Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/03
Aufwendungen für NLP einer zahnärztlichen Assistentin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-G/03vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.W. in XY., vom 8. Oktober
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
10. September 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 bezog die Berufungswerberin (Bw.) als
zahnärztliche Assistentin beim Magistrat Graz Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte sie unter anderem Kosten
für einen NLP-Master Practitioner-Kurs als Werbungskosten
geltend.
Das Finanzamt Graz-Stadt versagte diesen Kosten mit
Bescheid vom 10. September 2002 die Anerkennung als Werbungskosten und
führte als Begründung dazu aus:
Die beantragten "
Fortbildungskosten" konnten nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden,
da das dort vermittelte Wissen und das geübte Training sowohl im privaten
Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar ist und somit gemäß
§ 20 EStG 1988 den Kosten der Lebensführung zuzuordnen
sind.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
7. Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung
wurde Folgendes ausgeführt:
Das
do. Amt verwehrte mir die Anerkennung meiner Aufwendungen für einen
NLP-Kurs im Jahre 2001, wofür ich ATS 16.000,-- bezahlte, als
Berufsfortbildungskosten und somit als erhöhte Werbungskosten mit der
Begründung, dass das in diesem Kurs vermittelte Wissen und geübte
Training nicht nur im Berufsleben sondern auch im privaten Lebensbereich
anwendbar sei und somit gem. § 20 EStG 1988 die aufgewandten Kosten den 8
Kosten der Lebensführung zuzuordnen seien.
Demgegenüber wende ich
ein, dass sämtliches berufliches Wissen und sämtliche berufliche
Fertigkeiten und Fähigkeiten auch im privaten Lebensbereich anwendbar sind
und manchmal auch angewendet werden, zumal Wissen und Fähigkeiten nicht
teilbar sind sondern zu einem wesentlichen Charakteristikum des betreffenden
Menschen werden, den jeweiligen Menschen ausmachen. Mit dem vom do. Amt
gewählten Argument müssten den Kosten
jedweder
Berufsfortbildung die Anerkennung als
Werbungskosten verwehrt werden, z.B. auch den Kosten für einen Computerkurs
von Finanzbeamten oder Richtern, die so einen Kurs aus beruflichen Gründen
besuchen. Denn diese Personen können das dabei erlangte Wissen und
Können ja auch zum Schreiben eines Privatbriefes oder eines privaten
e-Mails verwenden.
Daraus ergibt
sich, dass die vom' do. Amt gewählte Begründung nicht stichhaltig ist
nicht dem Gesetz entspricht.
Maßgeblich für die
Zuordnung solcher Kosten zu den Werbungskosten oder zu den Privatkosten kann
daher m.E. wohl nur entweder das Überwiegen der Nutzung des in solchen
Fortbildungen erworbenen Wissens und Könnens in den beiden Lebensbereichen
Beruf bzw. Privat sein oder aber der Anlass, die Veranlassung bzw. der Grund
für den Besuchs eines Fortbildungslehrganges.
Da ich als zahnärztliche
Assistentin in den Schulzahnkliniken des Magistrates Graz rur die Volks- und
Hauptschulen wesentlich dafür eingesetzt und damit beschäftigt bin,
Gruppen von Schülern dieser Schulen, also Gruppen von teils sehr jungen
Schülern bis zu schon mitten in der Pubertät befindlichen
Schülern, die je nach Klassengröße in Gruppen von
durchschnittlich 8 bis 10 Schülern zusammengefasst sind, binnen recht
kurzer Zeit -nämlich binnen jeweils rund 10 bis 15 Minuten -die richtigen
Zahnputztechniken beizubringen und den Schülern die Folgen schlechten
Zähneputzens vor Augen zu halten bzw. zu lehren, hatte ich das Problem,
dieses mein medizinisches Wissen und Können an die unterschiedlichsten
Altersgruppen aber auch an die verschiedensten Charaktere von Kindern in den
einzelnen Gruppen binnen kurzer Zeit vermitteln zu müssen und zwar so, dass
es für die Kinder interessant ist, dass sie es aufnehmen, verstehen,
anwenden und es sich merken wollen und können. Für meine jetzige
Tätigkeit benötige ich, die ich ursprünglich als Assistentin bei
Fachärzten der Zahn- und Kieferheilkunde beschäftigt war, also ganz
wesentlich auch pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei u.a.
beispielsweise auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob es sich bei den
einzelnen Kindern um visuell, auditiv oder aber gefühlsbetont veranlagte
Kinder handelt, in welchem dieser Bereiche ich jedes der Kinder mit meinen
Intentionen also erreichen kann. Oder aber ich hatte und habe beispielsweise das
Problem, wie desinteressierten Kindern, die außerdem stören und die
ganze Gruppe demobilisieren können, zu begegnen ist, wie also auch solche
Kinder für Aufmerksamkeit und Ruhegeben und das richtige Zähneputzen
gewonnen werden können und wie das Unterrichtsklima in der Gruppe gerettet
werden kann.
Erst
durch das Wissen und das richtige Reagieren meinerseits auf die Kinder kann ich
meine berufliche Tätigkeit zu einer für die Kinder und für mich
sinnvollen Tätigkeit machen. Bekanntlich können ungelöste
Probleme einem den Beruf verleiden und einen für einen Beruf letztlich
sogar unfähig machen. Insofern war und ist der von mir besuchte Kurs einer
zur Sicherung und Erhaltung meines Berufes, meiner Erwerbsquelle, meiner
Einnahmen, und die dafür aufgewandten Kosten bzw. Ausgaben somit
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG.
Diese
Problematik und Herausforderung in der täglichen beruflichen Arbeit bzw.
der Erwerb des Wissens-, um dieser Problematik begegnen zu können, waren
der ausschließliche Grund für mich, den in Frage stehenden Kurs
besucht zu haben.
Für
meinen privaten Lebensbereich hätte ich einen so kostspieligen Kurs, der
mich ca. ein ganzes Monatseinkommen kostete, nicht besucht. Die für mich
sehr hohen Kosten für den gegenständlichen Kurs mögen als
zusätzliches Argument für die berufliche und nicht private
Veranlassung meines Kursbesuches dienen.
Für
mich war also einzig die Sinnhaftigkeit und der Erfolg meines beruflichen Tuns
ausschlaggebend für den Besuch des in Frage stehenden Kurses, auch wenn die
darin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Privatleben von
Interesse und Nutzen sein können.
Die Kosten dieses Kurses
begehre ich somit gem. § 16 EStG als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am
3. März 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte zusammenfassend aus, dass NLP sowohl im beruflichen als auch im
privaten Bereich eingesetzt werden kann und verwies dabei auch auf den Kommentar
zur Einkommensteuer von Hofstätter - Reichel, Tz. 3 zu § 16 EStG
1988.
Mit Schreiben vom
6. April 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt als Begründung Folgendes
aus:
Wie
schon in meiner Berufung ausgeführt, besuchte ich den NLP-Kurs weniger
deshalb, um in meinem Beruf "vorwärtszukommen", wie das do. Amt
unterstellt, sondern eher deswegen, um mir meinen Beruf zu erhalten, nicht die
Freude an ihm zu verlieren, nicht an ihm zu scheitern. Denn es darf wohl als
bekannt vorausgesetzt werden, dass sich manchmal selbst Lehrer (insbesondere in
Nebengegenständen wie beispielsweise Musik oder Religion) sehr schwer tun,
bei den Schülern Interesse für ihre Unterrichtsfächer zu erwecken
und die Disziplin der Schüler während der Unterrichtszeit zu
erreichen, obwohl Lehrer normalerweise die Schüler während eines
ganzen Schuljahres begleiten und demzufolge es für sie leichter ist,
Beziehungen zu den Schülern aufzubauen und auf Störungen von
Schülern im Unterricht mit Gegendruck zu reagieren. Für
Schulzahnklinikhelferin wie ich eine bin, die eine Schulklasse nur einmal pro
Schuljahr zu Gesicht bekommt und Gruppen von durchschnittlich 8 bis 10
Schülern innerhalb von 15 Minuten richtiges Zähneputzen und
Mundhygiene lehren soll, kann es sich als noch schwieriger erweisen, Interesse
und Disziplin bei allen Schülern zu erzielen bzw. richtig zu reagieren,
wenn manche Schüler unaufmerksam werden oder nicht mittun oder zu
stören beginnen oder gar stören wollen. Diese Problematik und das
Interesse an den zu belehrenden Kindern war für mich entscheidend, den
gegenständlichen NLP-Kurs zu besuchen, obwohl er mich sehr teuer zu stehen
kam.
Wenngleich sich die
NLP-Methode beruflich wie auch privat individuell einsetzen lässt, so war
für mich die Entscheidung, den NLP-Kurs zu besuchen, beruflich veranlasst,
und der Umstand, dass ich die im Kurs gewonnenen Erkenntnisse auch für den
privaten Lebensbereich als nützlich erlebe, ist nur ein Nebeneffekt, der
wohl nicht maßgeblich sein kann, um meinem Aufwand die
Werbungskosteneigenschaft zu nehmen. Denn auch die Kenntnisse und Fertigkeiten
aus einem Maschinschreib- oder Computerkurs lassen sich nicht nur beruflich
sondern auch privat einsetzen, und dies gilt im Grunde genommen für
jegliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Deshalb ist die Möglichkeit der
Privatnutzung oder eine private Mitnutzung von Kenntnissen bzw. Fertigkeiten
nicht geeignet, Ausgaben die Werbungskosteneigenschaft von vorne herein
abzusprechen, wo doch Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen It. § 16 (1) EStG und zugegebenermaßen "grundsätzlich"
abziehbare Werbungskosten darstellen. Wenn mir mein Aufwand für den
NLP-Kurs nicht als Werbungskosten anzuerkennen wäre bzw. anerkannt
würde, so dürfte überhaupt keine Berufsfortbildung unter §
16 (1) subsumiert werden, auch nicht die Kosten eines Verwaltungsbeamten aus
beruflichen Gründen für einen Maschinschreib- oder
Computertechnikkurs, denn die Kenntnisse und Fertigkeiten daraus können ja
für Privatschreiben ebenfalls genutzt werden und werden es auch. Meines
Erachtens kann und darf es nicht darauf ankommen, dass ein Kurs nur für
Angehörige einer einzigen Berufsgruppe veranstaltet wird, um den für
ihn aufgewandten Kosten die Eigenschaft von Werbungskosten zu verleihen, denn
diesfalls dürfte es sich bei solchen Kursen nur um geschlossene
Veranstaltungen bzw. bei deren Besuchern um Angehörige exclusiver Kreise
handeln, aber dies geht aus dem EStG nicht hervor und würde auch dem
Grundsatz des Schutzes der persönlichen Freiheit und dem Recht auf
Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit
der Lehre u.a.m. widersprechen.
Nach Auffassung des do. Amtes
müsste das Ausbildungsprogramm des NLP-Seminars eine ausschließliche
oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung erkennen lassen,
damit die Aufwendungen hiefür Werbungskosten darstellten. Zur
Erhärtung dieses seines Standpunktes verweist das do. Amt auf die
Ausführung im Kommentar zur ESt von
Hofstätter -Reichel, aus
der sich jedoch obiger Standpunkt des do. Amtes nicht entnehmen lässt. Lt.
dem Zitat aus Hofstätter - Reichel "gehört der Gesamtbetrag der
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, " -also nur dann zu den
nicht abziehbaren -wenn" -a.) -"ein Zusammenhang von Aufwendungen nur in
geringem Ausmaß mit der beruflichen Tätigkeit herbeigeführt
werden kann" -d.h. also, dass nach Ansicht von Hofstätter - Reichel ein
etwas größerer als geringer Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit bereits genügt, um die Werbungskosteneigenschaft zu
begründen, während das do. Amt eine "ausschließliche oder
beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung" fordert -"und" -ß.)
wenn offenbar außerdem -"die Aufwendungen nicht einwandfrei von den
Ausgaben für die private Lebensführung getrennt werden können".
Da in meinem Fall für mich eine überwiegend berufliche Veranlassung
für den Seminarbesuch gegeben war, sind lt. Hofstätter -Reichel
bereits aus diesem Grund -also gem. a .) -meine Aufwendungen als Werbungskosten
anzuerkennen. Und zu ß.) stellt sich außerdem die Frage, was unter
"Ausgaben für die private Lebensführung" zu verstehen ist bzw. genauer
gesagt, ob Seminar- kosten zwingend zu den Ausgaben für die private
Lebensführung zu rechnen sind, was m.E. zu verneinen ist, weshalb die
Ansicht der Kommentatoren auch in ß.) die Anerkennung meiner Seminarkosten
als Werbungskosten zur Folge hat.
Das
do. Finanzamt ist offensichtlich bestrebt, meine Seminarkosten unter die
Bestimmung des § 20 (1) Z. 21it. a.) EStG zu subsumieren, worin es um die
"Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung" geht, die dieser
Bestimmung zufolge auch dann nicht absetzbar sind, "selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt ", was auf meine Seminarkosten nicht zutrifft:, denn meine
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung hat den Seminarbesuch nicht
veranlasst oder beeinflusst.
Ich meine, dass es sich bei
meinen Seminarkosten entsprechend dem 1. Satz
des
§ 20 (1) Z. 2 lit. b.)
EStG vielmehr um "betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben" handelt, "die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen hoch sind". Da aber meine Seminarkosten nicht unter die
diesbezüglichen, im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung taxativ
aufgezählten nicht abziehbaren Aufwendungen fallen, also weder Aufwendungen
im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten betreffen, dürfen meine
Seminarkosten abgezogen werden, stellen also abziehbare Werbungskosten
dar.
Mit Bericht vom 17. April 2003 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der
Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Gemäß
§ 124 b Z 43 ist diese Bestimmung
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1999 enden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles
ist dabei ausreichend (VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des
Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten,
sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem
damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend
ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild.
Auf der Internet-homepage (www.womm.at) wurden die
Ausbildungsinhalte sowie der Werdegang von Stephan Molnar wie folgt
dargestellt:
NLP
Ausbildung mit Stephen Molnar
Neues Wissen erlangen und
persönliche Weiterentwicklung sind Schlüsselfaktoren für Erfolg,
Gesundheit und persönliches Wohlbefinden ebenso.
Modernstes
Kommunikations- und Management Know How kombiniert mit medizinischen und
gesundheitsfördernden Aspekten. Das ist die Stärke von
womm.
womm unterstützt Sie
und Ihr Unternehmen dabei noch erfolgreicher zu werden und sich dabei wohl zu
fühlen.
Stephen I. Molnár,
geb. in Shoreham-by-Sea (Südengland), studierte Psychologie in Hamburg und
München. Seit 1980 beschäftigt er sich intensiv mit den
unterschiedlichsten Coaching und Therapieansätzen: Er ist zertifizierter
Hypno- und Gestalttherapeut, verfügt über profunde Kenntnisse in der
Familientherapie.
Sein NLP Wissen hat er
unter anderem bei bei Richard Bandler, Robert Dilts und Judith Delozier
erworben.
Richard Bandler, einer
der geistigen Väter des NLP, lädt Stephen Molnár
regelmäßig als Co-Trainer zu seinen Seminaren in Europa ein, da er
seinen spritzigen, humorvollen und doch unglaublich effizienten Vortragsstil
schätzt.
Stephen
Molnár ist zertifizierter Master Trainer der Society of
NLP.
Er ist seit 2002 im
Vorstand der ICS (International Coaching Society) als Generalverantwortlicher
für Europa tätig.
Nachdem NLP die besten
Elemente unterschiedlicher Therapie und Coaching-Modelle sinnvoll kombiniert,
setzt Stephen Molnár in den letzen Jahren verstärkt auf Coaching mit
NLP: Die Techniken sind in relativ kurzer Zeit erlernbar und sehr
wirkungsvoll.
Was ist
NLP?
NLP steht für
Neuro-Linguistisches Programmieren. NLP entstand aus der Beobachtung besonders
erfolgreicher Menschen. Die Amerikaner Richard Bandler und John Grinder stellten
sich die Frage: Warum sind manche Menschen bei der Kommunikation erfolgreicher
als andere? Warum sind manche so kreativ? Warum können einzelne Menschen so
gut Probleme lösen?
Bandler und Grinder
gelang es, Muster (Denk- und Verhaltensmuster) zu identifizieren, die diese
herausragenden Menschen benutzen und diese Muster an andere Menschen
weiterzugeben.
Bei NLP geht es z. B.
darum:
Wie Sie Ziele formulieren
und erreichen
Wie Sie Ihre eigenen
Fähigkeiten und Ressourcen besser nutzen können
Wie Sie kreativer werden
können
Wie Sie Zugang zur Welt
der anderen erhalten
Wie Sie
Körpersprache verstehen und benutzen
Wie Sie leichter lernen
Wie Sie innere Konflikte
lösen
NLP läßt sich
beruflich wie privat individuell einsetzen.
Vom Finanzamt Graz-Stadt wurde das Kursprogramm über
die NLP-Ausbildung am 11.2.2002 telefonisch angefordert und mittels Fax am
13.2.2002 vorgelegt. Die Ausbildungsinhalte sind in drei Gruppen geteilt
und werden wie folgt beschrieben:
Im Lehrgang werden die
einzelnen Techniken in gehirngerechter Form erklärt und demonstriert. Alle
Techniken werden in Kleingruppen geübt und dann im Plenum besprochen.
Stephen Molnár und sein Team unterstützen die Kleingruppen beim
Üben und bieten entsprechende Hilfestellungen an.
Inhalte im Block
A:
Faszination des NLP,
Kennenlernen und Verwenden der Kommunikationstechniken im Modell. Axiome und
Ethik im NLP; Einfluss der Sprache auf Psyche und Wohlbefinden; Sicherung und
Transfer von Ergebnissen (Anker).
Inhalte Block
B:
Persönliche
Ressourcen finden, nutzen und bewahren, Sprachmodelle im NLP; innere und
äußere Konflikte behandeln; Zusammenhang zwischen Sprache und Trance;
Wege zum Unbewussten, Intuition und Synergie.
Inhalte im Block
C:
Strategisches Arbeiten im
NLP; Arbeiten in und mit Zeitlinien und Submodalitäten; Veränderung
der persönlichen Geschichte; generative Veränderungsarbeit, Transfer
in den Alltag und Testing, Future Pace und Integration der erlangten
Fähigkeiten.
Während der
Ausbildung haben die Teilnehmer die Möglichkeit bei Peergrouptreffen
Erfahrungen auszutauschen und die Techniken zu üben.
Aus diesem Programm lässt sich entnehmen, dass sich
die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Menschen wendet,
sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass diese Ausbildung
durchaus auch geeignet ist, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen
und die berufliche Qualifikation zu verbessern, aber die Fähigkeiten, wie
sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete
der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, Zl.
2000/15/009).
Zu den Kursen betreffend den Zusatz für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese
Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind (s. VwGH vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer
HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin,
dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug
bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG
vom 12.2.2003, RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin),
UFSW vom 18.3.2003, RV/4467-W/02 (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), UFSW vom
30.3.2003, RV/1351-W/03 (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin),
UFSK vom 20.5.2003, RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und
UFSW vom 1.8.2003, RV/0682-W/02 (NLP-Seminar einer Personalistin), und
qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung.
Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellt
das Erreichen der Befähigung eines "NLP-Practitioners" keine als
Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/03
- Stammnummer
- 21830
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF