Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0489-W/05
Keine Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales gem. § 17 Abs. 1 bei Firmenpensionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-W/05vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Geschäftsführerin,
Pensionistin, Vermietung, G.,B.Gasse3, vertreten durch Schema Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH & CO KEG, 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 1a/2/2, vom 3. Dezember 2004 und 13. Jänner 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
OR Dr. Walter Klang, vom 2. November 2004 und vom 17. Jänner 2005
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte für die
Jahre 1999 bis 2001 unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit
solche aus dem Bezug einer Firmenpension und einer Witwenpension, in den beiden
Folgejahren nur mehr aus einer Witwenpension. Sie machte in allen Jahren von
diesen Einkünften das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6%
geltend. Im Zuge einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die
Auffassung, dass das Betriebsausgabenpauschale der Bw. nicht zustehe, da dieses
nur für solche Einkünfte in Betracht komme, die aus einer im
Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Betätigung herrührten.
Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer
ehemaligen aktiven Täigkeit seien von der Pauschalierung nicht erfasst.
Für die beiden Folgejahre 2002 und 2003 wurde das jeweils geltend gemachte
Pauschale vom Finanzamt ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen.
Die Bw. erhob sowohl gegen die auf Grund der
Prüfungsfeststellungen erlassenen Einkommensteuerbescheide als auch gegen
die für die beiden Folgejahre erlassenen Einkommensteuerbescheide Berufung,
die sie (gleichlautend) wie folgt begründete:
"Das Finanzamt lehnt
gemäß Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichtes die Geltendmachung
des Betriebsausgabenpauschales gern. § 17 Abs. 1 EStG mit der
Begründung ab, dass Ruhebezüge aus meiner ehemaligen aktiven
Tätigkeit nicht von der Pauschalierung erfasst werden. Ich kann diese
Ansicht im Gesetzeswortlaut in keiner Weise entnehmen. Der
§ 17 Abs. 1 EStG bezieht sich auf Einkünfte aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 EstG. Im
§ 22 EStG sind unter der Ziffer 2 Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sowohl aktive als auch Vergütungen aus ehemaligen
Tätigkeiten angeführt. Da sich die Zitierung im § 17 auf den
gesamten § 22 bezieht und nicht etwa auf Teile desselben, müssen
daher zwangsläufig auch die Einkünfte aus der ehemaligen
Tätigkeit in den Genuß der pauschalierten Betriebsausgaben
kommen.
Aus diesem Grunde ersuche ich
um Stattgabe meines Berufungsantrages."
Das Finanzamt holte eine Stellungnahme des Prüfes
ein:
"Die Berufungswerberin erhielt
in den berufungsgegenständlichen Jahren 1999 bis 2001 aus Ihrer ehemaligen
Tätigkeit als Geschäftsführerin eine Firmenpension (Ruhebezug)
sowie eine Witwenpension (resultierend aus der ehemaligen
Geschäftsführertätigkeit des verstorbenen Gatten) und machte
davon das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG im
Ausmaß von 6% geltend.
Der Abzug dieses
Betriebsausgabenpauschales wird von der Betriebsprüfung aus folgenden
Gründen nicht anerkannt: § 17 Abs. 1 EStG erster Satz lautet:
"Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22
oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden." Die für den gegenständlichen
Sachverhalt wesentlichen Bestimmungen des § 22 EStG lauten:
"Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: ... 2. Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur: ... Die Gehälter
und sonstigen Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. ... Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer
Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer
Tätigkeit wesentlich beteiligt war."
Durch diesen Gesetzeswortlaut
ergibt sich, dass für die Anwendbarkeit des § 17 Abs.
1 EStG eine Tätigkeit im Sinne des § 22 vorliegen muss. Eine
Firmenpension, wie im gegenständlichen Fall, wird jedoch für eine
ehemalige Tätigkeit gewährt. Die Tätigkeit ist somit ab dem
Zeitpunkt der Gewährung einer Firmenpension bereits beendet. Bei der
Witwenpension liegt überhaupt keine Tätigkeit der
Einkünftebezieherin zugrunde.
Da keine Tätigkeit (mehr)
vorliegt, fehlt auch die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der
Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs.
1 EStG.
Diese Rechtsansicht wird auch
durch das VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2003, 2000/14/0175 und durch die darauf
verweisende Bestimmung der Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 4113a)
bestätigt, die wie folgt lautet: "Die Basispauschalierung kommt nur
für Einkünfte in Betracht, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv
ausgeübten Betätigung herrühren. Ruhebezüge oder
(nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven
Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst.''
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Abzug des Betriebsausgabenpauschales gem.
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 6% von einer Firmen- und
einer Witwenpension.
Sinn jeder Ausgabenpauschalierungsregelung ist die
Erleichterung (bzw. das Unterbleiben) bei der Ermittlung der entsprechend
Ausgaben. Daraus geht klar hervor, dass der Gesetzgeber vom grundsätzlichem
Vorliegen von Betriebsausgaben ausging und damit stillschweigend Einkünfte
aus einer aktiven Tätigkeit voraussetzte, da nur aus einer solchen
Betriebsausgaben zu erwarten sind. Sowohl die Einkünfte aus der
Firmenpension als auch aus der Witwenpension stammen aber aus einer
früheren Tätigkeit der Bw. bzw. ihres verstorbenen Gatten. Dass ihr
aus dem Bezug der Firmenpension bzw. der Witwenpension konkrete Betriebsausgaben
entstanden sind, wurde im übrigen auch von der Bw. nicht
behauptet.
Bereits in der Stellungnahme
des Prüfers wurde auf die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 4113a),
verwiesen: Ruhebezüge oder nachträgliche betriebliche Einkünfte
aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit seien von der Pauschalierung nicht
erfasst.''
Auch der unabhängige Finanzsenat hat bisher in 3
Entscheidungen (RV/1705-W/02 v. 10.05.2004, RV/0553-W/03 v. 25.05.2004 und
RV/1067-W/04 v. 5.10.2004) die Anwendung des Betriebsausgabenpauschales bei
Vorliegen von Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit stets
abgelehnt.
Dem vom Prüfer zitierten Erkenntnis des VwGH vom
16. 09.2003, GZ. 2000/14/0175, sind im Zusammenhang mit beantragten
Betriebsausgabenpauschalierungen folgende Ausführungen zu
entnehmen:
"Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung
des Betriebsausgabenpauschales gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 und bringen dazu vor,
Tätigkeitsvergütungen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988
stellten - wiewohl kein Betrieb im klassischen Sinne vorliege -
betriebliche Einkünfte dar. Aufgrund dieser Fiktion betrieblicher
Einnahmen, würden auch nachträgliche Einnahmen einen "Betrieb
schaffen", weshalb das Betriebsausgabenpauschale nach der angeführten
Bestimmung zu Unrecht versagt worden sei. Mit diesen Ausführungen gelingt
es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Bescheide aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die
Betriebsausgabenpauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht nur mit der in den
Beschwerden in Frage gestellten Begründung versagt, sondern auch zutreffend
erkannt, dass nachträgliche betriebliche Einkünfte aufgrund der
Anknüpfung an die Bilanz auf den Veräußerungs- bzw.
Aufgabezeitpunkt stets auf Basis eines Betriebsvermögensvergleiches zu
ermitteln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996,
95/14/0018). Da die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 leg. cit. voraussetzt, hat die belangte
Behörde die Geltendmachung von pauschalierten Betriebsausgaben zu Recht
nicht zugestanden."
Aus den dargelegten Gründen wie auch auf Grund der
zitierten Judikatur konnte den Berufungen keine Folge gegeben
werden.
Wien, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-W/05
- Stammnummer
- 15658
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF