Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0151-F/05
Prüfung der beruflichen Bedingtheit eines Doppelwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-F/05vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L., R.-Straße 7, vertreten
durch Mag. Stefan Magerle GmbH, Steuerberatungsgesellschaft,
6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, vom 10. Juni 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2005
abgeändert, weshalb hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe auf diese verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der im Streitjahr Einkünfte
aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bezog, machte im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Lehrer am M. (X)
durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen (Mietaufwand
sowie Betriebskosten in Höhe von insgesamt 17.850,00 S
(1.297,21 €)) als Betriebsausgaben geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Juni 2003
wurde diesen Kosten die Abzugsfähigkeit versagt und dies mit dem Verweis
auf den Inhalt einer für das Jahr 2000 ergangenen Berufungsvorentscheidung
begründet. In dieser Berufungsvorentscheidung hatte das Finanzamt die
für das Jahr 2000 unter dem gleichen Titel geltend gemachten Aufwendungen
deshalb nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil auf Grund der
Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens vom
15. Jänner 2003 für das Vorliegen eines beruflich bedingten
Doppelwohnsitzes kein Nachweis erbracht wurde.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen
Berufung wurde vorgebracht, der Bw. fahre in seiner Eigenschaft als
selbständiger Lehrer am X I. regelmäßig zumindest einmal
wöchentlich von Lu. nach I. . Da sein Unterricht zeitig in der Früh
beginne oder abends länger dauere, sei eine tageweise Anreise weder aus
sicherheitstechnischen noch aus gesundheitlichen Gründen angebracht. Der
Bw. nächtige deshalb je nach Stundenplan mindestens ein- bis zweimal pro
Woche in I. . Aus diesem Grund habe sich der Bw. in I. in Untermiete eine kleine
Wohnung angemietet, die er als Unterkunft bei seinen ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen verwende. Mit der Hauptmieterin, Frau S.G., sei
kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Da es sich
gegenständlich somit um einen beruflich bedingten Doppelwohnsitz handle und
die diesbezüglichen Aufwendungen Betriebsausgaben seien (VwGH 29.1.1998,
96/15/0171), werde die Anerkennung der geltend gemachten Ausgaben in der
ausgewiesenen Höhe beantragt.
Der Bw. nahm in der Berufung auch Bezug auf das bisher
unbeantwortete Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Feldkirch vom
15. Jänner 2003. Mit diesem Vorhalt wurde der Bw. unter anderem
um Bekanntgabe der genauen Adresse der in I. gemieteten Wohnung, um Vorlage des
Mietvertrages, um Angabe eventueller Mitbewohner, um Beibringung eines Kurs-
bzw. Stundenplanes des X I. sowie um Auflistung der Unterrichtstage und der
jeweiligen Unterrichtsdauer ersucht. Dieses Ergänzungsersuchen sei nunmehr
aus der Sicht des Bw. durch die der Berufung beigelegten und im Folgenden
wiedergegebenen Lehrveranstaltungsübersichten sowie durch die Angaben zum
Mietverhältnis beantwortet.
Lehrleistungen/Lehraufträge
im Sommersemester 2001 (S.W. Fakultät, Institut für H.M. inkl. SW
Sprachenzentrum)
|
Lehrauftrag
|
Stundenanzahl
|
435.132
Englisch
|
2
|
435.133
Englisch
|
2
|
435.135
Englisch
|
2
Lehrveranstaltungsübersicht
(chronologisch)
|
Englisch
|
Dienstag
|
20.03.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
27.03.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
03.04.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
24.04.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
08.05.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
15.05.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
22.05.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
29.05.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
05.06.01
|
13:15 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
18.09.01
|
09:00 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
25.09.01
|
09:00 - 12:15
|
Englisch
|
Dienstag
|
02.10.01
|
09:00 - 12:15
|
Englisch
|
Dienstag
|
09.10.01
|
09:00 - 12:15
|
Englisch
|
Dienstag
|
30.10.01
|
09:00 - 16:30
|
Englisch
|
Dienstag
|
13.11.01
|
09:00 - 12:15
|
Englisch
|
Dienstag
|
20.11.01
|
09:00 - 14:45
Mit Vorhalt vom 19. März 2004 ersuchte das
Finanzamt den Bw. nochmals um Bekanntgabe der genauen Adresse der in I.
gemieteten Wohnung sowie des Geburtsdatums, des ausgeübten Berufes und des
Familienstandes der Hauptmieterin, Frau S.G. . Weiters wurde unter Bezug auf die
in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführten Betriebsausgaben
"PKW-Aufwand IL-4GND" in Höhe von 58.815,42 S (4.274,28 €),
"Reisekosten" in Höhe von 5.400,00 S (392,43 €) und
"Fortbildung" in Höhe von 18.389,00 S (1.336,38 €) Folgendes
angefordert:
Beibringung
der Kopie der Zulassung und des Kaufvertrages betreffend den PKW mit dem
Kennzeichen "XX"
Angabe,
wie viele Kilometer im Jahr 2001 mit diesem PKW im Zusammenhang mit den
nichtselbständigen Tätigkeiten (B., F., P. W.) gefahren wurden.
Glaubhaftmachung der gesamten jährlichen Kilometerleistung dieses PKW`s
durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch, Serviceberichte) sowie
belegmäßiger Nachweis der diesbezüglich geltend gemachten
Kosten
Übermittlung
einer Reisekostenaufstellung
Beibringung
von Belegen als Nachweis der Fortbildungskosten
Überdies wurde um Erläuterung jener in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als "Privatanteile, Eigenverbrauch ohne USt"
bezeichneten Einnahmen in Höhe von 8.911,54 S (647,63 €)
ersucht und die Vorlage der Quellensteuerbescheinigung für die im Jahr 2001
geleistete ausländische Steuer erbeten.
Im Antwortschreiben vom 20. April 2004 nahm der
steuerliche Vertreter des Bw. im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Adresse
der in I. gemieteten Wohnung laute "I, S.-Straße 6" und die Vermieterin,
Frau S.G. , sei Studentin und ledig. Der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
angeführte PKW-Aufwand betreffe nicht den PKW mit dem Kennzeichen "XX ",
sondern jenen mit dem Kennzeichen "XY", welcher auf den Bw. zugelassen sei. Die
jährlichen Kilometerleistungen seien dem beigelegten Fahrtenbuch zu
entnehmen. Zur Glaubhaftmachung des Kilometerstandes seien zwei
Servicerechnungen aus den Jahren 2001 und 2002 beigelegt. Als Reisekosten seien
pauschal 15 mal 360,00 S (26,16 €) für die Aufenthalte in I.
angesetzt worden. Der Betrag von 8.911,54 S (647,63 €)
Privatanteil umfasse 10% der laufenden KFZ-Kosten (58.815,42 S (4.274,28
€)) sowie 10% der jährlichen AfA für den PKW (30.300,00 S
(2.201,99 €)). Beigelegt seien zudem die Überweisungsbelege
für die Fortbildungskosten und die Quellensteuerbescheinigung für das
Jahr 2001.
Im Folgenden wird der Inhalt des diesem Schreiben
beigelegten Fahrtenbuches auszugsweise wiedergegeben. Dargestellt werden
lediglich die berufungsgegenständlich wesentlichen I.-Fahrten.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Reisezweck
|
Kilometeranzahl
|
05.01.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
MA
Weiterbildung
|
375 km
|
08.01.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fh-MCI-Sitzung
|
198 km
|
09.01.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
198 km
|
19.01.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
Sitzung Fhs Innsbruck u.
CL
|
380 km
|
26.01.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
MA Weiterbildung
Teamarbeit
|
375 km
|
29.01.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
Innsbruck Hatting -
Innsbruck
|
Kursvorbereitung
CL-Treffen
|
380 km
53,50 km
|
05.02.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
Sitzung CL
Innsbruck
|
380 km
|
19.02.01
|
Lustenau -
Innsbruck
Innsbruck - Mieming -
Innsbruck
|
Sitzung u. CL Kurs, Treffen
mit Steuerberater
Sitzung
|
192 km
58 km
|
20.02.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192 km
|
01.03.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
Fh Sitzung
Innsbruck
|
374 km
|
06.03.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Innsbruck Trainer
Sitzung
|
|
07.03.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni -
Innsbruck
|
380 km
(Privat)
|
13.03.01
|
Lustenau -
Innsbruck
Innsbruck - Hattingerberg -
Innsbruck
|
Fhs Innsbruck,
Kursvorbereitungen, etc.
Treffen Fhs
|
197,50 km
53,50
km
|
14.03.01
|
Innsbruck
|
|
(Privat)
|
15.03.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Kurs
|
197,50 km
(Privat)
|
19.03.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Infoabend
|
192,50 km
|
20.03.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
21.03.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Teamsitzung,
Uni Innsbruck
|
|
22.03.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192,50 km
(Privat)
|
26.03.01
|
Lustenau -
Innsbruck
Innsbruck - Hattingerberg -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
Sitzung
|
192,50 km
53,50 km
|
27.03.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck
|
|
28.03.01
|
Innsbruck
|
Teamsitzung
Fhs Innsbruck
, Uni Innsbruck
|
|
29.03.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192,50 km
(Privat)
|
03.04.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck
|
192,50 km
|
04.04.01
|
Innsbruck
|
Teamsitzung
Fhs Innsbruck
, CL Sitzung, Uni
Innsbruck
|
|
05.04.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192,50 km
(Privat)
|
08.04.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
187,50 km
|
09.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
10.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
11.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
12.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
13.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
14.04.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
15.04.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung
|
187,50 km
|
24.04.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
, Treffen mit
Buchhalter
|
192,50 km
|
25.04.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kursvorbereitung
, Uni
Innsbruck
|
|
26.04.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
02.05.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Innsbruck
Kursvorbereitung, Uni Innsbruck
|
187,50 km
|
03.05.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
08.05.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
192,50 km
|
09.05.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kursvorbereitung
, Uni
Innsbruck
|
|
10.05.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
15.05.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
192,50 km
|
16.05.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kursvorbereitung
, Uni
Innsbruck
|
|
17.05.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
21.05.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Sitzung
Fhs Innsbruck
|
192,50 km
|
22.05.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
23.05.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Fhs
Vorbereitung, Uni Innsbruck
|
192,50 km
|
29.05.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
192,50 km
|
30.05.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kursvorbereitung
, Uni
Innsbruck
|
|
31.05.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
05.06.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
192,50 km
|
06.06.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
07.06.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
08.06.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Besprechung Fhs Innsbruck,
Uni Innsbruck
|
187,50 km
|
09.06.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
187,50 km
(Privat)
|
13.06.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
375 km
(Privat)
|
19.06.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Innsbruck
Kurs
|
187,50 km
|
20.06.01
|
Innsbruck
|
|
(Privat)
|
21.06.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
25.06.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
CL Teamsitzung
|
190 km
|
26.06.01
|
Innsbruck
|
CL Teamsitzung
|
|
27.06.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
190 km
(Privat)
|
03.07.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Uni Innsbruck, CL
Sitzung
|
192,50 km
|
04.07.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
05.07.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192,50 km
(Privat)
|
07.07.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
195 km
|
08.07.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung
|
195 km
|
13.07.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Uni-Innsbruck, CL
Sitzung
|
225 km
|
14.07.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
15.07.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
16.07.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
17.07.01
|
Innsbruck
|
MA-Weiterbildung
|
|
18.07.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung und
Umfahrten
|
225 km
|
29.07.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung
Treffen
|
375 km
|
24.08.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung
Treffen
|
375 km
|
12.09.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
Fhs Innsbruck
Sitzung
|
375 km
|
17.09.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
190 km
|
18.09.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Fhs
Innsbruck Kurs, Teamsitzung
|
190 km
|
24.09.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
192,50 km
|
25.09.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
26.09.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Sitzung
Fhs Innsbruck
, Uni Innsbruck
|
192,50 km
|
01.10.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Kurs
Vorbereitung
|
204 km
|
02.10.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
, MA Weiterbildung
Götzens
|
|
03.10.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
204 km
(Privat)
|
08.10.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
192,50 km
|
09.10.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
, CL Treffen
|
|
10.10.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
11.10.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
16.10.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Innsbruck
Sitzung
|
192,50 km
|
17.10.01
|
Innsbruck
|
|
(Privat)
|
18.10.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
|
192,50 km
(Privat)
|
23.10.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Uni Innsbruck, Fhs
Treffen
|
187,50 km
|
24.10.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
25.10.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
29.10.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
192,50 km
|
30.10.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
31.10.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
01.11.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
07.11.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
08.11.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
12.11.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
192,50 km
|
13.11.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
14.11.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
15.11.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
19.11.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Vorbereitung
|
192,50 km
|
20.11.01
|
Innsbruck
|
Fhs
Innsbruck Kurs
|
|
21.11.01
|
Innsbruck
|
MA Treffen, Uni
Innsbruck
|
|
22.11.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
27.11.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Vorarlberg
Sitzung
|
192,50 km
|
28.11.01
|
Innsbruck
|
Uni Innsbruck
|
(Privat)
|
29.11.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
192,50 km
(Privat)
|
05.12.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Uni Innsbruck, MA
Treffen
|
187,50 km
|
06.12.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
12.12.01
|
Lustenau -
Innsbruck
|
Fhs Vorarlberg Team Sitzung,
Uni Innsbruck
|
187,50 km
|
13.12.01
|
Innsbruck -
Lustenau
|
Uni Innsbruck
|
187,50 km
(Privat)
|
22.12.01
|
Lustenau - Innsbruck -
Lustenau
|
MA-Weiterbildung-Treffen
|
375 km
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Feldkirch vom
20. Oktober 2004 wurde dem Bw. mitgeteilt, er habe anstatt der
erbetenen Quellensteuerbescheinigung für die im Jahr 2001 geleistete
ausländische Steuer lediglich einen nicht unterschriebenen und auch nicht
mit dem Stempel des Arbeitgebers versehenen Lohnausweis übermittelt. Der
Bw. werde daher ersucht, eine Bestätigung der schweizerischen
AHV-Versicherungsanstalt über die versicherte Bruttolohnsumme des Jahres
2001 beizubringen. Bezüglich des Berufungsvorbringens "der Bw. sei im Jahr
2001 als selbständiger Lehrer am X I. tätig gewesen", wurde der Bw. um
Auskunft ersucht, weshalb für 2001 keine diesbezüglichen Einnahmen
erklärt worden seien. Weiters wurde dem Bw. vorgehalten, dass er
gemäß den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten im Jahr 2001
lediglich an 16 Tagen in I. gewesen sei, laut dem vorgelegten Fahrtenbuch jedoch
viel häufiger.
Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte der
steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt mit, die Einnahmen aus der
Tätigkeit am X I. in Höhe von 10.650,49 € seien erst in der
Jahreserklärung 2002 erfasst worden, denn obwohl der Unterricht im Jahr
2001 stattgefunden habe, seien die Zahlungen erst 2002 erfolgt. Die erbetene
Bestätigung der schweizerischen AHV-Versicherungsanstalt liege noch nicht
vor, werde jedoch sofort nach Erhalt an das Finanzamt weitergeleitet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
angefochtene Bescheid zu Lasten des Bw. insofern abgeändert, als die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 statt wie bisher mit -92,59 €
nunmehr mit 791,26 € festgesetzt wurde. In der gesondert
übermittelten Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:
Mietaufwand
und Betriebskosten
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.5.2000, 95/14/0096, seien Haushaltsaufwendungen und Aufwendungen für die
Lebensführung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die
dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen würden, dass er am
Beschäftigungsort wohnen müsse und ihm eine Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden
könne wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz würden
als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart
abzuziehen sein, bei der sie erwachsen seien.
Nach den vorgelegten Berufungsbeilagen sei der Bw. im
Streitjahr lediglich an 16 Tagen, laut den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung
vom 20. April 2004 bloß an 15 Tagen und somit jedenfalls nur
tageweise und höchstens einmal wöchentlich in I. tätig gewesen.
Die Unterrichtszeiten am X (M. ) hätten jeweils um 9.00 Uhr oder um 13.30
Uhr begonnen und spätestens um 16.30 Uhr geendet. Eine tägliche
Rückkehr zum Wohnsitz nach Lu. sei daher jedenfalls zumutbar und die
Anmietung einer Wohnung in Untermiete stelle vermeidbaren Mehraufwand dar.
Gesamthaft handle es sich somit um nicht abzugsfähige Aufwendungen der
privaten Lebensführung.
Der Vollständigkeit halber sei zum
gegenständlichen Mietverhältnis anzuführen, dass der Bw. auf
Grund des Vorhaltes vom 15. Jänner 2003 in der nunmehrigen
Berufung zwar ausgeführt habe, ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen
worden. Allerdings hätte der Bw. auch keinen Versuch unternommen, das
Mietverhältnis an Hand von Zahlungsbelegen über Miete und
Betriebskosten, Zustimmung des Vermieters zum Mietverhältnis, etc.
glaubhaft zu machen.
Weiterbildungskosten
Da eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
ergeben hätte, dass Aufwendungen an die österreichisch-amerikanische
Schul- und Bildungskooperation in Höhe von insgesamt 9.375,00 S
bereits im Jahr 2000 bezahlt worden seien, war der Gewinn im Jahr 2001 um diesen
Betrag zu erhöhen.
Privatanteil
Telefon und PC
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004 seien
bisher weder bei den Telefonaufwendungen noch bei jenen für den PC ein
Privatanteil ausgeschieden worden. Nach den Lebenserfahrungen sei jedoch sowohl
bei den Telefon- als auch bei den PC-Kosten von einem Privatanteil von 30%
auszugehen, sodass sich der Gewinn um insgesamt 5.105,00 S
(370,99 €) erhöhe.
Privatanteil
PKW
Laut dem vorgelegten Fahrtenbuch würden die
Privatfahrten 35% der gesamten Kilometerleistung betragen. Somit waren der
Privatanteil PKW von bisher 10% auf 30% zu erhöhen und dem Gewinn
26.735,00 S (1.942,91 €) zuzurechnen.
Im Vorlageantrag wurden die gegenüber dem Erstbescheid
vorgenommenen Gewinnerhöhungen (Weiterbildungskosten, Privatanteil Telefon
und PC sowie Privatanteil PKW) nicht beanstandet, sondern lediglich das
Berufungsbegehren auf Anerkennung der durch eine doppelte Haushaltsführung
bedingten Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 17.850,00 S
(1.297,21 €)) aufrecht erhalten bzw. insofern erweitert, als nunmehr
zusätzlich Familienheimfahrten in Höhe von 2.100,00 €
geltend gemacht wurden. Diesbezüglich wurde ergänzend ausgeführt,
da der Unterricht am X I. im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sei,
stünden die dadurch bedingten Ausgaben (Miet- und Betriebskosten für
das Untermietverhältnis in I. ) in Zusammenhang mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Die gegenständlchen Aufwendungen seien
somit nicht als Betriebs- sondern als Werbungskosten anzusehen. Zudem sei im
Gegensatz zur Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz eine
Verlegung des Familienwohnsitzes in Lu. nicht zumutbar gewesen, weil der Bw. in
der Nähe des Familienwohnsitzes eine weitere Berufstätigkeit
ausübe und überdies die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige
Ehefrau des Bw. am Familienwohnsitz beschäftigt sei und mehr als
2.200,00 € verdiene. Im Streitjahr habe der durchschnittliche
Wochenablauf des Bw. wie folgt ausgesehen:
Anfahrt
nach I. Montag nachmittags zwecks Vorbereitung des kommenden Unterrichts mit
Lehrerkollegen (der Englischkurs im Rahmen des T.F.-Studienlehrganges sei als
Parallelkurs angelegt)
Dienstag:
Unterrichtstag
Mittwoch:
Lektorensitzungen und Nachbesprechung des am Vortag stattgefundenen Kurses
(nicht jede Woche, aber zumindest alle zwei Wochen)
Aus den obigen Angaben gehe hervor, dass eine
tägliche Rückkehr nach Lu. unzumutbar gewesen sei und es sich um
unvermeidbare Mehraufwendungen handle. Zudem widerspreche es der
Lebenserfahrung, dass ein junger Mensch, der mit seiner Ehefrau 2003 begonnen
habe, in Lu. ein Haus zu bauen und auch bereits 2002 in Lu. gewohnt habe,
unnötigerweise (Sub-)Miete für eine nicht absolut beruflich notwendige
Wohnung zahle. Die geltend gemachten Ausgaben könnten durch Vorlage von
Kontoauszügen nachgewiesen werden, wobei die entsprechenden
Kontoauszüge nachgereicht würden.
Eine Nachreichung der angekündigten Kontoauszüge
ist bisher nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden.
In Streit steht, ob die dem Bw. durch die doppelte
Haushaltsführung erwachsenen Mehraufwendungen (Mietaufwendungen und
Betriebskosten für eine Wohnung in I. sowie Aufwendungen für
Familienheimfahrten) Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.
Da der Bw. diese Aufwendungen zuerst im Rahmen seiner
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben
geltend machte, im Vorlageantrag allerdings einwandte, der Unterricht am M. (X )
sei im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, weshalb die dadurch
bedingten Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit stünden, ist vorerst dieses Vorbringen zu
klären.
Unstrittig ist, das der Unterricht am X I. im Jahr 2001
erfolgte, die Bezahlung jedoch erst im Jahr 2002 (siehe dazu das Schreiben des
Bw. vom 18. November 2004). Dazu wird angemerkt, dass sich zwar die
Fälligkeit des Entgelts für die Arbeitsleistung primär nach den
Vereinbarungen im Dienstvertrag richtet. Allerdings ist auf allfällige
kollektivvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen Bedacht zu
nehmen, sodass im Ergebnis Gehaltszahlungen fast ausnahmslos monatlich erfolgen.
Zudem liegt für das Jahr 2002 auch kein entsprechender Lohnzettel vor (ein
solcher ist erstmals für das Jahr 2004 vorhanden). Überdies sind in
der seitens des Bw. erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr
2002 unter anderem auch Einnahmen aus der X -Tätigkeit angeführt,
sodass auch der Bw. diese Einkünfte letztendlich jenen aus seiner
selbständiger Tätigkeit zugeordnet hat. Der unabhängige
Finanzsenat sieht daher das Vorbringen im Vorlageantrag, die Tätigkeit am X
I. sei im Streitjahr im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, als nicht
zutreffend an und ordnet diese Einkünfte ebenso wie die Abgabenbehörde
erster Instanz jenen aus selbständiger Tätigkeit zu.
Die Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen für
die Ir. Wohnung begründete der Bw. im Wesentlichen damit, dass er nicht nur
in der Nähe seines Familienwohnsitzes in Lu. eine Berufstätigkeit
ausübe, sondern auch am X I. unterrichte. Er müsste deshalb
regelmäßig zumindest einmal wöchentlich nach I. fahren. Eine
tageweise Anreise sei weder aus sicherheitstechnischen noch aus gesundheitlichen
Gründen angebracht, weil sein Unterricht zeitig in der Früh beginne
oder abends länger dauere. Die Anmietung einer Wohnung in I. sei daher als
beruflich veranlasst zu betrachten. Nachdem dem Bw. seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgehalten wurde (siehe dazu das
Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004), dass gemäß den
übermittelten Lehrveranstaltungsübersichten im Streitjahr lediglich an
sechzehn Tagen Kurse abgehalten wurden, auch wenn sich der Bw. nach den Angaben
im Fahrtenbuch viel häufiger in I. aufgehalten habe, hat der Bw. im
Vorlageantrag seinen durchschnittlichen Wochenablauf wie folgt geschildert: Der
Kurs hätte jeweils Dienstag stattgefunden, er habe aber bereits Montag
nachmittags zwecks Vorbereitung des kommenden Unterrichts mit Lehrerkollegen
nach I. fahren müssen. Am Mittwoch wären Lektorensitzungen und die
Nachbesprechung des am Vortag stattgefundenen Kurses erfolgt - nicht jede Woche,
aber mindestens alle zwei Wochen. Zudem wurde eingewandt, am Familienwohnsitz in
Lu. sei auch die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Bw.
beschäftigt und dass diese mehr als 2.200,00 € verdiene.
Die Schildung des Bw. im Vorlageantrag, wie sein
durchschnittlicher Wochenablauf bezogen auf die Unterrichtstätigkeit am X
I. ausgesehen habe, sieht der unabhängige Finanzsenat aus folgenden
Gründen für unzutreffend an:
Da der Kurs am X I. im Streitjahr nicht jede Woche, sondern
nur 16 Mal stattfand (siehe dazu die übermittelten
Lehrveranstaltungsübersichten sowie das Fahrtenbuch), war der dargestellte
Wochenablauf die Ausnahme, nicht die Regel. Eine genaue Durchsicht des Inhalts
des Fahrtenbuches ergibt zudem, dass auch nicht jedesmal am Vorabend des Kurses
eine Vorbesprechung bzw. am Tag nach dem Kurs eine Nachbesprechung stattfand.
Vielmehr hat der Bw. laut Fahrtenbuch (siehe dazu oben) im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit am X I. lediglich 19 Mal in der Ir. Wohnung
übernachtet, insgesamt jedoch 72 Mal. Die 72 Übernachtungen stehen zum
Teil im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen, welche vom Finanzamt,
sofern die Bezahlung im Streitjahr erfolgte, steuerlich auch als
Betriebsausgaben berücksichtigt wurden (siehe dazu oben), zum Teil sind sie
privat veranlasst (der seitens des Bw. im Fahrtenbuch erfolgte Ausweis von 9
privaten I.-Fahrten , die sämtlich dem Aufsuchen der Ir. Universität
dienten, wurde vom Finanzamt nicht beanstandet). Der unabhängige
Finanzsenat sieht daher ausgehend von den Aufzeichnungen des Bw. im Fahrtenbuch
und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unterrichtsende
spätestens um 16.30 Uhr war, sodass, sofern am Tag danach weder eine
Nachbesprechung noch eine Fortbildungsveranstaltung stattfand, eine sofortige
Rückkehr nach Lu. als zumutbar angesehen wird, die nachfolgend
angeführten auf den Besuch der Universität I. basierenden
Übernachtungen als privat veranlasst an:
Übernachtungen vom 06.03.01 zum 07.03.01, vom 13.03.01
bis 15.03.01, vom 21.03.01 zum 22.03.01, vom 28.03.01 zum 29.03.01, vom 04.04.01
zum 05.04.01, vom 25.04.01 zum 26.04.01, vom 02.05.01 zum 03.05.01, vom 09.05.01
zum 10.05.01, vom 16.05.01 zum 17.05.01, vom 30.05.01 zum 31.05.01, vom 05.06.01
bis 07.06.01, vom 08.06.01 zum 09.06.01, vom 19.06.01 bis 21.06.01, vom 26.06.01
zum 27.06.01, vom 03.07.01 bis 05.07.01, vom 02.10.01 zum 03.10.01, vom 09.10.01
bis 11.10.01, vom 16.10.01 bis 18.10.01, vom 23.10.01 zum 25.10.01, vom 30.10.01
bis 01.11.01, vom 07.11.01 zum 08.11.01, vom 13.11.01 bis 15.11.01, vom 21.11.01
zum 22.11.01, vom 27.11.01 bis 29.11.01, vom 05.12.01 zum 06.12.01 und vom
12.12.01 zum 13.12.01, insgesamt somit 36 Übernachtungen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nicht
jeder Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses den
Aufwendungen für Haushalt und für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen ist. Unterhält ein
Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen weiteren Wohnsitz am Ort
der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten
Wohnsitz je nach Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abzugsfähig, sofern der Doppelwohnsitz beruflich bedingt ist. Von einer
beruflichen Bedingtheit des Doppelwohnsitzes ist unter anderem auszugehen, wenn
die Wohnung ausschließlich oder fast ausschließlich als Unterkunft
(bzw. Büro) auf betrieblich veranlassten Reisen verwendet wird und private
Zwecke (z.B. Privatreisen, private Vermögensanlage) praktisch ausscheiden
(siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 346ff, sowie die dort
angeführten Judikate).
Wie obig dargelegt, ist die Hälfte der insgesamt 72
Übernachtungen im Streitjahr aus der Sicht des unabhängigen
Finanzsenates privat und die andere Hälfte beruflich veranlasst (weil
entweder durch die Tätigkeit des Bw. am X I. bedingt oder im Zusammenhang
mit Fortbildungsveranstaltungen stehend). Mangels ausschließlicher oder
zumindest fast ausschließlicher beruflicher Nutzung der Ir. Wohnung sind
somit die geltend gemachten Miet- und Betriebskosten den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Bezüglich der beantragten Familienheimfahrten in
Höhe von 2.100,00 € wird ausgeführt, dass diese Fahrten
bereits im Fahrtenbuch als betriebliche Fahrten ausgewiesen sind und
dementsprechend die Kilometergelder in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter der
Position "PKW-Aufwand" als Betriebsausgaben angeführt und von der
Abgabenbehörde auch berücksichtigt wurden. Diese Fahrten können
daher nicht nochmals als "Familienheimfahrten" berücksichtigt werden (siehe
dazu unter Doralt, EStG-Kommentar, § 20, Tz 104/12).
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 1. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-F/05
- Stammnummer
- 29805
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF