…86/13/0149). Nach diesen Ausführungen ist zu klären, ob die Zahlungen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (GKK) für eine "ehemalige Tätigkeit" im Sinne des § 32 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfolgt sind. Aus der Stellungnahme der GKK vom 27.11.2000 zum Einspruch des…
…2004, RV/0553-W/03 v. 25.05.2004 und RV/1067-W/04 v. 5.10.2004) die Anwendung des Betriebsausgabenpauschales bei Vorliegen von Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit stets abgelehnt. Dem vom Prüfer zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16. 09.2003, GZ. 2000…
…EStG 1988 ua. Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 gehören. Nach § 32 Z 2 EStG 1988 werden nur Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit erfasst. Eine "ehemalige Tätigkeit" liegt dann vor, wenn die Einkunftsquelle…
…bei einem Umgründungsvorgang Bankverbindlichkeiten zurückbehalten. Diese Verbindlichkeiten wurden von der Bank im Jahr 1999 nachgelassen. Strittig ist, ob der Erlass dieser Verbindlichkeiten zu Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z 2 EStG führt oder nicht. Unstrittig ist, dass der Einzelbetrieb mit Wirkung…
…Unabhängigen Finanzsenates, dass entgegen der Ansicht des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung nach einer erfolgten Umgründung beim Einbringer von einer "ehemaligen Tätigkeit" gesprochen werden kann. Vollständigkeishalber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde zwar nur an das Gesetz, nicht aber…
…die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind…
…Abgabenbehörde erster Instanz abzuweisen, da die vom Berufungswerber im Jahr 2002 geleisteten Zahlungen für betriebliche Verbindlichkeiten der A_GmbH in steuerlichrechtlicher Sicht keinen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des Berufungswerbers als Geschäftsführer dieser Gesellschaft haben und daher ein Abzug dieser als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs…
…2 EStG auf die letzten 10 Jahre Bedacht zu nehmen. Die Abfertigung stelle daher eine sonstige Vergütung für eine ehemalige Tätigkeit dar und sei der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zuzurechnen und somit dem Normalsteuersatz zu unterziehen, wobei die abgeführte Lohnsteuer von 6% anzurechnen sei…
…Argument führe ich an, daß § 32 Z 2 EStG ausdrücklich bestimmt, daß auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2 (3) Z 3 EStG gehören und damit gemäß § 2 (4) Z 1 EStG ein Gewinn vorliegt. § 11a gibt als…
…die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind…
…aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war (§ 22 Z 2 EStG). Die Anwendung der Steuersätze des…
… 32). Die nunmehr geltend gemachten Aufwendungen werden jedoch nicht durch die ehemalige Tätigkeit als Nationalratsabgeordneter bzw. Obmann der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten veranlasst, sondern sind wegen einer in der Pension, somit nach Beendigung dieser Tätigkeiten ausgeübten ehrenamtlichen Funktion des Bw. angefallen. Es trifft nach…
…Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden. e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die…
…Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Die Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG…
…Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für die ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes wesentlich beteiligt war. Die Bestimmung des § 47 Abs…
…erhaltenen Honorarzahlung in die Buchhaltung des Honorarempfängers wegen der ehemaligen Funktion des Vaters des Präsidenten des C- Club als KGB-Chef von Berlin ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die ehemalige Tätigkeit des Vaters steht in keinem Zusammenhang mit den angeblich erbrachten und nicht in die…
…vorgeschrieben. Begründend wurde angeführt, gemäß § 41 Abs. 4 lit. d FLAG seien Gehälter und sonstige Vergütungen, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 EStG 1988 gewährt würden, nicht DB-pflichtig. Bei diesen Bezügen handle es sich um Äquivalenzbezüge zu § 41 Abs…
…Nachfolge im Bezug der Einkünfte auf Grund welchen zivilrechtlichen Titels auch immer. Da es sich bei den gg. Zahlungen um Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit (des verstorbenen Ehegatten der Bw.) handelt, auf die die Bw. als Rechtsnachfolgerin des Rechtsanwaltes nach dessen Ableben einen Rechtsanspruch hat…
…Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für die ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes wesentlich beteiligt war. Die Bestimmung des § 47 Abs…
…€ veranlagt worden. Diese Provisionseinkünfte seien jedoch nachweislich keinesfalls Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit des Bw. im Jahr 2006, sondern Folgeprovisionen aus der im Jahr 2005 wegen Pensionierung eingestellten ehemaligen Tätigkeit des Bw und nicht in die Veranlagung des Jahres 2006 aufzunehmen, sondern ebenso wie…