…Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen…
…seine Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schreiben vom 15…
…Stauden, Insekten und Bienen mögen zwar im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Abgabepflichtigen stehen, sind aber auch für andere nicht in der Berufssparte des Abgabepflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse bestimmt und stellen daher keine Werbungskosten dar. Auch allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika (VwGH…
…Aufwendungen deshalb nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil auf Grund der Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens vom 15. Jänner 2003 für das Vorliegen eines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes kein Nachweis erbracht wurde. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der Bw. fahre in seiner Eigenschaft als…
…die einen gemischten Aufwand ausschließen würde, kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Da eine Aufteilung des strittigen Aufwandes in einen der beruflichen Sphäre zuzuordnenden und einen der nicht abzusgsfähigen Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach…
…der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben…
…der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugsposten nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben…
…Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen…
…hat. Dass darüber hinaus die Wissensvertiefung im Rahmen der Master-Ausbildung ausschließlich beruflich veranlasst sei, ist jedoch aus derzeitiger Sicht nicht anzunehmen. Sog. "Gemischte Aufwendungen" als steuerliche Abzugsposten finden nur Berücksichtigung, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei…
…Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen…
…des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119…
…die Kosten für dieses Seminar keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG darstellen würden, da lt. eigenen Angaben (Beilage) "TfH" sowohl für die privat als auch für die berufliche Sphäre geeignet sei (Wellness-, Sport- oder Beratungsbereich). Eine Abzugsfähigkeit sei somit gemäß § 20 EStG (auch im Hinblick auf…
…bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH…
…0184). Den Nachweis für die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung hat der Steuerpflichtige zu erbringen, weil derjenige, der Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 28…
…Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Würden sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen würden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, dann würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen…
…mehr an Freizeit zur Verfügung gestanden sei, als dies üblicherweise bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit der Fall sei. Aus den vorstehenden Darlegungen sei ersichtlich, dass eine eindeutige und ausschließliche Zurechnung des Sprachaufenthaltes zur beruflichen Sphäre nicht möglich sei, da der gegenständliche Kurs allgemeine und nicht…
…qualifiziert hat und den Abzug als Werbungskosten der Bw. verwehrt hat. Da eine Aufteilung der strittigen Seminarkosten in einen der beruflichen Sphäre zuzuordnenden und einen der nichtabzusgsfähigen Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach dem bereits eingangs…
…oder beruflich. Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2007 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 angeführt wurde, dass dann, wenn sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen…
…ob die streitgegenständliche Veranstaltung derart einseitig auf die beruflichen Bedürfnisse der Berufsgruppe der Pädagogen zugeschnitten war, dass sie für private Personen kaum von Attraktivität und somit die Wurzel der Aufwendungen typischerweise in der beruflichen Sphäre zu suchen gewesen wäre. Auf Grund der vorgelegten Bestätigung der…
…ihrem beruflichen Anteil zu berücksichtigen (AfA und laufende Aufwendungen bei z.B. Computer, Telefon, Fax). Selbst Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten nur dann abzugsfähig, wenn eine berufliche Veranlassung vorliegt. Diese Aufwendungen sind also nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre…