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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0335-K/09

Berufsnotwendiger Abschluss einer NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung einer Berufsausbildungsassistentin als begünstigte Fortbildungsmaßnahme

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-K/09vom 26.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinzu kommt, dass auch qualifizierte persönliche Eigenschaften von den Trägerinnen der Berufsausbildungsassistenz erwartet werden, die sich tagtäglich in extrem schwierigen Situationen bewegen und durch das Spannungsverhältnis zwischen den Beteiligten der Integrativen Berufsausbildung mitunter unter enormen Druck geraten. Diese persönlichen Eigenschaften sind unter anderem im Stellenprofil der BAS festgeschrieben: " Persönlich: - Kommunikationsfähigkeit - Soziale Kompetenz - Teamfähigkeit - Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung - Belastbarkeit - Flexibilität - Eigenverantwortliches Arbeiten". Damit leistet die Ausbildung in NLP auch einen maßgeblichen Beitrag zu den tagtäglich geforderten Soft Skills der Berufsausbildungsassistentinnen. Aber nun zu der im Jahr 2008 absolvierten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung in der keine ,Kommunikativen Grundkompetenzen' mehr vermittelt wurden - die ich im Übrigen auch vor der Absolvierung des NLP-Practitioners bereits besessen habe-, sondern die die Vermittlung von einschlägigen Interventions- Coaching- und Beratungsformaten zum Inhalt hatte, die nur mehr in einschlägigen Beratung- Coaching- und Interventionssettings Eingang finden können, wie sie in der Arbeit von Berufsausbildungsassistentinnen tagtäglich auf dem Programm stehen. Bedauerlicher Weise hat es das Finanzamt Klagenfurt nicht einmal der Mühe Wert befunden, sich über die Inhalte der absolvierten Bildungsmaßnahme zu informieren, sondern ist pauschal von einer "Allgemeinen Wissensvermittlung" ausgegangen. Hierzu ist folgendes auszuführen: § 16 (1) EStG lautet: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...]. Werbungskosten sind auch:" [...] "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit [!] und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen" (§ 16 (1) Z 10 EStG). "Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können". Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Dies wurde im Zuge des hier gegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2008 vernachlässigt. Insbesondere ist es rechtsstaatlich bedenklich, ohne Einsichtnahme in das jeweilige Curriculum einer Fortbildung, also letztlich de facto im "Blindflug" Aussagen über die Bildungsinhalte und -ziele der Maßnahme zu tätigen. Weder wurde im gegenständlichen Fall seitens des Finanzamtes Klagenfurt ausgeführt, in welcher Form Belange der privaten Lebensführung durch die Absolvierung des NLP-Master- Practitioner überhaupt tangiert worden sein sollten, noch in welchem geschätzten Ausmaß das Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit, frei vermutet wurde. Hierzu führt der VwGH folgendes aus: "Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Sinne der Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. für viele das Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0055). Und nun aber endlich zur konkreten Subsumierung der im NLP-Master-Practitioner vermittelten Bildungsinhalte und den konkreten Aufgabengebieten einer BerufsausbiIdungsassistenz: | Thema | Beispiele für konkrete Probleme bzw. Anwendungen im Rahmen der Aufgaben als Berufsausbildungsassistenz gem. § 8b BAG: | SCORE-Modell | 1. Passendes Interventionsformat für das Problem des Klienten finden. 2. Die Klienten vom Problem zur Lösungsstrategie führen. | Visionen und Ziele | Der Klient denkt daran die Ausbildung abzubrechen. Er hat etwa "keinen Bock mehr auf Lernen", hat "keine Lust mehr" zu arbeiten oder erscheint nicht mehr regelmäßig zur Arbeit bzw. zur Berufsschule. Der Klient zeigt seinem Vorgesetzten, dass ihn seine Lehre nicht mehr interessiert. Der Klient stellt sich die Frage "Warum die Lehre fertigmachen, wenn ich doch als Hilfsarbeiter gleich mehr verdiene"? etc. Der Klient hat Angst die Berufsschule oder die (Lehr)Abschlussprüfung nicht zu schaffen etc. Weiterentwicklung der Soft Skills. | Ressourcen mobilisieren | Positive Zustände anstelle von ,Angstsituationen' schaffen: Der Klient hat enorme Prüfungsängste, leidet häufig unter Black-Outs bei schriftlichen Arbeiten, hat ganz allgemein Schulängste und es kommt zur kompletten Schulverweigerung, der Jugendliche wird zum Außenseiter, da er sich nicht in Gruppen bewegen kann, etc. Im Arbeitskontext gibt es Arbeiten, die der Jugendliche nicht zufriedenstellend erledigt (abgegrenzt von seiner vorhandenen fachlichen Kompetenz), etc. Weiterentwicklung der Soft Skills. | Muster verändern | Der Ausbildner beschwert sich, dass der Jugendliche frech ist und häufig zurückredet. Der Jugendliche ist unpünktlich, unsauber (häufiges und massives Problem bei Lehrlingen im lebensmittelverarbeitenden Bereich) oder unordentlich. Der Jugendliche zeigt im Arbeitskontext fehlende Flexibilität. Der Jugendliche zeigt ein bestimmtes Reiz-Reaktionsmuster in Bezug auf Aggression, Frustration oder Ähnliches. ZB: Der Lehrling wirft dem Ausbildner in einem Wutausbruch den Hammer nach. Der Klient leidet unter Perfektionswahn und besitzt nicht die Flexibilität Arbeitsschritte nach den Anforderungen des Arbeitgebers zu verrichten. Der Klient leidet unter Angstzuständen div. Art. Der Klient findet unzählige Argumente warum er die Ausbildung nicht abschließen "kann". | Arbeit mit Glaubenssätzen und systemen (Timelinearbeit, Teilqualifikation: Neuprägung, Sleight of mouth Systemisches NLP, ... ) | - Die ,beliebtesten' Glaubenssätze bei Jugendlichen in Verlängerbarer Lehre bzw. Teilqualifikation: "Ich kann das nicht", " Ich kann mir das einfach nicht merken", "Ich bin zu blöd", "Lehrer sind Trottel ", "Arbeit ist Scheiße", "Die Anderen sind schuld", "Mich mag keiner", "Das ist nichts für mich", "Das ist viel zu schwierig", ... | ModelIierung + Projekt | Die Lernschwäche bzw. die Lernprobleme des Jugendlichen resultieren aus ungünstigen Lernstrategien. Bei intellektuellen Minderbegabungen kann durch verbesserte Lernstrategien der Lernerfolg gehoben werden. | LAB-Profil | Im Ausbildungsbetrieb kommt es immer wieder zu Konflikten. Jede Konfliktpartei behauptet steif und fest "Recht" zu haben. Die betriebliche Integration findet kaum bzw. nur schleppend statt, da "die Chemie" nicht stimmt. Alle Beteiligten sind frustriert, da die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Arbeitsaufträge werden vom Jugendlichen nicht zur Zufriedenheit des Ausbildners ausgeführt, der Jugendliche ist jedoch der Meinung, dass "eh alles passt". Entwicklung der Soft Skills der Jugendlichen etc. Erstellung von firmenseitigen Anforderungs- sowie klientenseitigen Fähigkeitsprofilen für nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (Ähnlich den Instrumenten IDA/ MELBA). | Soziales Panorama | Der Jugendliche hat (irrationale) Angst vor Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Lehrern oder Schulkameraden. Er ist sehr zurückgezogen und traut sich kaum zu sprechen. Der Jugendliche hat Schulangst und verweigert den Berufsschulbesuch, da er Angst hat sich in Gruppen zu bewegen oder vor ihnen zu sprechen. Der Jugendliche ängstigt sich vor Referaten oder mündlichen Prüfungen. Der Jugendliche wird gemobbt und entwickelt Hassgefühle. Der Jugendliche leidet an einem gravierenden Minderwertigkeitsgefühl, das sich negativ auf den Entwicklungsfortschritt im Rahmen der Ausbildung auswirkt. Der Jugendliche ist gegenüber Autoritätspersonen aggressiv, provokant u.Ä. | CORE-Transformation | Siehe alle bereits genannten Problemlagen. | Vertiefende Trance-Arbeit, Metaphern, Phantasiereisen | Siehe alle bereits genannten Problemlagen. Der Ausbildner, Lehrling, Lehrer, Angehörige etc. zeigt ein Problemverhalten, dass den Entwicklungsfortschritt der Ausbildung untergräbt und das es seitens BAS sensibel zu thematisieren gilt. | Werte-Arbeit Sinn und Werte | Der Jugendliche legt ,unverständliche' Handlungen an den Tag. Der Jugendliche möchte die Ausbildung abbrechen. Der Jugendliche zeigt eine gering ausgeprägte Zukunftsorientierung. Es mangelt ihm an Motivation und er verrichtet seine Aufgaben nachlässig. Dem Jugendlichen fehlt es an Zielorientierung und er hadert mit sich selbst und seiner Umwelt etc. Der Jugendliche befindet sich in einem ,Ja-Aber'-State. Daraus ergibt sich, dass die in der NLP-Master-Diplomausbildung vermittelten Bildungsinhalte essentiell für die Arbeit als Berufsausbildungsassistenz sind, ohne die das konkrete Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Nichterfüllung des Anforderungsprofils entfallen würde, womit das gegenständliche Seminar ausschließlich aus beruflicher "Notwendigkeit" besucht worden ist. Es wurde seitens des Finanzamtes Klagenfurt weiters auch nicht begründet, inwiefern oder unter welchen Perspektiven eine private Veranlassung für meinen Besuch des NLP-Master-Practitioners bestanden haben soll. Weder mangelt es mir an "entfalteter" Persönlichkeit, noch an privater Kommunikations- oder Konfliktlösungskompetenz. Für die "berufliche Notwendigkeit" der betreffenden Aufwendungen spricht im gegenständlichen Fall insbesondere auch der Umstand, dass im Anforderungsprofil einer Berufsausbildungsassistenz (sowohl ex lege im Berufsausbildungsgesetz, als auch durch den Fördervertrag zwischen der Republik Österreich und den Verein Fa2 als auch im vereinsinternen Stellenprofil für BAS-Mitarbeiter) die im Rahmen des NLP-Master-Practitioner- Diplomkurses vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten als Anforderung ausdrücklich angeführt sind, sowie, dass die Kurskosten des NLP-Practitioners von meinem ehemaligen Dienstgeber der Fa5, dem AMS sowie dem EFS finanziert wurden und des Weiteren der hier gegenständliche NLP-Master-Practitioner im Jahr 2007 zum Teil (Euro 421,78) vom nunmehrigen Dienstgeber finanziert wurde und zudem zum Besuch der Fortbildung Bildungsurlaub im Jahr 2007 sowie 2008 im maximal zur Verfügung stehenden Ausmaß von 50 Arbeitsstunden seitens des Dienstgebers gewährt wurde. Hinzu kommt, dass dieses Seminar im betrieblichen Förderblatt für die Berufungswerberin im Jahr 2007 als Entwicklungsmaßnahme schriftlich festgelegt wurde. Und selbst wenn man all diesen argumentatorisch einwandfreien Gründen noch immer nicht zustimmen möchte, wäre die Absolvierung des NLP-Master-Practitioners immer noch als "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen", nämlich des angestrebten Berufes als Psychotherapeutin (Neuro-Linguistische Psychotherapie) im Sinne des § 16 (1) Z 10 EStG) anzusehen, dessen Ausübung nach der erfolgreichen mehrjährigen Ausbildung der Berufungswerberin höhere finanzielle Einnahmen sicherstellt. d. Einschlägige Fachliteratur für die Arbeit im psycho-sozialen Bereich Wie bereits ausführlich dargelegt, arbeite ich im psycho-sozialen Bereich, in dem es notwendig ist, seine Methodenkompetenz in den Bereichen Coaching, Krisen- und Konfliktmanagement, Beratung, Veränderungsarbeit etc. ständig zu erweitern und auf dem aktuellsten Stand der Wissenschaft zu halten. Die im Jahr 2008 angeschaffte einschlägige Fachliteratur, deren Kosten unstreitig nachgewiesen worden sind, stellt einen maßgeblichen Beitrag hierzu dar. Eine private Veranlassung ist nicht gegeben. In diesem Sinne sind die Kosten für die im Jahr 2008 angekaufte Fachliteratur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF seitens des Finanzamtes zu berücksichtigen." Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte das Finanzamt die Bw. mit Bedenkenvorhalt vom 15. Juni 2009 ua. auf, geeignete Nachweise (Aufzeichnungen) vorzulegen, aus denen hervorgehe, an welchen Tagen bzw. wie oft pro Monat von ihr die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt worden sei. Des Weiteren wurde um konkrete Beweisführung darüber ersucht, wonach ein angestrebter Berufswechsel als Neuro- Linguistische Psychotherapeutin ableitbar sei und ab wann daraus mit der Erzielung von Einkünften zu rechnen wäre. Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 legte die Bw. dem Finanzamt eine Arbeitgeberbestätigung vor, aus der ua. die Anzahl der monatlichen Dienstantrittstage und -beendigungstage am Arbeitsort (Büro) des Jahres 2008 hervorgehen. Zur Frage einer beruflichen Veränderung als Neuro-Linguistische Psychotherapeutin führte die Bw. aus, dass sie Schritt für Schritt die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin plane. Viele ihrer bisher absolvierten Aus- bzw. Fortbildungen bzw. ihre Berufserfahrung mit der laufenden Supervision durch qualifizierte Psychotherapeuten seien auf diese Ausbildung anrechenbar. Da die Ausbildung jedoch berufsbegleitend erfolge, sei der Abschluss der Ausbildung nicht exakt fixierbar. Nach Ende der Ausbildung denke sie nicht daran, sich hauptberuflich selbständig zu machen, sondern die erworbenen Qualifikationen vor allem im Rahmen ihrer laufenden Tätigkeit einzusetzen. Parallel dazu plane sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Neuro-Linguistische Psychotherapeutin, um ihre derzeitigen Einkünfte zu erhöhen. Die tatsächliche Höhe der Einkünfte daraus lasse sich für sie jedoch dabei realistischer Weise noch nicht abschätzen. Jedenfalls würden sich durch die angestrebte Ausbildung ihre Berufschancen sowie Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessern. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2009 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren der Bw. durch Anerkennung eines kleinen Pendlerpauschales in Höhe von € 588,00 teilweise statt und führte dazu folgende Begründung an: "Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: | 1. | Pendlerpauschale: Es ist als erwiesen anzunehmen, dass ihre Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und Sie diese Strecke in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen überwiegend zurückgelegt haben. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt; bei starker Gehbehinderung oder wenn die Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist. Die Tatsache, dass sich für Sie am Weg zur und von der Arbeit zusätzliche Wegzeiten aufgrund der Mitnahme Ihres Kindes zur Betreuungseinrichtung ergeben, ist kein Grund für die Unzumutbarkeit und somit den Anspruch auf das sog. große Pendlerpauschale. Vielmehr liegt dieser Umstand im rein privaten Bereich und ist davon eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen. Es wird Ihnen daher das kleine Pendlerpauschale für die Entfernung ab 20 km zuerkannt. | 2. | NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung: NLP-Ausbildungskurse (Einführungslehrgang, Practitioner, Master-Practitioner) vermitteln persönlichkeitsbildende Elemente und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens, wobei diese Kenntnis und Fertigkeiten sowohl in privaten als auch in beruflichen Lebensbereichen Anwendung finden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehrfacher Rechtsprechung mit "NLP-Kursen" beschäftigt und aus der Tatsache, dass NLP-Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, abgeleitet, dass das in NLP-Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. In den Erkenntnissen vom 17. September 1996, 92/14/0173, 15. April 1998, 98/14/0004 und vom 27. Juni 2000, 2000/14/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof ua auch ausgesprochen, dass die Lehrinhalte von NLP-Kursen nicht geeignet seien, eine berufsspezifische Wissensvermittlung, aufzuzeigen und dass folglich die in diesem Zusammenhang erwachsenen Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht erfüllen. Aus Ihren Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen (Anforderungsprofil, Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstverträgen) ergibt sich unbestritten, dass für die von Ihnen zu bewältigenden Aufgaben- und Tätigkeitsgebieten der Kompetenz in "Kommunikation" eine besondere Bedeutung zukommt, und dass das Wissen über erfolgreiche kommunikative Kompetenzen eine "Notwendigkeit" für ihre Berufsausübung darstellt. Im Rahmen Ihrer Ausbildung vor Beginn der Tätigkeit als Berufsausbildungsassistentin haben Sie entsprechendes Wissen im psychosozialen Bereich nicht erworben und es erscheint glaubhaft, dass Ihnen die Ausbildung zum NLP-Practitioner für den Einstieg in diesen Beruf einen wesentlichen Vorteil gebracht hat. Dass darüber hinaus die Wissensvertiefung im Rahmen der Master-Ausbildung ausschließlich beruflich veranlasst sei, ist jedoch aus derzeitiger Sicht nicht anzunehmen. Sog. "Gemischte Aufwendungen" als steuerliche Abzugsposten finden nur Berücksichtigung, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil im Schätzungswege ist nicht zulässig. Ist eine einwandfreie Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre, wie auch im vorliegenden Streitpunkt, nicht möglich, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ein striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den gesamten Aufwendungen der Werbungskostencharakter abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097). In Beantwortung des Fragenvorhaltes haben Sie auch erklärt, dass Sie Schritt für Schritt die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin absolvieren würden und für später nicht die Selbständigkeit anstrebten, sondern nebenberuflich damit Ihre Einkünfte erhöhen wollten, weshalb aus derzeitiger Sicht auch nicht von Umschulungsmaßnahmen ausgegangen werden kann, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (einer anderen Haupttätigkeit) abzielen. Ihrem Berufungsbegehren kann aus den genannten Gründen in diesem Punkt nicht entsprochen werden (vgl. dazu auch UFSK vom 14.3.2005, RV/0314-K/02 betreffend NLP-Ausbildung einer Berufsorientierungstrainerin). | 3. | Fachliteratur: Bei den von Ihnen angekauften Werken handelt es sich einerseits um solche, die im Zusammenhang mit Ihrer NLP-Master-Ausbildung stehen und andererseits um Literatur, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, weshalb ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt." Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Vorlagebericht vom 24. September 2009 legte das Finanzamt diesen Berufungsfall dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Unter Hinweis auf die Begründungsargumente in der Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2009 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung. Unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht des Finanzamtes führte die Bw. in ihrer Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom 28. September 2009 folgende Bemerkungen und Berufungsergänzungen ins Treffen: " I. Strittig ist nicht allein die Anerkennung der Kosten des durch mich absolvierten NLP-Master-Practitioner-Kurses, sondern vielmehr auch die Anerkennung des großen Pendlerpauschales sowie die Anerkennung diverser Fachliteratur, wie in meiner Berufung zum Einkommensteuerbescheid 2008 ausführlich dargelegt wurde. II. Weiters wurden als Anlagen zur Berufung nicht allein die seitens des FA angeführten Beilagen, sondern auch die als Werbungskosten beantragte Fachliteratur beigefügt. Dies sind im Einzelnen: Hans-Christian Kossack, Hypnose. Lehrbuch für Psychotherapeuten und Ärzte (1997); Lucas Derks, Das Spiel sozialer Beziehungen. NLP und die Struktur zwischenmenschlicher Erfahrungen (2000); Robert B. Dilts u.A., Identität, Glaubenssystemen und Gesundheit (2006); GEOkompakt, Wie wir denken. Das Gehirn: Intelligenz, Gefühle, Bewusstsein (2008); III. Weiters verweist das FA Klagenfurt in seinem Vorlagebericht auf eine "detaillierte Begründung" des ergangenen Bescheides und beantragt aus diesem Grund die Abweisung der Berufung. Tatsächlich handelt es sich um eine im höchsten Maße unvollständige und unzureichende Bescheidbegründung, in der unzählige Kernargumente der Berufung zum o.g. Einkommensbescheid schlichtweg ignoriert wurden. Als Beispiel hierfür sei etwa genannt: Auszug Berufung Seite 2, Sachverhalt, Großes Pendlerpauschale: "In meiner Funktion als Berufsausbildungsassistenz müssen regelmäßig Außendienste in ganz Kärnten zu Firmen, KlientInnen sowie deren Angehörigen, Berufsschulen, Behörden etc. wahrgenommen werden. Da seitens des Dienstgebers kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden kann, ist es zur Erfüllung des AnforderungsprofiIs zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Verein Fa2 als Dienstgeber für die Dienstwege zur Verfügung zu stellen. (siehe Betriebsvereinbarung zwischen dem Verein Fa2 als Dienstgeber und den Arbeitnehmerlnnen des Vereins sowie die Stellenbeschreibung und den Fördervertrag in den Anlagen). Die Dienstwege beginnen und enden im Regelfall am Dienstort. Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig mit dem Privat-PKW zum Dienstort zu fahren, da ich denselben dem Dienstgeber im Rahmen meiner Dienstreisen zur Verfügung stellen muss. Die Zurverfügungstellung eines Privat-PKW ist essentielle Grundlage für die Anstellung als BAS". Vgl. hierzu weiters die entsprechende Begründung auf den Seiten 17/18. Auf die seitens der Berufungswerberin sehr ausführlich angeführte Argumentation bezüglich der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Absolvierung eines NLP-Master-Diplomkurses sowie die entsprechenden Nachweise wurde in der Bescheidbegründung des FA Klagenfurt tatsächlich überhaupt nicht eingegangen. Die Reihe der Beispiele für die unzureichende Beweiswürdigung ließen sich an dieser Stelle in ausfüllendem Maße fortsetzten, weshalb ich dringend um eine angemessene und sachgerechte Prüfung der eingebrachten Berufung ersuche. IV. Letztendlich möchte ich ergänzend zu meiner Berufung noch auf die aktuellen positiven Entwicklungen der Judikatur des UFS (Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSL, GZ RV/0943-L/05 vom 27.04.2009) hinweisen." Mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 gab das Finanzamt ua. zu den ergänzenden Einwendungen der Bw. eine Stellungnahme ab und wies zum Berufungseinwand der Bw. nach Punkt IV. im Wesentlichen darauf hin, dass von Seiten des Finanzamtes gleichfalls auf die aktuelle UFS-Judikatur (siehe UFS-Entscheidung vom 29.06.2011, RV/1132-L/06) verwiesen werde, mit welcher allerdings klar der Standpunkt des Finanzamtes untermauert werde. Klarstellend wurde von Seiten des Finanzamtes jedoch angemerkt, dass sich auf Grund der jüngsten Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von "Umschulungskosten" eine Änderung der Sichtweise des Finanzamtes - gegenüber der in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten - insofern ergeben habe, als dass dabei für die steuerliche Anerkennung nicht mehr auf das Erfordernis einer sogenannten neuen Haupttätigkeit abgestellt werde, sondern es werde diesbezüglich als ausreichend erachtet, wenn die Umschulungsmaßnahme nachweislich auf die Erzielung von zukünftigen Steuersubstraten abziele. Das Zutreffen dieser Sachverhaltsumstände in puncto "Umschulungsmaßnahme" müsse jedoch durch die Bw. glaubhaft offen- bzw. dargelegt werden. Im Rahmen des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde die Bw. mit Bedenkenvorhalt des UFS-Referenten ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die "Einzelfalltatsachen", welche die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines "NLP-Kurses" unter dem Titel Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen würden, ausschließlich sie zu tragen habe. Von der Bw. wurde anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim UFS am 19. Februar 2013 ein Konvolut von Unterlagen zur Beweisführung ihres Berufungsbegehrens beigebracht. Ergänzend wurde von der Bw. vorgetragen, dass ihr von Seiten des Dienstgebers zur Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung des Dienstverhältnisses eine verpflichtende Ausbildung bzw. Qualifizierung zur "Fachkraft der beruflichen Integration" vorgeschrieben worden sei. Diese berufsspezifische Ausbildung zur Fachkraft der beruflichen Integration habe von Oktober 2007 bis Mai 2011 angedauert, wobei auch "Modulanrechnungen" des in Rede stehenden "NLP-Master-Lehrganges" erfolgt seien. Zu den weiteren Einzelheiten der beigebrachten Beweisunterlagen (Dienstvertrag, Nachtrag zum Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung für das Kj. 2008, Sonderurlaubsanträge wegen Fortbildungen, Protokolle über Mitarbeiterorientierungsgespräche, verbindliche bzw. verpflichtende Fortbildungsvereinbarungen und Fortbildungsmaßnahmen zB. "Fachkraft der beruflichen Integration") wird auf den diesbezüglich vom UFS-Referenten aufgenommenen Aktenvermerk (dat. 19.02.2013) nebst Anlagen verwiesen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 zog die Bw. ihre Berufungspunkte "großes Pendlerpauschale und Fachliteratur" für das Streitjahr 2008 zur Gänze zurück. Als Anlage wurde von der Bw. ua. die Rechnung Nr. 10/A137 vom 22.12.2010 der "biv - die Akademie für integrative Bildung" vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass bei der Bw. in der Ausbildung "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration" ua. auch eine Modulanrechnung auf Grund des Zertifikates NLP Master (Kommunikation und Beratung, Konflikt/Krisenmanagement, zielorientierte Gesprächsführung) vorgenommen worden sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Finanzamt die von der Bw. zum Berufungsfall unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Beweisunterlagen mit Schreiben vom 7. März 2013 zur Kenntnisnahme übermittelt. Unter Bezugnahme auf die ergänzend beigebrachten Beweismittel der Bw. teilte die Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 im Wesentlichen mit, dass es sich bei der Ausbildung zum NLP-Master um eine Bildungsmaßnahme handle, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trage als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffe. Damit Aufwendungen für Ausbildungen der in Rede stehenden Art als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht allein die berufliche Veranlassung ausreichend, sondern es müsse dafür zweifelsfrei eine "berufliche Notwendigkeit" vorliegen. Ob die Anrechnung von Ausbildungsstunden des NLP-Lehrganges bei der für die Bw. verpflichtend zu absolvierenden, berufsspezifischen Ausbildung zur "Fachkraft in der beruflichen Integration" eine berufliche Notwendigkeit der NLP-Ausbildung begründet habe, sei fraglich. Im Übrigen habe die Bw. einen entsprechenden Nachweis dieser Anrechnung auf Grund der derzeitigen Aktenlage auch noch nicht erbracht. Über die Berufung wurde erwogen: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren steht ausschließlich die Frage in Streit, ob die von der Bw. im Zusammenhang mit der Fortsetzung bzw. des Abschlusses eines NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges am Institut "Spectrum KommunikationsTraining" in Berlin erwachsenen Kosten in Höhe von € 2.027,98 (= Reisekosten € 270,78, NLP-Kurskosten € 1.119,20, Hotelkosten: € 601,00 und div. Prüfungsgebühren € 37,00) im Rahmen der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2008 als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu berücksichtigen sind oder nicht. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1. Die Bw. nahm ihre berufliche Tätigkeit als "Berufsausbildungsassistentin" mit 1. März 2007 beim Verein Fa2a auf. Laut Dienstvertrag wurde das Dienstverhältnis auf Probezeit, befristet mit 28. Februar 2008, eingegangen. 2. Am 11. Juni 2007 schloss die Bw. mit ihrem Dienstgeber nachfolgende Fortbildungsvereinbarung ab. "Antrag auf Fortbildung BAS", Veranstalter: Spectrum KommunikationsTraining in Berlin, Seminarbezeichnung: "NLP-Master-Ausbildung" (Modul 1: 16. - 20.07.2007, Modul 2: 5. - 9.11.2007, Modul 3: 25. - 29.2.2008, Modul 4: 7. - 11.7.2008), Seminarkosten: gesamt: € 2.487,10, davon Modul 1: € 621,78. Als sonstige Vereinbarung wurde festgehalten, dass ein Zuschuss zu den Seminarkosten von Modul 1 beantragt wird (Selbstbehalt: € 200,00). Die Reisekosten trägt die Antragstellerin. 3. Im Protokoll des Mitarbeiterorientierungsgespräches und des Förderungsblattes, je datiert mit 13.9.2007, wurde zwischen der Bw. und ihrer Dienstvorgesetzten als "Entwicklungsmaßnahme" die NLP-Master-Ausbildung (Abschluss: Juli 2008) festgehalten. 4. Mit Wirkung ab 1. März 2008 wurde das ursprünglich lediglich befristet eingegangene Probedienstverhältnis der Bw. in Einvernehmen mit ihrem Dienstgeber "auf unbestimmte Zeit in Teilbeschäftigung in einem Ausmaß von 32 Wochenstunden" abgeändert (Nachtrag zum Dienstvertrag, datiert mit 1.3.2008). 5. Aus den vorgelegten Urlaubsanträgen der Bw. zum Streitjahr 2008 geht hervor, dass ihr von Seiten des Dienstgebers für die Absolvierung des NLP-Kursmodules 3 vom 25. - 29.2.2008 ein Erholungsurlaub (32 Std.) und für den Besuch des NLP-Kursmodules 4 am 7.7.2008 ein Erholungsurlaub (7 Std.) sowie vom 8. - 11.7.2008 ein Sonderurlaub für Fortbildung (25 Std.) gewährt worden war. 6. Evident ist die Tatsache, dass die Bw. für die von ihr verausgabten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Absolvierung des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges im Kalenderjahr 2008 in Höhe von € 2.027,98, keinerlei Fortbildungszuschüsse von dritter Seite erhalten hat. 7. Zum Zwecke der eigenen Arbeitsplatzerhaltung musste die Bw. in Entsprechung der von der Dienstgeberseite geforderten berufsspezifischen Fachqualifizierung bzw. -kompetenz als "Berufsausbildungsassistentin" (vgl. dazu das Anstellungsanforderungsprofil nach § 13 der Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen des Vereins Fa2a) auch eine Ausbildung zur "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration", abschließen. Diese berufsbegleitend modular aufgebaute Fachkraftausbildung (Gesamtausbildungsstundenzahl: 248 Stunden) wurde von der Bw. an der biv - die Akademie für integrative Bildung, im Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2011, erfolgreich absolviert (siehe Zertifikat, datiert mit Juli 2012). 8. Laut Rechnung der biv - die Akademie für integrative Bildung Nr. 10/A137 vom 22.12.2010 wurde der Bw. ua. auch 1 Ausbildungsmodul - Zertifikat NLP-Master-Practitioner (Kommunikation und Beratung, Konflikt/Krisenmanagement, zielorientierte Gesprächsführung) - bei der Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration, angerechnet. Laut Aufstellung der Bw. entsprach diese NLP-Master-Practitioner - Anrechnung einem Zeitumfang von insgesamt 56 Fachkraftausbildungsstunden (= Kommunikation und Beratung: 16 Std., Krisen- und Konfliktmanagement im betrieblichen Kontext: 16 Std., Lernen und Begleiten am Arbeitsplatz: 8 Std., zielorientierte Gesprächsführung: 16 Std.) an der biv - die Akademie für integrative Bildung. 8. Von der Bw. wurden in der Berufungsschrift vom 5. April 2009 die von ihr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Grund des absolvierten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges (siehe Aufstellung laut Seiten 12, 13 und 14 zu den NLP-Master-Coaching-Komponenten bzw. Modellen) mit gleichzeitiger konkreter Benennung deren An- und Verwendung in den täglichen Arbeitsprozessen im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Berufsausbildungsassistentin (BAS) objektiv beschrieben. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 leg.cit. in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für "Fortbildungsmaßnahmen" sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch die jeweilige Bildungsmaßnahme seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder durch den Bildungserwerb den jeweiligen besonderen berufsspezifischen An- und Herausforderungen gerecht werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung stellen Fortbildungsaufwendungen, die objektiv durch die individuellen beruflichen Verhältnisse (Berufsbild, Tätigkeitsbereich, berufsspezifische Schwerpunkte bzw. Erfordernisse, etc.) des Steuerpflichtigen veranlasst sind, Werbungskosten dar. Wenn im Einzelfall objektiv feststeht, dass Aufwendungen oder Ausgaben durch eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung verursacht wurden, ist damit eine Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit grundsätzlich entbehrlich. Eine finale Betrachtung ist immer dann geboten, wenn die Bildungsaufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Denn gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Für die Anerkennung von "Fortbildungsaufwendungen" als Werbungskosten ist daher erforderlich, dass der Steuerpflichtige gegenüber der Abgabenbehörde, auch im Eigeninteresse der steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsausgaben, jene bedeutsamen Umstände offenlegt (§ 119 BAO), die auf eine tätigkeitsbezogene erforderliche und im Zweifelsfalle "notwendige" Fortbildungsmaßnahme schließen lassen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive (zB. Kursbesuche, die auch für den privaten Lebensbereich von Interesse sind) der jeweiligen Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Qualifizierung von Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 und dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. In diesem Fall müssen Aufwendungen weder unvermeidbar noch im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, ist belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird (vgl. VwGH 29.11.1994, 90/14/0231). Für die Fragenbeurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines "NLP-Kurses" unter dem Titel Werbungskosten ergibt sich daraus, dass, je mehr sich ein Wissenserwerb nach der Verkehrsauffassung auch im Bereich persönlicher Erfahrungen bzw. privater Entwicklungen bewegt, desto höher muss im jeweiligen "Einzelfall" die Intensität der Nachweisführung bezüglich objektiv beruflicher Veranlassungsgründe durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Daher tritt die sogenannte amtswegige Ermittlungspflicht des Finanzamtes zur Erforschung des diesbezüglich maßgebenden Sachverhaltes in den Hintergrund. Für die Entscheidung, ob die in Rede stehende NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung auf eine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf der Bw. abgestellten wichtigen fachspezifischen Erkenntnissen bzw. einschlägigen Arbeitstechniken ausgerichtet ist oder aber, ob das Kriterium für die Notwendigkeit des NLP-Kursbesuches vorlag, bedarf es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates konkreter Einzelfallfeststellungen. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der von der Bw. beantragten Fortbildungsaufwendungen für den im Kalenderjahr 2008 erfolgreich zum Abschluss gebrachten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung (Module 3 und 4) in Form von Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Wissenserwerb zweifelsohne auch im Bereich der privaten Lebensführung oder zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich und einsetzbar ist. Dies deshalb nicht, da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang von Bildungsmaßnahmen, die auch Lehrinhalte zur persönlichen Weiterbildung umfassen, dann nicht Platz greifen kann, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles ergibt, dass sich die Aspekte einer privaten Anwendungsmöglichkeit von vermittelten Bildungsinhalten als bloße Folge von untrennbar dem objektiv beruflichen Zweck erfolgten Bildungserwerb darstellt. Von einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme ist jedenfalls dann zu sprechen, wenn die vermittelten Kurs- oder Ausbildungsinhalte berufsspezifische (notwendige) Fachkenntnisse vermitteln und diese im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwertet bzw. angewendet werden können. Im vorliegenden Berufungsfall wurde von der Bw. die berufsspezifisch geforderte Fachkompetenz, bezogen auf das Aufgaben- und Tätigkeitsprofil einer Berufsausbildungsassistentin(BAS), in der Berufungsschrift vom 5. April 2009 im Detail dargelegt und findet in den von ihr zitierten Gesetzesbestimmungen und Arbeitsvorschriften (zB. § 8b BAG, Fa2 - internes Anforderungs- bzw. Stellenprofil für MitarbeiterInnen der BAS, § 13 Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen des Vereins Fa2a) eine klare inhaltliche Bestätigung. Unter Bezugnahme auf das Tätigkeitsprofil "BAS" wurde von der Bw. in der Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass von ihr bereits in den Jahren 2005 und 2006 ein NLP-Practitioner Diplomkurs erfolgreich absolviert worden war, in dem grundlegende Ideen und Werkzeuge (siehe ua. Berufungsschrift Seite 8, Lehrinhalte der "Einstiegsmodule 1 bis 8") des NLP - also zweifellos noch allgemeine kommunikative Fähigkeiten - vermittelt worden waren. Die Bw. führte dazu auch ergänzend ins Treffen, dass das von ihr im NLP-Practitioner im Jahr 2007 erlernte "NLP-Grundwissen" für den Berufseinstieg als Berufsausbildungsassistentin bereits eine zwingende Anstellungsvoraussetzung dargestellt habe. In der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung seien hingegen keine "kommunikativen Grundkompetenzen", sondern vielmehr einschlägige "Interventions- Coaching- und Beratungsformate" vermittelt worden, die zu den tagtäglich essentiell notwendigen Fachkompetenzen (siehe Stellenprofil der BAS) für die erfolgreiche Erledigung der Aufgaben einer Berufsausbildungsassistentin zählen. Unter Bezugnahme auf die konkreten Lehrinhalte des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges wies die Bw. sodann auch darauf hin, welche Ausbildungsinhalte auf die besonderen berufsspezifischen Tätigkeitsanforderungen der Bw. als Berufsausbildungsassistentin abzielten. Damit legte die Bw. schlüssig dar, dass, aufbauend auf die Inhalte der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung, es ihr fachspezifisch ermöglicht wurde im Beruf als Berufsausbildungsassistentin auf dem Laufenden zu bleiben um Jugendliche kompetent und professionell im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildungsphase beraten und begleiten zu können. An Hand von Praxisbeispielen aus dem Bereich der integrativen Berufsausbildung, die das herausfordernde Aufgabengebiet als Berufsausbildungsassistentin (BAS) und die vielfältige Anwendung sowie Verwertbarkeit der von ihr im Rahmen der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung erworbenen Kenntnisse wiederspiegeln, wurde von der Bw. eindrucksvoll und für den Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft nachvollziehbar die konkrete Berufsbezogenheit der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme aufgezeigt. Das Merkmal der berufsspezifischen "Notwendigkeit" für den Besuch der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme ist gegenständlich bereits im Kalenderjahr 2007, durch die zwischen der Bw. und ihrem Dienstgeber schriftlich getroffenen Fortbildungsvereinbarung (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 2) auch nach außen hin klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen. Des Weiteren wurde im ersten Mitarbeiterorientierungsgespräch am 13.9.2007 - zu diesem Zeitpunkt stand die Bw. noch in einem Probedienstverhältnis - zwischen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der Bw. als "Entwicklungsmaßnahme" die in Rede stehende NLP-Master-Ausbildung mit Abschlussvermerk "Juli 2008" protokolliert und unterzeichnet (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 3). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt ein schriftlich festgehaltenes Mitarbeiterorientierungsgespräch - auch mit Anführung einer im beidseitigen beruflichen Interesse gelegen Fortbildungsmaßnahme - arbeitsrechtlich eine verbindliche Basis, für die Zusammenarbeit im kommenden Arbeitsjahr dar. Auch dieses Indiz spricht zweifelsohne für die "berufliche Notwendigkeit" des Einhaltens der getroffenen Fortbildungsvereinbarung durch die Bw. und somit für Abschluss der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung im Kalenderjahr 2008. Im Umstand der Sonderurlaubsgewährung im Jahreshöchstausmaß von 25 Stunden durch den Dienstgeber der Bw. für den Besuch des 4. Modules (Beendigung) des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 5) kann gegenständlich ein klares weiteres Indiz für die berufliche Bedingtheit der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme erblickt werden. Im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde zudem von der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in ausreichender Art und Weise glaubhaft vorgetragen (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkte 7 und 8), dass die gegenständlich in Rede stehende und von der Bw. mit Zertifizierung abgeschlossene NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung im zeitlichen Umfang von 56 Fachkraftausbildungsstunden, in der von ihrer Dienstgeberseite verpflichtend zu absolvierenden Ausbildung zur "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration", modular zur Anrechnung gekommen war. Auch mit diesem überzeugenden Vorbringen vermochte die Bw. in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine konkrete Untermauerung ihrer Angaben zur objektiven Berufsbezogenheit der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung aufzuzeigen. Anhaltspunkte dafür, dass von der Bw. die NLP-Master-Practitioner- Diplomausbildung (Module 3 und 4) auf Grund privater Aspekte absolviert worden sind vermag der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der gegebenen Sach- und Aktenlage nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Berufungsfall werden daher nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates die persönlichen bzw. privaten Weiterentwicklungsaspekte von sowohl notwendigen vermittelten Bildungsinhalten als auch berufsspezifischen Veranlassungserfordernissen der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme "überwiegend" überlagert und sind daher in Wertung einer sog. "privaten Mitveranlassung" von gänzlich untergeordneter Bedeutung und somit ohne Belang. In Gesamtwürdigung der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsumstände zeigt sich, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren von der Bw. in ausreichender Art und Weise dargelegt wurde, dass bei ihr für die Fortsetzung bzw. für den Abschluss des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges im Kalenderjahr 2008 sowohl überwiegend berufsspezifische Veranlassungsgründe als auch die Merkmale einer beruflichen Notwendigkeit vorgelegen waren. Entsprechend obiger Ausführungen sind der Bw. im Streitjahr 2008 aus dem Titel einer "Fortbildungsmaßnahme" Aufwendungen in Höhe von € 2.027,98 als Werbungskosten anzuerkennen. Nachdem die Bw. ihr Berufungsbegehren "großes Pendlerpauschale" mit Eingabe vom 27. Februar 2013 zur Gänze zurückgenommen hat, wird ihr nunmehr in Entsprechung des Eventualbegehrens auf Zuerkennung des "kleinen Pendlerpauschales" in Höhe von € 588,00, laut Berufungsantrag Punkt III. lit. a, Seite 17, zweiter Absatz, Rechnung getragen. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des "kleinen Pendlerpauschales für die Entfernung ab 20 km" darf auf die Begründungselemente des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 07.07.2009 verwiesen werden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher in puncto Werbungskosten dementsprechend abzuändern. Beilage: 1 Berechnungsblatt Klagenfurt am Wörthersee, am 26. April 2013

Normen und Schlagworte

FortbildungsaufwendungenNLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungberufliche NotwendigkeitBerufsausbildungsassistentin

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0335-K/09
Stammnummer
65160
Gültig
26.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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