Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1397-W/04
Kein Grunderwerbsteuerbefreiung nach NeuFöG wenn der Übernehmer einer Gastwirtschaft bis zur Übergabe ein Buffet als betriebsbeherrschende Person geführt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1397-W/04vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
28. April 2004, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 29. Jänner 2003 übergab H.
seinem Sohn W. (Berufungswerber, Bw.) die dem Übergeber zur Gänze
gehörige Betriebsliegenschaft EZxKGx mit dem Standort x, sowie die an
diesem Standort als Einzelunternehmen geführte Weinschenke mit allen Aktiva
und Passiva. Neben der Übernahme der Passiva wurden ein
Übernahmspreis von € 10.000,00, ein weiterer Abtretungspreis von
€ 175.000,00 und ein Servitutsrecht zu Gunsten des Übergebers
vereinbart.
Da der Bw. lt. Einsichtnahme des Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) in den elektronischen Akt des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart im Gaststättengewerbe (ÖNACE
55.30) als Einzelunternehmer unter der StNr.x erfasst war und das Formular
NeuFö 3 nicht vorgelegt war, versagte das FAG die von den Vertragsparteien
beantragte Befreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz,
errechnete auf Grund der Wertangaben des Bw. die auf das Grundstück
entfallende Gegenleistung mit € 156.127,48 und setzte mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. April 2004 die Grunderwerbsteuer
für den gegenständlichen Rechtsvorgang gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit 2% der errechneten Gegenleistung,
somit mit € 3.122,55 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete der Bw.
sinngemäß ein, der Bw. habe bis zum Übergabsvertrag in N.,
Hauptplatz, einen Würstelstand betrieben. Der Übergeber habe bis zur
Übergabe in x die Gastwirtschaft betrieben und geführt. Der Bw. sei
bis zur Übergabe im Betrieb des Übergebers in keiner Weise tätig
gewesen. Nach dem NeuFöG sei ein Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen
übertragen würden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der
Übertragung des Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig
sei. Weiters meinte der Bw., dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass
das Formular NeuFö dem Finanzamt vorzulegen sei und legte nunmehr der
Berufung die Formulare NeuFö 3 und 4 bei, wobei dazu zu bemerken ist, dass
im Formular NeuFö 3 die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung
nicht unterfertigt wurde, und die Bestätigung der gesetzlichen
Berufsvertretung nicht von der Berufsvertretung sondern an deren Stelle vom
steuerlichen Vertreter des Bw. unterfertigt wurde.
In der Begründung der
abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das FAG dem Bw. im Wesentlichen
Folgendes vor:
"Für die Zuerkennung der Begünstigung nach dem
NEUFÖG müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Zum
einen ist die Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö 3)
materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung, zum
anderen darf der Übernehmer sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem
Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes
vergleichbarer Art betätigt haben. Auf dem Antrag (NeuFö 3) muss neben
diversen Erklärungen (Kalendermonat der Übertragung...) bestätigt
sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der
Beratung der gesetzlichen Berufsvertretung erstellt worden ist. Diese
Bestätigung ist dem nachträglich vorgelegten Formular NeuFö 3
nicht zu entnehmen. Die Begünstigung kann aber auch deshalb nicht
gewährt werden, weil der Übernehmer innerhalb der letzten 15 Jahre
Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art war. Vergleichbare Betriebe
sind solche derselben Klasse im Sinne der Systematik der
Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben von der Statistik
Austria). Das vom Übergeber übertragene Gastgewerbe ist der
Klasse 55.30 zuzuordnen, die vom Übernehmer bisher betriebene Imbissstube
ist ebenfalls der Klasse 55.30 zu zuordnen".
Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag begründete der
Bw. wie folgt:
"In der Berufungsausführung wird angeführt,
dass für die Inanspruchnahme der Begünstigung kein Betrieb
vergleichbarer Art vorliegen darf. Der Bf hat vor der Übertragung
einen Kiosk mit der Abgabe von Hot-Dogs und Schnitzelsemmel betrieben. Im
Zuge der Übernahme des Betriebes des Vaters (Heurigenrestauration) welches
nur in den Sommermonaten offen hatte, wurden durch den Übernehmer
umfangreiche Investitionen getätigt. Der Umbau wurde in der Hinsicht
getätigt, dass ein Pizzeriabetrieb inkl. Kaffeehaus betrieben werden
kann. Vorräte wurden durch den Übergeber keine
übernommen. Durch den Bf. wurden zusätzliches
Bedienungspersonal insgesamt 5 Personen aufgenommen. Wir vertreten daher
die Meinung, dass durch die Umstrukturierungsmaßnahmen ein neuer Betrieb
geschaffen wurde und die Begünstigungen des Neuförderungsgesetzes zur
Anwendung kommen. Durch die Umänderung des Heurigenrestaurationsbetriebes,
welcher nur in den Sommermonaten offen hatte, zu einer Pizzeria inkl.
Kaffeehaus, liegt nach Ansicht des Bf eine Neugründung vor, welche unter
die Begünstigung des NeuföG fällt. Es wird daher um positive
Erledigung der Berufung ersucht".
Zum vorliegenden Sachverhalt ist ergänzend
festzuhalten, dass der Bw. lt. Gewerberegister seit 12. Juli 1989 der
Gewerbeinhaber des Gastgewerbes am Standort x sowie einer weiteren
Betriebsstätte der Betriebsart "Buffet" mit dem Standort N., Hauptplatz 14
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Z 2 NeuFöG in der zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung (in der folge NeuFöG)
wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe
der §§ 2 bis 6 die Grunderwerbsteuer für die Einbringung von
Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
Entsprechend dem § 2 NeuFöG liegt die
Neugründung eines Betriebes ua. nur dann vor, wenn die die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich vor der
Neugründung nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich
betätigt hat.
Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach
§ 1 Z 2 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird.
Im gegebenen Fall liegt weder eine Einbringung im Sinne des
§ 1 Z 2 NeuFöG vor, noch wurde eine Erklärung der
Neugründung im Sinne des § 4 NeuFöG, welche materielle
Voraussetzung für die Begünstigungen des § 1 NeuFöG
wäre, vorgelegt, sodass eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Z 2
NeuFöG nicht gewährt werden kann. Auch hat sich die die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) vor der
Neugründung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt,
wie in der Folge noch ausgeführt wird.
Zu der weiters in Betracht gezogenen Begünstigung
für eine Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG ist Folgendes
zu sagen:
§ 5a NeuFöG "Betriebsübertragung" lautet wie
folgt:
"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung
beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des
Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die nach der
Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)
sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt
hat. (2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: 1.
Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und
7 sind sinngemäß anzuwenden. 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt. 3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen".
Die Verordnung zum Neugründungsförderungsgesetz
BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003 lautet auszugsweise wie
folgt:
".......................
Begriff der Übertragung
§ 2.
(1).......... (2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung
beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne
des § 5a NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen: -
Einzelunternehmer, - persönlich haftende Gesellschafter von
Personengesellschaften, - nicht persönlich haftende Gesellschafter
von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als
25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur
Geschäftsführung befugt sind, - Gesellschafter von
Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt
sind. (3) ........
(4) Keine Betriebsübertragung im Sinne des §
5a Abs. 1 NEUFÖG liegt vor, wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb
der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber
eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe
sind solche derselben Klasse im Sinne der Systematik der
Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom
Österreichischen Statistischen
Zentralamt). ..................
Erklärung der Übertragung
§ 4. (1)
Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
vorlegt. (2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen). (3) Von 1. September
2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5
sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1)
oder nachträglich (Abs. 2) ein. (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss
bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. .................."
Da der Bw. in dem vorgelegten Formblatt NeuFö 3 weder
die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung unterfertigte noch eine
Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung einholte, konnte bereits aus
diesem Grund die Befreiung nach 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht gewährt
werden.
Da der Bw. bis zur Übergabe eine Imbisstube (Buffet)
als Einzelunternehmer inne hatte, welche in die selbe Klasse der ÖNACE 1995
(55.30) fällt, wie die übernommene Heurigenrestauration, hatte sich
der Bw. innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung
als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt und es war
daher auch aus diesem Grund eine Begünstigung nach dem NeuFöG zu
versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1397-W/04
- Stammnummer
- 24001
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF