Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0388-W/07
Ausgaben für Literatur allgemeinen Interesses stellen ohne Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung keine Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-W/07vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allg. Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen, ansonsten die Ausgaben nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater eingebracht
werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Portokosten
und Literaturausgaben bei der Bw. im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Bezirksrätin Werbungskosten darstellen, und ob Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Der
Einkommensteuerbescheid wurde vom
Finanzamt folgendermaßen
begründet: Die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 1.539,83,00 nicht
übersteigen. Unterhaltszahlungen an das Kind der Bw. stellen
gemäß
§ 34 EStG 1988 keine außergewöhnliche
Belastung dar, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.
Die
Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung wie folgt und machte noch
zusätzliche Ausgaben geltend:
|
Porto
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2.583,17
|
PC-Zubehör
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64,43
|
Kapital-Rückzahlung/Wohnung
§ 18
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168,48
|
Versicherung
|
78,50
|
|
2.894,50
Das Finanzamt forderte die Bw.
im Zuge eines Vorhaltsverfahrens auf, sämtliche Belege bzw. Unterlagen
hinsichtlich der beantragten Werbungskosten nachzureichen. Weiters sollte die
Bw. begründen weshalb die Portokosten so hoch seien.
Das
Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung wie
folgt:
Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von € 1.636,98 nicht übersteigen.
Zuwendungen (Spenden) an
Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem.
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 88 angehören, sind nicht
absetzbar.
Von den Portokosten wurden im
Schätzungswege 10% der beantragten Ausgaben als beruflich veranlasst
berücksichtigt (= € 258,32). Bei den geltend gemachten
Ausgaben für Literatur handle es sich nicht um berufsspezifische
Fachliteratur, weshalb das Finanzamt die diesbezüglichen Kosten nicht
anerkannte.
Die Bw. machte
im Zuge des Vorlageantrags noch folgende
Kosten geltend:
|
Krankenhaus
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457,50
|
Krankenhaus
|
216,00
|
Rettung
|
8,00
|
Hautärztin
|
51,00
|
Kur
|
582,00
Sie
führte noch aus, dass es sich bei den gekauften Büchern sehr wohl um
Literatur, die die Bw. als Bezirksrätin benötige handle. Auch sei ihr
unverständlich warum nur 10% der Portospesen berücksichtig worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten
der Lebensführung, gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, Angemessenheit
der Aufwendungen (Doralt, EStG-Kommentar, 9. Lieferung, § 16 EStG
1988):
Kosten
der Lebensführung sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1
Z 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a); beispielsweise VwGH 24.11.1999,
99/13/0202, ÖStZB 2000, 176 zur
Anschaffung von allgemein bildender Literatur eines Lehrers. Weiters ist klar,
dass Literatur, die für den Unterricht nur
von vernachlässigbarer Bedeutung ist (z.B. eine Biographie Josephs
I. für einen Geschichtslehrer), keine Werbungskosten begründet.
Dies ergibt sich
aus dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gem.
§ 16 EStG 1988 idgF.
Das Abzugsverbot besteht auch,
wenn die Aufwendungen beruflich mit veranlasst sind
(Aufteilungsverbot; z.B. Brille). Dem
liegt auch der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass
ein Stpfl. auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen
der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während
anderen Stpfl eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht möglich ist und Aufwendungen der Lebensführung aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (E 23.1.2002,
2001/13/0238, ÖStZB 2002, 577).
Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
nicht typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedung dienen, sind mit ihrem beruflichen Anteil zu
berücksichtigen (AfA und laufende Aufwendungen bei z.B. Computer, Telefon,
Fax).
Selbst
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten nur dann
abzugsfähig, wenn eine berufliche Veranlassung vorliegt. Diese Aufwendungen
sind also nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen stehen.
Es
muss ein eindeutiger und
ausschließlicher
Zusammenhang
mit der Erzielung von Einkünften gegeben sein, um grundsätzlich
Werbungskosten absetzen zu
können..
Gegenständlich
müsste ein unmittelbarer Zusammenhang der von der Bw. geltend gemachten
Literaturausgaben und der politischen Tätigkeit gegeben sein, was jedoch
gegenständlich nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht
wurde.
Nicht
abzugsfähig sind sowohl nach der Verwaltungspraxis als auch der Rsp
Aufwendungen für Literatur von allgemeinem Interesse und solcher, die der
Allgemeinbildung dient (wie Atlanten, Lexika und Nachschlagewerke, da diesfalls
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung nach § 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG vorliegen. Der VwGH vertritt bezüglich Literatur von
allgemeinem Interesse ein weites Begriffsverständnis. So handelt es sich
bei den Bezugskosten für Tageszeitungen und Wirtschaftsmagazinen
grundsätzlich um nichtabzugsfähige Aufwendungen. Sie stellen auch dann
keine Arbeitsmittel dar, wenn sie beruflich interessante Informationen
enthalten.
Grundsätzlich
muss vom Politiker immer der konkrete Zusammenhang zwischen der Literatur und
der politischen Tätigkeit dargelegt werden, wobei allgemeine Behauptungen
nicht ausreichen. Es ist ein Beleg erforderlich, auf dem das angeschaffte Werk
genau bezeichnet wird.
Folgende Kosten der Bücher
bzw. Skripten machte die Bw. als Werbungskosten geltend:
(Von den Buchpreisen wurde
hinsichtlich aller Bücher ein Rabatt von 10% abgezogen.)
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|
€
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Mitscherlich
Alexander
|
"
Die
Unfähigkeit zu trauern
"
|
|
|
|
|
Untertitel: "
Grundlagen kollektiven
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|
Verhaltens"
|
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11,97
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|
|
|
|
Schulze
Gerhard
|
"
Kulissen
des Glücks
"
|
|
14,76
|
|
|
|
|
|
|
|
|
"
Erlebnisgesellschaft
"
|
|
27,72
|
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|
|
|
|
|
Nirvana, Kurt
Cobain
|
"Cobain
|
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|
|
|
|
Courtney
Love"
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|
in eigenen
Worten,
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|
ein Musikbuch bzw.
Buch über Musik
|
9,18
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|
Skriptum:
Wissenschaftsgrundlagen
|
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|
€ 8,5
minus 10%
|
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7,65
|
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|
Cobain
Kurt
|
|
Tagebücher
|
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|
10,17
|
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das ist ein
spezielles Fachbuch von Kurt
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|
Cobain. Fachbuch
betreffend Musik.
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Es ist laut
Auskunft der Buchhandlung
|
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ein eher
autobiografisches Tagebuch.
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Das folgende Buch wurde laut
vorgelegter Rechnung im Jahr 2006 gekauft (Rg. vom 2.2.2006), weshalb die
diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten bereits aus diesem Grund im
Berufungsjahr 2005 nicht anzuerkennen sind.
|
Zellmann
|
|
"Die
Zukunftsgesellschaft"
|
€ 28,8
Beispielhaft
wird für die anderen oben angeführten Bücher die Inhaltsangabe
bzw. Kurzerläuterung des Buches
|
Mitscherlich
Alexander
|
"
Die
Unfähigkeit zu trauern
"
|
|
|
Untertitel: "
Grundlagen kollektiven Verhaltens"
angeführt:
(Die folgende Buchbeschreibung wurde wörtlich aus der Buchbeschreibung des
Verlages (internet) übernommen.)
Der
als Taschenausgabe vorliegende Band "Die Unfähigkeit zu trauern" erschien
erstmals in den sechziger Jahren. Nach den zahlreichen Auflagen und
Übersetzungen zu schließen, die das Buch erlebt hat, muss es ein
Thema getroffen haben, das im Spannungsfeld widersprechender Interessen
verblieben ist. Denn zehn Jahre sind für ein Buch zeitgeschichtlichen
Inhalts schon ein beträchtliches Alter. Sei es, dass sich die politische
Szenerie verschoben hat, sei es, dass andere Probleme Aufmerksamkeit
verlangen.
Wir
müssen freilich betonen, dass es uns bei der Beschreibung aktueller
Ereignisse nicht in erster Linie um die Darstellung von Tagesaktualität im
engeren Sinne ging, sondern um Entstehung und Entwicklung von allgemeineren
Tendenzen. Was wir beschrieben haben, hat offenbar nicht viel an Aktualität
eingebüßt; vielmehr sind neue Strömungen aufgetreten, die sich
mittelbar an die Beobachtungen anschließen, von denen in der
"Unfähigkeit zu trauern" die Rede war. Jetzt geht es nicht mehr vorrangig
um die Schuldproblematik, sondern darum, dass die Geschichte Hitlers und seines
so genannten "Dritten Reichs" offenbar nur entstellt tradiert werden kann. Das
Thema, für welches die Autoren sich geneigte Leser erwünschen, ist der
Sachlage entsprechend nicht durch die langsam in die Vergangenheit
zurücksinkende Geschichte des "Dritten Reichs" bestimmt, sondern es ist
auch als Musterbeispiel eines überaus zeittypischen Geschichtsverlaufs in
unserem Jahrhundert gedacht. In ihm hat sich eine ungeheure Anhäufung von
Inhumanität zugetragen, die über jeden Bewältigungsversuch hinaus
reicht.
In
vielen Köpfen vollzieht sich gegenwärtig ein Verfall von
Geschichtswissen. Er nimmt aber sonst kaum ein solches Ausmaß an wie in
den Vorstellungen und Phantasien, die sich um das "Dritte Reich" und seinen
Führer ranken. Was muss man unseren Kindern und Jugendlichen über den
schrecklich "heroischen" Alltag des "Dritten Reichs" und der Gaskammern, was
über den Mann Hitler erzählt haben, bis sich so verdrehte Phantasien
bilden konnten wie sie sich z.B. im Bericht des Pädagogen Dieter
Boßmann niederschlagen? Boßmann hat für seine Information 3042
Aufsätze von Schülern aus allen Schultypen untersucht. Umfragen in der
letzten Zeit ließen erkennen, dass hauptsächlich die mündliche
Überlieferung durch Eltern und Großeltern diese chaotische
Geschichtsrezeption bewirkt haben. Die Teilhaber und Mitwirkenden, die mittel-
und unmittelbaren Beobachter des "Dritten Reichs" sind es, die eine solche
Wirrnis zustande gebracht und an die Nachkommen übermittelt haben. Nicht
späteren Historikern blieb es überlassen, unfassbar grauenvollen
Fakten nicht gewachsen zu sein. Die Vorstellungen, die über Hitler
kursieren, wären gar nicht anders zu erklären, als aus der Tatsache,
dass offenbar die Auseinandersetzung mit verdrängten Inhalten der Nazizeit
keineswegs abgeschlossen ist, weder auf bewusster noch auf unbewusster Ebene.
Soweit Erinnerungen preisgegeben werden, sind sie nicht nach Gesetzen der Logik
wie bei einem rationalen Geschehen zusammengefügt, sondern eher in der Art
und Weise, wie wir träumen und mit den Traumstücken der
äußeren und bedrohlichen inneren Realität umgehen. Der Traum
sprengt die Schranken, die unserer nüchternen Vorstellungswelt gesetzt
sind. Das Unsinnige ist aber zugleich das Notwendige, wenn es gilt, nicht von
Schrecken und Todesangst - Angst auch vor späterer Rache ihrer Opfer -
überwältigt zu werden. So bedrohlich lebendig ist in unserem
Unbewussten geblieben, was sich in den Jahren des "Dritten Reichs" zutrug.
Verhängnisvoll könnte es werden, wenn wir aus den Augen verlören,
was damals Wirklichkeit war. Die heute Zwanzigjährigen und Jüngeren
leben immer noch im Schatten der Verleugnung und Verdrängung von
Ereignissen, die wir nicht ungeschehen machen können. Wir sollten aber
wenigstens bis dahin gelangen, wo um die geschichtliche Wahrheit gerungen wird -
und nicht um die effektivste Abwehr dieser Wahrheit.
Die
Schuld des "Dritten Reichs" endet also nicht, wie man es gerne gesehen
hätte, bei würdevollen Nachrufen auf die Opfer.
Noch
etwas ist zu kontrollieren: der Einfluss, den die Verrücktheiten der Eltern
auf das Weltbild ihrer Kinder nehmen. Es sollte unser Ziel bleiben zu erreichen,
dass Schüler und Studenten nicht nur einseitig von den Eltern her über
das Nazitum beeinflusst werden, über das, was Wirklichkeit war. Sie
müssen auch von der Schule, und zwar dort vom historischen Fachmann her,
informiert werden, so dass sie die Eltern aus unverzerrten Darstellungen
ihrerseits unterrichten können. Solches Material stellt zum Beispiel das
Münchner "Institut für Zeitgeschichte" mit seinen
Veröffentlichungen bereit. Alle Versuche der Aufklärung von
Erwachsenen zu Erwachsenen waren bisher zum Scheitern verurteilt, weil wir uns
nicht den inneren Wahngehalten, die wechselseitig projiziert wurden, nähern
konnten. Wenn irgend etwas, so kann in dieser Notlage nur das angemessene
psychologische Verständnis weiterhelfen. Es bleibt immer noch ein aktuelles
Thema, das hier abgehandelt wird: "Die Unfähigkeit zu trauern". Wenn man
einen Wahn, der zum Unzugänglichsten am Menschen gehört,
überhaupt beeinflussen kann, dann sicher nur durch solche Versuche,
Unbewusstes psychologisch zu verstehen. Hier eröffnet sich ein
Verständnis, das uns vielleicht weiterbringt. Wir hoffen, die neuen Leser,
die das Buch vielleicht jetzt gewinnen wird, verstehen es als Paradigma einer
Psychohistorie.
Zu
diesem Buch
Bei
der Suche nach den Stichwort gebenden Büchern der deutschen Nachkriegszeit
stößt man unweigerlich auf Alexander und Margarete Mitscherlichs "Die
Unfähigkeit zu trauern". Kaum ein Buchtitel hat den allgemeinen
Sprachgebrauch und das öffentliche Bewusstsein so sehr beeinflusst. Die
Weigerung der Deutschen, ihre Vergangenheit wahrzunehmen und zu verarbeiten, das
heißt "Trauerarbeit" zu leisten, wurde von den beiden Psychologen als
kollektives Verhalten diagnostiziert. Die Autoren versuchten eine Antwort auf
die Frage zu geben, warum die Trauer um die Millionen Opfer des Dritten Reiches
nicht stattfand. In einer einzigartigen Verbindung von historischer und
psychoanalytischer Interpretation gelang den beiden Mitscherlichs die
Beschreibung eines eigentümlichen "deutschen Syndroms": die Verwandlung von
Schuldgefühl, Angst und Scham in Selbstmitleid. Sie deckten die enge und
unheilstiftende Verbindung von Idealisierung und Aggression als Motor dieser
Vorgänge auf.
Alexander
Mitscherlich
, 1908-1982. Studium der
Medizin unter anderem in München, Zürich und Heidelberg, 1941
Promotion. 1946 Privatdozent für Neurologie an der Universität
Heidelberg. 1959-1976 Direktor des Sigmund-Freud-Instituts in Frankfurt.
Friedenspreisträger des Deutschen Buchhandels 1969.
Margarete
Mitscherlich-Nielsen
, geboren 1917 in
Graasten/Dänemark, Ärztin und Psychoanalytikerin, wissenschaftliches
Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts und verschiedener internationaler
Arbeitskreise.
1967
erschien Alexander und Margarete Mitscherlichs Buch "Die Unfähigkeit zu
trauern", heute ein Klassiker, der zu einem der wichtigsten Bücher für
die Auseinandersetzung der Deutschen mit dem Dritten Reich wurde. Ihre
Weigerung, die Vergangenheit wahrzunehmen und zu verarbeiten, das heißt,
"Trauerarbeit" zu leisten, war in der Nachkriegszeit als kollektives
Phänomen der Deutschen zu beobachten. Hellsichtig decken die beiden Autoren
verborgene, unbewusste Einstellungen und Verhaltensschemata auf, die bis in die
Gegenwart wirken.
Ad
"Nirvana" und
"Kurt Cobain" wird Folgendes
ausgeführt:
Nirvana war eine
US-amerikanische Grunge-Band aus Aberdeen, Washington. Nach der Gründung im
Jahr 1987 erreichte sie 1991 große Popularität mit dem Song
Smells Like Teen Spirit und dem Album
Nevermind. Sieben Jahre nach ihrer
Gründung löste sich die Band im Zusammenhang mit dem Suizid des
Sängers und Songschreibers Kurt Cobain
auf. Zu den geltend gemachten
Literaturausgaben wird ausgeführt: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG idgF sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Demgegenüber fallen
Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen und für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich
bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 idgF.
Bei Ausgaben bzw. Aufwendungen,
die sowohl im beruflichen als auch im privaten Interesse gelegen sein
können, sind an die steuerliche Abzugsfähigkeit strenge
Maßstäbe anzulegen, soll das Gebot des § 20 EStG 1988 idgF
gleichermaßen für alle Steuerpflichtigen zum Tragen kommen. Es
wäre aus der Sicht gleichmäßiger Besteuerung nicht vertretbar,
wollte man einen Aufwand, der regelmäßig einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen in ihrer Privatsphäre erwächst und der daher
steuerlich nicht abzugsfähig ist, bei einer kleinen Gruppe von
Steuerpflichtigen nur deswegen zum Abzug zulassen, weil bei dieser Gruppe ein
zusätzliches berufsspezifisches Aufwandsinteresse nicht ausgeschlossen
werden kann.
Die Bw. hat die Kosten für
die Anschaffung o.a. Bücher bzw. eines Skriptums als Werbungskosten geltend
gemacht:
Diese
Bücher bzw. auch das Skriptum sind nicht derart auf spezifische berufliche
Bedürfnisse der Bw. abgestellt, dass ihnen die Eignung fehlen würde,
private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen.
Entscheidend ist in einem
derartigen Fall nur, ob die Aufwendungen eindeutig ausschließlich im
Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte der Bw. aus ihrer politischen
Arbeit standen, was vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachzuweisen
ist.
In
berufungsgegenständlichen Fall hat die Bw. weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht, dass die von ihr geltend gemachte Literatur eindeutig
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte der
Bw. aus ihrer politischen Arbeit standen.
Nachweisführung/Notwendigkeit.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten
oder als Betriebsausgaben geltend macht, hat im
Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen,
dass sie - entgegen allg. Lebenserfahrung -
(nahezu) ausschließl. die
betrieb./berufl. Sphäre betreffen.
Diesen Nachweis hat
die Bw. in gegenständlichem Fall
nicht
erbracht.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die Behörde allfällige Aufwendungen, die in
gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen könnten, nicht schon anerkennen
darf, weil die allenfalls in einem konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht
feststellbar wäre. Bei Aufwendungen, die
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe
legen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
ausschließlich als für die
betriebl. bzw. berufl. Tätigkeit notwendig
erweisen und dies nachgewiesen
wird. Der UFS zweifelt nicht an, dass diese Bücher bzw. das
Skriptum für die Tätigkeit der Bw. als Bezirksrätin allenfalls
nützlich sein könnten, jedoch nicht alles was nützlich erscheinen
mag führt zu einer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten. Da die,
wie bereits o. ausführlich angeführt wurde, gesetzlichen
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 iVm § 20 EStG 1988 nicht erfüllt sind,
ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Der Berufungspunkt bzw. die
Ausgabe, die bereits im Zuge der
Berufungsvorentscheidung anerkannt wurde (PC-Zubehör
€ 64,43;), ist nunmehr unstrittig und wird auch vom UFS in gleichem
Umfang wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
anerkannt. Der Beitrag zum
ÖGB (€ 21,60) wurde bereits im Erstbescheid und auch in
der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt, und wird auch vom UFS
unverändert anerkannt.
Ad
im Vorlageantrag (Bl. 24/Hauptakt [HA]) zusätzlich beantragte
Krankenhaus- und Kurkosten sowie Arztkosten von insgesamt € 1.315,46
wird Folgendes ausgeführt: Diese Kosten setzen sich aus folgenden
Beträgen (in Euro) zusammen:
|
|
457,50
|
216,00
|
8,00
|
51,00
|
582,96
|
1315,46
Grundsätzlich
wären diese Ausgaben - bei Erfüllung aller für Krankheitskosten
vorgeschriebenen Voraussetzungen iSd § 34 EStG 1988 - als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
sind gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein. Die Belastung ist gemäß Abs. 2
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung
beeinträchtigt gemäß Abs. 4 wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
€ 7.300
|
|
6%
|
mehr als 7.300
€ bis 14.600 €
|
8%
|
mehr als 14.600
€ bis 36.400 €
|
10%
|
mehr als 36.400
€
|
|
12%
Die
Belastungen müssen die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllen.
Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit sie einen Selbstbehalt
übersteigt.
Da der Betrag
von € 1.315,46 für Kur- und Arztkosten
den Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4
EStG 1988 in Höhe von € 1.539,83 nicht übersteigt,
ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen. Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass in der BVE in der Begründung mit €
1.636,98 angegeben wurde; dieser hat sich nunmehr aufgrund der teilweisen
Anerkennung von Werbungskosten verringert.
Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Personenversicherung in
Höhe von € 78,50 keine außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG 1988 darstellt, sondern eine Sonderausgabe iSd
§ 18 EStG 1988 und ohnehin bei der Sonderausgaben iSd § 18
EStG 1988 im Zuge der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt worden
ist. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die diesbezügliche
Personenversicherung wie bereits vom FA in der BVE als Sonderausgabe zu
berücksichtigen ist, weshalb eine nochmalige Berücksichtigung als
außergewöhnlichen Belastung nicht möglich ist.
Ad
beantragte Portokosten (€ 1.218,79 im Zuge des Vorlageantrages
belegmäßig nachgewiesen (Bl. 37 bis 42/Hauptakt): Wie die
Bw. glaubhaft machte, hat ihre Arbeit als Bezirksrätin auch darin
bestanden, diverse Aussendungen an X zu tätigen, wobei sie diese lt. ihren
eigenen Angaben aus ihren eigenen Bezirksrats-Entschädigungen bzw. privaten
Mitteln zu bestreiten hatte. Die ursprünglich in der Berufung
geltend gemachten Portospesen in Höhe von € 2.583,17 wurden trotz
Aufforderung durch die Abgabenbehörde I. Instanz nicht nachgewiesen und
auch nicht glaubhaft gemacht. Die Bw. hat die Portospesen in Höhe
von lediglich € 1.218,79 belegmäßig nachgewiesen. Die Bw.
machte den beruflichen Zusammenhang zu ihrer Bezirksrattätigkeit der
belegmäßig nachgewiesenen Portospesen für hauptsächlich
bzw. überwiegend Massensendungen in Höhe von € 1.218,79
glaubhaft. Darüber hinausgehende Portokosten wurden nicht nachgewiesen und
auch nicht glaubhaft gemacht. Portospesen in Höhe von
€ 1.218,79 werden vom UFS als im Zusammenhang mit der politischen
Tätigkeit der Bw. stehend anerkannt, weshalb der Berufung in diesem Punkt
teilweise stattzugeben ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2005
Wien,
30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-W/07
- Stammnummer
- 35528
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF