…werde vielmehr erstmals in Österreich eine betriebliche Struktur eines bisher nicht in Österreich tätigen Unternehmens errichtet. Die die Betriebsführung der Fa. DNH GmbH beherrschende Person (deutsche Muttergesellschaft oder - richtigerweise: deren Alleingesellschafter, Herr Thomas G.) hätte den Ausschlusstatbestand des § 2 Z 2 NEUFÖG somit nicht verwirklicht…
…erhoben. Entsprechend dem § 2 NeuFöG liegt die Neugründung eines Betriebes ua. nur dann vor, wenn die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich vor der Neugründung nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z 2…
…Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug…
…einem land- und forstwirschaftlichen Betrieb beherrschend betätigt hat." | 15 | In der Stellungnahme vom 10. April 2008 wurde dargelegt, dass zur Feststellung, dass die übermittelten Unterlagen nicht aktenkundig seien, keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Eingaben würden entweder persönlich beim zuständigen Finanzamt abgestempelt und samt…
…Struktur ein Betrieb neu eröffnet worden - der Betriebsinhaber habe sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt Die weiteren drei Punkte in der Erklärung (keine Änderung der Rechtsform, kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits bestehenden vorhandenen Betrieb…
…im übernehmenden Betrieb. Die unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung vom 30. 1. 2003 stehende Grundstückseinbringung war somit, da in Ermangelung eines Wechsels in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG die Anwendungsvoraussetzungen fehlten, nicht begünstigungsfähig gemäß § 5a…
…Geschäftseinrichtungen und Inventar von der in Konkurs gegangenen Altgesellschaft übernommen. Den Ausführungen der Berufungswerberin, dass die beherrschende Person sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat wird entgegengehalten, dass Herr Ing. P in Wien bereits Großlüftungsanlagen gebaut hat und auch bei der Firma…
…Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE) einzuordnen ist. Betriebsinhaber sind die die Betriebsführung beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen. Privatstiftungen sind selbst Betriebsinhaber, wie es bei diesen keine die Betriebsführung beherrschende Person gibt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung fällt nach der ÖNACE-Qualifizierung…
…Betriebsübergabe ein bloßer Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen vorhanden Betrieb durch eine unentgeltliche Betriebsübertragung erfolgt, wobei die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person, nämlich der Übernehmer, sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt habe…
…Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in…
…Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3) Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4) Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in…
…Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3) Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4) Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in…
…Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3) Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4) Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in…
…Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3) Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4) Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in…
…Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber…
…ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und die innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)…
…Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend…
…der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebe) erfolgt (§2 Z4) und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend…
…Die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf…
…Berufung angefochten, ist jedoch nach Entscheidung durch Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen). Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Der Berufungswerber habe sich vor der Übergabe nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt und die bisher die Betriebsführung beherrschende Person habe den Betrieb übergeben, sodass…