Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4465-W/02
Zuordnung der Abfertigung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach dem Überwiegensgrundsatz des Zeitraumes von 10 Jahren vor Beendigung der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4465-W/02vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian
Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Mag. Martin Saringer
und Dr. Peter Zacherl am 10. September 2003 über die Berufung des Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer 2000 vom 8. 7. 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Unternehmer. Er war u.a. in den letzten 10 Jahren 8,5 Jahre
Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. Z & Co GmbH und bezog aus
dieser Tätigkeit sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des
§ 22 EStG, da er mit 33% beteiligt war. Die restlichen 1,5 Jahre (gerechnet
bis 31.12.1999) befand er sich in einem Dienstverhältnis zur Fa. Z & Co
GmbH. In diesen 1,5 Jahren betrug seine Beteiligung nur mehr 1%. Für die an
ihn im Jahr 2000 ausbezahlte Abfertigung für seine mehr als 20-jährige
Tätigkeit als Geschäftsführer wurden 6% Lohnsteuer im Sinne des
§ 67 EStG einbehalten und abgeführt. Ein entsprechender Lohnzettel
wurde dem Finanzamt (FA) übermittelt.
Die Gesellschaft beendete per
31. 12. 1999 das Dienstverhältnis mit dem Bw., die Zahlung der Abfertigung
erfolgte im Jahr 2000.
Die Betriebsprüfung (Bp.)
des FA führte eine abgabenbehördliche Prüfung durch und vertrat
die Ansicht, bei einem geschäftsführenden Gesellschafter sei gem.
§ 22 Abs. 2 EStG auf die letzten 10 Jahre Bedacht zu nehmen. Die
Abfertigung stelle daher eine sonstige Vergütung für eine ehemalige
Tätigkeit dar und sei der Einkunftsart "Einkünfte aus
selbständiger Arbeit" zuzurechnen und somit dem Normalsteuersatz zu
unterziehen, wobei die abgeführte Lohnsteuer von 6% anzurechnen
sei.
Das FA erließ einen
entsprechenden Bescheid.
In der Berufung wurde i.w.
vorgebracht, der Bw. sei im Jahre 1967 Dienstnehmer bei
der Z & Co OHG geworden. Im Jahre 1969 sei diese
Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgegründet worden. Der Bw. sei
nicht Mitgesellschafter gewesen und habe Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bezogen. 1982 habe der Bw. einen Anteil
von 33% an dieser Kapitalgesellschaft geerbt. Der Bw. sei arbeitsrechtlich
Dienstnehmer geblieben und war weisungsrechtlich der Generalversammlung
unterstellt. Steuerlich habe der Bw. als wesentlich beteiligter Gesellschafter
und nunmehr auch Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 EStG
bezogen.
Im Oktober 1998 habe der Bw.
32% seiner 33% igen Beteiligung an genannter Fa. als Stifter in eine Stiftung
eingebracht, sodass ihm nur mehr eine Beteiligung von 1% an dieser Gesellschaft
verblieb.
Ab Oktober 1998 wurden die
Einkünfte des Bw. wieder als solche aus nichtselbständiger
Tätigkeit erfasst.
Der Bw. bringt vor, er habe
somit im Zeitraum von 1967 bis 1982 sowie im Zeitraum vom Oktober 1998 bis 31.
12. 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, was
insgesamt ca. 16,5 Dienstjahren entspreche.
Im Zeitraum von 1982 bis
Oktober 1998 habe er Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit bezogen, was ca. 16 Dienstjahren entspreche.
Im Beobachtungszeitraum
würden die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
überwiegen; weiters stellten auch die letzten 1,5 Jahre am Ende des
Beobachtungszeitraumes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dar.
Aus der Bestimmung des §
22 Z 2 EStG leite die Bp. ab, dass nur der Beobachtungszeitraum von 10 Jahren
maßgeblich sei.
Dem werde ausdrücklich
widersprochen; die Abfertigung stelle auf Grund des Überwiegens im gesamten
Beobachtungszeitraum eindeutig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dar. Bei der gesetzlichen Regelung des Beobachtungszeitraumes könne es sich
nur um einen Mindestzeitraum handeln, um das Vorhandensein etwaiger fehlender
Daten im gesamten Beobachtungszeitraum über das Vorliegen von bestimmten
Rechtsverhältnissen zu überbrücken. Im gegenständlichen Fall
wären aber alle Daten bekannt.
Eine andere Interpretation als
die des Bw. würde dem verfassungsgeschützten Gleichheitsgrundsatz
nicht entsprechen und die Regelung des verkürzten Beobachtungszeitraumes
von 10 Jahren sei mit Willkürlichkeit belastet, da gleiche Sachverhalte
ungleich behandelt würden.
Die gesamte Abfertigung sei
daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
versteuern.
In eventu werde der Antrag
einer Aliquotierung gestellt. Die Hälfte der Einkünfte solle mit einem
festen Steuersatz von 6% besteuert und die andere Hälfte als sonstige
selbständige Tätigkeit. Als Begründung werde auf Doralt,
Einkommensteuerhandbuch, und auf die Judikatur des VwGH verwiesen, weil demnach
eine wirtschaftliche Zuordnung zu der jeweils richtigen Einkunftsart
durchzuführen sei. Auch der im Gesetz nicht geregelte Fall, in dem der
Dienstnehmer in den vergangenen 10 Jahren genau zur Hälfte selbständig
und zur anderen Hälfte nichtselbständig war, zeige dies. Auch hier
müsse aliquotiert werden, jede andere Lösung wäre
willkürlich.
Die Bp. erstellte eine
Stellungnahme zur Berufung und der Bw. eine Gegenstellungnahme
dazu.
Der
Senat hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der von
der Bp. festgestellte und vom Bw. vorgetragene Sachverhalt unbestritten ist und
der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Strittig ist, welcher
Beobachtungszeitraum in gesetzeskonformer Interpretation des § 22 Z. 2
EStG heranzuziehen ist-
§ 22 Einkommensteuergesetz
1988 idgF (EStG) lautet:
"§ 22.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören
nur
a) Einkünfte
aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
b) Einkünfte
aus der Berufstätigkeit der
- staatlich
befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen
Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
- Ärzte,
Tierärzte und Dentisten,
-
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder,
-
Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im
Schiedsgerichtsverfahren,
-
Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und
Übersetzer.
Zu den
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte
der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse
(einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht
von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt
werden.
c) Einkünfte
aus
- der
therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes-
oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach
Psychologie abgeschlossen haben
- der
Tätigkeit als Hebamme
- der
Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
Eine freiberufliche
Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien
Berufes in seinem Beruf
- im Rahmen von
Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer
freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften
fehlen
- sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer
vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
werden.
2. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen
nur:
- Einkünfte
aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die
Tätigkeit als Hausverwalter oder als
Aufsichtsratsmitglied).
- Die Gehälter
und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die
Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer
Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer
Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer
bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen
sind.
3. Gewinnanteile
der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die
Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist
jedoch, dass
- die
Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige
Arbeit anzusehen ist und
- jeder einzelne
Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder
2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche
Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich
zulassen.
4. Bezüge und
Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25
fallen.
5.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
Unbestritten und einhellige Lehre ist, dass die Abfertigung
an den Bw. unter den Begriff des § 22 Z. 2 EStG "Gehälter und
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer
Person gewährt werden, ...", fällt.
Strittig ist der Halbsatz "..., die in einem Zeitraum von
zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte
des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war."
Nach den Grundsätzen der Interpretation hat jede
Gesetzesauslegung mit der Wortinterpretation zu beginnen. (s. Koziol/Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 8. Auflage, Wien 1987, S 20 ff.).
Demnach ist mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Es ist zu fragen,
welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Der äußerste
mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab und darf auch
nicht mit den weiteren, anerkannten Interpretationsmethoden wie
Bedeutungszusammenhang, historische Interpretation sowie teleologische
Interpretation überschritten werden.
Schon nach diesen Ausführungen ist das Schicksal der
Berufung entschieden. Die gesetzliche Formulierung ist derart klar, dass
für vom Wortsinn abweichende Interpretationen wie Analogie etc. kein Platz
bleibt. Der Ausdruck "in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit ..." bedeutet 10 Jahre, nicht mehr und nicht weniger. Es
ist nach dem klaren Gesetzesauftrag weder möglich, diesen Zeitraum,
zurück berechnet vom Ende der Tätigkeit, zu verlängern oder zu
verkürzen. Es ist dabei völlig egal, wie lange die Tätigkeit
zurück verfolgt werden kann, da der Beobachtungszeitraum immer nur 10 Jahre
betragen kann. Der Begriff "10 Jahre" kann weder restriktiv noch extensiv
ausgelegt werden, da er genau determiniert und scharf umrissen ist. Die vom Bw.
geforderte Interpetation, die letzten 32,5 Jahre vor Beendigung der
Tätigkeit heranzuziehen, wäre contra legem und ist daher
abzulehnen.
Der Beobachtungszeitraum der letzten 10 Jahre ergibt
unstrittig, dass der Bw. 8,5 Jahre wesentlich beteiligt war und 1,5 Jahre
nicht.
Des weiteren bringt der Bw. vor, der Zeitraum sei zu
aliquotieren. Aber auch dafür findet sich im Gesetz keine Deckung. Die im
Gesetz gewählte Formulierung, wonach
"Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt
werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer
Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer
Tätigkeit wesentlich beteiligt war", sind, statuiert nach ihrem
Wortsinn den Überwiegensgrundsatz. Wer mehr als die Hälfte des
10-Jahre Zeitraumes, demnach mehr als 5 Jahre, wesentlich beteiligt war, erzielt
für die Gehälter und Vergütungen, d.h. für den gesamten
Betrag, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es wird pauschal von "die
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" gesprochen, worunter nur
der gesamte Betrag verstanden werden kann. Dies ist der Wortsinn und der
Bedeutungszusammenhang. Andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die
Formulierung wählen müssen: ... wonach Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit auch der Teil
der Gehälter ..., der auf den
Zeitraum der wesentlichen Beteiligung entfällt, sind. Durch das
Abstellen auf das Überwiegen (mehr als die Hälfte) iVm den gesamten
Gehältern etc. im Gesetz kann vom unabhängigen Finanzsenat nur der
Ansicht der Bp. gefolgt werden.
Diese Ansicht findet auch in der Lehre Deckung. Der
entscheidende Satz wurde als § 22 Abs. 1 Z. 2 durch das
AbgÄndG 1981, BGBl. Nr. 620/1980 mit Wirkung ab der Veranlagung 1982 in das
EStG aufgenommen und blieb bis zum Streitjahr inhaltlich unverändert. Nach
den Erläuternden Bemerkungen dazu "soll auf das Überwiegen der
wesentlichen Beteiliung im Zeitraum von zehn Jahren vor ihrem Ausscheiden aus
dem Aktivdienst oder in ihrem kürzeren Tätigkeitszeitraum abgestellt
werden." Auch die Materialien (historische Interpretation) gehen demnach
vom Überwiegen im 10 Jahreszeitraum aus. Die (damalige) Lehre
folgt dem Gesetzeswortlaut und den Materialien, so
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, EstG 1972, 2.
Auflage, Wien 1985, § 22 Tz. 38. Die Autoren führen aus:"... betrifft
Personen, die eine Pension für eine Tätigkeit beziehen,....Diese
Pension zählt zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit, wenn der Bezieher in einem Beobachtungszeitraum von 10 Jahren vor
Beendigung seiner Aktivzeit zu mehr als die Hälfte der während des
Beobachtungszeitraumes verstrichenen Aktivzeit wesentlich beteiligt war..." Dies
wird durch Beispiele illustriert, siehe etwa Beispiel 3, das klassisch auf das
Überwiegen (6 Jahre) der wesentlichen Beteiligung in den letzten 10 Jahren
abstellt.
Aber auch Doralt, EStG Kommentar, Bd. II, Stand 1.1.2002,
§ 22, Tz. 159 f., folgt dieser Ansicht: "... dann stellt das Gesetz in
diesem Fall darauf ab, welche Tätigkeit in einem Zeitraum von zehn Jahren
vor Beendigung der Tätigkeit überwogen hat. Danach ist etwa eine
Abfertigungszahlung nach fünfundzwanzigjähriger Tätigkeit den
selbständigen Einkünften zuzuordnen, wenn der Gesellschafter in den
letzten fünfeinhalb Jahren zu mehr als 25% beteiligt war. Umgekehrt
genießt der Gesellschafter den Lohnsteuervorteil, wenn er von 25
Dienstjahren nur in den letzten fünfeinhalb Jahren zu höchstens 25%
beteiligt war. ...".
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht nur die
Interpretation der Gesetzesbestimmung, sondern auch die Gesetzesmaterialien und
die einhellige Literatur die Auffassung der Bp. des FA stützen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt dieser Auffassung, was zu einer Abweisung der
Berufung führen muss.
Was die behauptete Verfassungs- (Gleichheitswidrigkeit) der
Gesetzesbestimmung betrifft, ist zum Einen auszuführen, dass der
unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde nach dem
Legalitätsprinzip des Art. 18 B-Vg. an die Gesetze gebunden und nicht
ermächtigt ist, über die Verfassungswidrigkeit einfachgesetzlicher
Bestimmungen abzusprechen.
Zum Anderen kann die Verfassungswidrigkeit nicht erkannt
werden, auch wenn Doralt, a.a.O., die Gleichheitswidrigkeit der Regelung
behauptet. Sein Argument, wonach dies auch der im Gesetz nicht geregelte Fall,
in dem der Dienstnehmer in den vergangenen Jahren genau zur Hälfte
selbständig und zur anderen Hälfte nichtselbständig war, zeige,
und daher aliquotiert werden müsse, ist nicht aus dem Gesetz ableitbar, da
dieses von mehr als der Hälfte des Zeitraumes aus selbständiger
Tätigkeit spricht. Im übrigen ist diese Fallkonstellation doch eher
unwahrscheinlich und konstruiert.
Auch irrt der Bw., wenn er die "Festlegung des
Beobachtungszeitraumes" als aus der Sicht Doralts für verfassungswidrig
erachtet. Doralt setzt den Beobachtungszeitraum von 10 Jahren voraus, um zu
seiner (im Gesetz nicht gedeckten) Forderung einer Aliquotierung zu
kommen.
Dass der 10-jährige Beobachtungszeitraum lediglich ein
Mindestzeitraum wäre, der beliebig (nach Informationsstand)
verlängerbar wäre, ist weder dem Gesetz noch Doralt zu entnehmen.
Eine gleichheitswidrige oder willkürliche Regelung
kann dem Überwiegensgrundsatz des § 22 Z 2 EStG nicht
entnommen werden.
Wien,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zuordnung der AbfertigungBeobachtungszeitraum von 10 Jahren vor Beendigung der TätigkeitÜberwiegensgrundsatzEinkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4465-W/02
- Stammnummer
- 5793
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF