RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0335-K/09

Berufsnotwendiger Abschluss einer NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung einer Berufsausbildungsassistentin als begünstigte Fortbildungsmaßnahme

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-K/09vom 26.04.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Zeigt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, dass sich die Aspekte einer privaten Anwendungsmöglichkeit von vermittelten Bildungsinhalten als bloße Folge von untrennbar dem objektiv beruflichen Zweck erfolgten "notwendigen" Bildungserwerb darstellen, so kann diesbezüglich ein Abzugsverbot für diese Kurskosten nicht Platz greifen. Dies vor allem dann nicht, wenn die persönlichen bzw. privaten Weiterentwicklungsaspekte auf Grund der jeweiligen Bildungsmaßnahme von berufsspezifischen und berufsnotwendigen Veranlassungserfordernissen "überwiegend" überlagert werden und folglich den sich insoweit zwangsläufig ergebenden privaten Mitveranlassungskomponenten eine völlig untergeordnete Bedeutung beizumessen ist.
Von einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme ist jedenfalls dann zu sprechen, wenn die vermittelten Kurs- oder Ausbildungsinhalte berufsspezifische (notwendige) Fachkenntnisse vermitteln und diese im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwertet bzw. angewendet werden können.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vom 6. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch Amtspartei, vom 9. März 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:   Der mit Eingabe vom 27. Februar 2013 abgeänderten Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer am 10. Jänner 2009 im elektronischen Wege eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2008 diverse Aufwendungen unter dem Titel Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 3.290,03 (Pendlerpauschale KZ 718: € 1.179,00, Fachliteratur KZ 720: € 83,05, Aus- u. Fortbildungskosten KZ 722: € 2.027,98) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Berufsausbildungsassistentin geltend. Mit Vorhalt vom 23. Februar 2009 wurde die Bw. vom Finanzamt ersucht, ihre im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2009 legte die Bw. dem Finanzamt die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege zu den geltend gemachten Werbungskosten vor und gab in einer Aufstellung ua. bekannt, woraus sich die Fortbildungskosten in Höhe von € 2.027,98 (Bl. 2/2008: = Reisekosten € 270,78, NLP-Kurskosten € 1.119,20, Hotelkosten: € 601,00 und div. Prüfungsgebühren € 37,00) betragsmäßig zusammensetzten. Mit Bescheid vom 9. März 2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2008 fest und berücksichtigte bei Berechnung der Einkommensteuer lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00. Die gänzliche Nichtanerkennung der beantragten Aufwendungen als Werbungskosten begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass das große Pendlerpauschale ab 20 Kilometer nicht gewährt werden konnte, da auf der überwiegenden Fahrtstrecke zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Benützung zur Verfügung gestanden sei und darüber hinaus die einfache Wegstrecke lediglich 19,2 Kilometer laut Routenplaner betragen habe. Die Absolvierung des beantragten NLP-Kurses sei weder für die Berufsanstellung noch für die weitere berufliche Existenz eine Voraussetzung gewesen. Es liege beim NLP-Kursbesuch keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es seien nach dem Kursprogramm kommunikative Fähigkeiten vermittelt worden, die nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufssparten, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten in der Privatsphäre von Bedeutung seien. Die bloße Nützlichkeit von diversen Kurs- bzw. Lehrinhalten sei für die Anerkennung von Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend. Mit Berufungseingabe vom 6. April 2009 berief die Bw. form- und fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und führte darin als Berufungsbegründung Nachstehendes wörtlich aus: "BERUFUNG I. a. Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort von mehr als 20 km - Wohnort von dem aus der Weg zur Arbeitsstätte begonnen wird: Adr.1 - Dienstort (Dienstzettel siehe Anlagen): Adr.2 Die einfache Strecke von Wohnort zum Dienstort beträgt eindeutig mehr als 20 km und nicht wie im Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt angegeben 19,2 km. Die einzelnen Nachweise zu nachstehender Tabelle finden sich in den Anlagen. | Berechnungsgrundlage | Stecke in km | Kommentar | Routenplaner: Google Maps Österreich | 21,1 km | Berechnungsgrundlage Strecke in km Kommentar Die Berechnung beginnt erst ab der Bundesstraße B83 und nicht direkt am Wohnhaus Adr.1a | Routenplaner: Map 24 | 20,2 km | Die Berechnung beginnt erst ab der Bundesstraße B83 und nicht direkt am Wohnhaus Adr.1a und endet bereits bei der Kreuzung Jessernigstraße - Adr.2a. Option: ,Kürzeste Strecke'. | Tatsächlich zu fahrende (kürzeste)Strecke laut Kilometerzähler des PKW. | 20,8 km | Es handelt sich hierbei um die tat-sächlich zurückgelegte Strecke ohne Berechnung mittels Näherungswerten. b. Großes Pendlerpauschale Ich bin von Beruf Berufsausbildungsassistenz (BAS) gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz (eine genaue Berufsbeschreibung erfolgt an späterer Stelle; die entsprechenden Nachweise finden sich in den Anlagen). In meiner Funktion als Berufsausbildungsassistenz müssen regelmäßig Außendienste in ganz Kärnten zu Firmen, KlientInnen sowie deren Angehörigen, Berufsschulen, Behörden etc. wahrgenommen werden. Da seitens des Dienstgebers kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden kann, ist es zur Erfüllung des Anforderungsprofils zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Verein Fa2 als Dienstgeber für die Dienstwege zur Verfügung zu stellen. (siehe Betriebsvereinbarung zwischen dem Verein Fa2 als Dienstgeber und den Arbeitnehmerlnnen des Vereins sowie die Stellenbeschreibung und den Fördervertrag in den Anlagen). Die Dienstwege beginnen und enden im Regelfall am Dienstort. Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig mit dem Privat-PKW zum Dienstort zu fahren, da ich denselben dem Dienstgeber im Rahmen meiner Dienstreisen zur Verfügung stellen muss. Die Zurverfügungstellung eines Privat-PKW ist essentielle Grundlage für die Anstellung als BAS. Hinzu kommt, dass die Dienstzeiten als BAS unregelmäßig und angesichts der Aufgabe, im Bedarfsfall als Kriseninterventionsdienst tätig zu werden, keinesfalls planbar sind. Des Weiteren ist zu vermerken, dass ich Mutter einer Tochter bin, die im Jahr 2008 fünf Jahre alt war. Es liegt in der Natur von Kindern dieser Altersgruppe, dass sie während der Arbeitszeiten der Eltern eine qualifizierte Betreuungseinrichtung benötigen, zu der sie angesichts einer angezeigten lebenspraktischen Betrachtung nur schwerlich eigenständig anreisen können. Meine Tochter besuchte im Jahr 2008 den Kindergarten XX, da der gemeindeeigene Kindergarten YY, der sich tatsächlich ,am Berg, nämlich in ZZ befindet, einen Fahrtumweg von ca. 8 km erfordern würde. Bei der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel würde sich folgender Zeitablauf ergeben (Fahrpläne siehe Anhang): 1. Begleitung meiner Tochter zum Kindergarten Pörtschach in Verbindung mit der Fahrt zur Arbeitsstätte (frühest mögliche Verbindung): | Von | Nach | von | bis | Verkehrsmittel | Adr.1 | Bushaltestelle (Bh) AA Fabrik | 6:35 | 6:43 | per pedes | Bh AA Fabrik | Bh XX | 6:43 | 6:54 | Bus | Bh XX | Kindergarten XX (Einlass ab 7:00) | 6:54 | 7:04 | per pedes | KiGa XX | Bahnhof XX | 7:04 | 7:14 | per pedes | Bahnhof XX | Klagenfurt HBhf | 7:43 | 7:56 | Zug | Klagenfurt HBhf | Obstbahnhof, 9020 | 7:59 | 8:12 | Bus | Obstbahnhof | Adr.2 | 8:12 | 8:15 | per pedes | | Gesamtdauer Hinfahrt | 6:35 | 8:15 | | | Zeitaufwand Hinfahrt | 1h 40 min | Mein regulärer Dienstbeginn ist mit 7:45 Uhr festgelegt. 2. Fahrt von der Arbeitsstätte zum Wohnort in Verbindung mit der Abholung meiner Tochter vom Kindergarten (letztmögliche Verbindung): | Von | Nach | von | bis | Verkehrsmittel | Adr.2 | Klagenfurt HBhf | 15:45 | 16:02 | per pedes | Klagenfurt HBhf | Bahnhof XX | 16:02 | 16:15 | Zug | Bahnhof XX | Kindergarten XX | 16:15 | 16:25 | per pedes | Kindergarten XX | Bahnhof XX | 16:25 | 16:35 | er pedes | Bahnhof XX | Bahnhof Velden | 16:43 | 16:49 | Zug | Bahnhof Velden | Bushaltestelle Velden | 16:49 | 16:57 | per pedes | Bushaltestelle Velden | Bushaltestelle AA Fabrik | 17:19 | 17:24 | Bus | Bushaltestelle AA Fabrik | Adr.1 | 17:24 | 17:32 | per pedes | | Gesamtdauer Heimfahrt | 15.45 | 17.32 | | | Zeitaufwand Heimfahrt | 1h 47 min | Der tägliche Zeitaufwand bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel beträgt 3 Stunden 27 Minuten. Die maximal mögliche Arbeitszeit pro Tag beträgt somit 7 Stunden 30 Minuten. Eine andere als die dargelegte Variante der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich. c. Kosten der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung als ausschließlich berufsbezogene Aus- bzw. Weiterbildung Ich bin von Beruf, Berufsausbildungsassistentin BAS) gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG). Die Aufgaben der BAS sind im § 8b BAG ausführlich legal definiert (siehe Anlage). Eine Kerndefinition findet sich in Abs. (6) und lautet wie folgt: "Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen". Abs. (7) sieht unter anderem eine Übertragung der Funktion der BAS vor: "Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 7 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betrauen". In Kärnten übernimmt der Verein Fa2 auf der Grundlage eines Fördervertrages (siehe Anhang) mit dem Bundessozialamt die Durchführung der BAS. In dieser Fördervereinbarung des ,Projekts Berufsausbildungsassistenz' zwischen der Republik Österreich vertreten durch das Bundessozialamt Landesstelle Kärnten und dem Europäischen Sozialfonds (EFS) sowie dem Verein Fa2 werden unter anderem folgenden Kriterien festgelegt: Erfolgskriterien (Kap. 6, Fördervereinbarung): "Die Erfolgskriterien der BAS orientieren sich an der Zielsetzung, den Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung einen erfolgreichen Abschluss der gewählten Ausbildung zu ermöglichen und somit den Rahmen für eine längerfristige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen". Personal (Kap. 8, Fördervereinbarung): "Die BAS soll durch geeignete Personen erfolgen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung im psychologischen, sozialen pädagogischen oder wirtschaftlichen Bereich und längere einschlägige Berufserfahrung verfügen und in Gesprächs- und Beratungstechniken geschult sind. Weitere Voraussetzungen sind. - Kenntnisse über den Arbeitsmarkt über Berufe und Ausbildungswege, - Kenntnisse über Fertigkeiten/ die im Wirtschaftsleben verwertbar sind, - Kenntnisse über relevante gesetzliche Grundlagen (Arbeits-, Sozial-, Behindertenrecht), - Kenntnisse über Prozesse der Berufsfindung und Zukunftsplanung, - Kenntnisse über berufliche Integration". Das Fa2-interne Anforderungs- bzw. Stellenprofil für MitarbeiterInnen der BAS (siehe Anlage) sieht darüber hinaus folgendes vor: "Persönlich: - Kommunikationsfähigkeit - Soziale Kompetenz - Teamfähigkeit - Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung - Belastbarkeit - Flexibilität - Eigenverantwortliches Arbeiten". Ein ausführliches Schema der Aufgaben der BAS sowie weiteres Infomaterial findet sich in den Anlagen. Die Zielgruppe des zu betreuenden Personenkreises ist ebenfalls im BAG § 8b (4) legal definiert und lautet wie folgt: "Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder 2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder 3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder 4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann". Weniger abstrakt formuliert, begleitet und unterstützt die Berufsausbildungsassistenz unter anderem Personen mit folgenden konkreten Beeinträchtigungen bzw. Problemsphären: - Jugendliche mit Lernschwäche (SPF). - Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. geistiger und körperlicher Behinderung. - Jugendliche mit massiven Verhaltensauffälligkeiten wie erhöhtem Aggressionspotenzial bzw. akuter Gewaltbereitschaft (insb. Abgängerinnen der Allgemeinen Sonderschule oder Sonderpädagogischen Zentren mit gravierenden sozial-emotionalen Problemlagen). - Jugendliche mit beispielsweise den Diagnosen (It. Gutachten): Instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline, Perfektionswahn, Suizidgefährdung bez. -versuchen, Selbstverletzendes Verhalten, Magersucht, Alkoholsucht, Drogensucht, Depression, Angst- und Zwangsneurosen etc. - Jugendliche die im Familienverband prägende Situationen mit Scheidung, Krankheit, Tod uä durchlebt haben - Jugendliche, die zu Außenseitern geworden sind - Mehrfach missbrauchte Jugendliche - Vernachlässigte Jugendliche - Jugendliche deren gesamte Familie vom ,Phänomen Arbeitslosigkeit' gekennzeichnet ist - Jugendliche mit massiven Motivationsdefiziten - Jugendliche mit fehlender Zukunftsorientierung - Jugendliche mit Vorstrafen - Jugendliche mit schwachem bzw. keinem Selbstwertgefühl - Jugendliche die sich in der Prostitutionsszene bewegen - Migrantlnnen - etc. sowie deren Angehörige, die mitunter hilfesuchend an die BAS herantreten, aber in Extremfällen ähnliche Problemlagen wie die Jugendlichen aufweisen. Damit ergeben sich aus den Oberbegriffen der "Unterstützungstätigkeit bei sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen" konkret beispielsweise folgende Aufgaben der BAS (eine detaillierte Aufstellung findet sich in den Anlagen): - Unterstützung bei der betrieblichen Integration - Unterstützung bei der schulischen Integration - Krisenprävention - Krisenintervention - Konfliktmanagement - Unterstützung der Jugendlichen im Bereich der Weiterentwicklung der Soft Skills, bedarfsorientierte Motivationsarbeit, Zielarbeit, Erarbeitung von Lernstrategien, Erarbeitung von Arbeitsstrategien, Überwindung von Prüfungsängsten, Umgang mit Autoritätsproblemen, Erarbeitung von Strategien zur sozialen Integration, Erarbeitung von Strategien zum Umgang mit Schulängsten, Erarbeitung von Strategien zur Milderung von Aggressionen etc. - Unterstützung und Hilfestellung im Hinblick auf Probleme im Arbeitskontext, im schulischen Bereich sowie im persönlichen Umfeld. - Organisatorische Hilfestellungen - etc. Daraus resultiert weiters eine intensive Zusammenarbeit sowohl mit den Jugendlichen als Klienten, den betroffenen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, den AusbildnerInnen im Ausbildungsbetrieb, BerufsschullehrerInnen, dem Schulpsychologischen Dienst, Jugendämtern und psychosozialen Institutionen (Heilpädagogische Station, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendanwaltschaft, ... ) und vielen mehr. Gerne werden auf Anfrage des Finanzamtes weitere Informationen zur Tätigkeit sowie zum Aufgabenbereich der BAS zur Verfügung gestellt. Auch ist es möglich auf Wunsch umfangreiche Fallbeispiele anhand mehrhundertseitiger Dokumentationsverläufe nachzuweisen. Ich habe in den Jahren 2005/2006 die NLP-Practitioner-Diplomausbildung absolviert. Die Finanzierung dieser berufsspezifischen Aus bzw. Fortbildungsmaßnahme wurde mir zu 100% durch die sogenannte Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (AMS, ESF) sowie durch meinen damaligen Dienstgeber (Fa1) bereitgestellt. Es folgt ein Auszug aus den damals geltenden Förderrichtlinien: - Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 3) Wer? - ArbeitgeberInnen Was? - Gefördert werden die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen Voraussetzungen? Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird. Förderbare Personen sind - Frauen - Männer ab 45 Jahre - Unqualifizierte Männer unter 45 Jahre ausschließlich im Rahmen von JobRotation-Projekten oder Qualifizierungsverbünden - die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden. Art und Ausmaß? Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt € 10.000,-- pro Teilnehmerln und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF. Durch die erfolgte Gewährung der Förderung wurde seitens des Österreichischen Arbeitsmarkt Service sowie dem Europäischen Sozialfonds die Fortbildung im Rahmen der NLP-Practitioner Diplomausbildung als Qualifizierungsmaßnahme, die als "arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist" bewertet. Die Inhalte des in den Jahren 2005/2006 erfolgreich absolvierten NLP-Practitioner Diplomkurses lauteten wie folgt: Modul 1: Kommunikation: Kommunikation, Rapport, Pacing-Leading, sich abgrenzen; Modul 2: Repräsentationssysteme: Augenzugangshinweise, sinnesspezifische Sprache, Wahrnehmen vs. Interpretieren, persönliche Lernstrategien; Modul 3: Ankern: Elizitieren von Gefühlen, Erkennen eigener und fremder Reizreaktionsmuster, Veränderung dieser Muster; Modul 4: Metamodell, Zielmodell: Wirksames Fragen, Problemrahmen vs. Lösungsrahmen, Zielformulierung, Zielverankerung, Zielökologie und Zielkontext; Modul 5: Submodalitäten: Fast Phobia, Umgang mit Angstgegnern und Reizworten, Glaubenssätze, Swish; Modul 6: Trance und Hypnose: Transderivationale Suche, Trance Induktion, Hypnotische Sprachmuster, Metaphern; Modul 7: Reframing: Kontextreframing, Inhaltsreframing, Six-Step-Reframing, Selbsttrance, Verhandlungsreframing, New Behavior Generator; Modul 8: Testing und Abschluss: Mind Mapping, Disney-Modell, Schriftliches und Praktisches Testing; Meine, für die gegenständliche Berufung relevanten Aus- und Weiterbildungen mit Fokus auf das Jahr 2008 lassen sich wie folgt skizzieren: | 1991-1996 | Höhere Technische Bundeslehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Informatik | 1997-2004 | Diplomstudium Geschichte, Wahlfächer: Germanistik, Philosophie (Universität Klagenfurt) | 2002-2003 | Teilstudium der Rechtswissenschaften, 1. Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften (2003) (Universität Linz) | seit 2004 | Regelmäßige Teilnahme an div. Einzel-, Gruppen-, Fall- sowie Themensupervisionen | 2005 | Seminar ,Train the Trainer' (SZS Schulungszentrum Schottenring, Wien) | 2005-2006 | NLP-Practitioner-Diplomausbildung (InMind, Klagenfurt) | 2007 | Rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsrecht (biv integrativ, Wien) | 2007-2008 | NLP-Master-Diplomausbildung (Spectrum KommunikationsTraining, Berlin) | 2008 | Psychische Erkrankungen (CC) | 2008 | Melba/lda Zertifizierung 1 (Miro GmbH Deutschland, WW) | 2008 | Ausbildnerlnnentraining für die Lehrlingsausbildung (WIFI, Klagenfurt) Ab 2009 habe ich als weitere Fortbildungsmaßnahme das Psychotherapeutische Propädeutikum an der Universität Klagenfurt geplant. Mein langfristiger Bildungsplan sieht vor, in den kommenden Jahren die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin (zur Anerkennung per Bescheid des Österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 10.01.2007 wird weiter unten noch ausführlich Stellung bezogen) abzuschließen. Relevante Berufserfahrung: | seit März 2007 | Berufsausbildungsassistenz gem. §8b Berufsausbildungsgesetz Fa2 IntegrationsFachDienst, Adr.2 | Juli 2006-Feb. 2007 | Mitarbeiterin im Bereich Anlehrausbildung/Lernförderung Fa3 | März 2004-Juni 2006 | Mitarbeiterin im Bereich Projektabwicklung, Konzeptentwicklung Fa4Aufgabengebiete: Projektleiterin von arbeitsmarktpolitischen Qualifizierungsmaßnahmen (uA Reha) Laufende Konzept- und Projektentwicklung Ausarbeitung der Broschüre ,Juno - You know! Ratgeberin in finanziellen Fragen' 2005 und 2006 (http://www.frauen.ktn.gv.at) Projektmitarbeit im Frauenprojekt ,Equalize Start-up' (Equal) | 1996-2004 | Freiberufliche Mitarbeiterin im Technischen Bereich bei div. Unternehmen Tirana/ Albanien Im Jahr 2007 begann ich die Aus- bzw. Weiterbildung im Rahmen der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung, deren anfallende Kosten im Jahr 2008 hier als Anerkennung von Werbungskosten zur Diskussion stehen. Hierzu ist folgendes auszuführen: Im Jahr 2007 wurde mir seitens meines Dienstgebers (Fa2) ein Teil der Kurskosten (Euro 421,78) finanziert (Nachweis siehe Anlage). Zudem wurde mir seitens des Dienstgebers ermöglicht die Aus- bzw. Weiterbildung so weit als möglich im Rahmen des "Bildungsurlaubes" (32 Stunden pro Jahr pro Vollzeitkraft) zu absolvieren (siehe Betriebsvereinbarung sowie genehmigte Urlaubsanträge in den Anlagen). Die Fortbildung wurde des Weiteren als berufliche "Entwicklungsmaßnahme" schriftlich vereinbart (siehe Anlage). Im Jahr 2008 trug ich die Kurskosten eigenständig, da mir seitens des Dienstgebers die restlichen oben bereits angeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen finanziert wurden. Der "Bildungsurlaub" wurde 2008 im vollen Maße für die NLP-Master-Practitioner-Ausbildung konsumiert. Leider war es für die NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung in den Jahren 2007/2008 auf Grund der geänderten Zielgruppenvoraussetzungen (nur mehr gering qualifizierte Frauen bzw. Frauen ab 45 Jahren) nicht mehr möglich, die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (AMS/ESF) in Anspruch zu nehmen. Weiters ist zu vermerken, dass die "Neuro-Lingiustische Psychotherapie" deren methodischer Unterbau vollinhaltlich auf den Elementen des NLP basiert, durch Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 10.01.2007 akkreditiert wurde (Bescheid siehe Anlagen). Hierfür wurden über 70 Sachverständigengutachten und Stellungnahmen zu NLP vorgelegt, die das Methodenspektrum von NLP und dessen zentrale Einsatzgebiete in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit/Pädagogik sowie Sozialwissenschaften/Pflege wissenschaftlich fundiert belegen. Sowohl die Liste der vorgelegten Gutachten, als auch eine Auswahl dieser Gutachten liegt den Anlagen bei. Zudem sind ausführliche Unterlagen zur NLPt (Neuro-Linguistischen Psychotherapie) in den Anlagen zu finden. Beides scheint zweifellos besser geeignet zu sein, sich mit den Inhalten von NLP vertraut zu machen, als der in gewissen Entscheidungen des UFS zitierte Artikel aus Wikipedia, der sich aus einem Sammelsurium von (Laien)Meinungen zusammensetzt und dessen Qualität als angemessene Argumentationsbasis an dieser Stelle vehement in Zweifel gezogen wird. Meine Aus- bzw. Weiterbildung zum NLP-Master-Practitioner (im Übrigen ein Teilschritt der mehrjährigen Gesamtausbildung zum Neuro-linguistischen-Psychotherapeuten) absolvierte ich in Berlin, unter der Leitung folgender hochqualifizierter Personen: Evelyne Maaß: Diplom-Soziologin, NLP-Lehr-Trainerin und Lehr-Coach, BusinessTrainerin, Hypnotherapeutin, Heilpraktikerin (Psychotherapie), Ausbildung zur integralen Tanzleiterin, Prozessorientierte Psychologie, Bewegungstherapie nach Subprabto Suryodamo, Yoga und Meditation, systemische Therapie, Grundlagen der integralen Theorie; Berufstätigkeit: Forschung für den Sen. Farn. Jug. und Sport Berlin, Supervision in Wien, Linz und Berlin (Aids-Hilfe), Dozentin bei der GFI (Gesellschaft für Fortbildung und Innovation mbH, Berlin), Kursleiterin bei denkste e.V., Dozentin beim sozialpädagogischen Institut Berlin (SPI), Fortbildungsmaßnahmen für Berliner Familienhelfer, Mitglied im Prüfungsausschuss für Sozialpädagogen; Zahlreiche Buchveröffentlichungen: "NLP-Spiele-Spectrum", "Der Geist des NLP ", "Phantasiereisen leicht gemacht", "Teamgeist", "Coaching mit NLP", "Das Spiel der Intelligenzen", "Die Freiheit zu lieben". Karsten Ritschl : Diplom-Psychologe, NLP-Lehr-Trainer und Lehr-Coach, Business-Trainer, LAB-Trainer; Fortbildungen in verschiedenen Methoden der humanistischen Psychologie, Atemtherapie, Prozessorientierte Psychologie, Hypnotherapie, systemische Therapie, Grundlagen der integralen Theorie; Dozent bei der GFI (Gesellschaft für Fortbildung und Innovation mbH, Berlin) und beim sozialpädagogischen Institut Berlin (SPI). Konzeption und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Berliner Familienhelfer; Zahlreiche Buchveröffentlichungen: "Der Geist des NLP ", "Phantasiereisen leicht gemacht", "Teamgeist", "Coaching mit NLP", "Das Spiel der Intelligenzen", "Die Freiheit zu lieben", "Integrale Erwachsenenbildung", u.a. Die Inhalte meiner NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung gestalteten sich inhaltlich wie folgt (meine persönliche Ausbildungs- bzw. Mitschriftenmappe liegt als eigenständige Anlage -verbunden mit der Bitte um Retournierung- der gegenständlichen Berufung zum Nachweis bei) und sind wie im (beispielhaften) Vergleich angeführt, essentiell für die erfolgreiche Erledigung der Aufgaben einer Berufsausbildungsassistenz, ohne die ich die geforderten Coaching-Komponenten der Aufgabensphäre nicht erfüllen könnte: | Thema | Zweck: | Konkrete Probleme bzw. Anwendungen im Rahmen der Aufgaben als Berufsausbildungs-assistenz gem. § 8b BAG: | SCORE-Modell | 1. Einteilung von Interventionsformaten 2. Eigenständiges Interventionsformat | 1. Passendes Interventionsformat für das Problem des Klienten finden. 2. Die Klienten vom Problem zur Lösungsstrategie führen. | Visionen und Ziele | Durch das Bewusstmachen längerfristiger Wünsche, die gegenwärtige Motivation steigern. Durch das bewusste Formulieren von (Teil)Zielen, die übergeordneten Ziele erreichbar machen. | Der Klient denkt daran die Ausbildung abzubrechen. Er hat etwa "keinen Bock mehr auf Lernen", hat "keine Lust mehr" zu Arbeiten oder geht nicht mehr regelmäßig zur Arbeit bzw. zur Berufsschule. Der Klient zeigt seinem Vorgesetzten, dass ihn seine Lehre nicht mehr interessiert. Der Klient stellt sich die Frage "Warum die Lehre fertig machen, wenn ich doch als Hilfsarbeiter gleich mehr verdiene"? etc. Der Klient hat Angst die Berufsschule oder die (Lehr)Abschlussprüfung nicht zu schaffen. etc. Weiterentwicklung der Soft Skills. | Ressourcen mobilisieren | Positives Zustandsmanagement | Positive Zustände anstelle von ,Angstsituationen' schaffen: Der Klient hat enorme Prüfungsängste, leidet häufig unter Black-Outs bei schriftlichen Arbeiten, hat ganz allgemein Schulängste und es kommt zur kompletten Schulverweigerung, der Jugendliche wird zum Außenseiter, da er sich nicht in Gruppen bewegen kann, etc. Im Arbeitskontext gibt es Arbeiten, die der Jugendliche nicht zufriedenstellend erledigt (abgegrenzt von seiner vorhandenen fachlichen Kompetenz), etc. Weiterentwicklung der Soft Skills. | Muster verändern | Muster sind meist unbewusste Schemen (automatische Programme) die im selben Kontext jeweils in derselben Art und Weise ablaufen. Solche Muster verankern sich im Verhalten und Denken eines Menschen in günstiger oder auch ungünstiger Form. Muster besitzen ein immer gleich ablaufendes Zusammenspiel von Denken, Gefühl, Körperhaltung und Atmung. Durch die Veränderung eingefahrener Muster können langfristig günstigere Verhaltensweisen etabliert werden. | Der Ausbildner beschwert sich, dass der Jugendliche frech ist und häufig zurückredet. Der Jugendliche ist unpünktlich, unsauber (häufiges und massives Problem bei Lehrlingen im lebensmittelverarbeitenden Bereich) oder unordentlich. Der Jugendliche zeigt im Arbeitskontext fehlende Flexibilität. Der Jugendliche zeigt ein bestimmtes Reiz-Reaktionsmuster in Bezug auf Aggression, Frustration oder Ähnliches. ZB: Der Lehrling wirft dem Ausbildner in einem Wutausbruch den Hammer nach. Der Klient leidet unter Perfektionswahn und besitzt nicht die Flexibilität Arbeitsschritte nach den Anforderungen des Arbeitgebers zu verrichten. Der Klient leidet unter Angstzuständen div. Art. Der Klient findet unzählige Argumente warum er die Ausbildung nicht abschließen "kann". | Arbeit mit Glaubenssätzen und -systemen (Timelinearbeit, Neuprägung, Sleight of mouth, Systemisches NLP, ... ) | Ungünstige persönliche Überzeugungen erkennen, hinterfragen und überwinden. | Die ,beliebtesten' Glaubenssätze bei Jugendlichen in Verlängerbarer Lehre bzw. Teilqualifikation : "Ich kann das nicht", " Ich kann mir das einfach nicht merken", "Ich bin zu blöd", "Lehrer sind Trottel", "Arbeit ist Scheiße", "Die Anderen sind schuld", "Mich mag keiner", "Das ist nichts für mich", "Das ist viel zu schwierig", .. . | ModelIierung + Projekt | Lernen lernen Erarbeitung von günstigen Lernstrategien | Die Lernschwäche bzw. die Lernprobleme des Jugendlichen resultieren aus ungünstigen Lernstrategien. Bei intellektuellen Minderbegabungen kann durch verbesserte Lernstrategien der Lernerfolg gehoben werden. | LAB-Profil | Erstellung von Anforderungs- und Fähigkeitsprofilen Konfliktmanagement Krisenintervention Krisenprävention Motivationsarbeit Selbst-Management | Im Ausbildungsbetrieb kommt es immer wieder zu Konflikten. Jede Konfliktpartei behauptet steif und fest " Recht" zu haben. Die betriebliche Integration findet kaum bzw. nur schleppend statt, da "die Chemie" nicht stimmt. Alle Beteiligten sind frustriert, da die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Arbeitsaufträge werden vom Jugendlichen nicht zur Zufriedenheit des Ausbildners ausgeführt, der Jugendliche ist jedoch der Meinung, dass "eh alles passt". Entwicklung der Soft Skills der Jugendlichen etc. Erstellung von firmenseitigen Anforderungs- sowie klientenseitigen Fähigkeitsprofilen für nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (Ähnlich den Instrumenten IDA/ MELBA). | Soziales Panorama | Die Arbeit mit dem Sozialen Panorama (entwickelt durch Lukas Derks) trägt zur Bewusstmachung der inneren Repräsentationen von Menschen und Beziehungen bei. Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich um eine,Systemaufstellung im Kopf', wobei den visuellen Submodalitäten Richtung, Größe und Distanz besondere Bedeutung zukommt. Durch die Veränderung der inneren Verortung (Submodalitäten) von repräsentierten Personen, wird eine Änderung der Beziehungsmodalität bewirkt. -Autoritätsprobleme -Entmachtung von Angstgegnern -Umgang mit Gruppen -Neue Beziehungsebenen erarbeiten | Der Jugendliche hat (irrationale) Angst vor Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Lehrern oder Schulkameraden. Er ist sehr zurückgezogen und traut sich kaum zu sprechen. Der Jugendliche hat Schulangst und verweigert den Berufsschulbesuch, da er Angst hat sich in Gruppen zu bewegen oder vor ihnen zu sprechen. Der Jugendliche ängstigt sich vor Referaten oder mündlichen Prüfungen. Der Jugendliche wird gemobbt und entwickelt Hassgefühle. Der Jugendliche leidet an einem gravierenden Minderwertigkeitsgefühl, dass sich negativ auf den Entwicklungsfortschritt im Rahmen der Ausbildung auswirkt. Der Jugendliche ist gegenüber Autoritätspersonen aggressiv, provokant u.Ä. | CORE-Transformation | Der Klient leidet unter hinderlichen Gefühlen, Reiz-Reaktions-Muster, Glaubenssätzen u.A. | Siehe alle bereits genannten Problemlagen. | Vertiefende Trance-Arbeit, Metaphern, Phantasiereisen | Grundvoraussetzung für alle Interventionsformate -Krisenintervention -Mediation -Feedback bei Problemen geben | Siehe alle bereits genannten Problemlagen. Der Ausbildner, Lehrling, Lehrer, Angehörige etc. zeigt ein Problemverhalten, dass den Entwicklungsfortschritt der Ausbildung untergräbt und das es seitens BAS sensibel zu thematisieren gilt. | Werte-Arbeit Sinn und Werte | Werte sind übergeordnete Maßstäbe, internalisierte Vorstellungen über das Wünschbare. Ein Wert ist eine Nominalisierung, die weder ein Gefühl noch eine Emotion ist. Emotionen ergeben sich aus dem Vergleich von Realität (= da Draußen) und (inneren) Werten. -Innere und äußere Konflikte lösen -Motivationsarbeit -Handlungen hinterfragen | Der Jugendliche legt ,unverständliche' Handlungen an den Tag. Der Jugendliche möchte die Ausbildung abbrechen. Der Jugendliche zeigt eine gering ausgeprägte Zukunftsorientierung. Es mangelt ihm an Motivation und er verrichtet seine Aufgaben nachlässig. Dem Jugendlichen fehlt es an Zielorientierung und er hadert mit sich selbst und seiner Umwelt etc. Der Jugendliche befindet sich in einem ,Ja-Aber' -State. d. Einschlägige Fachliteratur für die Arbeit im psycho-sozialen Bereich Im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung 2008 wurden folgende Druckwerke als Fachliteratur (Werbungskosten) deklariert und seitens der Finanzverwaltung völlig ohne Begründung abgewiesen: - Hans-Christian Kossack, Hypnose. Lehrbuch für Psychotherapeuten und Ärzte (1997): Es handelt sich hierbei um ein wissenschaftliches Standardwerk an Universitäten! Der Autor gilt zudem als NLP-Kritiker, der die bedenklichen Aspekte des, NLP der ersten Generation' pointiert - und nach Meinung der Berufungswerberin- sehr treffend formuliert, jedoch die Weiterentwicklung von NLP durch eine "Zweite Generation" von qualifizierten Wissenschaftlern und Praktikern nicht in seine Betrachtung mit einbezieht. Eine ähnliche Beurteilung der "Ersten Generation" findet sich auch in dem durch die Berufungswerberin zusammengestellten Fragenkatalog zu NLP (siehe Anlagen). - Lucas Derks, Das Spiel sozialer Beziehungen. NLP und die Struktur zwischenmenschlicher Erfahrungen (2000): Es handelt sich hierbei um die Beschreibung eines einschlägigen Interventionsformates (Soziales Panorama), dass im Zuge der Coaching-Aufgaben der BAS extrem häufig zur Anwendung kommt. - Robert B. Dilts u.A., Identität, Glaubenssysteme und Gesundheit (2006): Sachverständigengutachten zu den Werken von Dilts wurden im Zuge des Akkreditierungsverfahrens von NLPt des BMGF eingereicht und finden sich in der Anlage. Das gegenständliche Fachbuch behandelt einschlägige Themen zu Coaching, Psychologie, Pädagogik und Veränderungsarbeit. - GEOkompakt, Wie wir denken. Das Gehirn: Intelligenz, Gefühle, Bewusstsein (2008) Es handelt sich um einen Überblick über den Status Quo zur Forschung. Die genannten Druckwerke wurden der gegenständlichen Berufung als eigenständige Anlagen zum Nachweis beigefügt. Diese sind nach Abschluss des Verfahrens zu retournieren. II. Gegen den Einkommensbescheid des Finanzamts Klagenfurt vom 09. März 2009, zugestellt am 13. März 2009, erhebe ich in offener Frist Berufung an das Finanzamt Klagenfurt und stelle die Anträge, das Finanzamt möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass a. die tatsächlich zurückzulegende einfache und kürzeste Fahrstrecke zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der Berufungswerberin von nachweislich 20,8 km im gegenständlichen Bescheid Berücksichtigung findet. b. das große Pendlerpauschale gem. § 16. EStG 1988 (1) Z6 lit. c idgF gewährt wird. c. die berufsspezifische Fortbildung in Form der NLP-Master-Diplomausbildung sowie die in diesem Zusammenhang unstrittig angefallenen Kosten als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF anerkannt und entsprechend berücksichtigt werden. d. die unstrittig nachgewiesenen Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF anerkannt und entsprechend berücksichtigt werden. III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: a. Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort von mehr als 20 km Gemäß § 16. EStG (1) Z6 lit. b sind für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, und die mehr als 20 km beträgt folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen, sofern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 630 Euro jährlich 40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich über 60 km 1.857 Euro jährlich Meine einfache Fahrstrecke zwischen meiner Wohnung (Adr.1) und meiner Arbeitsstätte (Adr.2) beträgt -zugegebener Maßen nur sehr knapp, jedoch für den gesetzlichen Tatbestand völlig ausreichend- eindeutig mehr als 20 km. Leider wurde in der, vom Finanzamt im gegenständlichen Bescheid für die Abweisung formulierten Begründung lediglich der Hinweis "It. Routenplaner" vermerkt. Weder wurde der konkrete Routenplaner namentlich genannt, noch wurde der für die Berechnung eingegebene genaue Abfahrts- und Ankunftspunkt bekanntgegeben, sodass eine konkrete Überprüfung nicht vorgenommen werden kann. Tatsache ist, dass sich sowohl nach Berechnung der zwei gängigsten Routenplaner (Map 24 und Google Maps) als auch nach dem Kilometerzähler des PKWs jedenfalls und in jeder möglichen Variante (über Bundesstraße, Autobahn, Seitenstraßen) eine Fahrstrecke über 20 km ergibt. Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG (1) Z6 zumindest hinsichtlich lit. b anzuwenden und der entsprechende Pauschalbetrag von 630 Euro jährlich zu berücksichtigen, sofern man davon ausgeht, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. b. Großes Pendlerpauschale § 16 EStG (1) lautet: " Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [ . .} Werbungskosten sind auch: 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: [ .. .} c} Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar; dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 342 Euro jährlich 20 km bis 40 km 7.356 Euro jährlich 40 km bis 60 km 2. 367 Euro jährlich über 60 km 3.372 Euro jährlich". Für die Erfüllung des Anforderungsprofils der BAS (siehe Anlagen) ist es wie bereits Eingangs darstellt zwingend notwendig Dienstreisen zu absolvieren. Die Dienstwege beginnen und enden jeweils am Dienstort. Zentrales Einstellungskriterium ist das zur Verfügung stellen des Privat-PKWs der Dienstnehmer für diese Dienstreisen. Kann der Dienstnehmer keinen Privat-PKW für die Dienstreisen zur Verfügung stellen, ist auch eine Anstellung als Berufsausbildungsassistenz nicht möglich. Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Dienstgeber für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen, um die "Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" gem. § 16 EStG (1) vorzunehmen. Es ist mir deshalb "die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" gem. Z 6 lit. c in Verbindung mit der Eingangsbestimmung des § 16 EStG (1) "nicht zumutbar", da ich, würde ich dieselben benützen, meinen Privat-PKW zwangsläufig dem Dienstgeber nicht mehr zur Verfügung stellen könnte und ich damit gleichzeitig meinen derzeitigen Arbeitsplatz verlieren würde. Dies würde die Eingangsbestimmung des § 16 EStG (1) "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" zwangsläufig ad absurdum führen. Hinzu kommt, dass meine Dienstzeiten unregelmäßig und nicht planbar sind, da die Aufgaben der BAS im Bedarfsfall auch spontane Kriseninterventionen in ganz Kärnten erfordern. Damit sind die Bestimmungen des § 16 EStG (1) Z6 lit. c einschlägig und der Pauschalbetrag von 1.356 Euro jährlich zu berücksichtigen. Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, so wäre es mir angesichts der bestehenden Betreuungspflichten gegenüber meiner im Jahr 2008 fünfjährigen Tochter schlichtweg nicht möglich, bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel zu meinen regulären Dienstbeginn um 7:45 Uhr (von frühzeitigen Dienstbeginnen in Krisenfällen ganz abgesehen) zum Dienst zu erscheinen. Weiters ist vorzubringen, dass ich meinen Dienst bereits um 15:45 Uhr beenden müsste und mir somit nur eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden 30 Minuten möglich wäre. Die Gesamtreisezeit für die Hin- sowie Rückfahrt beträgt für knapp 42 km in Summe 3 Stunden 27 Minuten, wodurch das Kriterium der Zumutbarkeit erneut ist Frage zu stellen ist. c. Kosten der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung als ausschließlich berufsbezogene Aus- bzw. Weiterbildung Im Einkommenssteuerbescheid 2008 wurden die unstrittig angefallenen Kosten für die Absolvierung des NLP-Master-Diplomkurses mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: "Die Absolvierung eines NLP-Kurses ist weder für die Einstellung noch für die weitere berufliche Existenz Voraussetzung. Es liegt somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufssparten von Bedeutung sind, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenleben mit Menschen. Die bloße Nützlichkeit ist für die Anerkennung als Werbungskosten gem. § 76 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend". Wie bereits ausgeführt wurde mir die NLP-Practitioner-Diplomausbildung (2005/2006) in einer Ko-Finanzierung von Arbeitsmarktservice Kärnten, Europäischen Sozialfond sowie meinem damaligen Arbeitgeber, der Firma Online, ermöglicht. Damit wurde von zwei staatlichen Stellen die sich als sachkundig für arbeitsmarktrelevante Qualifizierungen bezeichnen dürfen, sowie von meinem damaligen Arbeitgeber, der die Kriterien für die berufliche Notwendigkeit beziehungsweise Einstellungsvoraussetzung in letzter Konsequenz de facto festlegt, die berufliche Notwendigkeit in Hinblick auf die Ausbildung zum NLP-Practitioner bejaht. Die seitens des Finanzamtes gegebene Begründung: "Es liegt somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufssparten von Bedeutung sind, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenleben mit Menschen" mag für die ersten Einführungsmodule des NLP-Practitioners -in denen zweifellos grundlegende kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden- durchaus ihre Berechtigung haben, endet jedoch spätestens mit den ebenfalls bereits im Zuge des NLP-Practitioners vermittelten einschlägigen Interventionsformaten, die nur mehr in ausschließlich berufsrelevanten Coaching-, Beratungs- und Kriseninterventionssettings zum Einsatz gelangen können. Und selbst die Einführungsmodule des NLP-Practitioners, in denen zweifellos noch allgemeine kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden, werden in der Deutschen Rechtsprechung, deren gesetzliche Grundlage ebenfalls die Differenzierung von abzugsfähigen Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen kennt, sowie von derselben Definition von Werbungskosten ("Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)) ausgeht, völlig zu Recht als abzugsfähig bewertet: Das BFH-Urteil vom 28.08.2008 - VI R 44/04 lautet auszugsweise: "Das FG hat seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt dass in den Seminaren Wissenselemente vermittelt worden seien, die auch zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Es hat hierzu ausgeführt dass in den NLP-Kursen Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten worden seien. Die vom FG angenommenen privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind jedoch unbeachtlich wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergehen (vgl. BFH-Urteile vom 77. Juli 1992 Vl R 12/91, BFHE 168; 567; BStBI II 1992; 1036; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002; 182; Seiler in Kirchhof a.a.O., § 12 Rz 15). Hierzu hat das FG zu Unrecht keine Ausführungen gemacht da es den Inhalt der NLP-Kurse nicht vollständig in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. [...] Die vom FG hervorgehobenen privaten Anwendungsmöglichkeiten sind eine bloße Folge der durch die NLP-Kurse erreichten Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit der Klägerin und stehen daher dem Abzug der auf die NLP-Kurse entfallenden Aufwendungen nicht entgegen. Denn die Kommunikationsfähigkeit gehört als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen (''soft skills '') [...] b) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt der NLP-Kurse-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. II. 1.). Entgegen der Auffassung des FG ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182, unter II.2.b aa der Gründe). Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. bereits BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72 BFHE 113, 274, BStBI II 1975, 70, unter 3.b der Gründe; vom 24. April 1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801)". Das BFH-Urteil vom 28.08.2008 - VI R 35/05 lautet auszugsweise: " 1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen. 2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet". Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum diese lebensnahen und juristisch einwandfreien Argumente in der Österreichischen Rechtsprechung völlig ignoriert werden. Die Berufungswerberin kann sich dies an dieser Stelle nur damit erklären, dass die in den 80er Jahren - zum Teil durchaus zu Recht- entstandenen Vorurteile gegen die sogenannte ,Erste Generation von NLP' nach wie vor in emotionaler Weise in die Rechtsprechung Eingang finden, während die Weiterentwicklungen der ,Zweiten Generation' von NLP mit einem tragfähigen moralisch-ethischen-Unterbau und einer fokussierten Anwendung im psycho-sozialen Bereich schlichtweg ignoriert wird. Abgesehen von dieser persönlichen Meinung der Berufungswerberin und dem zugegebener Maßen recht weit gespannten Betrachtungsbogen der obigen Ausführungen und Argumentationsführung, war bereits die Absolvierung des NLP-Practitioners, wie leicht zu beweisen sein wird, für die Einstellung als Berufsausbildungsassistenz (im Jahr 2007) conditio sine qua non und somit für die gegenwärtige berufliche Existenz sehr wohl zwingende Voraussetzung: Die vom Bundessozialamt Kärnten im Fördervertrag geforderten Personalanforderungen an die Berufsausbildungsassistenz lauten, wie bereits belegt: "Die BAS soll durch geeignete Personen erfolgen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung im psychologischen, sozialen, pädagogischen oder wirtschaftlichen Bereich und längere einschlägige Berufserfahrung verfügen und in Gesprächs- und Beratungstechniken geschult sind." In meinem Fall war und ist der letzte Fall von Bedeutung, da ich aus dem wirtschaftlichen Bereich komme und Berufserfahrung sowohl im wirtschaftlichen als auch im sozialen Bereich nachweisen kann. Ich verfügte im Jahr 2007 über keine Berufsausbildung im psychologischen, sozialen, pädagogischen Bereich. Somit wurde die kumulative Voraussetzung in "Gesprächs- und Beratungstechniken geschult" für eine Anstellung als Berufsausbildungsassistenz erforderlich. Diese Vorrausetzung konnte ich mit dem Nachweis meiner Ausbildung zum NLP-Practitioner erbringen, wodurch meine Einstellung als Berufsausbildungsassistenz erst möglich wurde. Vice verso ist es somit eindeutig, dass mit dem Wegfall der NLP-Ausbildung auch die Beschäftigung als Berufsausbildungsassistenz in ihrer konkreten Form entfiele, womit bereits die Ausbildung zum NLP-Practitioner eine wesentliche und essentielle Säule für die "Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" im Sinne des § 16 EStG (1) etablierte, also für die weitere berufliche Existenz sehr wohl und unwiderlegbar zwingende Voraussetzung war und ist.

Normen und Schlagworte

FortbildungsaufwendungenNLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungberufliche NotwendigkeitBerufsausbildungsassistentin

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0335-K/09
Stammnummer
65160
Gültig
26.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF