Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0142-L/05
Übernahme privater Haftung für Gesellschaftsschulden eines Gesellschaftergeschäftsführers als nachträgliche Betriebsausgaben aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-L/05vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
25. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes R vom
28. September 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der am 9. Juli 2004 eingebrachten
Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Berufungswerber einen
Verlust bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 171.427,49. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002
werden diese Aufwendungen wie folgt aufgelistet:
|
L
|
€
20.130,37
|
BB
|
€
43.603,70
|
AA
|
€
25.159,16
|
G
|
€
13.659,50
|
C
|
€
6.996,94
|
AB
|
€
436,04
|
S
|
€
4.673,97
|
AC
|
€
948,96
|
T
|
€
2.180,96
|
V
|
€
15.000,00
|
W
|
€
11.500,00
|
AD
|
€
828,47
|
X
|
€
910,57
|
AF
|
€
6.442,59
|
Y
|
€
2.442,78
|
B
|
€
10.340,25
|
AG
|
€
1.650,00
|
Z
Ratenvereinbarung 12x191,00
|
€
2.292,00
|
Z
Ratenvereinbarung 12x186,00
|
€
2.232,00
|
Verlust aus
GF-Haftung 2002
|
171.427,49
Einer telefonischen Aufforderung des Finanzamtes folgend
erklärte der Berufungswerber mit dem Schreiben datiert vom 23. Juli
2004, dass er mit Notariatsakt vom 13. Juni 1997 die Firma A_GmbH
gegründet habe. Er sei Alleingesellschafter und einziger
Geschäftsführer gewesen. Dieses Unternehmen sei mit einen Stammkapital
von S 500.000,00 gegründet worden, welches vorerst zur Hälfte und
bis zum 31. März 1999 zur Gänze eingezahlt worden sei. Die Bilanz
zum 31. Dezember 1999 habe bereits einen Verlust in Höhe von
S 1,887.684,12 ausgewiesen. Abgesehen von den gesetzlichen Haftungen
hätten die übrigen Gläubiger den Berufungswerber massiv unter
Druck gesetzt, für die Bezahlung der Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, da
die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Es habe zivilrechtliche
Klagen mit dem Ziel, die Forderungen beim Berufungswerber durchzusetzen und auch
Strafanzeigen gegeben, die zu einem mehrere Jahre dauerndem Betrugsverfahren
beim Landesgericht R geführt hätten. Zuletzt habe der Berufungswerber
"aus dem Titel
Geschäftsführerhaftung" Zahlungen an die Gläubiger
geleistet. Eine Zahlungsverpflichtung des Berufungswerbers habe nicht bestanden,
da das Stammkapital der A_GmbH bereits vollständig einbezahlt gewesen sei.
Es bestehe daher ein Zusammenhang mit den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit des Berufungswerbers als
Geschäftsführer und wären diese Kosten nachträgliche
Betriebsausgaben. Beigelegt waren diesem Schreiben ein Auszug aus dem Firmenbuch
für die A_GmbH vom 19. Juli 1997, aus welchem ersichtlich ist, dass
der Berufungswerber Alleingesellschaftergeschäftsführer dieser
Gesellschaft und zu diesem Zeitpunkt erst die Hälfte des Stammkapitals von
S 500.000,00 einbezahlt war. Weiter beigelegt war der Notariatsakt vom
13. Juni 1997, mit welchem die A_GmbH errichtet worden ist.
Am 31. Mai 2001 war im Rahmen einer
Umsatzsteuersonderprüfung der A_GmbH eine Niederschrift mit dem
Berufungswerber aufgenommen und von diesem unterzeichnet worden. Darin
erklärt der Berufungswerber anhand einer Kontenliste der A_GmbH für
das Monat März 2000, dass die A_GmbH gegen den Berufungswerber
S 1,425.600,00 an Forderungen besessen habe. Als Ausgleich habe der
Berufungswerber die folgenden Verbindlichkeiten in das Privatvermögen
übernommen und auch teilweise bezahlt: B S 117.165,00, C
S 507.568,00, D S 218,601,00, E S 161.300,00, F
S 202.955,00, G S 192.272, H S 79.361,00, I S 354.000,00, Y
S 280.000,00 (insgesamt daher S 2.113.222,00). Der Berufungswerber sei
bis zur Abtretung der Geschäftsanteile am 4. September 2000 an Herrn K
Geschäftsführer der A_GmbH gewesen und habe bis März 2000
dafür eine Geschäftsführerentschädigung bezogen. Danach sei
er als Handelsagent für verschiedene Firmen tätig gewesen.
Diese Niederschrift wurde am 6. Juli 2001 fortgesetzt
und ergänzt, dass er 2001 von den Forderungen des Bs 2001 S 20.000,00,
von jener der C S 20.000,00, an die D S 10.000,00 bis
S 15.000,00, an die E als Vergleichssumme S 100.000,00, wodurch die
zugrunde liegende Forderung weggefallen sei, dem F S 42.000,00, bezahlt und
die Forderung der I vollständig getilgt habe. Der Saldo der A_GmbH bei der
L sei in eine Privatschuld des Berufungswerbers umgewandelt und durch eine
Umbuchung von einem Privatkonto des Berufungswerbers abgedeckt worden.
Der Prüfer hielt dazu in einem nicht datierten nicht
unterzeichneten Aktenvermerk fest, dass der Berufungswerber bei der
erwähnten Umsatzsteuersonderprüfung das Zurechnen einer verdeckten
Ausschüttung durch die Argumentation verhindert habe, dass die genannten
Verbindlichkeiten der A_GmbH in das Privatvermögen des Berufungswerbers
übernommen und dadurch die Verbindlichkeiten des Berufungswerbers
gegenüber der A_GmbH bezahlt worden seien.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 datiert vom
28. September 2004 wurden beim Berufungswerber keine Einkünfte aus
selbständiger Arbeit angesetzt und dies damit begründet, dass dem
Berufungswerber mit Abtretungsvertrag vom 4. September 2000 für seine
Geschäftsführertätigkeit bei der A_GmbH die Entlastung erteilt
worden sei. Laut diesem Notariatsakt würde der Berufungswerber durch den
neuen Geschäftsführer M K klag- und schadlos gehalten werden. Die in
der Steuererklärung 2002 beantragten nachträglichen Werbungskosten
seien keine nachträglichen Betriebsausgaben, welche sich aus der Haftung
als ehemaliger Geschäftsführer ergeben hätten, sondern
hätten dem Abdecken des Verrechnungskontos des Berufungswerbers bei der
A_GmbH gedient. Die Zahlungen seien daher als Gesellschafter und nicht als
Geschäftsführer geleistet worden. Es werde auf die im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung verfassten Niederschriften vom 31. Mai und
6. Juli 2001 verwiesen (siehe oben). Nachträgliche Betriebsausgaben
könnten nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Berufung vom
22. Oktober 2004, in welcher begehrt wird, nachträgliche
Betriebsausgaben in der Höhe von € 171.427,49 wie in der
Einkommensteuererklärung 2002 beantragt, bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit anzuerkennen. Zur Begründung des angefochtenen
Bescheides führte der Berufungswerber entgegnend aus, dass er mit dem
Abtretungsvertrag vom 4. September 2000 seine Geschäftsanteile
veräußert habe und ein neuer Geschäftsführer bestellt
worden sei. Die erteilte Entlastung könne sich nur auf die Beziehung
zwischen dem neuen Gesellschafter und dem ausscheidenden
Geschäftsführer beziehen und dadurch kein Vertragsverhältnis zu
Gunsten oder zu Lasten Dritter konstruiert werden. Es könne dadurch die
gesetzliche Haftung, welche den Geschäftsführer treffe, wenn er im
Fall eine Insolvenz nicht rechtzeitig für die Eröffnung des Konkurses
Rechnung trage, nicht abbedungen werden. Nachträglich habe sich im
Strafverfahren gegen Herrn Q beim Landesgericht N zur Zahl O (wegen
§§ 127, 128 Abs. 2 Z 4, 130 Abs. 2 1. Fall, 146,
147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB [Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974])
herausgestellt, dass sowohl der Erwerber der Geschäftsanteile als auch der
neuen Geschäftsführer in betrügerischer Absicht gehandelt
hätten. Dabei sei auch hervorgekommen, dass Herr K bloß als Strohmann
für Q aufgetreten sei. Die bei der Übernahme der Anteile und der
Geschäftsführung abgegebenen Zusicherungen seien daher ins Leere
gegangen und wären die Verbindlichkeiten vom Erwerber der Gesellschaft
entgegen der Zusage nicht befriedigt worden. Die Gläubiger hätten
daher auf den Berufungswerber zugegriffen und
"aus dem Titel der
Geschäftsführerhaftung" verschiedentlich geklagt und
entsprechende gerichtliche Titel erwirkt. Ein Gläubiger habe auch gegen den
Berufungswerber beim Landesgericht R Strafanzeige wegen des Nichtbezahlens von
Rechnungen als Geschäftsführer der A_GmbH erstattet. Dieser Fall sei
vom Gericht in aufwendiger Form abgehandelt worden und habe der Berufungswerber
nur durch den Nachweis, dass er jede gegen die Gesellschaft anhängige
Exekution befriedigt habe, einen Freispruch erwirken können. Daraus sei zu
ersehen, dass die Zahlungsverpflichtungen des Berufungswerbers auf seine
Organfunktion als Geschäftsführer und nicht auf die
Gesellschafterstellung zurückzuführen gewesen sei. Die
Abgabenbehörde sei an die zivilrechtliche Würdigung des Gerichtes
gebunden und dürfe von dieser nicht abweichen.
Mit dem Schreiben datiert vom 2. Dezember 2004
übermittelt der Berufungswerber einem telefonischen Ersuchen des
Finanzamtes folgend Gerichtsurteile, Exekutionstitel und Schriftverkehr
bezüglich der Zahlungen des Berufungswerbers für die A_GmbH im Jahr
2002 an die Firmen S, die Rechtsanwälte T für die U, die V, die W, die
X, der Y, der Z, der AA. Der Berufungswerber betonte nochmals, dass gegen ihn
beim Landesgericht R ein von der Staatsanwaltschaft sehr aufwändig
betriebenes Gerichtsverfahren abgeführt worden sei, in welchem er nur
deshalb freigesprochen worden wäre, weil er alle Gläubiger befriedigt
habe.
Beigelegt waren in Kopie die im Folgenden beschriebenen
Schriftstücke:
In der vom Bezirksgericht R am 25. November 1999
bestätigten Klagerubrik für Versäumungsurteile begehrte die S die
Zahlung von S 171.576,38 samt 10% Zinsen seit dem 1. März 1999
und Prozesskosten von S 17.647,30.
Schreiben 28. September 2000 der Rechtsanwälte
des Berufungswerbers an die Rechtsanwälte der S, in welchem diese darlegen,
dass der Berufungswerber aus der A_GmbH ausgeschieden sei und ein Angebot zum
außergerichtlichem Ausgleich stellen. Der Berufungswerber habe
Verbindlichkeiten in Höhe von S 11,000.000,00, welche zum großen
Teil aus der A_GmbH stammen würden. Wegen der Sorgepflichten für
fünf Kinder und seine Ehegattin und auch rechtswirksam vereinbarter
Gehaltsabtretungen gäbe es keine pfändbaren Bezugsanteile. Das Haus
beziehungsweise die Haushälfte des Berufungswerbers sei wesentlich
überbelastet. Es bestehe ein nicht anfechtbares Veräußerungs-
und Belastungsverbot. Es würden jedoch in der Familie des Berufungswerbers
Möglichkeiten bestehen, den Gläubigern eine fünfprozentige Quote
unter der Voraussetzung völliger Entschuldung anzubieten.
Die Rechtsanwälte der U gaben dem Berufungswerber mit
dem Schreiben vom 15. April 2002 bekannt, dass die Forderung ihrer
Mandantschaft S 125.213,46 betrage und diese bereit sei den vom
Berufungswerber gemachten Vorschlag zu akzeptieren (samt kopierter
Exekutionstitel vom 10. August und 8. April 1999).
Die der V war am 11. November 2002 mit einer
Abschlagszahlung von € 15.000,00 für ihren Exekutionstitel vom
29. Februar 2000 in Höhe von S 1,151.379,44 zufrieden.
Die W wollte im Schreiben vom 25. Oktober 2002
mindestens € 10.000,00 für ihre Forderung von S 1,045.000,00
(Exekutionstitel vom 29. Dezember 1999) erhalten.
Die X wollte im Schreiben vom 23. Januar 2002 wissen,
wann mit einer zehnprozentigen Ausgleichszahlung für die Forderung in
Höhe von € 9.105,69 (Exektionstitel vom 22. April 1999) zu
rechnen sei.
Mit dem Schreiben vom 1. August 2002 erklärte
sich die Y damit einverstanden eine Abschlagszahlung von 10% auf die Forderungen
(Versäumnisurteil vom 16. Februar 2000) gegen den Berufungswerber in
Höhe € 24.506,08 zu akzeptieren.
Aus der Klage vom 26. Juni 2001 ist erkennbar, dass
die Z überzeugt war, eine Grundforderung in Höhe von S 372.105,34
gegen den Berufungswerber zu besitzen.
Mit dem Schreiben vom 27. September 2000 bot der
Berufungswerber auch der AA eine Abschlagszahlung für ihre Forderungen in
Höhe von 10% an. Aus dem Schreiben der AA vom 6. November 2000 geht
hervor, dass auf den Konten der Ehegattin des Berufungswerber S 122.047,99,
des Berufungswerbers gemeinsam mit seiner Ehegattin S 724.543,81 und auf
den Konten der A_GmbH S 311.703,03, S 969.190,04, S 764.965,47,
sowie S 691.573,12 aushafteten.
Am 12. April 2007 wurde dem Berufungswerber von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgehalten, dass nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt bekannten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der sich aus dem
Vorbringen des Berufungswerbers, den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem
Akteninhalt ergebe, die Ansicht zu teilen sei, dass jene Zahlungen, welche der
Berufungswerber auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die er laut Niederschrift
vom 31. Mai 2001 bereits im Jahr 2000 in das Privatvermögen
übernommen habe, keinesfalls nachträgliche Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sein könnten. Dies habe die folgenden
Verbindlichkeiten betroffen:
|
|
ATS
|
H
|
79.361,00
|
I
|
354.000,00
|
Y
|
280.000,00
|
G
|
192.272,00
|
F
|
202.955,00
|
C
|
507.568,00
|
D
|
218.601,00
|
E
|
161.300,00
|
B
|
117.165,00
|
|
2.113.222,00
Als Vorhaltsbeantwortung habe
der Berufungswerber am 2. Dezember 2004 Dokumente vorgelegt, welche
Exekutionstitel und mögliche Abschlagszahlungen belegen würden. Die
vom Berufungswerber geäußerte Ansicht, dass diese Unterlagen eine
Verbindung zur Geschäftsführerhaftung und nachträglichen
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
herstellen würden, gehe fehl. Es würden nämlich weder die Zahlung
noch deren ursprünglicher Rechtsgrund beziehungsweise, dass der
Berufungswerber trotz Veräußerung der Anteile an der A_GmbH und
Neubestellung eines Geschäftsführers eine Haftung getroffen
hätte, dadurch belegt. Es seien folgende Unterlagen vorgelegt
worden:
|
|
ATS
|
Fällig
|
eventuelle
Abschlagszahlung
|
Versäumnisurteil
S
|
202.949,79
|
Dez.99
|
|
U
|
125.213,46
|
Aug/Apr.99
|
|
V
|
1,151.379,44
|
Feb.00
|
206.404,50
|
W
|
1,045.000,00
|
Dez.99
|
137.603,00
|
X
|
125.297,03
|
Apr.99
|
12.529,70
|
Y
|
337.211,01
|
Feb.00
|
33.721,10
|
Z
|
372.105,34
|
|
37.210,53
|
AA
Ehegattin des Berufungswerbers
|
122.047,99
|
|
12.204,80
|
AA
Ehegattin und Berufungswerber
|
724.543,81
|
|
72.454,38
|
AA
A_GmbH
|
311.703,03
|
|
|
AA
A_GmbH
|
969.190,04
|
|
|
AA
A_GmbH
|
764.965,47
|
|
|
AA
A_GmbH
|
691.573,12
|
|
Angemerkt wurde, dass für die Privatschulden des
Berufungswerbers und die seiner Ehegattin bei der AA vorderhand ohnehin keine
nachträglichen Betriebsausgaben in Betracht kommen würden. Es sei
daher für folgende angebliche Zahlungen zu prüfen, ob und inwieweit
diese als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften des
Berufungswerbers aus selbständiger Arbeit als ehemaliger
Alleingesellschaftergeschäftsführer der A_GmbH anzuerkennen
sind:
|
|
Euro
|
ATS
|
L
|
20.130,37
|
276.999,93
|
BB
|
43.603,70
|
599.999,99
|
A-Bank
?
|
25.159,16
|
346.197,59
|
AB
|
436,04
|
6.000,04
|
S
|
4.673,97
|
64.315,23
|
AC
|
948,96
|
13.057,97
|
T
|
2.180,96
|
30.010,66
|
V
|
15.000,00
|
206.404,50
|
W
|
11.500,00
|
158.243,45
|
AD
|
828,47
|
11.400,00
|
AE
|
910,57
|
12.529,72
|
AF
|
6.442,59
|
88.651,97
|
Z
Ratenvereinbarung 12x191,00
|
2.292,00
|
31.538,61
|
Z
Ratenvereinbarung 12x186,00
|
2.232,00
|
30.712,99
|
|
136.338,79
|
1.876.062,65
Dabei seien für folgende
angebliche Verbindlichkeiten keinerlei Unterlagen vorgelegt worden:
|
|
Euro
|
ATS
|
L
|
20.130,37
|
276.999,93
|
BB
|
43.603,70
|
599.999,99
|
A-Bank
?
|
25.159,16
|
346.197,59
|
AB
|
436,04
|
6.000,04
|
AC
|
948,96
|
13.057,97
|
T
|
2.180,96
|
30.010,66
|
AD
|
828,47
|
11.400,00
|
AF
|
6.442,59
|
88.651,97
Aber auch die bis dahin
vorgelegten Unterlagen würden keinen direkten Zusammenhang zu den
nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit erkennen
lassen. Unklar wäre auch, wer der Verpflichtete bei den Posten L, BB und
der A-Bank sei. Zu den Verpflichtungsgründen würden bis zu diesem
Zeitpunkt keinerlei Unterlagen und zur tatsächlichen Zahlung keine Belege
vorliegen.
Weiter wurde der Berufungswerber ersucht, um sein
Vorbringen näher untersuchen zu können, die Geschäftszahl des von
Ihnen mehrmals erwähnten Strafverfahrens beim Landesgericht R bekannt zu
geben, damit diese Akten leichter angefordert werden könnten und
aufgefordert alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entstehung der
Verbindlichkeiten betreffen würden, von welchen der Berufungswerber nun
behaupten würde, deren teilweise Tilgung wäre als nachträgliche
Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu werten.
Auch solle der Berufungswerber die behauptete Tatsache, dass bei diesen
Verbindlichkeiten tatsächlich und rechtlich verbindlich zur Haftung
herangezogen worden zu sein, in jedem einzelnen Fall ebenso wie die
tatsächliche Zahlung belegen.
Darauf antwortete der Berufungswerber im Schreiben
6. Juni 2007, dass die "nachträglich
geltend gemachten" Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Zahlungen an die
AA in Summe von € 25.159,16 lautend auf A_GmbH die Konten mit den
Nummern BC, BD, BE, BF betroffen hätten. Bei diesen Konten sei der
Berufungswerber einer Wechselbürgschaft eingegangen. Eine Entlastung der
Ehegattin des Berufungswerbers für ihre Privatverbindlichkeiten gegen 10%
des geschuldeten Betrages sei nur im Gesamtpaket mit dem Berufungswerber
möglich gewesen. Für die im Rahmen der Einkommensteuererklärung
2002 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben seien dem Finanzamt
sämtliche Zahlungsbelege übermittelt worden. Auch im Strafverfahren
gegen den Berufungswerber seien diese vorgelegt worden. Sollten diese weder im
Akt der Finanzverwaltung noch beim Landesgericht aufliegen, sei der
Berufungswerber bereit kostenpflichtige Durchschriften zu beschaffen.
Beigelegt waren diesem Schreiben Kopien der Ladung des
Berufungswerbers als Angeklagten wegen der §§ 146, 147
Abs. 3, 148 2. Fall StGB (Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974) zur
Hauptverhandlung am 5. September 2003 beim Landesgericht R, der Ladung des
Berufungswerbers als Beschuldigten zur Einvernahme im Vorverfahren vom
25. Juni 2001. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R vom
13. Februar 2003, des ersten Blattes des Beschlusses des Landesgerichtes R
die Kosten der Verteidigung pauschal zu ersetzen, eines Briefes des
Berufungswerbers vom 7. August 2002 an das Landesgericht R, des Protokolls
der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten beim Landesgericht R vom
25. Juli 2001 und zweier Schreiben der der AA vom 6. November 2000 und
25. Juni 2001, in welchen die A-Bank eine Entlassung des Berufungswerbers
und seiner Ehegattin aus der Haftung gegen Zahlung von 10% des aushaftenden
Betrages in Aussicht stellt.
In der Begründung der erwähnten Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft R vom 13. Februar 2003 wird unter anderem Folgendes
festgehalten:
"Im Jahr 1996 begann der
Berufungswerber als Einzelunternehmer mit dem Verkauf von kleinen
Wochenendhäuschen in Holzbauweise, die er aus Tschechien bezog. In der
ersten Jahreshälfte 1997 entschloss er sich, eine eigene Vertriebsfirma
für Fertighäuser zu gründen. Dazu kam es am 13. Juni 1997
mit der Gründung der A_GmbH deren
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Berufungswerber war. Im
Sommer 1998 vereinbarte er mit der
B-GmbH den Bau zweier Musterhäuser
auf den Grundstücken AHBG und
BI in der Gemeinde Steinhaus. Beide
Häuser wurden von der B-GmbH bei
der A_GmbH bestellt. Aufgrund von
Unstimmigkeiten über ein weiteres Projekt kam es jedoch zu einem Abbruch
dieser Geschäftsbeziehungen. Im April 2000 kauften der Berufungswerber und
seine Ehegattin je zur Hälfte die Immobilie
AHBG zu einem Preis von insgesamt
€ 452.097,70. Der Kaufpreis wurde zur Gänze über Kredite
finanziert, die mit verbücherten Pfandrechten an der gegenständlichen
Liegenschaft besichert sind. Im Rang nach diesen Pfandrechten ist im Grundbuch
ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot des
Berufungswerbers und seiner Ehegattin eingetragen. Mit Notariatsakt vom
4. September 2000 trat der Berufungswerbers seinen Geschäftsanteil an
der A_GmbH an
MK ab. Der Berufungswerber besucht nach
eigenen Angaben seit rund 20 Jahren Spielcasinos, um dort Roulette zu spielen.
... Der Berufungswerber gab an, zumindest seit dem Jahr 1990 seien Exekutionen
gegen ihn geführt worden. Der Berufungswerber hatte aus seiner
Tätigkeit in den Jahren 1984 und 1985 Steuerschulden in Höhe von rund
€ 180.000,00. Aufgrund eines mit dem Finanzamt
R geschlossenen Vergleiches musste er
davon letztlich rund € 50.000,00 begleichen. Ob dieser Vergleich vor
oder nach der Gründung der A_GmbH
geschlossen wurde, vermochte der Berufungswerber nicht anzugeben."
Im Protokoll der Vernehmung des Berufungswerbers als
Beschuldigten beim Landesgericht R vom 25. Juli 2001 gab der
Berufungswerber unter anderem an:
"Ich wollte die Firma
retten, sonst hätte ich ja auch einfach in Konkurs gehen können. Ich
habe für circa 95% der Schulden der Firma privat gehaftet. Dieser Haftung
komme ich auch nach. ... Ich wollte nie, dass jemand zu Schaden kommt.
Natürlich wollte ich auch nicht, dass jemand durch den Verkauf zu Schaden
kommt. Jetzt möchte ich natürlich, dass dieser Schaden so gering wie
möglich gehalten wird, deshalb habe ich für die meisten
Verpflichtungen noch nachträglich persönlich die Haftung
übernommen."
Das am Beginn des Schreibens vom 6. Juni 2007
angekündigte freisprechende Urteil des Landesgerichts R fehlt jedoch in den
Beilagen.
Nachdem dem Finanzamt mit E-Mail vom 17. August 2007
die bisher dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt
gegeben worden waren, gab dieses am 20. August elektronisch bekannt, diese
zur Kenntnis zur nehmen und keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus dem oben geschilderten hervorgeht, hat der
Berufungswerber für den Großteil der ehemaligen Verbindlichkeiten der
A_GmbH persönliche Haftungen und zwar nach eigener Aussage zu 95% aller
Verbindlichkeiten, übernommen. Dabei handelt es sich zum Teil um
Bürgschaften, Wechselbürgschaften und auch um bloße
Übernahme der Haftung.
Nach der Aussage des Berufungswerbers (siehe oben) hat er
dies getan, um den Konkurs der A_GmbH, beziehungsweise, um einer Verurteilung
wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den
§§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB (siehe oben das
Vorbringen des Berufungswerbers) zu verhindern.
Bei den Zahlungen, die der Berufungswerber im Jahr 2002
geleistet hat, handelt es sich nach dem Vorbringen des Berufungswerbers und den
vom ihm beigebrachten Unterlagen ausschließlich um solche, bei denen er
freiwillig noch vor und zum Teil auch nach dem Verkauf der A_GmbH
persönlich die Haftung übernommen hat. Dabei wurden vom
Berufungswerber zum größten Teil im Verhältnis zur
ursprünglichen Schuld Abschlagszahlungen mit Vergleichscharakter geleistet,
die dem Zweck dienen sollten, diese Verbindlichkeiten gegenüber dem
jeweiligen Gläubiger endgültig zu bereinigen.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 zählen auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen
oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen). Schuldzinsen und andere
Ausgaben, die sich aus ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten ergeben (etwa
Kontoführungsgebühr und ähnliches) sind nach der Beendigung des
Betriebes insoweit als nachträgliche Betriebsaugaben abzugsfähig sind,
als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Die
betriebliche Veranlassung der Verbindlichkeiten geht aber verloren, soweit die
Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die
der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe in sein Privatvermögen
überführt hat, die Verbindlichkeiten im
Veräußerungserlös Deckung finden, die Verbindlichkeiten durch
die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden
könnten und dem Steuerpflichtigen nach der Betriebsveräußerung
beziehungsweise Betriebsaufgabe eine Tilgung zugemutet werden kann (vergleiche
Doralt, Kommentar zum
EStG10, Band II, Rz 74
zu § 32).
Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen
Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach
der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (zB Zinsen für ein
nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen, vergleiche VwGH 6.3.1984,
83/14/0107, ÖStZB 1985, 35; aus Doralt, aaO., Rz 72). Dies trifft im Rahmen
der selbständigen Einkünfte jedenfalls für
Haftungsübernahmen des Berufungswerbers zu, welche er nach dem Verkauf der
A_GmbH eingegangen ist.
Nun ist zu beachten, dass der Berufungswerber nicht etwa
ein Einzelunternehmen beendet hat und zu beurteilen wäre, welche ehemaligen
betrieblichen Verbindlichkeiten nunmehr zu nachträglichen Einkünften,
wie etwa die darauf entfallenden Zinsen und Kontogebühren, führen
könnten, sondern, dass der Berufungswerber Geschäftsführer einer
GmbH war und die von ihm genannten Zahlungen als nachträgliche negative
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
("Die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.") geltend gemacht hat.
Dieses Begehren hätte auch seine Berechtigung, wenn
der Berufungswerber tatsächlich in seiner Funktion als
Geschäftsführer zur Haftung zum Beispiel für Steuerschulden nach
§ 9 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
"Die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.") oder
Sozialversicherungsabgaben (siehe Doralt,
EStG10, RZ 84 zu
§ 32 und das dort zitierte Erkenntnis, VwGH 10.9.1987, 86/13/0149)
herangezogen worden wäre.
Dies ist jedoch, wie oben im Bereich der
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dargelegt, beim
Berufungswerber nicht der Fall. Die vom Berufungswerber im Jahr 2002 als
nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen betreffen die
freiwillige Übernahme der Haftung beziehungsweise Bürgschaft für
ehemalige Verbindlichkeiten der A_GmbH, einerseits um den Konkurs dieser
Gesellschaft, deren Alleineigentümer der Berufungswerber war, zu
verhindern, beziehungsweise der Strafverfolgung wegen schweren
gewerbsmäßigem Betruges zu entgehen.
Mit einem gleich gelagerten Fall (Haftungsübernahme
für die arbeitgebende Kapitalgesellschaft beziehungsweise Zahlung um
strafrechtliche Verfolgung durch Gläubiger der Gesellschaft) hat sich der
Verwaltungsgerichtshof zuletzt etwa im Erkenntnis vom 3. August 2004,
99/13/0252 beschäftigt. Dabei har er in Anlehnung an die ständig
Rechtssprechung ausgeführt, dass Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers nach übereinstimmender Auffassung
von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich einem Abzug als
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den
Geschäftsführereinkünften entziehen und dabei auf Doralt,
EStG7, § 4 Tz
330, Stichwort Bürgschaften, derselbe,
EStG4, § 16 Tz
220, Stichwort Bürgschaften, ebenso wie Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, Wien 1992, 73, und die
Verwaltungsgerichtshofserkenntnisse 18.12.2001, 2001/15/0060, 21.10.2003,
2003/14/0076 und vom 31.3.2004, 2004/13/0021 verwiesen.
Dieselbe Ansicht, welcher auch diese Entscheidung folgt,
findet sich auch in
Doralt10, Rz 84 zu
§ 32 ("Dagegen sind keine nachträglichen Werbungskosten
(Betriebsausgaben) ... Aufwendungen aus der Übernahme von
Gesellschaftsschulden durch den ehemaligen
Gesellschafter-Geschäftsführer, [RME, ÖStZ 1999, 271])
Dies wird auch getragen von der Überlegung, dass es
einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Gesellschafter seine
Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das
in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er
später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft
bezahlt beziehungsweise deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft
Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen hat es der
Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters als
einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Übernahme der Haftungen
(und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte (vergleiche VwGH 7.9.1993, 90/14/0028 und
23.5.1996, 94/15/0069, mit weiteren Nachweisen). Ob es sich bei diesen
Einkünften des Gesellschafters einkommensteuerrechtlich um Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit handelt, ändert an dieser Beurteilung
nichts, zumal auch hier die Übernahme derartiger Haftungen primär mit
der Gesellschafterstellung zusammenhängt (siehe etwa VwGH 24.2.1999,
98/13/0014)
Deutlich wird dies auch beim Vergleich mit einem nicht an
der Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligten Geschäftsführer. Ein
fremder Geschäftsführer hätte weder private Bürgschaften
für Betriebskredite noch persönliche Haftungen für betriebliche
Verbindlichkeiten übernommen. Die Bürgschaftsverpflichtungen waren
daher allein gesellschaftsrechtlich begründet.
Allein eine Haftung nach § 9 BAO oder nach
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gleichartigen Bestimmungen
könnte zu nachträglichen Einkünften des Berufungswerbers
führen, soweit die Zahlungen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Berufungswerbers zurückzuführen wären (nicht jedoch bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz), nicht aber Zahlungen auf Verbindlichkeiten,
deren Haftung der Berufungswerber aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen
übernommen hat. Nachträglich übernommene Haftungen, die der
Berufungswerber erst nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit
freiwillig übernommen hat, fallen ohnehin nicht unter den Begriff der
nachträglichen Betriebsausgaben (siehe oben, Doralt, aaO.).
Im Ergebnis war daher die Berufung, wenn auch aufgrund
eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, mit der gleichen Rechtsansicht wie
jene der Abgabenbehörde erster Instanz abzuweisen, da die vom
Berufungswerber im Jahr 2002 geleisteten Zahlungen für betriebliche
Verbindlichkeiten der A_GmbH in steuerlichrechtlicher Sicht keinen Zusammenhang
mit der ehemaligen Tätigkeit des Berufungswerbers als
Geschäftsführer dieser Gesellschaft haben und daher ein Abzug dieser
als Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 in
Verbindung mit § 32 Z 2 EStG 1988 und § 22 Z 2
EStG 1988 sowie § 2 Abs. 3 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.
Linz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungsübernahmeBürgschaftGesellschaftsschuldenGeschäftsführerEinkünftenachträglichprivatGeschäftsführerhaftungselbständig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-L/05
- Stammnummer
- 30232
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF