen und vielen Telefonaten schon dargelegte, habe er
immer versucht, dass die nachstehenden Steuern in der richtigen Höhe und in
der angemessenen Zeit vorgeschrieben werden, damit er diese einzahlen
könne.
Bei den
dringlichen Ersuchen sei ihm von diversen Beamten immer versprochen worden, dass
die Abgaben in Kürze vorgeschrieben werden; geschehen sei aber
nichts.
Warum nichts
geschehen sei habe er einem Beamten des Finanzamtes persönlich
mitgeteilt. Eine Einzahlung der Abgaben sei daher nicht möglich
gewesen, da ihm die Höhe der richtigen Abgaben nicht bekannt war.
Der Bw
führt weiters aus, dass z.B. die Einkommensteuer 1988 mit
Einkommensteuerbescheid 1990 (Anmerkung; da technisch nicht anders möglich)
vom 8. Juni 2005 berichtigt wurde. Die Einkommensteuer 1990 wurde mit Bescheid
vom 29. März 2004 berichtigt. Ebenso wurden die Einkommensteuern für
1990 und 1991 mit Bescheid vom 18. Mai bzw. 21. Mai 2001 berichtigt.
Nach
Vorschreibung der richtigen Steuern habe er diese immer pünktlich
beglichen.
Weitere
Steuervorschreibungen die nicht in angemessener Zeit vorgeschrieben wurden seien
in früheren Anträgen und Ansuchen angeführt worden.
Da die lange
Verfahrensdauer nicht durch das Berufungsverfahren sondern durch andere
Umstände, die der Bw telefonisch mitgeteilt habe, entstanden ist, sei eine
sachliche Unbilligkeit nach Meinung des Bw auf jeden Fall gegeben.
Der Bw ersuche
daher um vollinhaltliche Stattgabe seines Nachsichtsansuchens vom 18.
Dezember 2006.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 1. Dezember 2006
wurde betreffend die als Aussetzungszinsen 2005 festgesetzten Beträgen in
Höhe von € 3.176,42 ein Betrag von € 1.105,74
nachgesehen. Zu dem verbleibenden Restbetrag an Aussetzungszinsen in
Höhe von € 2.070,68 wurde festgestellt, dass diese den Zeitraum ab
Antragstellung der Aussetzung bis zur Berufungserledigung am 7. Dezember 2000
betreffen. Im Übrigen wird auf den bekannten Inhalt dieses Bescheides
verwiesen. Die als Aussetzungszinsen für 2005 bezeichneten
Beträge in Höhe € 2.070,68 sind auch im gegenständlichen
Nachsichtsansuchen enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Vorbringens nur
das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu prüfen.
Vorweg ist
auszuführen, dass den Antragsteller im Nachsichtsverfahren eine
erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat somit einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
die die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu die Rechtsprechung des
VwGH). Bei Prüfung der sachlichen Unbilligkeit ist festzustellen,
dass die gegenständlichen Aussetzungszinsen aufgrund der langen
Verfahrensdauer, für die die Aussetzung der Einhebung bestanden hat, in der
gegenständlichen Höhe vorgeschrieben wurden. Da die Aussetzung somit
bis zu 15 Jahren gedauert hat, sind dafür auch Aussetzungszinsen zu
entrichten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie vom Bw ausgeführt, ob
diesen an der Vorschreibung der Aussetzungszinsen kein Verschulden
trifft. Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen
stellt daher eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom
betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Ein
außergewöhnlicher Geschehensablauf der durch den Steuerpflichtigen
nicht beeinflussbar war (wie noch darzustellen sein wird) und zu einem vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, liegt somit nicht
vor. Dazu ist auch auf die bereits vom Finanzamt zitierte Rechtssprechung
des VwGH zu verweisen, wonach die Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch
einen vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachten Antrag auf Aussetzung der
Einhebung ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig erscheint (z.B. VwGH
vom 22.4.2004, 2000/15/0196), zumal es der Abgabepflichtige in der Hand hat, die
Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten
Abgaben zu verhindern (z.B: VwGH vom 16. 10.2002, 99/13/0065). Tut er das nicht
und konsumiert den Zahlungsaufschub (wie auch im gegenständlichen Fall),
lukriert er dadurch auch einen entsprechenden Zinsengewinn. Besteht die
Abgabenvorschreibung zu Unrecht, fallen ohnehin keine Aussetzungszinsen
an. Dieses Risiko ist der Bw eingegangen wenn er ausführt, dass er
für Einzahlungen die Vorschreibung der richtigen Höhe der Abgaben
abgewartet habe. Für die Entrichtung von ausgesetzten Abgaben ist auf
§ 212 a Abs. 8 BAO zu verweisen. Letztlich hat der Bw nicht in allen
Berufungspunkten Recht erhalten bzw. sind aufgrund der vorgenommen
Berichtigungen die ursprünglich vorgenommen Vorschreibung von Abgaben
zumindest teilweise bestätigt worden, sodass es tatsächlich zu einem
Zahlungsaufschub über einen langen Zeitraum gekommen ist. Dazu ist auch auf
die Ausführungen des Finanzamtes zu verweisen, dass allein die lange Dauer
eines Berufungsverfahrens keine Nachsicht von Aussetzungszinsen "im Sinne einer
Risikoaufteilung" rechtfertigen kann, weil sich bereits das "Risiko" im Hinblick
darauf völlig ungleich verteilt, dass auf die Aussetzung bei Vorliegen der
Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und alle
Gestaltungsmöglichkeiten, um auf die Zinsen Einfluss zu nehmen,
ausschließlich beim Abgabepflichtigen liegen.
Wenn der Bw
ausführt, dass er, müsste er die Aussetzungszinsen bezahlen, einen
Schaden erleiden würde wodurch eine grobe unbillige Härte ihm
gegenüber entstehen würde, kann dem nicht gefolgt werden. In
seiner Berechnung geht der Bw von den gegenständlichen Aussetzungszinsen
aus für die er eine Verzinsung über 15 Jahre hinweg vornimmt und dann
wiederum mit den Aussetzungszinsen vergleicht. Dieses Vorbringen ist in keiner
Weise nachvollziehbar. Ein Zinsverlust könnte nur von den den
Aussetzungszinsen zugrunde liegenden Abgabenbeträgen im Verhältnis zu
den Aussetzungszinsen berechnet werden, für die sich der Bw über 15
Jahre hinweg die Zahlung erspart hat. Eine unbillige Härte aufgrund eines
erlittenen Schadens wird mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt.
Auf das
Vorbringen des Bw wonach die lange Verfahrensdauer nicht durch das
Berufungsverfahren sondern durch andere Umstände hervorgerufen wurde und er
dies in Telefonaten und persönliche Gesprächen mit Beamten dargelegt
habe, kann mangels Konkretisierung unter Hinweis auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht im Nachsichtsichtsverfahren nicht eingegangen werden.
Letztlich ist
auch darauf zu verweisen, dass das Finanzamt bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2006 eine teilweise Nachsicht
gewährt hat, sodass eine über dieses Verfahren hinausgehende sachliche
Unbilligkeit (persönliche Unbilligkeit wurde nie behauptet insgesamt
gesehen nicht gegeben ist.
Es ist somit
der Ansicht des Finanzamtes zu folgen und war über die Berufung daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-S/07
- Stammnummer
- 34539
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF